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Charter: Urkunden I C 46
Signature: I C 46
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1472 Juli 10
Jakob Heyles genannt Herbart, zu Billingshausen gesessen, und seine Frau Gerhus (Girhuß) verkaufen an Michael (Michel) Nyder, Bürger zu Lohr, oder wer diesen Brief mit seinem Willen und Wissen innehat, 1 fl. an Gold oder was ein Gulden in der Zeit zu Lohr gilt, jährlicher und ewiger Gült von ihrer Hofreite zu Birkenfeld gelegen, unten im Dorf, stößt an Kunz Weydenerß Wiese, und von ihrem Gaden auf dem Kirchhof zu Billingshausen gelegen, und dieser Gaden gibt dem Gotteshaus ein Vierding1 (firding) an Zins von folgenden Äckern: 2 Morgen Äcker stoßen an Klaus Herlbeck. Item 1 Morgen stößt an die Weyprecht in den Weingarten. Item 1 Morgen Acker stößt an Petz Dorren in den Weingarten. Item ½ Morgen Acker in dem Gereute (gerewte), stößt an Peter Herlbeck; alles in Birkenfelder Mark gelegen. Kaufpreis sind 25 fl., die sie erhalten und angelegt haben und derer sie die Käufer lossprechen. Hofreite, Gaden und Äcker sind unversetzt, unverkauft und freieigen, mit Ausnahme des Vierdings, das von dem Gaden fällt. Sie wollen auch nichts versetzen oder verkaufen ohne Willen und Wissen der genannten Gläubiger (glewber) dieses Briefes, sondern alles in rechtem Bau halten. Der Gulden Zins soll jährlich zu Lohr auf St. Bartholomäus +/- 8 Tage gezahlt werden. Wenn sie säumig werden und von den Gläubigern des Briefes gemahnt werden, es sei zu Haus, zu Hof, mit Boten, Briefen oder sonst wie, dann sollen sie von Stund an ohne Verzug in eines offenen Wirts Haus nach Lohr kommen und dort auf ihren Schaden leisten, bis die Gült und entstandener Schaden ersetzt sind. Gehen sie nicht nach der ersten Mahnung in Leistung, so haben die Gläubiger das Recht, ohne Inanspruchnahme von Gericht und Klage, ihre Güter anzugreifen, sie zu versetzen oder zu verkaufen für Hauptgeld und Gült und entstandenen Schaden, so oft das nötig ist, oder sie jemand anderem für 1 fl. zu verleihen. Steuer und Bede werden sie selbst zahlen. Wiederkauf des Guldens jährlicher Gült und damit Freimachung der Erbgüter für 25 fl. Frankfurter Währung auf Bartholomäus, mit Ankündigung ¼ Jahr zuvor. Sie versprechen Einhaltung, verzichten auf alle Einrede und bitten Peter Hase (Haße), Zentgraf zu Remlingen, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben Freitag nach St. Kilians Tag (1472).
Source Regest: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
 

orig.
, unter Juli 13, nach das falschen Datierung durch G. Höfling auf der Rückseite
Current repository
SALI C 46

Anhängend, gut erhalten (redendes Wappen).
    Graphics: 

    cop.
    PfA Lohr, 01.1 Abschrift von G. Höfling, ebenfalls unter Juli 13. Amrhein, Archivinventare S. 429 Nr.  76 nach B, unter Juli 1.

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      Comment

      Archivvermerke: Div. zeitgenössische Zusammenfassungen und Vermerke, auch bzgl. Ablösung. Zsf. durch G. Höfling.


      Notes
      1Vierding:
      Grimmsches Wörterbuch: das wort bezeichnet den vierten theil von etwas; in ganz allgemeinem sinne wird fjórdungr gebraucht, daneben auch in anwendungen, wie im deutschen, für masz, gewicht und rechnungsmünze.
       
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