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Charter: Urkunden (1352-1789) 115
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1613. Mai 3. [neuer Stil; alter Stil: April 23], Wachenheim
Valtentin [Veltin] Dremel, Bürger und Ratsmitglied, und Hannß Plinkhart Vierling, Bürger und Metzger zu Wachenheim, verkaufen an Johann Joachim von Leiningen, juristischen Licenciaten und Kurfürstlich-Pfälzischen Hofgerichtsadvokaten, eine jährliche Rente von 5 Gulden je 26 Albus für vier Jahre, zahlbar am St. Georgstag [23. April] oder eine Woche danach in Heidelberg, für 100 Gulden. Als Sicherheit erlegt Valentin Dremel einen Viertel Wingert hinter dem Hägel [hinder dem Heügel], oben begrenzt von dem Gut des Jörg Sturtzkopff, unten begrenzt von dem Gut des Martin Dreiber, oben in Richtung Wald begrenzt von dem Gut der Catharina, der Witwe des Ludwig Dilman, unten in Richtung Rhein begrenzt von einem allgemeinen Weg; einen Viertel Wingert, gelegen im Letten, oben begrenzt von dem Gut des Conradt Eckh, unten begrenzt von dem Gut des Hans Müller, in Richtung Wald begrenzt von dem Gut des Junker Kols, unten in Richtung Rhein begrenzt von dem Gut des Hans Müller; für Hannß Pleickhart Vierling erlegt seine Mutter Ottilia, Ehefrau des Hans Jeßgehn, einen Wingert von 15 Ar, gelegen auf dem Altenbach [vff der Altenbach], oben begrenzt vom Schönfelder Weg, unten begrenzt vom Gut des Peter Weber, oben in Richtung Wald und unten in Richtung Rhein begrenzt jeweils von einem allgemeinen Weg. Die Rückzahlung der Kaufsumme ist mit Ankündigung von drei Monaten möglich. Siegler: Stadt Wachenheim  

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Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)

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    01 Wir, schuldtheisz, Bürgermeister vnd Rath der statt Wachenheim||
    02 an der Hardt, Bekhennen vnnd Thun Khundt menniglichen hiemit dißem brieff Offentlich, dass Heüt dato vor Vnns, alß wier Rhatts-||
    03 weiß bey einander Versamblet geweßen, Persönlich erscheinen seindt Vnser Ampts angehörige Mitburger alhie zue ermeltem Wachenheim, Die Ersamen||
    04 Vnnd Erbarn Veltin Dremel, Burger Vnnd deß Rhatts, so dann Hannß Plinkhart Vierling, auch Burger Vnnd Metzger alhie. Die bekanten, Daß sie eines||
    05 steeten, Vesten Kauffs, wie recht ist, Vier Jahr lang Verkaufft Vnnd zuekauffen geben Dem Ernuesten, Hochgelehrten Herrn Johann Joachim Von Leiningen, der||
    06 Rechten Licentiat Vnnd Churf[urstlicher] Pfaltz Hoffgerichts Atuocat, Deßelben Erben oder wer dießen brieff mit seinem wißen Vnnd willen inhat, Nemblichen||
    07 Fünff gülden gutter, gangbarer Landts wehrung, wie die Mintz zue Jderzeit Jm Werth gangbar sein Württ, Den gülden zue Zwantzig sechs albus||
    08 gerechnet, rechter ohnebeschwerter freyer gültten, Jahrlichen Vnnd eines Jden Jahrs besonder Vff Georgij oder achttag darnach Vngefehrlichen ermeltem||
    09 Herrn Außleüher, seinen Erben oder Rechtmeßigen Jnhabern dießes brieffs gehn Heydelberg ohne allen Verzugkh Vnnd widerredt, auch einichen||
    10 Costen Vnnd schaden Vff ihr geburliche quittung samenthafft Vnnd auß einer handt wie auch Vff ein mahl, miteinander zue reichen Vnnd zue Lüeffern.||
    11 Vnnd soll die erste bezahlung obgesetzter Jährlicher Pension Vff heüt dato - so man der Weniger zahl Nach Christj geburth Sechs zehen Hundert||
    12 Vnnd Vierzehen zahln württ - anfangen Vnnd beschehen. Daran sie oder Erben nicht Jhren oder hindern solle einich* gebott, Verbott, Vffhalten, Krieg,||
    13 Vehdt, Acht, Bann, Raub, nahm, Brandt, Gericht noch Recht, Geist- oder Weltlich, oder etwaß anders, das Jemandt erwerben, erdenckhen oder fürnehmmen||
    14 könte oder möchte, in khein weg, nichts außgenohmmen. Vnnd ist dieser Kauff zugangen Vnnd beschehen für Vnnd Vmb Ein Hundert gülden||
    15 Obberürther Wehrung, Paares geltts, die sie, Verkeüffere, Von gemeltem Keüffer an gutten, gemelten, gangbaren Mintzen also Paar empfangen||
    16 Vnnd in Jhren Vnnd Jhrer Erben nutzen Verwendt Vnnd angelegt, Derowegen Jnen, Keüffern, Vnnd seine Erben hiemit quit, Ledig Vnnd Looß sagende.||
    17 Vff das aber gedachter Keüffer, seine Erben Vnnd rechtmeßiger Jnhabern dießes brieffs obangeregter Haubtsummen zue sampt den darmit||
    18 erkaufften gültten Vncosten, schaden Vnnd Jnteresze, so einicher daruff gehn Würde, desto sicherer Vnnd habhaffter sein mögen, Alß haben sie Jnen für||
    19 sich Vnnd Jhre Erben zue einem rechten, wahren, Vnuerschiedenen VnderPfandt eingesetzt Vnnd Verschrieben, setzen Jnen auch hiemit ein, Nemblichen Jhre eigen-||
    20 thumbliche güetter Jn Wachenheimer gemarckhung gelegen: Erstlich Veltin Dremel ein Viertel Weingert hinder dem Heügel, oben nacher Landt Jörg||
    21 Sturtzkopff, Vnden nacher Landt Martin Dreiber, oben nacher Waldt Catharina, Ludwig Dilmans Wittib, Vnden nacher Rhein ein gemeiner||
    22 weg; Jtem ein Viertel Weingert Jm Lethen, oben nacher Landt Conradt Eckh, Vnden nacher Landt Hannß Müller, oben nacher Waldt Junckher Kols,||
    23 Vnden nacher Rhein gemelter Hannß Müller, zinnszt Pfaltz Johrs drej Viertel Wein. Ferner Verlegt für Hannß Pleickhart Vierling Ottilia, Hannß Jeßgehns||
    24 Haußfrauw, seine Mutter, ein Zweytheil Weingert vff der Altenbach, oben nacher Landt der Schönfelder Weg, Vnden nacher Landt Peter Weber,||
    25 Oben nacher Waldt Vnnd Vnden nacher Rhein ein gemeiner Weg, zinnszt ein Halben Cappen Vnnd ein Vrtz heller; Welche gütter samptlich außerhalb ge-||
    26 dachter beschwerden zinnß* frey, Ledig Vnnd eigen, Niemandt zuuor Versetzt noch in andere weg beschwerdt, sollen auch Weiter nicht Versetzt oder be-||
    27 beschwerdt werden. Deßwegen sie, Verkeüffere, mit handtgegebenen treuwen an Eydts statt angelobt Vnnd Versprochen: Mit dem geding, da sie, Verkeüfere,||
    28 oder ihre Erben an reichung der Jährlichen gültten saümig sein solten - Welches doch Verhoffentlich nicht beschehen soll - so sollen alß dann sie, Keüffere,||
    29 Dero Erben oder Rechtmeßige inhabere dießes brieffs gutt fug Vnnd macht haben, obbestimpte VnderPfänder oder Wa** daran abging, all andere||
    30 Jhr, der Verkeüffer, oder Jhrer Erben Haab Vnnd gütter - souil deren hierzu Von nöthen - nach der*** Wachenheim gebrauch, herkhommen Vnnd recht anzugreifen,||
    31 Vffzuziehen Vnnd zue deroselben handen zunehmmen, Damit zuethun Vnnd zue Laßen Alß mit andern deß Keüffers, seiner Erben oder rechtmeßigen Jnhabern||
    32 Dießes briefs eigenen oder erlangten güttern, so lang Vnnd Vil, biß demselben Vmb die außstendige gültten, auch costen Vnnd schaden Völlige bezahlung beschehen;||
    33 Jdoch ist bey solchem Kauff Vnnd Verkauff außtrückhlichen abgeredt, Vorbehalten Vnnd Verglichen Worden, das Jnen, den Verkeüffern, Vnnd ihren||
    34 Erben bewilligt Worden, obbestimpte gültt der Fünff gülden gegen erlegung der haubtsumma, Außstendiger Pension, auch allen schaden Vnnd costen,||
    35 so daruf gangen, nach Verfließun[n]g der bestimpten Vier Jahren wider ab Vnnd ein sich zue lößen, Jdoch mit dem geding, das solche Ablößung dem||
    36 Keüffer oder seinen Erben ein Viertel Jahr zuuor Verkindt Vnnd zue Wiszen gemacht* Werde. Vnnd wir, obgedachte Schulttheiß, Burgermeister Vnnd||
    37 Rhett, bekhennen hiemit bey Vnsern Rhatts Pflichten, des diesze gültt Vnnd haubtgutt mit den Verlegten Vnderpfandern ietziger zeyt genugsam Ver-||
    38 Legt. Zue Vrkhundt, So haben Wir Vff der Verkeüfer beschehen vleiszigs Pitten ermelter Statt eigen Jnsiegel, doch Vnns Vnnd Vnsern Nachkhom[m]en ohne||
    39 schaden, hanglichen Vffgetruckht. Der geben Vff Georgij Anno [et cetera] Dausent sechs Hundert Vnnd Dreyzeh[en]**** Jahr*****.
    Source Fulltext: Andreas Kuhn, M. A., Neustadt/Weinstraße. Patenschaft: Bürgermeister Arnold Nagel, Wachenheim


    LanguageDeutsch

    Notes
    Textkritische Anmerkungen * Ein Schaft fehlt ** Schluss-s fehlt *** Ergänze "statt" **** Fehlstelle im Pergament, sinngemäß ergänzt ***** Folgt Schlusszeichen Topographische Anmerkungen "hinder dem Heügel" (Z. 20) = ["hinter dem Hügelchen"] Hägel, nordöstlich des alten Stadtkerns von Wachenheim "Jm Lethen" (Z. 22) = Kleiner Letten, im westlichen Stadtgebiet von Wachenheim, heute überbaut "vff der Altenbach" (Z. 24) = Altenbach, nördlich von Wachenheim "der Schönfelder Weg" (Z. 24) = Schönfelder Weg, nördlich von Wachenheim; Weg heute durch die Flurbereinigung verschwunden Bemerkungen zu Sprache und Schrift "der Weniger zahl" (Z. 11) = "kleinere" Zahl, die das Jahrhundert angibt; "weniger", da sie meistens unter der Zahl der Zehner und Einer liegt und in Datierungen des 15. und 16. Jahrhunderts gerne ausgelassen wurde "Jhren" (Z. 12) = [irren] stören, hindern "einich" (Z. 12) = irgendein "nahm" (Z. 13) = (gewaltsame) Wegnahme "Verlegt für Hannß Pleickhart Vierling Ottilia, Hannß Jeßgehns Haußfrauw, seine Mutter" (Z. 23f.) = Ottilia, Ehefrau des Hans Jeßgehn, Mutter des Hans Pleickhart Vierling, verlegt für ihren Sohn "ein Halben Cappen" (Z. 25) = ursprünglich in "Kappen" (Kapaunen), dann auch in Geld entrichteter Grundzins "ein Vrtz Heller" (Z. 25) = [< "Ort"] ein Viertel Heller "Mit dem geding" (Z. 27) = Mit der Übereinkunft "anzugreifen, Vffzuziehen" (Z. 30f.) = davon Besitz zu ergreifen, einzuziehen "genugsam VerLegt" (Z. 37f.) = ausreichend durch Pfandgüter gesichert Eine Vielzahl von Majuskeln strukturiert die Textmasse. Dabei ist oft weniger die Morphologie als vielmehr der Schriftgrad oder auch die Verteilung von Licht- und Schattenstrichen für die Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinbuchstaben maßgebend. Vgl. bei "d"/"D", "h"/"H", "v"/"V", "w"/"W" und "z"/"Z": "Jden" (Z. 8), "Landt" (Z. 20), "das" (Z. 35); "Die" (Z. 3), "Daß" (Z. 4), "Deßelben" (Z. 6); "hindern" (Z. 12), "hiemit" (Z. 16), "haben" (Z. 18); "Hannß" (Z. 4), "Hochgelehrten" (Z. 5), "Herrn" (Z. 9); "vff" (Z. 24), "vleiszigs" (Z. 38); "Veltin" (Z. 4), "Vnnd" (Z. 6), "Vehdt" (Z. 13); "weiß" (Z. 3), "wie" (Z. 7), "württ" (Z. 12); "Württ" (Z. 7), "Wehrung" (Z. 15), "Weber" (Z. 24); "zue" (Z. 3 und 7), "Verzugkh" (Z. 9), "bezahlung" (Z. 11); "Zwantzig" (Z. 7), "Zweytheil" (Z. 24) und "Zue" (Z. 38). "K" und "R" sind sich ähnlich, aber durch ihre jeweilige Schreibrichtung zu unterscheiden. "K" wird von rechts nach links, "R" gerade umgekehrt geschrieben (vgl. "Krieg", Z. 12; "Keüffer", Z. 17; "Raub", Z. 13; "Rhein", Z. 23). Das "d" zeigt sich häufiger in einer Kümmerform aus einem winzigen Schattenstrich für den Bauch und einem schräg aufragenden, bald geraden, bald s-förmig gekrümmten, haarfeinen Schaft (vgl. "dann", Z. 4; "oder", Z. 6; "darnach", Z. 8). "h" weist neben seiner an Majuskel-H angelehnten Gestalt noch etliche weitere Spielarten auf: doppelschleifig-gestreckt -als "deutsches" h (vgl. "alhie", Z. 3), mit verkümmerter, knapp die Zeile unterschreitender Unterschleife (vgl. "Jnhabern", Z. 17), mit sichelhaft ausschwingender Unterhälfte (vgl. "auch", Z. 4) oder einem konkaven Bogen (vgl. "Werth", Z. 7). "p" erinnert an ein "deutsches" x: aus dem Kopf wickelt sich ein stark gekrümmter, "eingerollter" Schaft (vgl. "Ampts", Z. 3; "sampt", Z. 17; "samptlich", Z. 25). Das "ß" hat einen extrem langen Unterschaft, der bis auf die nächste Zeile oder darüber hinaus reichen kann, dazu einen in aller Regel zum Haken verkümmerten "z"-Bogen, der kaum das Mittelband überragt (vgl. "Hannß", Z. 4; "Deßelben", Z. 6; "Außleüher", Z. 9). Daneben findet sich "sz" aus hohem Lang-s mit kurzem Unterschaft und hohem "z" (vgl. "Jnteresze", Z. 18; "zinnszt", Z. 23 u. 25; "Wiszen", Z. 36). "t" zeichnet sich meist durch einen überlangen, schlanken, leicht gekrümmten Schaft aus, zu dem der winzige, aber schattige Querstrich, der fast auf Zeilenhöhe sinkt, einen bizarren Kontrast bildet (vgl. "Ampts", Z. 3; "Hochgelehrten" und "ist", Z. 5).
    Places
    • Wachenheim
       
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