Charter: Illuminierte Urkunden 1465-12-19_Privatbesitz
Signature: 1465-12-19_Privatbesitz
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1465-12-19, Wiener Neustadt (zu der Newenstat)
Adels- und Wappenbrief: Kaiser Friedrich III. erhebt die Brüder Bernwert (Pernwert) in den Adelsstand und verleiht ihnen ein Wappen.Kaiser Friedrich [III.] erhebt, würdigt, adelt, gleicht, gesellt und fügt hinzu (erheben, wirdigen, adeln, geleichen, gesellen und zufugen) mit wohlbedachtem Mut, aus eigenem Antrieb (bewegnuss), rechtem Wissen und vollkommener kaiserlicher Macht den erbern Kaspar Bernwert (Casparn Perenwert), seinen kaiserlichen Sekretär (secretari), dessen Brüder Andreas (Andreen), Ruprecht (Ruprechten) und Wilhelm (Wilhalm) die Bernwert sowie alle eheliche Erben für die Ehrbarkeit, Vernunft und die vergangenen und künftigen Dienste des Erstgenannten an Kaiser und Reich, besonders in der Kanzlei, in den Adelsstand und stellt sie damit anderen Adeligen, Wappengenossen und Rittern gleich (der schar unser und des heiligen reichs rechtgebornen edeln, wappensgenossen und rittermessigen lewten zugeleichet, gesellet und gefuget). Als größere Gnadenbekundung und dafür, dass sich die Begünstigten besonders geehrt fühlen, verleiht er und gibt ihnen sowie deren Erben erneut (verleihen und geben ... von newes) ihr Wappen (wappen und cleinet), wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitte diss gegenwurttigen unsers keyserlichen briefs gemalet und mit farben eigentlicher ausgestrichen), nämlich in goldenem Schild drei 2:1 gestellte Bärenköpfe ihrer natürlichen Farbe mit geöffneten Mäulern und herausgestreckten Zungen; im Oberwappen ein Stechhelm mit einer goldenen Krone und golden-schwarzen Helmdecken, darauf zwei Büffelhörner, das rechte golden, das linke schwarz, dazwischen ein aufgerichteter Bärenoberkörper mit aufgerichteten Tatzen, geöffnetem Maul und herausgestreckter Zunge (einen gelben oder goltfarben schilde, darin drey perenkopf, unden einen und oben zwene nebeneinander für sich gekeret, irer naturlichen farben mit aufgetan mewlern und aufgeslagen zungen, und auf dem schilde einen helme, geziert mit einer gelben oder goltfarben und zoblfarben helmdecken, darauf ein gelbe oder goltfarbe crone, entspringend daraus zwischen zweyen puffenhornnern, dem vordern goltfarb und hindern zoblfarb, ein vorder halber peer mit aufgerackten pranncken und gelffunder zungen). Er bestimmt (meinen, setzen und wellen), dass der Begünstigte, seine Brüder und alle Erben fortan als rechtmäßige adelige Wappengenossen und rittermäßige Leute genannt, geschrieben und überall (an allen enden) dafür gehalten werden sollen, mit allen dazugehörigen Ehren, Freiheiten, Gnaden, Vorteilen, Rechten, Gewohnheiten, Bräuchen (herkomen) und Gerechtigkeiten, weiters allen Ämtern, der Lehens- und Gerichtsfähigkeit (lehen zuhalten, aufzunehmen und zutragen, lehen und ander gerichte mit andern unsern und des reichs rechtgeboren edeln wappensgenossen und rittermessigenn lewten zu besitzen), der Fähigkeit, Urteile und Recht zu sprechen (urteil mit ine zu schopffen und recht zu sprechen) in allen ehrlichen, redlichen und ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften) und auch sonst überall (an allen enndenn) in geistlichen und weltlichen Dingen (stennden und sachen) inner- und außerhalb des Gerichts, wie es andere adelige Wappengenossen und rittermäßige Leute mit vier adeligen Vorfahren (von iren vier anen) durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonheit) ungehindert haben. Außerdem dürfen sie das Wappen in allen ehrlichen, redlichen und ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften) [zu] schimpff und zu ernst, im Krieg, auf Bannern, Zelten, in Lanzenstechen, Kämpfen, bei Begräbnissen, in Siegeln, Petschaften und Kleinodien sowie allen geistlichen und weltlichen Angelegenheiten (in streitten, panirn, gezelten, gestechen, kempffen, begrebnussen und aufslahen, auch in innsigeln, petschadten und cleineten) und auch sonst überall (an allen ennden) nach ihren Bedürfnissen und Wünschen (nach iren notdurfften und wolgevallen) in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten (stennden und sachen) ungehindert führen, wie es andere Wappengenossen und rittermäßige Leute tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Amtleuten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, [Bürgern] und Gemeinden und allen anderen seinen, des Heiligen Römischen Reichs und der Erblande Untertanen und Getreuen aller Stände (in was wirden, eren, standes oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von fünfzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und die Betroffenen zu zahlen ist, dass sie den Empfänger, dessen Brüder und alle Erben ihre neuerworbenen Rechte und das Wappen wie andere Wappengenossen und rittermäßige Leute ungehindert genießen und gebrauchen lassen.
Daniel Maier
Source Regest:
FWF Projekt P 26706-G21 "Illuminierte Urkunden"
Bearbeitungsstand: MITTEL
FWF Projekt P 26706-G21 "Illuminierte Urkunden"
Bearbeitungsstand: MITTEL
https://www.dorotheum.com/de/l/3760658/
Current repository:
Privatbesitz (ehem.: Wien, Dorotheum, 2014 Juni 2, lot 40)https://www.dorotheum.com/de/l/3760658/Charter on the archive's website
Privatbesitz (ehem.: Wien, Dorotheum, 2014 Juni 2, lot 40)https://www.dorotheum.com/de/l/3760658/
Wachsfarbenes Majestätssiegel (Posse xy) an roter Seidenschnur.
Material: Pergament
- notes extra sigillum:
- Rechts auf der Plica: Ad mandatum p(ro)p(ri)um dom(in)i imperatoris.
- Materielle Beschreibung:
Mittig in Deckfarben eingemalt hochrechteckiges Bildfeld mit Wappenschild.
Bibliography:
- Wien, Dorotheum, 2014 Juni 2, lot 40): https://www.dorotheum.com/de/l/3760658/
Comment
Arenga: Wiewol wir auss roͤmischer keyserlicher und angebornner guͤte allezeit geneigt sein, unser und des heiligen reichs undertanen und getrewen besstes furzuwenden und ine unser keÿserlich gnade mitzuteilen, yedoch so ist unser keyserlich gemute denen in sonnderheit und mer geneigt, die wir in unsern und des heilgen reichs dinsten mit willeger underteniger gehorsam teglich berait und embsig erfinden.Original dating clause: am pfinztag vor sannd Thomas tag des heiligen zwelffbotten.
Places
- HRR
- Type: Region
- Wiener Neustadt (zu der Newenstat)
- Type: Ausstellungsort
Persons
- Andreas
- Kaspar Bernwert
- Ruprecht
- Wilhelm
Keywords
- Illuminated Charters: Niveaus:
- N1: Coat of arms
- N1: painted
- N1: Panels
- N1: with Additional Colours
- N2: Initials
- General:
- Wappenbrief
Illuminierte Urkunden 1465-12-19_Privatbesitz, in: Monasterium.net, URL </mom/IlluminierteUrkunden/1465-12-19_Privatbesitz/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
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