Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 69, S. 229
Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 69, S. 229
XXXVII.
wecarianck.) Dieses ist eine Handlung, wordurch geistliche Stifter und Clö- fter die ihnen geschenckte Güter dem vonarori hinwiederum auf seine Bitte entwe der aä Die, vir», oder auf eine gewisse Zeit zu genüßen übergeben. Die t'eriris des vonaroris wird in )ure Onvnico genennet: precsria, die Conceßion deS Clo- sters aber: ?ra?ttsria; und pfleget solcher »Aus gemeiniglich alle 5. Jahr renoviret, auch zuweilen eine snnua peni!« dem Closter gereichet zu werden;
t. r. X. c!e precariis.
cocceju« in Nypomnemat. ^or. 5eucl. ?it. II. §. 12. ibique alle^at. au- Äores, et Langgut snimaäv. aä rl. §.
Woraus zugleich erhellet, was vor ein Unterschied seye zwischen der precaria )uri« Canonici, und einem precario ^uris Civilis , davon in r. r. i?. <le precari«. Vor
der Reformation war diese Handlung sehr gemein, indeme der gemeine Mann,zu-
(L) 2 mahlen
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mahlen wann er keine Kinder hatte, sein Vermögen gar gerne ms Closter xw xe- meäio anlMX gegeben, und sich contentiret/ wann er nur den Genuß davon sä 6ie» vir« behalten können; ja damit die Leute zu dergleichen milden Schenckunge» desto mehr angefrischet werden mögten, so gaben die Stifter zuweilen ein Stück von ihren eigenen Gütern anderen mit der Condition zu genüßen, daß solches nach ihrem Tod dem Closter wieder in äuoi« heimfallen solle. I^snKZut animsäv. ä. l.
Diese Gewalt nun, die Stifts-Güter auf solche Art ausleihen zu dorffen, verste het alhier Bischoff Gebhard unter der denen Oehringer Lanonicis ertheilten p«re>
Üate precsrianäi.
säcl. 8truv. in svntaßm. ^ur. keucial. csp. II. spkoris. io. n. 5.
I.ENMSNN. Speyerische (Hronique I^ib. II. c. 4Z. p. l??. woselbsten eini- , ge Formuln derer orecaxiarum et prxüarjarum.
XXXVIll.
uritttate Lcc/e/?.) Mit denen L0M8 Lcclell» und deren ^äminittration, hat es gleiche Bewandnus, als mit denen Lonis pupillorum; Lcmlcer Inttit. )ur. c^an. I^ib. II. 1'it. VI. §. 22.
Gleichwie nun die ^urores und curarores in Verwaltung ihres oKcii einzig und allein den Nuzen ihrer Pflegbefohlenen xro 5cop« haben sollen;
QaulerbacK sä ik. tir. äe ^äm. et peric. ^ur. et Curat, ibi: „^ecegario „ clebec (teil. I'uror.) utilitatern pupiili inrenäere.
Also müssen auch die Administratores derer Kirchen, Güter gleichen Endzweck ha ben, wollenste anderster sich des schwehren Fluchs, der auf einer üblen Admini" ftralion haftet, und gemeiniglich in 6ne derer Stiftungö, Briefe mit augefügetist, viä. intra nora (5XIV.
nicht theilhaftig machen. Zur Zeit der ersten Christlichen Kayfer, und noch lange hernach kam die aämimttrsri« öonorum Lecleli» zwar denen Lpilcopis und üb rigen Vorstehern einer Kirche zu, jedoch also, daß die wellliche Obrigkeit dieOber- Aufsicht darüber gehabt, und ohne ihren ConsenS kein Lpitcopu, einige Verände rung damit vqxzunehmen berechtiget gewesen.,
Ii. 14. 6e 5. 8. Kccletu«, . .... ll^. 22. eoäem. ^
Im elften und zwöltfen ^eculo aber , als die Kpilcopi sich selbsten dem Gehorsam der weltlichen Obrigkeit nach und nach entzogen, und eine NierarcKizm Lccletiatti- csm zu formiren angefangen, da haben sie auch die Verwaltung der Kirchen, GÜ" ter, mit Ausschliesung der wettlichen Obrigkeit, an sich gerissen. Zur Zeit der Re formation ist der 5rsrus Lccleli« auch in diesem Punct an theile Orken der Chri stenheit wieder auf den Fuß der ersten Kirche gefegt, und sonderlich in Temschland denen protestantischen Fürsten alle )ura Lpi5cops!ia er pzpalia, folglich ai«h die aclminilimrio Bonorum Lcc1eliatticc«um, vi luperioriraris terrirorialis eingcrau-
met worden.
'Inirrum. paciz Olnadr. srr. 5. »6c1. docce^us in ^urispr. Puhl. czp.XXII. §. i s. er czp. XXXII. §. 8> ibi^ue animaäv. vn. Il>N!.ßut I^aut«> back, sä ik. rit, äe /urisci. ioi: „Iloäie - > > ^ui nabent /us rem» . . roriale. Skc.
. XXXlX.
?,'<eM«! <?o^« //ei-ms»»«.) Weit dieser ^ermutatlons - Contract der!n- tus> benannten Güter gegen den Oehrmger Zehenden , Graf Hermannen alhier allein zuqeschrieben, von ftinen veyden Agnaten aber, Graf Sieafrieden und Graf Eberharden, welche gleichwohlen laut nora Xiv. Oehrmqen ehedessen auch in Be, stz gehabt mit keinem Wort mehr gedacht wird, so mus folgen, daß 1) diese bevde lezrermelte Grafen, rempore nuju5 OnrraÄus, schon tod gewesen / 2) die Stadt Oehrmqen von Ihnen erblich auf Graf Hermannen, von diesem aber alsdann auf Bischoff Gebharden gekommen seye, welches dasjenige, was in nora xxxv.
gesagek
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Kesaget worden, noch mehrers bestärcket, daß nehmlich kein anderer, als Graf Hermann, dieses Bischoffs rechter Vatter gewesen seye.
« . Xl^> . ,
5«m ve»era5//i.) DerTitul: Venerabilis, ist in alten Zeiten der eigentliche Titul derer Erz-und Bischöffe gewesen/
dnronicon Lott^ic. Lib. II. §. 21. p. 121.
Nachmahls ab«/ wie die Titulatur durchgehends gestiegen, so gar denen Oehringtt Qanonicis selbsten gegeben worden, wie auf ihren LpiupKiis m der Stifts-Kirche annoch zu ersehen. Der heutiges Tages übliche Bischöffliche Titul: Keverenms. iimu» , wurde zwar schon zu der Carolinger Zeiten einigen Aebten, die mit dem Hayserlichen Hauß in naher Anverwandschaft stunden, gegeben , jedoch sind die Exempel davon sehr rar, und ist es in folgenden Zeiten hernach lang wieder unter blieben; wie dann auch die weltliche Titul: „ v. illuttris, LxcellenriKwus, <?loriolus. v<ZSnllicu», Kabiii«, ^«minäritUmus. etc. so zuweilen in aiten Nota riats - Znstrumenten denen Bischöffen und AebreN beygeleget wurden, rar und in Kayserlichen und Königl. viplomsribus niemahlS üblich gewesen.
via'. Onronicon. (Zott^vicens« 6. I. . .
Nach denen vocumenlis in ärcnivo ttokenloico haben im I5ten und löten 8ecu1r> Kayser, Päbste und deren Lesari. denen Erz- und Bischöffen annoch kein anderes Prädicat, als: VenerabiUs, gegeben, da hingegen sich schon von s«. i z6i. Documenta sinden, daß der Decanus mit dem Capitul zu Behringen seine ^2- nonicos: Venerabile,, Heiset. Doch haben geringere Stifter denen Erz» und Bi schöffen nach eben diesen l)«cumenris schon lang vorhero den Titul: Keverene!i5. «mus beygeleget. In der deutschen Sprache aber war das Prüdicat: Ehrwnr, viger, im i4ten 5ecu1« annoch denen vornehmsten und grösten Erz-und Bischöffen das gemeineste.
^el»ö.?^o, .V^zMzLe»/! ^pi/copo.) Dieser Bischoff Meinhard, sonstenauch Reinhard genannt, ist ein gebohrner Graf von Rotenburg , und Vetter seines ^nreceüuris, Bischoff Heinrichs, gewesen; Er war in dieser Würde von so. bis lozz.
Ludwig. Würzburg. Geschichtschreiber pa«. 46z. ieq<z.
Da nun der hier benannte Permutations-Contract innerhalb dieser Jahre zwischen Ihme und Graf Hermann, dem Stifter des Hauses Hohenlohe getroffen worden, so erstehet man daraus, daß dieser damahlö noch im Leben gewesen, und daß es wahr seye, was in dem hiesigen KecroloZi« »6 äiem 7. ^urii, von Ihme stehet, daß er in die so. 1037. vollführte Stiftung der diesigen Collegiat - Kirchen gewilli get habe und deren kunclaror primus er principaliH mit gewesen seye. Aus dem Hause Hohenlohe sind ehedessen ebenfalls drey Bischöffe zu Wirzburg gewesen, als: Graf Gottfried von Hohenlohe von »0. 119z bis 11,5. ferner einer dieses NahmenS von ao.izis.biS 1322. und dann Graf Aibrecht von so. 1345. bis 1372.
Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 69, in: Monasterium.net, URL </mom/HausHohenlohe/e9d30e2e-cd77-49a9-be3e-c9571d4c0dbf/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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