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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XXXII.
Signature:  XXXII.

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Äon Gottes. Gnaden Wür Carl Theodor, Pfalzgvaf bey Rheln, des Heil. Römischen Reichs Ertzfchatzmeister und Churfürst, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Illsryu!« zu Bergen Op- zom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Ma'rkh und Ravenfperg, Herr zu Ravenstein :c. Tun kundt und geben hiermit jcdermänniglich, denen «s zu wissen Vonnöthen, zu vernehmen, wasgcstaltcn Wir die gegenwärtige Zeitläuffe nd besondere Umstände, welche sich nach der Zeit des in Unfern Durchleuchtigsten gemeinsamen Churhauß Bayern und Psaltz zwifchen UnS
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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXII. , S. 351
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXII. , S. 351

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    x

    samment-

    zur Vorlegung.

    sammentlich - beederseitigen Agnaten Ao. 1746. errichteten Hauß-Uvions« Vertrags mit dem jüngst erfolgten «bleiben Unseres freundlich geliebtistei, Vettern Weyland des Herrn Churfürstens zu Cölln ,c. :c. Lleme^tis ^uLutti Christmildesten AndenkhenS anergeben haben, solcher Massen be schaffen zu seyn befundten, daß zu Beförderung Unseres gemeinsammen Churhaußes Wohlfahrt allerdings ersprießlich und nothwendig seyn wolle, einen nach denen jetzigen Umständen und Beschaffenheit eingerichteten en gern Freundschaffts-vnd Defensiv-l'i-attät mit Unserm freundlich geliebte- ften Vettern dem Durchlauchtigisten Fürsten und Herrn Maximilian Joseph in Ober-und Nieder-Bayern, auch der Obern Pfaly Herzogen, Pfalzgra fen bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Truchseß und Churfürstcn, Landgrafen zu Leuchtenberg:c. zc. abzuschliesen.

    Gleichwie nun solchen Freundschaffts - und Dekenliv-l'rsÄät die sowol von Uns, als Hochgedacht Unsers freundlich geliebtisten Vetters, des Herrn Churfürstens von Bayern Liebdcn, lauth der hernach innuerleibten hierzue ertheilten Vollmachten genugsam begwaltigte beederseitige Klinitt^', nachdem Uns beederseits mit gleichem Verlangen vorgesezt-Heilsamben End zweck in den nachfolgenden von ihnen unterschriebenen l'enor zu Unserm allseitigen Vergnicgcn zu Stand gebracht, welcher des folgendt Buchstäb lichen Einhalts ist.

    Ob wohlen zwischen denen beeden jctztmahlig glorrcichist regierenden Durchleuchtigisten von einem gemeinsammen Herrn Stamm - Vatter ent sprossenen Herren Churfürsien zu Bayern und Pfaltz, mit Einbegriff deren samtlichen hohen Herren Hauß- Agnaten, nach dem Lxempl deren Vor eltern und Voruordern unterm zoten OÄobris des abgewichenen I746sten Jahres der noch allerdings ludtiKIrende Hauß - vniuns - Vertrag errichtet worden z so haben doch die dermahlige obhandene gefährliche und besondere Zcit-Vmbstände erfordert, daß Höchstbesagt beede Durchleuchtigiste Her ren , Herrn Churfürsten zu Bayern vnd Pfaltz noch enger vnd vmb so mehr auf den Jnnhalt vorbemelteten Hauß-^Inions - Vertrags sich verstehen vnd verbündten, als durch der seither ohnuermuth erfolgt bedauerlichisten Tod sall Sr. Churfürstlichen Durchleucht zu Cölln, Olementss Hu^us^, geweßt ßebohrnen Herzogens in Bayern Christmildesten Andenkhens diese Hauß»

    q Union

    12! Urkunden

    .Union ein sehr harte Minderung erlitten, welche durch Verdoppelung ein- miethiger Zusammensicht anwieder ersezt, sofort zwischen beeden Durch lauchtigsten Herren Churfürsten zu Bayern vnnd Pfalz ein nach denen ge- gcnwerttigen Zeit - Vmbständen abgemessenen Freundschaffts - und Oekenüv. I'räötat errichtet werden solle. Zu welch heilsammcn Endtzweckh höck)ster- nannte Churf. Durchl. Churf. Durchl. Dero respettlvs Churbayr. würkl. Geheimbcn Rhat, Cammercrn und bei dem fürwchrenden allgemeinen Reichs-Konvent zu Regcnspurg Bevollmechtigt-Churf. Gesandten, auch Ritter' Ordens 8ti. (Zeorgii 6e5evs«ruin immsculatse coneeptiov!« öestiK- rnze Virginis Klsrlae <ü«mmen6uren, Joseph Grafen von Baumgarten, Frauenstein, und Churpfältzischen Geheimben Staats - und c«nleren. tial. Nioittw, dann Oberamtmann zu Neustadt, Rittern des Ordens 8ti. ttuberti, Peter Emanuel Freyherrn von 2e6tvit2, gnädigst aufge tragen und hierzu besonder« Gewalt ertheilct haben, solchen dermahligen Frcundschaffts-und vefenüv. 1'rattät, jedoch mit Vorbehalt beederseitig Churfürstlicher höchsten Ratificationen zu Staudt zu bringen und abzu. schlissen. In dessen Folge vorbenannte beederscitige Klinlltri, nach behöri« ger Verwechselung der Vollmachten, öfftere Bered - und reiffestc Erwegung gepflogen, sohin den von bced - Durchleichtigiften Churfursten zu Bayern und Pfaly vorgefezten engesten Frcundschaffts - und Defsnliv.l'rsÄst in nachfolgende auf die jetzige Laage der Umständen abgemessene Puncten wört lich gefasset und beschlossen z und zwar

    Erstlichcn ist anhero auf eine unabänderliche weis wiederholet, jenes Hauß-Unions-masige Einverstehcn und Bindtnusse zu einem vnaussctzlich und besten - der beeden Durchsichtigsten - von einem Herrn Stamm-Vattern entsprossenen und aus Gottes Gnaden noch jmmerhin florirenden Chur- häußer Bayern und Pfaly allgemeinen Hauß-Say, welchen sich höchstge« dachte beede dermalen glorreichst regierenden Churfürstl. Durchl. Churfürftl. Durchl. zu Bayern und Pfaly Durchleichtigiste Herren Voreltern in allen bisherigen zwischen Denenselben errichteten Verträgen jederzeit pro Lsii öe ?un<Zsmeot« vorgesezet haben, daß eine der andern Churlinie in allen Vor« sallenheiten mit Rhat vndt That an Handtcn vnd zu Hilff sey» beederscitige Länder, Rechte und Gerechtsamme schützen vnd mit vertretten, so fort iy

    allen

    zur Vorlegung. ,zz

    »Icn gegen einander auf ganz gleiche weiß verhilflich vnd beystZndig scyn »olle und solle. In dessen unabweichlicher Folge dann, und

    Andertens seint krafft vorgemeldetcn allgemeinen Haußsazes beede Churfürstlichc Durchleichtigkeiten auf das cräfftigste gegen einander ver- bundtcn vnd verbindten sich Höchstselbe für Sich, Ihre Erben und Nach, kommen hiermit auf ein neues mit diefem gegenwärtigen Freundfchafft-und Detenüv.'I'raÄät auf das engiste vnd solchergestalten, daß eine der andern, Chur-Linie in allen eintweder das gemeinsame Haus, oder jeder Chur-Linie Beste insonderheit betreffenden Vorfallenheiten all jmmer möglichen Vor^ schub geben, vnd volle Beihilff leisten, foforth all solche Vorfallenheiten, für die eigene und Hauß. Angelegenheit ansehen, achten, und nach besten- Cräfften gemäs der vorhandenen vorigen und altern über diesen Beystandts- und Vertrettungs- Punct errichteten Hauß - vnions - Verträgen vnd Bindt- nussen mit vertretten wollen und sollen; allergestalten

    Drittens bcederseithige sowol an dem Kayserlichen Hof, als bey dem Reichs - covvevt zu Regenspurg, dann andern in-und außer des Reichs vorhandenen Höfen Haltente Gesandtschafften, vnd all dahin schickende M- nittr! auf dieses und stetshin zum wahren und unabweichlichen kun^smenk verbleibent Haußgesez und Z^tteme ernstgcmessen jederzeit vnnd solchcrmas- sen Mündt-vndt Schrifftlich angewissen werden sollen, daß jeder derley Khurbayer. und Churpfalzischer Gesandter-und I«mMre, sich hiernach auf das genaueste schuldigst halten, mithin all, und jede Vorfallenheit, so ein vnd anders dieser gemeinsamen Churhäußer äirette oder auch per inäi. rettum betreffen mag, bestmöglichst vertretten vnd bej einem Hof, wo sol che Gesandtschafft und Mnittre anwesend seyn werde, wann er auch schon nicht an jenen dieser Lhuxhöfen , so die ihme bekannt werdende Vorfallen, heit immecZiäte, und allenfalls dessen dermahlige ^ura particularis concer- nieret, zu sothanem Hof abgeschicket und tpeciälirer sccreäitiret ist, die nöthige Vorstell - und Beobachtung , damit man nicht präcipitiret werde, oder anderer Schaden Nachtheil vnnd vnangenemme Ansiössigkeiten erfol gen können, einsweilen mache, derley Vorfallenheit aber alsogleich an sei nen Churhof unterthenigsi einberichten, worüber sodann unucrweilt zwischen beeden Churfürstl. Duxchlöuchtigkeiten aufrichtigst commuvicieret, vnd ge-

    q 2 g«

    ,S4 U r k un d e n

    gen einander vertraulichst geäustrt werden solle, wie der an solchen Hof an wesende WniKi-e weitershein zu instruiren, oder was sonstcn zu verordnen seyn dörfte, auf daß dergleichen Vorfallenheil am besten besorget, vnd ge meinschaftlich vertretten, sofort der Schaden abgewendet vnd der Nutzen befördert seyn möge. Und gleichwie es

    Viertens ohnehin vermög der zwischen beeden Churfürstl. Durchl. Churfürstl. Durchl. felbsten, dann deren Durchleuchtigisten Herren Vor eltern aufgerichteten Verträgen und Bindtnissen die Meynung gehabt, daß man sich in allen auf den allgemeinen Reichstag treffenden Vorfallenheiten jederzeit anuor vertraulichen zu vernehmen vnd sich eines gemeinsamen vnd solchen Vot, zu verstehen hätte, wodurch nach denen vorhandenen Reichs- Konstitutionen das allgemeine Reichs Beste befördert, dessen ^ura und <!or,üsten2 zwischen Haupt vnd Gliedern, nach dem Jnnhalt der Kayserl. Wahl - Opitulätionen konserviert, und der Herrn Churfürsten vorzügliche ?r»er«ßätivcn und prseemiventien gebiehrente mävuteniret werden.

    Also auch wird alles dieses in gegenwertig engesten Freundschaffts- und veteuüv > l'rattät auf das feuerlichfte wicderhollet, vnd erneuert, so« fort sich dahin aus das cräfftigste verbündten, daß zwischen beedten Durch leuchtigisten Herrn Churfürsten zu Bayern vnd Pfalz yber alle vnd iede dcrley Vorfallenheit gegen einander commuviciret, die hiebey untcrlauffen mögen de Um - und . Anstände vertreulich eröffnet, einfolglich gesehen und ge trachtet werden solle, daß sich beede Herren Churfürsten jederzeit eines ge- meinsammcn VoH verstehen, und hierauf zu dessen gleichförmigen Able gung Ihre daselbstige Chur-vnd Fürstliche Gesandtfchafften anweisen, wo immittels Höchstselbe mit Abgebung deren Stimmen in so lang rukhalten lassen wollen und werden, bis man anuor über die allenfallß gegen einan der vorwaltende Um - vnd Anstände genugfam communicirt vnd die abzu legen habende Vot» recioroce geäussert hat z gestalten auch

    Fünftens ohnehin in all- und jeden gemeinsammen oder sonderheitli chen Hauß - Vorfallenheiten einer für den andern dieser beeden Durchleuch tigisten Herren Churfürsten bey Ergebenheit auch dermahlig und könftigen Höchstderoselben und dieses Durchläuchtigisten gemeinsamen Churhauß An gelegenheiten stehen, zu LonlervirunA beederseitiger Länder, auch Erhal tung

    zur» Vorlegung.

    tung Höchstdero ein wie des andern bereits gegen einander eröffneten For derungen bey all - und jeden inn-vnd auswärtigen Höfen, k?egoti!Ulonen, Friedcnshandlungen vnd allgemeinen oder sondcrheitl. ?»cikcäki«ns - Oon» greffen mit Rhat vnd That, auch zusammen setzenden Kräften donlMis und OKcüs all erforderliche Hilf, mutuelle ^lklren- und Mitvertrcttung gegen einander leisten und all das jene gethreulich halten wolle und solle, worzue Höchstdieselbe dießfals vermög der vorhin zwischen Dero Durchläuchtigisten Herren Voreltern, vnd Höchstbeeden selbsten errichteten Bindtnissen, und Hauß-I^nions-Verträgcn gehalten und verbündten seindt, auch Crafft die ses Freundschaffts - vnnd Defenliv. 1'rsttsts auf ein neues vnd wieder holter bey Höchstdero Churfürstlichen Worthen in der engst-aufrichtigst-und ohnabänderlkhen Neig - und Wohlmeynung für sich, Höchstdero beedersei- tige Erben vnd Nachkommen verbündten vnd verschrieben seyn sollen. Wie dann.

    Sechstenß hiermit sondcrbahr abgemachet worden, daß in jenem Fahl, da ein oder die andere dieser becdcr Durchleuchtigister Chur - Linie oder Höchstdcrn mit uniirtcn Herren Cardinal von Bayern Durchl. Lmmevs: oder auch deß Herrn Herzogen zu Pfalyzweybrükcn Hochfürstl. Durchl. entweder in denen Vermählen bebenden Landen und Bistümbern habent oder zuckom- menten Gerechtfammcn angefochten, angegriffen, oder beleidigt werden mögte, sodann der unbeleidigte Thcil sich des beleidigten ohne Verweilung anzunehmen, und bey dem Bcfchder oder Beleidiger auf allmögliche weis zu göttlicher füreinandbringung sich einzulegen schuldig seyn, fals aber solche Einlegung und all eingewandtete Interpolation keinen Verfang haben, und der Beleidiger die guettliche Mittel verwerfen, auch wol gar die allen falls Überfallene Landen nicht räumen und sich nicht zurückziehen wollte, der andere höchste Theill mit seinen Hilfs - und Dekenüons - l'rouvpen ohne geringsten Auffenthalt bey zu eilen haben sollen, welche gegen einander lei- ftente Hilf Vermählen, auf ein - in Roth-und Bedärfniß-Fahl von beeden Durchleuchtigisten Herrn Churfürsten zu Bayern vnd Pfalz zusammen se tzende Lorps von Zehentausend Mann zu Fuß und zwey Tausent Mann zu Pferd, folglich ohne Beirechnung jener ebenmassigen HUfs - und Osten- Kons-> l'rouppen, worzu sich die übrige Herrn Hauß - Agnaten bey deren

    q Z i»

    ,26 Urkunde^

    zu diesen gegenwärtigen Tractat, auf die beschechent geziemende Einla dung , erfolgende ^oceäirung erklaren und anheifchig machen werden, be stimmet worden, also daß in vorstehender Absicht folgcndtes zu Nie« mants widerrechtlich oder unbilliger Beleidigung, sondern blos zu ein-vnd anderseithiger Nothwehr, sowol Chur-Bayer - als Churpfälzischer SeitS Fünff Tausend Mann zu Fuß vnd «in Tausend Mann zu Pferd im IVlarcKe» fertigen Standt jederzeit vnterhalten werden follen, damit felbe mit der Vazue gehörigen Geräthschafft an Numtion und andern Kriegs - Nothwen- digkeiten, dann mit genugsammer Artillerie in benöthigten Fahl dem be< leidigten Thrill zu Hilf kommen vnd ein dorps von Zcchentausend Mann zu Fuß vnd zwey Tausent Mann zu Pferd tormiren können, welches lüorp» von jenen Durchleichtigisten Herrn Churfnrften, mittels eines hiezue in be hörigen Rang stehenden (Zeveralens, commanäiret werden sollen, zu dessen Verdeitigung solches erforderlich ist. Ällermasen auch

    Siebentens, in einem Fahl, da der angegriffene Thaill alle seine Kriegs-Mannschafft vnd Cräfften zu seinem selbst Schutz verwendet vnd au- nebst vorstehendes Hilfs-dorps zu dessen Rett-und befuegter Entschädi- zungs- Erwirkhung nicht hiMnglich seyn würde, alßdann der Beystandt in allen thunlichen Meegen vermehret und mit gesamten Cräfften geleistet, auch hierbey in so lang vnd vill nicht ausgesczet, sofort weder einige Mann- fthafft hiervon getrcnnet, noch sonst?« nachgelassen werden solle, bis nicht der beleidigte Thrill samt den Hilfleistenden aller Schaden vnd Kosten, vor züglich aber in der Haupt - Sach felbsten vollständig KtiskOiret und vergme» get feyn werde. In übrigen und

    Achtens hat es allerdings die weitere und sonderbare MainunK, daß, gleichwie dieser gegenwerttige Freund schafft -, und Dekenliv.l'raLKät in der maligen Vmbftänden und Jeitläufften nur einsweilen über die mutuelle mit' vertrettung beederseitiger Gerechtsammen vnd engesten Einversiändtnuß auch vertraulichen <üommuvi«ttion aller jmmitls treffenten Vorfallenheiten, dann die gegen einander versicherte Hilf und Oekenlisn beederseitiger Länder ab^ geschlossen worden, und in so lang von becden Durchleuchtigisten Herren Churförsten, als auch Höchstderen Erben vnd Nachkommen, alle deine durchgehxnds auf das genauiste nachgegangen, und nachgelebet werde»

    s«Ke,

    zur Vorlegung.

    solle, bis nemlichen die vorige in diesen Durchleuchttgisten gemeinsamen Ehur,Hauß vorhandtene fammcntliche Verträge vnd Bindtnüssen durchsan gen, einfolglichen hierauf ein besonderer Haubtvertrag in allen dieses ge meinsame Chur-Hauß und deßen beste Conservation und Gerechtsame con- rernirenden Stückhen errichtet seyn werde, also auch die vorige samentli- che zwischen denen bcedcrscitig Durchleuchtigisten Herren Voreltern, auch diesen dcrmahlig glorreichist regierenden Herren Churfürsten zu Bayern vnd Pfaltz in ältern und jüngern Zeiten aufgerichtete Hauß-I7nions-Verträge vnd Bindtnüß aufgesuchct vnnd durchgangen, cinfolglich nach deren baldigst beschehen sollenten gebiehrenten Einsicht vnd hierüber gepflogener vertrauli chen dommumcation über die darinn bcsindtliche Punkten ein -Haubr- I/«ions-Vertrag vndt Bindtnüß Kswirt werden solle, welcher Vertrag so dann zur eigentlichen Richtschnur dieses gemeinsammen Durchleichtigisten Churhaußes in alle Zeit daurcn und deme allerdings nachgegangen werden solle z wo immitls aber durch gcgcnwcrttig cngern Frcundschaffts - und vesenliv-'I'rattat denen vorhandenen vorigen ältern und jüngern in diesem Durchleichtigisten Churhauß errichteten Verträgen in all übrigen Puncten, so in eben besagt gcgenwärttigcn Frcundschafts - und vekenliv - IraKst: nicht besonders berühret und auf ein neues einsweilen abgemacht worden/ daß geringste weder zugelegt, noch benehmen seyn solle. ,

    Neuntens seint die in dem leztern 1>a6t,är aüociirte hohe Herren Hauß-Agnaten, benanntlich des Herrn Cardinalen und Bischoffen zu Frey singen, Regenspurg und Littich, Herzogen Johann Theodors in Bayrn Durchlaucht Lmiven? und des Herrn Herzogen (ÜemevUs in Bayern, dann derer beyder Herrn Pfalzgrafen und Herzogen Christians und Friedrichs zu Pfalzzweybrücken Durchleucht, Durchleucht, Durchleucht ,e. ebcnwol in gegenwärtigen Freundschafft-und Defensiv-^rsttat mit gemei net und begriffen, in gänzlicher Zuversicht, daß Hochdieselbe dieser erneuer ten Bintnuß beyzutretten und Ihre möglichste Mitwürkung zu geben, auch die Churfürstl. Vorzüglichkeiten, Gerechtsame vnd höchsten Haußes - Inter- elle befördern zu helffen, sich geneigt werden, erfinden lassen, in wessen Erfolg mit des hochgedachten Herrn Cardinaln Durchleucht Aminen?, vnd deS Herrn Herzogen zu Zweybröckhen Durchl. über ein proportionirtes

    Hilfs-

    128 Urkunde«

    Hilfs - Haavtllm trsKiret, des EndeS auf vorhero beschehene Churförftl. RättScätionen, Hochgedachten Agnaten die dommumcätion gegeben, uttd deren Beytritt gesonnen werden wirdt.

    Leytlichen haben sich beederseithig Churbayerisch - und Churpfalzische bevollmächtigte Klioittr! gegen einander anheischig gemacht, die Churfürstl. höchsthändige kAtiKcätioveL inner einem Monath s östo, oder wo möglich, ehender beyzubringen und auszuwechseln.

    Zu Urkhund alles dessen seint zwey gleichlauttendeLxempläi-is gefertigt, solche von beyderseits Bevollmächtigten MoiKris unterzeichnet - und mir deren angebohrnen Pettschaften becrafftigct worden. So geschehen Schwe tzingen den Fünften OÄobriL im Eintausend Siebenhundert Ein vnd Sech» zigisten Jahr.

    (!.. 8.) I. Gr. v. Paumgarten, (I.. 8.) P. E. Freyh.

    Frauenstein. von 2eäe>vit2.

    ?üon Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph in Ober, und Nie der-Bayern, auch der Obern Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, deS Heil. Römischen Reichs Ertztruchseß und Churfürst, Landgraf zu Leuchtcn- berg :c. Urkunden und bekennen hiemit in Crafft diß, daß, nachdem? Wir bey gegenwcrtigen Zcitläufften und Umständen nicht nur allein Unseren Durchleichtigisten Churhauß sonderbar ersprießlich, sondern vielmehrers nothwendig zu seyn bcfundtcn, daß Wir mit Unfers freundtlich geliebte sten Vetters, des Herrn ChurfKrstens zu Pfalz Liebden einen weitern en° gesten Freundschaffts - und Oetenüv - 'rrsÄst cinswcilens errichten , biS nemblichen die Zeit zugegeben haben werde, die vorhin zwischen Vnsern vnd der ebenmäsig Durchleuchtigist Pfalyischen von einein gemeinsamen Herrn Stammvatter entsprossen vnd aus Gottes Gnaden noch immerhin fiorirenden Chur - Linien abgeschlossene Hauß - I/nions - Verträg vnd Bindt- nisscn zu durchgehen, sofort einen Haubt-Vertrag mittels der zwischen Uns und des Herrn Churfürstens zu Pfalz Lbdcn pflegent aufrichtigst und eng- '^. sten

    zur Vorlegung. I2Y

    sten vertraulichen ^ommunication zu verfertigen , Wür zu diesem hoch wichtigen Geschafft den Wohlgebohrnen Unsern wirklichen Gcheimben Rhat, Cammer« vnd bey dem fürwehrent allgemeinen Reichs - donvent zu Rcgen- spurg bevollmächtigt Churfürstl. Gesandten, auch Unsers Ritter-OrdenS Ltl. (isoigii Detentorum Zmmsculätse concept!ori!8 Lestillimae VirLin?5 KZä- rwe lüommenlleur, Joseph Grafen von Paumgarten Frauensiein, aus den ganz fonderbaren in Selben gcfezt gnädigsten Vertrauen auserfehcn, um Kiefen becdcn Churhäußcrn Bayern und Pfalz zu befondern Nutzen und Gedeyhen gereichenden einsweiligen Frcundfchassts - und vetenliv-l'räAsk, nach der-demselben ertheilten Anweisung und Instruction zuStandt zubrin gen, und solchen mit des Herrn Churfürstcns zu Pfalz Lbdcn Bevollmächtigte« ZUiniKr« auf vorbchaltcne Unfere Kstiiicstion zu errichten. Gestalten Wür dann zu vorbemeldetem Ende Ihme, Grafen von Paumgarten Frauenstein, vollen Gewalt und Vollmacht hierzu in Crafft diß ertheilcn, also vnd der- gcstalten, daß felber bey sothanem Geschäfft all dasjenige thuen und schlies- sen solle, vnd möge, wie von Unß Er dießfalls angewiesen und instruirt ist, bey Unferm Churfürstlichen Worth verfprechend, daß Wür dasjenige, so diefer Unser Bevollmächtigte Uinistre gemäs der ihme hierzu ertheilten Instruction handle«, thuen und schliefen wird, für Unß, Unßere Erben und Nachkommen allerdings begnehmigen, und in der Maas darob halten »ollen vnd werden, als ob Wür solches persönlich abgehandelt vnd be schlossen hätten.

    Zu dessen Urkhundt und Bekräftigung haben Wür gegenwärtige Voll macht Eigenhändig unterzeichnet und Unser Churfürstl. größeres Canzley- Jnsiegel beyzudrukhcn anbefohlen. So geschehen in Unferer Churfürstl. Haubt- und Residenzstadt München, den Achten Monaths- Tag Augusti im Eintaufent Siebenhundert Ein und Sechzigsten Jahr.

    Max. Jos. Churfürst.

    Von

    iZs Urkunde»

    <Oon Gottes Gnaden Wir Carl Theodor Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Crtzschatzmeistcr und Churfiirst, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Bcrg Herzog, Fürst zu Mors, Mi^ui.« zu Bergen Opzoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Marchund Ravensperg, Herr zu Ravenstein :c. :c. Thueir kundt und bekennen hiermit; Nachdem? Wür mit vnsers freundlich gcliebtcstcn Vettern, des Herrn Churfürstens zu Bayern Lbden nöthig befunden und entschlossen, das Bandt Unsers Blut-und Hauß-Verwandtschafftlich nahen Vertrauens in Gemasheit be reits gestehender Aelt-und Jüngerer Vereinigung durch einsweill wieder» Hollente Frcundschafts - und vel^uliv^. Bündniß neuerdings zu verknipfen, bis die Zeit-Nmbständc zugeben werden, die vorhin zwischen Unserer und der ebenmäsig Durchläuchtigist- Bayrischen von einem gemeinsamen Herrn Stamm-Vntter entsprossenen und aus Gottes Gnaden noch immerhin sto- rirendcn Churlinien abgeschlo,ssene Hauß-^riivn zu durchgehen, vnd in Fol ge derselben die weiters ersprießliche Maaßnchmungen durch crrichtenten Haupt-Vertrag, zu bestimmen, daß Wir verwegen solches die gemainsame Wohlfahrt wesentlich beriehrcntcs Geschäfft Unscrm Geheimen Staats-und c^nferentiäl.KImittr«, Obcramtmsnn zu Neustatt und Rittern Unsers Or dens 8ti. Kuben,, Frcyherrn von ^e6r>vir?, aufgetragni und darzu be- fendcrn Gewalt Ihme crlhcitt haben, Thuen such solches in gegcnwärtti» gcm vnd Krafft dieses also und dergestalten, daß er als Unser Bevollmäch tigter mit de» von Hvchgedachten Herrn Churfürstens in Bayern i?bdcn hic- Hero abgesendeten Churbaycrischen wirklichen Gcheimbcn Rhatcn, Camme- rern nnd bey den fürwehrcitte« ollgcmcinen Reichs-iüonvent zu Rcgcnspurg bevollmächtigten Churfürstl. Gesandten, auch Ritter-Ordens 8ti. Leor^i! Ostenlorum imm^culatae conceptisnis öeätilZim^e VirßlnZs Kssrise dom» kr,eu6uren, Graffcn von P?umgarten Frauenstein, darüber Bered - und Handlung pflegen, fohin «ach seiner Uns mchrmalen erprobter Erfahren heit, Treu vnd Dienst-Eysser den oberwehnten Freundschaffts - und Oe5en> t>v> Bundt fassen, schliefe« und unterzeichnen möge; immaßcn Wir alles deme gemäß gefast, geschlossen vndt vnterzeichnetcs zu genehmigen und zu «tiüciren, auch Ihne Unser« Gewalthaber deßfallß zu vertretten gesprochen.

    Uxkundt-

    zur Vorlegung.

    Urkundtlich Unserer eigener Handt - Unterschrifft und deygefügten geheimben Jnsiegels. Sck)wetzingen, den Siebenzcchenten ^ULutti A im Ain Tausend, Siebenhundert Ein Sechzigsten Jahr.

    Carl Theodor Churfürst.

    Also auch genehmen und bestattigen Wir für Uns, Unsere Erben vnd Nachkommen vor enthaltenen einsweillcn errichtet engern Freundfchaffts- und Oekenliv in seinem vollen Begriff auf das Cräfftigste, vnd

    versprechen bey Unfern Churfürstlichen Worten, daß Wir demselben in al len und jeden dessen Puncten und ^rttculn auf das genaueste nachlebe,, vnd hierauf in allen Ergebenheiten allerdings halten wollen und sollen. Zu dessen Urkund und Bekräfftizung haben Wir gegenwärtige ttatikcarion ei genhändig unterschrieben, vnd sokcke mit Vnserm Churfürstl. größern Ge» Heimben Canzley - Jnsicgel beuestigcn lassen. So geschehen in Unserer Haupt-und Residcnzstatt Mannheim, den Sieben vnd Awainzigsten Mo- naths - Tag dc^obris des Ein Ta-.iscnd Siebenhundert Ein und Sechzigi- sien Jahrs.

    Carl Theodor Churfürst.

    (1.8.)

    iduß gcgcnrva'rttige <7«/>k'a /.körK gegen das O^Fk'»«/ co/?a/zo»s»ck> ge halten, demselben <i« durchgehendes gleichlaüt- tendt befundren worden, ein solches wirdrr hiemie vnrer vorge- druckt Churfürstl. größern Geheimen Canyley- Ä^st atts/!/>er> ^Äura München, den 2Ztcn Juny 1762.

    Churfürstl. Geheime Canzley.

    Antonius Untre?, Churfürstl. Geheimer Raths-Kegistratoz-. r 2 XXXIU.

    Urkunden

     
    x
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