Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 64, S. 223
Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 64, S. 223
XXIX.
Li/v«.) Hierunter wird eigentlich nur das Hag- und Waldrecht verstanden, welches in dem Genuß eines Waldes, v. 8 in dem jure li^nan«',. srboris c«cien- ä«, (5, lcilicer iilva »äua 5ir zo. is. äe V. 5.) glanäis lexenä«, palcenäiund dergleichen bestehet/ und von der Wildbanns Gerechtigkeit gänzlich differiret. v?ä. Oocceji ttvpomnemara ^ur. seuä. In. V. §. 12.
Wie dann auch diese beyde Iura nicht allezeit von einem allein exerciret werden, sondern in vielen Orten in Teutschland von einandergerrennet sind. Werderohai ben iimplicirer mit Waldungen belehnet ist, darf sich der Zagd-Gerechtigkeit nicht anmaßen,
viä. Ltruv. in 8vntaAmsre ^ur. teuä. (!ap. VI. spkoris. r r. n. z.
und vice versa, wer die Jagd-Gerechtlgkeit allein hat, darf sich kein Brenn- oder Bau-Holz in dergleichen Forst hauen; Massen beyde in Exercirung diefer )urium wohl darauf zu sehen haben, damit keiner dem andern einen Eingrif thue. Sol- chemnslch, was infonderheit den Genuß eines Waldes anbelanget, so ist ein nicht gennger Streit, weme die Früchte desselben v. Z. Eichel, Castanien, Wald-Obst, :c. gehören? Einige attribuiren solche dem Domin« 5i1v«,
viä. l.sngßu: animaäv. z. aä §. 12.1'ir. V. ttvoomnem. Jur. teuä. (^«ceeji. ibique öever in Delinear, sur. peuä.
hingegen die meiste sprechen sie Ihme inäittinÄ« ab,
viä. omnin« Lrruv. cir. ioc. ioique allegsri suKores. und halten solche vor ein Connexum und äepenäens verhoben Jagd, weilen sie zum Unterhalt und Mästung des Wildes dienen, welches nothwendig sich verlau-
(K) fen.
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fen, oder wohl gar crepiren müste/ wann man ihme diese Nahrung entziehen woltt. Die billigste Meinung börste also wohl seyn, wann man davor hält, daß zwar dem Wild seine Nahrung, mithin dem Jagd-Herrn seine Jagd,Gerechtigkeit nicht geschmälert werden dörffe, gleichwohlen aber auch dem vomin« 8ilv« nicht ver wehret seyn solle / das übrige von diesen Früchten sich selbsten zu Nuz zu machen / damit er nicht gänzlich um den ihme gebührenden UlumKuttum gebracht werden möge.
vick. Jon. tteinrici Lergeri villert. cke jure vensncki teras. tn. 2Z.
Da ferner der Jagd-Herr sich aller derjenigen Mittel zu bedienen berechtiget ist, oh, ne welche das Jagen nicht füglich ererciret werden kan, arz. 2. ik. cke Jurisck,
so folget daraus, daß er durch den Forst, wo er das Jagen hat, Stellwege, inglei- chem Stangen zum Nezund Jagd-Garn hauen dörffe; Llruv. 6. l. n. 4. <?all. lid. 2. Obs. 68. n. 7.
doch mus solches ohne Nachtheil des Waldes und Gehölzes selbsten geschehen. Der I^iulruÄuarju, Lilv« aber hat auch seines Orts sein jus liZnancki mockerarezu exer, „ ciren, so fernes nemlich der Wildfuhrohnnachrheilig, was der Wald erleiden, und daß er in seinem wesentlichen Thun unabgängig bestehen mag.
iunt verba spuck. 8truv. 6.1. n. 4.
Folglich ist ihme noch weniger erlaubet, die Waldung ganz auszureuthen, und zum Baufeld zu machen.
vick. Ltruv. cit. l. n. 4. ibique (Zzilius er alii:
ein mäßiges Aushauen, oder Ausstöcken aber ist ihme nicht verbotten.
vick. doccejus in Jurispruck. publ. csp. XXIII. §. ^0. Lelolck. voce: Forst.
Indessen werden diese bevde Zu«, nehmlich das Waldrecht und Wildbann, in Teutschland zusammen unter dem Nahmen der forstlichen Obrigkeit begriffen, vick. docccju» 6. l.
Md sä «.egslia minor« gerechnet, welches alhier wohl anzumercken, und in folgen, der nora zo. was insonderheit das Jagd-Ke^le betrift/ noch weiter erkläret wer, den wird«
Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 64, in: Monasterium.net, URL </mom/HausHohenlohe/e2f764db-7b81-4721-8f1e-ea8e5b2048e9/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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