Charter: Urkunden I A 6
Signature: I A 6
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1389 Juli 25
Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck und seine Frau Kunigunde, Gräfin daselbst, erklären für sich und ihre Erben: Sie haben zum Nutzen der Stadt Lohr und ihrer Bürger ihnen folgende Wohltaten (gnade und stuͤre) auf ewig getan wie nachher geschrieben steht in der Absicht, dass der neue Turm bei dem unteren Tor und die Stadt dort besser bewacht werde. Zum Ersten: Welcher Burgmann (borgman), Bürger oder Bürgerin, die zu Lohr gesessen sind, Pfaffen oder Laien, Jung oder Alt, von Jemandem von auswärtigen Leuten deren (yre) Wein oder Getreide aufbewahrt (behalten), es sei Weizen, Dinkel oder Hafer oder wie es genannt sei, wer das hält, der soll von jedem Fuder Wein 1 Schilling Pfennige geben und von jedem Malter Winterfrucht 1 Pfennig und von jedem Malter Sommerfrucht 1 Heller und von jedem Schinken (Bachn) einen Pfennig. Niemand, er sei in oder auswendig der Stadt gesessen, Knecht oder Magd, die nicht Bede oder Steuer geben wie die anderen Bürger, soll Wein im Zapfausschank ausschenken. Wer es aber täte, soll von jedem Fuder 1 ℔ Pfennige geben. Wer zu zahlen hat, soll es innerhalb der nächsten vier Wochen tun, so oft etwas bei ihm eingelagert wird, welche Zeit im Jahr es auch sei, auf seinen Eid. Wer nicht zahlt und uber saget wird von ehrbaren Leuten, es sei Frau oder Mann, die sollen als Strafe (pene) 1 ℔ Pfennige geben. Das soll auch an den Bau geben, und dieses Geldes soll man niemandem etwas erlassen, weder durch Herren, Frauen oder auf Bitten anderer Leute. Die Aussteller wollen auch: Welche von ihren Burgmannen und Bürgern dazu ausgewählt werden, die sollen das Geld einfordern, so gut sie es vermögen, auf ihren Eid. Sie haben die Macht die zu pfänden, welche ihnen das Geld nicht geben [können] oder wollen. Die Amtsleute sollen ihnen dabei behilflich sein. Sie nehmen aus alle Burgmannen ihrer Herrschaft, wo die auch sitzen, die sollen von ihrem Wein und Getreide nichts geben. Die auswärtigen Leute, die jetzt Wein oder Getreide in der Stadt liegen haben, sollen dies herausholen vor dem nächsten St. Michaels Tag, an welchem diese Gesetze und Steuern anfangen. Bliebe es herinnen, dann sollen die Leute, die es halten, davon wie vorgeschrieben bezahlen. Zu Urkund hängen sie ihre Siegel an. Gegeben da man zählt nach Christi Geburt tausend drei hundert und in dem neun und achtzigsten Jahr auf St. Jakobs Tag des heiligen Zwölfboten.Source Regest: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
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SALI A 6
SALI A 6
Siegel in Siegelhüllen anhängend. Das Ludwigs s. g. e., das Kunigundes beschädigt.
abstracts:
- Reg. Rieneck S. 258 nach Höfling (s. Anm.), aber mit Datum Juli 26.
Comment
Schreiber: Gleiche Hand wie I A 4, 5 und 7.Höfling S. 266 Anm. 3 führt die Urkunde nach „Lohrer Gerechtsame Nro. 56 bis 59“ auf (verschollen). Stein erwähnt sie S. 40 unter Juli 23.
Lohr, Stadtarchiv, Urkunden I A 6, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StaALohr/Urkunden/I_A_6/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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