Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. VI. , S. 245
Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. VI. , S. 245

durch den jüngsihin erfolgten Todesfall des Herrn Chursürsien zu Bayern der Churbaycrische Wilhelminische Mannsstamm erloschen ist, und Churpfalz seine aus dem Grunde der ersten Abstammung erworbenen Lchcn- folgs-Gerechtsame in Bewegung gesezt hat, so nahm man von Seiten des Kayserl. Königl. Hofs kein Bedenken, diesem Churhauß die der Crone Böhmen auf die Königl. Böhmische Lehen zustehende Rückfalls-Rechtc, die auf die Herrschaft Mindclheim in Schwaben besitzende Anwartschaft und T>onn die auf einige Distrikte der Bayerischen Lande, vcrmög einer von Kayser Sigismund hierüber empfangenen würklichen Belehnung, dem Durchlauchtigsten Ertzhauß zustehende Ansprüche vorzulegen.
Von dem Churpfälzischen Hof ist der Bestand und Gültigkeit deren diesseitigen Gerechtsamen hierauf anerkennet, und mit demselben eine freundschaftliche Uebereinkunft getroffen worden. .
Diesem nach hat man auch mit dessen Einverständniß für gut befunden, den Besitz dieser dem Kayserl. Königl. Hofe rück - und angefallener Bezirke ungesäumt ergreifen zu lassen.
Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data) VI. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/HausPfalz/c5421e7d-f41b-4b11-93c2-da551ba23b79/charter>, accessed 2025-04-08+02:00
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