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Charter: Urkunden (1352-1789) 076
Signature: 076
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1543 Mai 8., Wachenheim
Hans von Leiningen, derzeit Schultheiß zu Wachenheim, und seine Ehefrau Judith [Jüdith] geben Hans von Ladenburgk und dessen Ehefrau Outilia [Oütilia] einen Wingert von 1 ½ Morgen, im kleinen Letten gelegen, oben begrenzt von dem Gut des Meckenheimer, unten begrenzt von dem Gut des Hans Böhler [Boeheler], stoßend auf das Gut des Pfalzgrafen, auf dem fränkischer Wein [freintsch wingart] angebaut wird, zu Erblehen. Der Bodenzins beträgt einen Ohm guten weißen Treberweins jährlich, der im Herbst abzuliefern ist. Siegler: Stadt Wachenheim  

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Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)

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    Abschrift||
    01 Wir, Schültes, Bürgermeister vnd Rodt zü Wachenheim an der Hardt, Bekennen offentlich mit diesem brieff, Das vor vns erschiene[n] sein Die Fursichtig[en], Ersame[n] vnd Erbare, tugentsame Hans von||
    02 Leiningen, dieser zeit Schültheis hie zu Wachenheim, vnnd Jüdith, seine ehelige haüßsfraw, An einem, vnnd Hans von Ladenburgk vnd Oütilia, seine ehelige haußsfrawe, andertheils, Bekanten vnd veriahen||
    03 frey, offentlich, wie das sie, Hans von Leining[en] vnd Jüdith, eheleüthe, fur sich, alle Jre erben vnd Nochkomende Jren wingart[en], anderhalb[en] morg[en], Jm kleinen Letten geleg[en], geforcht obenzu Meckenheimer, vndenzu||
    04 Hans Boeheler*, stost vff vnsers Genedigst[en] Heren Pfaltzgreue[n] vnd Churfurst[en] [et] c[etera] freintsch wingart[en], als Jre eygen guth zu einem Rechten erbe erblich vnnd ewiglich verlauh[en] haben, verleihen auch gegen-||
    05 wertiglich in vnnd mit crafft diss brieffs obgemelten eheleut[en], Hansen von Ladenburgk vnd Outilien, allen Jren erben vnd Nochkomend[en] vor vnd vmb ein ome guts weissen dreber weins Jerlichs vnd ewigs||
    06 bodem zinßs, welche sie oder Jre erben vnd Nochkomende Jerlich vnd ewiglich zu herbstzeitt[en] an gemelte[m] wingart[en] Jnen, den obgenant[en] Leiheren oder Jren erben vnd Nochkomend[en], Jnhelt[er] dißs brieffs vnd wer dessen||
    07 Jren beuelch hott, gerüwiglich, forderlich vnd vnuerziglich geben, lifferen vnd antwort[en] sollen vnd wollen, Auch diese anderhalb[en] morg[en] wingart[en] Jn gütem, weselichem bauw mit thung vnd aller notorfft, wie||
    08 baümans Recht, halten vnd hanthaben, besseren vnd nit boeseren vnd farlessiglich vergehen lossen; doran sie nit hinderen oder Jrren soll kheinerley sach, wie die Jntz erdocht vnd funden oder nochmals Jnn oder||
    09 aüsserthalb[en] beder, geistlicher oder weltlicher Recht[en] erdocht vnd funden werd[en] kunthen oder mochten. Vnd wo sie doran seumig vnd farlessig wurd[en], das doch nit sein soll, So sollen vnnd mog[en] sie, die offtge-||
    10 dochte Leihere[n], eheleuthe, oder Jre erben vnd Nochkomende, inhelt[er] dißs brieffs, diese Jre anderhalb[en] morg[en] winga[rten] widerum zu Jren handen nem[m]en noch altem, herkomend[en] Recht[en], gebrauch vnd gewonheit||
    11 der Statt Wachenheim. Soliche leihung haben sie, Hans von Ladenburgk vnd Outilia, seine ehelige haußsfraw, fur sich, alle Jre erben vnd Nochkomend[en] mit wolbedochtem gemute vnd vmb Jres besten||
    12 nutz willen also Jn obgeschriebener mossen angenome[n] vnd hiemit mit hantgegebener treuwen gelopt vnd versproch[en], alles, so hieuor herin geschrieb[en] stehet, steet, vest vnd vnuerbrichlich zu halt[en] vnd dem||
    13 allen getreulich nochzukomme[n], Vnnd dessen zu meher sicherheit, vns, obgemelt[en] Schultes, Burgermeinster vnd Roth, mit vleiß gebett[en] vnd erbett[en], Das wir vnser, der statt Wachenheim sigill zu||
    14 ende an diesen brieff, sie, alle Jre erben vnd Nochkomende aller obgeschrieb[en] ding domit zubesag[en], doch vns vnd allen vnsern nachkomend[en] one schad[en], gehenckt haben; so gescheh[en] vff dinstag noch||
    15 dem Sontag Exaüdj, Jm Jor noch der gepurt Chr[ist]j, vnsers seligmachers Dausent Funffhundert vnd viertzig drey**
    Source Fulltext: Andreas Kuhn, M. A., Neustadt/Weinstraße. Patenschaft: Ehepaar Ruider, Wachenheim


    LanguageDeutsch

    Notes
    Textkritische Anmerkungen * Übergeschriebenes "e" über dem "o" ** Folgt Schlusszeichen Anmerkungen zur Topographie "Jm kleinen Letten" (Z. 3) = Kleiner Letten, im westlichen Wachenheim, heute überbaut Anmerkungen zu Sprache und Schrift /a/ wird häufig zu /o/: Vgl. "Rodt" (Z. 1 und 13), "Nochkomende" (Z. 3), "hott" (Z. 7), "lossen" und "doran" (Z. 8), "erdocht" (Z. 9), "noch" (Z. 10 und 14f.), "mossen" (Z. 12). "Die Fursichtig[en]" (Z. 1) = verständigen/einsichtigen Oberdeutsche Diphthongierung von /ô/ zu /ou/: "Oütilia" (Z. 2), "Outilia" (Z. 11) (< mhd. "Otilia"). "veriahen" (Z. 2) = bestätigen, bekräftigen "verlauh[en]" (Z. 4) = mit "verliehen" konkurrierende Form des Partizip Präteritum von "verleihen" "freintsch wingart[en]" (Z. 4) = fränkischen -mit einer fränkischen, hochwertigeren Weinsorte bebauten- Weingarten. Mhd. "vrenkisch" > nhd. "fränksch" oder "frensch"; Dehnungs-i, Einschub des "t" "vnd vmb ein ome guts weissen dreber weins" (Z. 5) = Ohm (Hohlmaß), z. B. 150 Liter in Baden "beuelch" (Z. 7) = Auftrag, Vollmacht "forderlich" (Z. 7) = (< mhd. "vürderlîche") sofort, schleunig "boeseren" (Z. 8) = verschlechtern "Jntz" (Z. 8) = jetzt Am Wortende verlängert sich häufiger bei "n", seltener bei "m" der Endschaft unter die Zeile. Vgl. "Bekanten" (Z. 2), "erben" und "kleinen" (Z. 3), "Heren" und "Rechten" (Z. 4), "einem" (Z. 4), "gütem, weselichem" (Z. 7), "widerum" (Z. 10), "dem" (Z. 12). Langes "i" (transkribiert als "j") begegnet nur am Wortende lateinischer Begriffe: Vgl. "Exaüdj" und "Chr[ist]j" (Z. 15). Das "ß" tritt bis auf eine Ausnahme ("vleiß", Z. 13) in Kombination mit "deutschem" Schluss-s auf: Vgl. "haüßsfraw" (Z. 2), "zinßs" und "dißs" (Z. 6), "dißs" (Z. 10). Das 3-artige, unterlange "z" ist in einem Falle zu einer Achterschlinge geschlossen: Vgl. "zeit" (Z. 2).
    Places
    • Wachenheim
       
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