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Charter: Mont/Plattner: Das Hochstift Chur und der Staat, 1860 (Google data) 14
Signature: 14

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Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 14, S. 119
 

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Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 14, S. 119

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    »ro. 17.

    Das von Kaiser Carl dem Sechsten am 29. April 1716 an das Dom Capitl zu Chur erlassene orißingl-rescript, wovon nachstehen der Auszug folget — — — — — — —

    Was nun das Erste betrift, brauchen sowohl die von Euch selbst «angezogene, als andere gelehrte, welche von denen primis ?reeibu8 schreiben, ohne unterschied die Wort Teutschland, und Reich, wenn sie bedeüten wollen, auf was für Stiften die preee8 Plaz greifen mögen, und überzeuget Euch beyneben das Beispiel des Bistums Baasl, welches ungeachtet seiner liegerstatt, und mit der schweiz habender Verbündnus die Kaiserliche precs8 gebührend beobachtet, daß Ihr Eüch davon als ein in dennen Schrancken von Teütschland ligendes, nit weniger von Kaiserlicher Majestät, und dem Reich Schutz, und Lehengeniessendes stisst ohne frevel nicht entziehen könnet. — —

    Weiterer Auszug.

    Mithin sattsamb zu erkennen gebet, daß die Nepudlie mit der innerlichen Verfassung Eüres Capituls nichts zu thun hat, zu geschwei gen, daß derselben natürlicher weise wenig daran gelegen seie, ob je mand zu folg deren precum, oder einer anderen Benennung auf Eüer stift kommet; allenfalls aber auch sich leichtlich bescheiden wird, daß, weilen Sie dem Bistumb Chur die Reichs Lehenbar keil gestatten muß, Sie demselben auch nicht Verwehren können dem Römischen Kaiser, und deselben Gerechtsamben die schuldige folge zu Leisten.

    IN

    Nro, 18.

    <^op!3 Kaiserlichen schreibens an die Häubter, und Rathsgenossene derer Grauen dreyen Nündten. Wien den 21. ^ußu8ti 1753.

    Franz «.

    Uns ist von dem Erwürdigen unserem, und des römische - Reichs Fürsten dem Bischoffen zu Chur, und dessen anvertrauten Dom (^ pitul beweglich Vorgestellet worden, wie ab Seiten der Statt Chnr nach verschiedenen zwischen dem gegen besagter Statt gehenden Thor des bischöflichen Hofs, und dem sogenannten Freystain sals biswohin des Bischöflichen Hofs lerritorigl, und ^uri8ltiction8gerechtigkeit sich erstreckt) unternohmen abmessungen nur etlich wenig schritt unter Ge dachten Bischöfstichen Thor, oberhalb des Freystains, mithin auf dei bemelten Hofes eignen territorio ohne aller Ergrüßnng, und ohne auf die von erehnten Fürsten eingelegte feyerliche protE8t3tion die geringste 3ttention zu machen, Vig lgoti die Erde auszugraben, und zu einem ganz neuem, gegen.den Bischöflichen Hof zu stehen kom- mende Statt Thor die kunclgmentg zu legen würcklich angefangen worden seye, darmit auch o'gto nach fürgefahren wurde mit dem wei teren Rathschluss den Bischöflichen Hof annoch ferners mit einer Maur, umzugeben, um solcher Gestalten dessen Inwohnern wüllkührlich dem zu zu- und ansgang Versperren zu können, welches Beginnen dann solcher massen beschaffen wäre, daß dessen gewaltsames Verfahren von selbsten in die Augen leuchtete, und des Reichs-Stift Chur andurch von seinem lerritorio auf das Empfindlichste verdrungen wurde. — Wir tragen zu Eüerer unzweifelbaren Gedenckens-Art, und so billich, als ruhsamer Gesinnung ein Allzufestes Vertrauen, um uns beygehen lassen zu können, daß von Euch jemand in dem unversehrten Besitz des Sinnigen beeintrachtiget werden wolle, Hegen dahero auch keinen Zweifl, daß von euch abangeführter Eingriff der Statt Chur werde mißbilliget werden, und gleichwie Wir nicht umhin seyn können, einen uns und dem römischen Reich lehnsbaren Fürsten zu statten zu kom men, als mögen Wir uns nicht entbehren, Euch Wohlmeinend an zugehen, obberührten Neüerungen keinen Platz zu greiffen, Sondern das Bistum Chur, in dem ruhigen bestz, und genuß seiner Herge

    brachten Zuständigkeit, und Gerechtsamen zu lassen, um anmit Nie mand in dem seinigen zu Verkürzen, noch zu unbeliebigen weiterun- gen Anlaß zu geben, als wovon Wir Eüch in allweg entfernt, folg lich zu Abstellung angeregter eingriffen und Neuerungen von selbsten gedacht zu seyn in zuversichtlicher Hoffnung stehen, welches gleichwie es zu vernehmen und vergnüglich sein wird, Wir Euch hingegen mit Kaiserlichen Gnaden Wohlgewogen Verbleiben.

     
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