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Charter: Urkunden I C 11
Signature: I C 11
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1383 Februar 1
Ludwig (VI.), Graf von Rieneck, und seine Ehefrau Kunigunde beurkunden, dass sie zum Wohl ihrer und ihrer Nachkommen Seelen und zur Förderung des Gottesdienstes eine ewige Vikarie gestiftet haben auf den Altar zu Ehren des heiligen Erzengels Michael und aller Erzengel und Engel, der Heiligen Philipp, Jakob und Thomas, St. Eucharius und der heiligen Katharina und heiligen Barbara, der heiligen Maria Magdalena und aller Heiligen, von den nachfolgenden Gütern und Gefällen. Das Besetzungsrecht steht Ludwig und Kunigunde und ihren in der Grafschaft nachfolgenden Erben zu (heredes nostros in comitatu nostro succedentes). Zum Amt soll eine tüchtige und geeignete und dem Pastor in Lohr gefällige Person präsentiert werden, der sie unter seinem Siegel zu den Richtern der Aschaffenburger Kirche schicken soll, die ihn investieren mit der Maßgabe, dass er verspricht, die aufgeschriebenen Artikel einzuhalten. Der Vikar soll eidlich versprechen, dem Rektor und seiner Kirche treu zu sein und sie zu befördern. Er soll beim Gottesdienst und anderen kirchlichen Belangen treu und ehrenhaft mitarbeiten. Außerdem soll er an bestimmten Tagen nach dem Offertorium des Hochamtes eine Messe lesen oder lesen lassen, sofern dem nichts entgegensteht, nämlich an Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Allerheiligen und den vier Marienfesten, ebenso an Tagen feierlicher Beerdigungen, mit der Ausnahme, dass er da mit Genehmigung des Rektors nicht gebraucht wird. Spenden an den Vikar oder für die an dem Altar gelesenen Messen stehen gänzlich dem Rektor zu. Die Aussteller verfügen weiterhin, dass der Vikar mit dem Rektor der Pfarrkirche in Lohr bei Frühmessen, Messen, Vespern, Schlussandachten und Vigilien in Lesung und Gesang zusammenwirken soll. Zu allem liegt vor die Zustimmung des Grafen Gottfried von Rieneck, Oheim und Schwager der Aussteller, sowie die Johanns von Rieneck, Bruder und Schwager und Rektor der Pfarrkirche in Lohr. Die Güter zur Ausstattung sind: Erstens der Drittteil des Groß- und Kleinzehnts in Nantenbach. Außerdem 2 1/2 ℔ Heller ewigen Zinses von einem Acker bei der Schleifmühle (bie der Slifmuͤlen) an der Rechtenbach in Mark und Grenzen der Stadt Lohr gelegen, welche Güter nun Konrad genannt Messerschmied (Messersmid) innehat. 1 ℔ Heller von einem Weinberg am Brunnberg (Bronberge), der Johannes genannt Spenzcing gehört, an den an einem Teil der Weinberg des genannt Peter Zentgraf (Petrus Centg(ra)vius) angrenzt und am anderen der des Hermann genannt Koch, in der Mark der Stadt Lohr gelegen. 1 ℔ Heller von 2 Stückchen Wiesen und einem Acker unter dem Weißenstein (Wissensteyne), die Ludwig genannt Lowir gehören und an Wiese und Acker Heinrichs genannt Margnant anstoßen, ebenfalls in der Mark Lohr gelegen. 2 Turnosen Zins von einer Wiese gelegen an der Steige zu Lohr, gehört Ludwig genannt Weißbeck (Wisbecke). 20 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn von einer Hofstatt (area) und einem Haus gelegen bei dem Zagelhaus1 (bie deme zagelhuse), die einst Kuno genannt von Lohr (Cono dictus de Lare) gehörten, an die an einem Teil der Zagelgarten (zagelgarte) und am anderen gans kint [der Besitz der Kinder des Gans] anstoßen. (1) ℔ Heller von einer Wiese bei dem Langenbrunnen (Langebrunne), gehört Peter Zentgraf, angrenzend an einem Teil der genannt Kumel (Kuͤmel) und am anderen Teil Tympilmenne (Tympelmenne). Haus oder Wohnung, die an einem Teil an Johannes Ruͤschenberg (Ruschenberg), am anderen an Johannes genannt Urkys angrenzen. 5/4 Weinberge gelegen an dem Neuenberg (Nuͤwenberge) bei Sackenbach2, anstoßend an einem Teil Dietrich (Tidericus) genannt Hertrich und am anderen Heinz Lutz (Henzce Lutzce). Zehnt und sämtliche Zinsen werden dem genannten Altar unwiderruflich geschenkt, und alle Regelungen sind gänzlich unanfechtbar, und die Richter der Aschaffenburger Kirche haben bei Verstößen die Strafgewalt der Exkommunikation. Zum Zeugnis hängen die Aussteller ihre Siegel an, mit denen Gottfrieds von Rieneck und Johanns von Rieneck, Rektor der Pfarrkirche Lohr. Gottfried von Rieneck, patronus der Pfarrkirche, und Johannes von Rieneck, rector seu pastor, stimmen allem zu, geloben Einhaltung und hängen ihre Siegel an. Die Richter der Aschaffenburger Kirche Mainzer Bistums hängen ebenfalls ihr Siegel zu den vorherigen an. Datum anno domini Millesimo CoCoCo LXXX tertio in vigilia beatae gloriosae virginis Mariae purificationis.3
Source Regest: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
 

orig.
O 1:
Current repository
SALI C 10

I C 10: S 1 Ludwig von Rieneck; S 2: Kunigunde von Rieneck; S 3: Gottfried von Rieneck; S 4: Johann von Rieneck. Alle gut erhalten. S 5: Judices, stark beschädigt. I C 11: gleiche Reihenfolge, S 1: Reststück, S 2: beschädigt; S 3: fehlt; S 4: g. e.
    Graphics: 

    orig.
    O 2:
    Current repository
    SALI C 11

    I C 10: S 1 Ludwig von Rieneck; S 2: Kunigunde von Rieneck; S 3: Gottfried von Rieneck; S 4: Johann von Rieneck. Alle gut erhalten. S 5: Judices, stark beschädigt. I C 11: gleiche Reihenfolge, S 1: Reststück, S 2: beschädigt; S 3: fehlt; S 4: g. e.
      Graphics: 

      cop.
      Abschriften beider Urkunden durch G. Höfling: PfA Lohr, Nachlass G. Höfling. Vermerk Höflings auf der Abschrift von I C 11, dass die Kirchenverwaltung zu Lohr das Original besitze, welches also erst danach ins SAL kam. Hierauf bezieht sich wohl auch die Angabe einer „Abschrift“ bei Amrhein, Archivinventare S. 421 Nr. 5 (unter 1380 Februar 1). Vermerk Höflings auf der Plica von I C 10: 1834 - 1380 = 454. Höfling druckt S. 64 f. eine Teilübersetzung aus dem Jahre 1600; diese ist nicht mehr auffindbar.

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        Comment

        Schreiber: Beide von gleicher Hand. Geringfügige Unterschiede, doch wird in I C 11 das Siegel der Judices nicht angekündigt und nicht angehängt. Offenbar wurde dies vergessen, so dass I C 10 nachträglich erstellt werden musste. Wiedergabe des Regests nach I C 10, relevante Abweichungen werden in Klammern angegeben.
        Editions
        • Würdtwein, Diocesis 1, S. 812 Nr.  V, nach I C 11 (nicht zuverlässig). Höfling S. 59, ebenfalls nach I C 11, nicht zuverlässig, zahlreiche Eindeutschungen.
        abstracts
        • Reg. Rieneck S. 256
        • Fath S. 216 Nr. 418.


        Notes
        1“Zagelhaus” wohl in Verbindung zu bringen mit ZAGELVIEH, n., schwanzvieh, bezeichnung für rinder und pferde, mhd. zagelvihe (Grimmsches Wörterbuch); dann auch Zagelgarten als Viehweide erklärbar. Mglw. identisch mit “Zeckengarten” (Vermessungsamt Lohr, Urplan 1846, Karte LXXXIX 62a). Höflings Lesung als „Ziegelhaus“ trifft nicht zu.
        2Die Lage des Neuenberg wird bestimmt durch einen Vertrag von 1607 Januar 18 (Höfling S. 314ff. nach verlorener Abschrift): Hier wird das Fischerholz oberhalb von Sackenbach genannt, daran stößt östlich, der Neuenberg (Neuberg) an. Zum Fischerholz wird hier vermerkt, dass es zu Zeiten der Grafen von Rieneck der Stadt zuständig gewesen sei. Das Fischerholz zählt heute als Distrikt V zum Stadtwald (Schönmann, ungedr. Fassung, S. 486). Der Neu(en)berg liegt östlich Sackenbach unterhalb des Herrnbergs. Als Newenberg auch auf der Pfinzing-Karte von 1562/1594 verzeichnet.
        3Datierung I C 11: in vigilia purificationis beatae gloriosae virginis Mariae.
         
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