Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 22, S. 78
Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 22, S. 78
XXIX.
Da in dem Diplomatischen Beweiß von der Landes-Hohett des Haußes Hohenlohe vor dem rmcrregn« keine leere Verba, über deren Verstand allererst eine Disputacion, oder Untersuchung angestellet wer den müßte, sondern ein aus lauter achte OZplomaca sich gründender unumfföslicher klarer Beweiß des diesem Hohen Hauß schon vor de nen Zeiterr be5 inderre^ni zuständig gewesenen ganzen Comple^u« KeZaüum vorgetragen worden, so ist weiter nichts übrig, als, daß man , ohne ferneren UnMweff, oder Wortgezäncke, diesem Hohen Hauß'die Gerechtigkeit angedeyhen lasse und frey bekenne, daß dassel be, in Kraft sothanen beygebrachrm bündigen Beweises, schon lang vor dem InterreZno, in seinen per iniurism tempvrum Ihme übtigges bliebenen kacrimOnial-Lanöen, diejenige 8UMMÄM pocettscem, welche hernach in neueren Zeiten die Landes^uperiorirTc, oder Hoheit ge nennet worden, in ihrer gantzen'VollstättMgkeit gehkbo, und ohne je- mands Hinderttus, ruhig ausgeüvet habe; und hat dahero der Herr Keterens gantz recht, wann er, da er das Hauptsachlichste in solchem Beweis selbsten nicht hat berühren wollen,
viU.
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vlck. §?. xm. XIV. XVl. XV«. XX. et XXlI. ibique responKsnes.
bey dem wenigen aber, was ihme, daraus vorzutragen, beliebet hat, lauter unschicklich und unstichhalrige Vergleichungen von gantz ande- ren Zeiten und gantz anderen Personen angesteller,
vici. «um. VII. XIII. XV. X«. XXI. XX». «XXlll. cum responlionib«.
anjetzo selbsten freu bekennet, daß solches alles, was gegen mehrer- melten gründlichen Beweis vorgebracht worden, oder, was man auch immer dargegen weiter aufbringen möge, anderster nichts, als eine »«li/it verStt <i^«ta/ko seye; bey welchem der Sachen gantz gemäß sen und erleuchteten ^uäicio, wir es dann auch in sofern gantz wohl bewenden lassen tönten, wann solche <iH«latta nur nicht darneben auch noch <?uam maxime noxiq wäre, weil in einer dergleichen öffentlichen Kelacion eine dem kublieo gleich wohl allerdings zu wissen nöthige und nützliche Wahrheit nicht hätte Hinterhalten, noch der durch sothanen Beweiß in sein voriges Licht wiederum gestellte - lang vor dem Interregna schon inn - und ausserhalb des Teutschen Reichs hell aufgegangene Glantz eines sol chen Hohen und um das gemeine Teutsche Vatterland so Hochvers dienten Haußes, wie Hohenlohe ist, auf solche Weiße gleichsam ver decket werden sollen. Der Herr Keterens hat es also nicht so wohl mit mir, als vielmehr mit einem solchen Hohen Hauß, dessen msric« das gantze Teutsche Reich von so vielen Jahr Hunderten her schon kennet, ja mir dem unpartheyischen und erleuchteten ?ublico selbsten, welches die in meinem Werck vorgetragene Wahrheit anerkant hat und arx dessen ungleichem Vortrag ohnmöglich einen Gefallen haben kan, zu thun; wenigstens kan ich nicht vermmhcn, daß der Herr Keterens, den ich übrigens, als ein vornehmes Mitglied der Hochberühmre» Herrn Verfasser derer Göttingischen^elilticinum äe^ibris novj«, gleich diesen, billig verehre, eines theilsdte in seiner kietarioi^ verschwiegene Kegäüa (welche jedoch in meinem Werck den starckcsten Beweist der damahligen Landes-Hoheit ausmachen)
Vlä. Keip, sä «um Xlll. XIV. XVI. «c XXlI. ibique respontlon«.
vor alzugeringschätzig gehalten, als daß er derselben herre Erwäh nung thun sollen, andern Theils auch dasjenige, was er in Num. nrTeeä.XIV. XV. X VI.XVIl. XXI. et XXIII. gegen andere KeoM einzuwenden, oder Vergleichüngsweis bald von ehemahltgen Omeia- libus CXlarum, bald so gar auch von LandKssen einzumlschen, belie benwollen, selbsten vor stichhaltig angesehen habe.
"^ ''' 'XXX.
exprimenäum elarius, yuiä Lup^rlorimtis ante Interregnum exercic« nomine venerit.
Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 22, in: Monasterium.net, URL </mom/HausHohenlohe/28251026-8630-4158-9e38-c3b73d2b9e33/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
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