Charter: Urkunden I C 7
Signature: I C 7
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1360 Februar 19
Gerhard (V.), Graf zu Rieneck, bekennt, dass er mit Zustimmung seines Bruders Graf Gottfried, Domherr und Propst des Neumünsters zu Würzburg, seiner Frau Mene vergönnt hat, dass sie die Güter und Gült zu Sackenbach und Wombach bezahlt und wiedergekauft hat, wie er diese an die beiden Brüder Sitzo und Kuno (Sitzen und Kůnen) genannt von Lohr zuvor versetzt hatte: Dietrichs Gut von Sackenbach, gibt 2 Malter Korn und 2 Malter Hafer. Schillings Gut daselbst, gibt 1/8 (Malter) Korn und 1/8 Hafer. Gernots Gut daselbst, gibt 1/8 Korn und 1/8 Hafer. Heinrich Waltmans Gut zu Nantenbach, gibt 3 Malter Korn, und Heinrich Frowins Gut daselbst 2 Malter Korn und einen halben Simmer. Kaufpreis: 53 ℔ Heller Würzburger Währung, welche Mene von ihren Kleinodien (cleinadin) und anderen Sachen dar geben hat. Diese Gülten gibt der Aussteller mit gesamter Hand und mit Zustimmung seines Bruders an eine Ewige Messe, wobei aber noch beraten werden soll, wo er sie stiftet und widmet. Gerhard und seine Erben haben die Macht, diese Gülten wiederzukaufen können, wann immer sie wollen, 14 Tage vor St. Peters Tag oder auf St. Peters Tag als er auf den Stuhl gesetzt ward, für 53 ℔ Hellerwährung, wie sie dann zu Würzburg gang und gäbe ist. Wenn sie den Wiederkauf tätigen wollen, sollen sie es dem Kaplan oder Vormund der Ewigen Messe zwei Monate zuvor mitteilen, und der Kaplan soll den Vormund dazuziehen, wenn einer gesetzt ist. Ist aber keiner gesetzt, so soll er zwei oder drei ehrbare Männer dazunehmen, und die sollen das Geld empfangen und wieder anlegen, so dass es der Messe nicht abgeht und ein Kaplan Zins und Gült davon haben kann. Wäre es, dass Frau Mene oder wer ein Vormund der Kapelle wäre oder ein Kaplan Gült und Güter ohne Vorbehalt verkaufen oder das Geld anderswo anlegen möchte, dann soll dies Gerhard oder seinen Erben auch zwei Monate vor St. Peters Tag mitgeteilt werden, und dann soll er bzw. seine Erben den Wiederkauf vornehmen für die genannte Summe, zu Lohr oder zu Grünsfeld zu bezahlen. Tut er das nicht, so soll der Kaplan oder der Vormund der Ewigen Messe die Gütern und Gülten versetzen, so wie sie ihm versetzt sind. Gerhard soll aber die Möglichkeit des Wiederkaufs haben. Der Aussteller kündigt sein Siegel, das Menes und das Gottfrieds an. Gottfried bestätigt und hängt sein Siegel an. Gegeben am Donnerstag vor St. Peters Tag als er auf den Stuhl gesetzt ward, nach Christi Geburt dreizehnhundert Jahr und danach in dem sechzigsten.Source Regest:
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
Current repository:
SALI C 7
SALI C 7
S 1: Aussteller, s. g. e.; S 2 und S 3 fehlen.
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PfA Lohr, 01.1 Fasz. Benef. Trium Regum, Abschrift durch G. Höfling
StAW, HV Ms. f. 227, Abschrift durch G. Höfling.
abstracts:
- Reg. Rieneck S. 248.
Lohr, Stadtarchiv, Urkunden I C 7, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/DE-StaALohr/Urkunden/I_C_7/charter>, accessed 2025-02-16+01:00
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