Charter: Urkunden (1352-1789) 238
Signature: 238
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1621 März 11., Erpolzheim
Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Erpolzheim - Wendel Bürckhardt, Veiox Bauer, Velten Fuchs, Velten Freudenstein, Jacob Best, Jacob Früe und Hans Meffart - erhalten vom Spital zu Dürkheim, vertreten durch Martin Heilsam, gräflich-leiningisch-hartenburgischer Spitalmeister, 105 Gulden, um die vom Kaiser auferlegte Kriegskontribution zu begleichen. Sie zahlen dafür fünf Gulden sechs Alben und vier Pfennige Rente, erstmals fällig am Sonntag Lätare des Jahres 1622 und jedes folgende Jahr. Als Sicherheit erlegen sie drei Wiesen "in der obersten probstwiesen", Gemarkung Erpolzheim, sowie drei Wiesen auf der Allmende Erpolzheim, die bereits mit Abgaben an die Erpolzheimer Kirche belastet sind. Die Kündigungsfrist für die Rückzahlung beträgt ein Vierteljahr. Siegler: Gerichtssiegel von Erpolzheim Current repository:
Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)
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Abschrift||
01 WIR Schültheiss vndt Schöffen des Gerichts zü Erpolsheim mitt namen Wendel Bürck-||
02 hardt, Veiox Bauer, Velten Fuchs, Velten Freudenstein, Jacob Best, Jacob Früe vnd Hans Meffart [etc.] bekennen hiemit offentlichen vndt thun kunth Jedermenniglichen mit diesem brieff dass wir mit einhelligem Con-||
03 sens auch guter zeitiger Vorbetrachtung für vnns vnnd alle vnsere nachkommene gemeiniglich vnnd vnuerscheidentlich eines stetten, vesten vnndt in allen Gerichten vnd Rechten Christlichen vnnd weltlichen, sonderlich aber||
04 dieser wollöblichen Graueschafft Leiningen vblichen gewonheiten kräfftigen vnnd bestendigen kaufs, recht vnd redlich verkaufft vnnd zu kauffen gegeben haben vnndt geben also wissentlich inkrafft dieses briefs zu kauffen,*||
05 dem Ehrnhafften Martin Heilsamen, Gräuelichem Leiningischen Harttenburgischem Spittalmeistern zu Dürckheim ahn der Hardt vnnd deßen Nachkommenen ahn gemeltem Spittal auch wissentlichen Inhaltern dieses briefs||
06 Fünffgulden sechs alb[i] vndt vier pfenning gemeiner landts- vnnd wormbser newer wehrung Jeden gulden zu 26 Alb[us]** gezehlet, guter, gangbarer vnnd genemer münz, die wir vnnd vnsere nachkommene ihme Spittal-||
07 meistern vnnd seinen nachkommenen fürohin Jährlich vnnd eines jeden Jahrs besonder vff Laetare oder Mitfasten acht tag vor oder nach, vnnd im Sechtzehenhundert zwey vnd zwantzigsten Jahr erstmals in gemelten Spittal, vff||
08 Vnsern Costen reichen vnd liefern laßen sollen vnnd wöllen. Vnndt ist dieser kauff geschehen vnd zugangen Vor vnd vmbe Einhundert vndt Fünff gulden obgemelter wehrung, deren wir obenante verkauffere von dem hern Kauffer||
09 bahr bezahlt vnd befriediget seindt, so wir ferners ***zu ablegung der von der Römischen Kay[serlichen] May[estä]tt bey jetzigem kriegswesen vns abgeforderten vnd vfferlegten contribution verwendet haben,*** derentwegen den hern kaufern hiemit||
10 gentzlich quitirende. Wir die obgenante verkauffere haben auch für vns vnnd vnsere nachkommene bey vnsern wahren worten, guten trewen, ehren vnnd glauben, einhelliglich gemeiniglich vnnd vnuerscheidentlich gelobt vnd versprochen,||
11 geloben vnnd versprechen auch in Crafft dieses briefs, diesen gegenwertigen kauff vnnd verkauff vnd was vor vnd nach in diesem brief geschrieben stehet, wahr, angenem, stett , vest vnnd vnuerbrüchlich zu halten, dar wid[er] sampt vnnd||
12 sonders nicht zu reden noch zu thun, sondern dem vielgemelten hern kauffern oder deßen nachkommenen dieses kaufs vnd verkaufs gute, redliche wehrschafft zu thun, vff vnnd ab der Gemeind zu Erpolsheim eigenthumblichen ***Drey||
13 Manßmat**** wiesen in der obersten Probstwiesen*** in Erpolsheimer gemarcken gelegen, geforcht naher waldt die gemeine rindtweid, naher Rhein die Pastorey vnnd die Junckern zum Jungen seindt eigen, Item ***vff Drey Manßmat||
14 wiesen vff der GemeindAllmend***, geforcht naher waldt die Kirch Erpolsheim, naher Rhein Juncker Eltz, Zinsen ¾ l[i]b[ra] wachs ermelter kirchen Erpolsheim welche vnterpfender wir hirmit wissentlich beladen vnnd biß zur ablosung zinßhafftig||
15 machen, also vnnd dergestalt, da wir oder vnsere nachkommene ahn bezahlung der jährlich gülten seumig sein würden (welches doch nicht sein solle), alß dan solle der herr kauffer seine nachkommene oder mit ihrem wissen rechtmeßige||
16 Inhabere dieses briefs gut fug, ***macht vnnd erlangt recht haben, obgedachte vnderpfender ohne rechtlichen process eigenthätlich anzugreiffen zuuersetzen, zuuerpfenden, zuuerkauffen oder sonsten damit zu thun vnd*** zulaßen, alß mit andern||
17 des spittals eigenthumblichen gütern so lang vnd viel, biß sie der ausstendigen gülten wie auch nach beschehener vffkündigung der hauptsummen sampt allem vffgewentem Costen vnd schaden zu genügen völliglich bezahlt seindt. Vnndt von allen||
18 vor vnd nachgeschriebenen punctten, soll vns noch vnsere nachkommene noch auch vnsere gesetzte vnderpfender gantz vberall nicht freyen, fristen, schützen noch schirmen, kein freiheit, genad, recht, Statut, Satzung, gewonheit noch anderer||
19 einiger fundt, list noch gefehrd, so jemand hierwider erdencken möchte, Vnddt sonderlich auch die Regul gemeiner Verzeihung ohne vorgehende sonderung, dan wir vns derer vnnd aller anderer hülff wie auch insonderheit der Ex-||
20 ception non numeratae pecuniae, doli, metus, laesionis, simulati contractus [etc.] in krafft dießes briefs wissentlich verziehen vnnd begeben haben wollen. Doch hat der vorgedachte Herr kauffer vor sich vnndt seine nachkommene vns den ver-||
21 kauffern vnnd vnsern nachkommenen diese besondere freundtschafft gethan, daß wir die obgemelte verkauffte Summen gelts hinfüro, welches Jahrs wir wollen, von ihm oder seinen nachkommenen wol wider kauffen vnndt mit Ein-||
22 hundert vndt Fünff gulden obberürter wormbser newer wehrung ablösen vnnd solche in seinen oder seiner nachkommenen sichern gewalt ohne allermenniglichs verhindern mitsampt verfallenen ausstendigen gülten, Costen||
23 Vnnd schaden, da einiger ergangen were, lieffern vnnd einantworten***** mögen, doch daß ihnen die ablosung ein vierthel Jahr zuuor angekündet werde, alle gefehrd vnnd argelist gentzlich hierinnen außgescheiden. Vnndt des alles zu||
24 wahrer vrkunth, mehrer sicherheit vnnd bekrefftigung, so haben wir vnser gewöhnlich gerichts Insiegel diesem brieff anhencken laßen, Der geben ist vff Laetare oder Mittfasten im Jahr nach Christi vnsers einigen Erlösers vnndt||
25 Seligmachers geburt, Ein Dausent Sechshundert vndt im Ein vndt Zwangtzigsten.
01 WIR Schültheiss vndt Schöffen des Gerichts zü Erpolsheim mitt namen Wendel Bürck-||
02 hardt, Veiox Bauer, Velten Fuchs, Velten Freudenstein, Jacob Best, Jacob Früe vnd Hans Meffart [etc.] bekennen hiemit offentlichen vndt thun kunth Jedermenniglichen mit diesem brieff dass wir mit einhelligem Con-||
03 sens auch guter zeitiger Vorbetrachtung für vnns vnnd alle vnsere nachkommene gemeiniglich vnnd vnuerscheidentlich eines stetten, vesten vnndt in allen Gerichten vnd Rechten Christlichen vnnd weltlichen, sonderlich aber||
04 dieser wollöblichen Graueschafft Leiningen vblichen gewonheiten kräfftigen vnnd bestendigen kaufs, recht vnd redlich verkaufft vnnd zu kauffen gegeben haben vnndt geben also wissentlich inkrafft dieses briefs zu kauffen,*||
05 dem Ehrnhafften Martin Heilsamen, Gräuelichem Leiningischen Harttenburgischem Spittalmeistern zu Dürckheim ahn der Hardt vnnd deßen Nachkommenen ahn gemeltem Spittal auch wissentlichen Inhaltern dieses briefs||
06 Fünffgulden sechs alb[i] vndt vier pfenning gemeiner landts- vnnd wormbser newer wehrung Jeden gulden zu 26 Alb[us]** gezehlet, guter, gangbarer vnnd genemer münz, die wir vnnd vnsere nachkommene ihme Spittal-||
07 meistern vnnd seinen nachkommenen fürohin Jährlich vnnd eines jeden Jahrs besonder vff Laetare oder Mitfasten acht tag vor oder nach, vnnd im Sechtzehenhundert zwey vnd zwantzigsten Jahr erstmals in gemelten Spittal, vff||
08 Vnsern Costen reichen vnd liefern laßen sollen vnnd wöllen. Vnndt ist dieser kauff geschehen vnd zugangen Vor vnd vmbe Einhundert vndt Fünff gulden obgemelter wehrung, deren wir obenante verkauffere von dem hern Kauffer||
09 bahr bezahlt vnd befriediget seindt, so wir ferners ***zu ablegung der von der Römischen Kay[serlichen] May[estä]tt bey jetzigem kriegswesen vns abgeforderten vnd vfferlegten contribution verwendet haben,*** derentwegen den hern kaufern hiemit||
10 gentzlich quitirende. Wir die obgenante verkauffere haben auch für vns vnnd vnsere nachkommene bey vnsern wahren worten, guten trewen, ehren vnnd glauben, einhelliglich gemeiniglich vnnd vnuerscheidentlich gelobt vnd versprochen,||
11 geloben vnnd versprechen auch in Crafft dieses briefs, diesen gegenwertigen kauff vnnd verkauff vnd was vor vnd nach in diesem brief geschrieben stehet, wahr, angenem, stett , vest vnnd vnuerbrüchlich zu halten, dar wid[er] sampt vnnd||
12 sonders nicht zu reden noch zu thun, sondern dem vielgemelten hern kauffern oder deßen nachkommenen dieses kaufs vnd verkaufs gute, redliche wehrschafft zu thun, vff vnnd ab der Gemeind zu Erpolsheim eigenthumblichen ***Drey||
13 Manßmat**** wiesen in der obersten Probstwiesen*** in Erpolsheimer gemarcken gelegen, geforcht naher waldt die gemeine rindtweid, naher Rhein die Pastorey vnnd die Junckern zum Jungen seindt eigen, Item ***vff Drey Manßmat||
14 wiesen vff der GemeindAllmend***, geforcht naher waldt die Kirch Erpolsheim, naher Rhein Juncker Eltz, Zinsen ¾ l[i]b[ra] wachs ermelter kirchen Erpolsheim welche vnterpfender wir hirmit wissentlich beladen vnnd biß zur ablosung zinßhafftig||
15 machen, also vnnd dergestalt, da wir oder vnsere nachkommene ahn bezahlung der jährlich gülten seumig sein würden (welches doch nicht sein solle), alß dan solle der herr kauffer seine nachkommene oder mit ihrem wissen rechtmeßige||
16 Inhabere dieses briefs gut fug, ***macht vnnd erlangt recht haben, obgedachte vnderpfender ohne rechtlichen process eigenthätlich anzugreiffen zuuersetzen, zuuerpfenden, zuuerkauffen oder sonsten damit zu thun vnd*** zulaßen, alß mit andern||
17 des spittals eigenthumblichen gütern so lang vnd viel, biß sie der ausstendigen gülten wie auch nach beschehener vffkündigung der hauptsummen sampt allem vffgewentem Costen vnd schaden zu genügen völliglich bezahlt seindt. Vnndt von allen||
18 vor vnd nachgeschriebenen punctten, soll vns noch vnsere nachkommene noch auch vnsere gesetzte vnderpfender gantz vberall nicht freyen, fristen, schützen noch schirmen, kein freiheit, genad, recht, Statut, Satzung, gewonheit noch anderer||
19 einiger fundt, list noch gefehrd, so jemand hierwider erdencken möchte, Vnddt sonderlich auch die Regul gemeiner Verzeihung ohne vorgehende sonderung, dan wir vns derer vnnd aller anderer hülff wie auch insonderheit der Ex-||
20 ception non numeratae pecuniae, doli, metus, laesionis, simulati contractus [etc.] in krafft dießes briefs wissentlich verziehen vnnd begeben haben wollen. Doch hat der vorgedachte Herr kauffer vor sich vnndt seine nachkommene vns den ver-||
21 kauffern vnnd vnsern nachkommenen diese besondere freundtschafft gethan, daß wir die obgemelte verkauffte Summen gelts hinfüro, welches Jahrs wir wollen, von ihm oder seinen nachkommenen wol wider kauffen vnndt mit Ein-||
22 hundert vndt Fünff gulden obberürter wormbser newer wehrung ablösen vnnd solche in seinen oder seiner nachkommenen sichern gewalt ohne allermenniglichs verhindern mitsampt verfallenen ausstendigen gülten, Costen||
23 Vnnd schaden, da einiger ergangen were, lieffern vnnd einantworten***** mögen, doch daß ihnen die ablosung ein vierthel Jahr zuuor angekündet werde, alle gefehrd vnnd argelist gentzlich hierinnen außgescheiden. Vnndt des alles zu||
24 wahrer vrkunth, mehrer sicherheit vnnd bekrefftigung, so haben wir vnser gewöhnlich gerichts Insiegel diesem brieff anhencken laßen, Der geben ist vff Laetare oder Mittfasten im Jahr nach Christi vnsers einigen Erlösers vnndt||
25 Seligmachers geburt, Ein Dausent Sechshundert vndt im Ein vndt Zwangtzigsten.
Source Fulltext: Pfarrer i. R. Gerhard Vogel, Trippstadt, ehrenamtliche Tätigkeit. Geprüft und überarbeitet von Andreas Kuhn M. A., Neustadt/Weinstraße
Language:
Notes:
Textkritische Anmerkungen * folgt Streichung. ** Korrigiert aus: gez[ehlet]; Alb[us] darüber geschrieben. *** Unterstreichung von späterer Hand. **** Manßmat = das Stück Land, das ein Mann an einem Tag mähen kann. ***** einantworten = überanworten, einhändigen Bemerkungen zu Sprache und Schrift -v steht für u im Anlaut; u steht bisweilen für v im Anlaut (vgl. Zeile 3 vnuerscheidentlich). -inlautend z wird in der Regel tz geschrieben, wobei das t sehr klein gehalten ist (vgl. Zeile 7 Sechtzehenhundert; Zeile 18 gantz). -w für u (z. B. Zeile 6 newer)
Places
- Erpolzheim
Speyer, Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz, Urkunden (1352-1789) 238, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-ZAEKPf/Urkunden/238/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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