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Charter: Illuminierte Urkunden 1471-07-24_Nuernberg
Signature: 1471-07-24_Nuernberg
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1471-07-24, Regensburg
Kaiser Friedrich III. gestattet den Messerern von Wendelstein die Führung einer besonderen Marke zur Kennzeichnung ihrer Ware.
Kaiser Friedrich [III.] gibt (geben) aus kaiserlicher Machtvollkommenheit und besonderer Gnade wissentlich den Messerern zu Wendelstein und allen Messerern, die zum Wendelsteiner Amt und Gericht gehören und in diesem Gebiet wohnen (den gemeinen messrern zu Wendelstein und die in das ambt und gerichte zu Wenndelstein gehoren und darinne wonen), eine Marke zur Kennzeichnung und besseren Wiedererkennbarkeit ihrer Arbeit (zu erkantnuss und gemercke irer arbeit und messer, so sy machen), und zwar in Form eines Schilds in breiter Konturlinie mit einer unterhalb des Schildhaupts ausgesparten Leiste, wie es in dieser Urkunde gemalt ist (in schildes weise unden mit einem aufgerichten offen runden bogen und darob zwischen einer durchgeenden leist ein eingeslagen leist, als danne dasselb zeichen in disem briefe gemalet und gemerckt ist). Die Messerer dürfen diese Marke zusammen mit anderen Marken und Zeichen gebrauchen, die jeder einzelne von ihnen bisher schon in Gebrauch hatte, sowie diese in ihre Arbeit einschlagen und dabei von niemandem durch die Führung derselben Marke gehindert werden. Er gebietet allen Untertanen und Getreuen aller Stände (in was wirden, stattes oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von zwanzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Messerer im Gebrauch des vorgenannten Zeichens und der Marke nicht zu hindern noch diese Behinderung jemandem zu gestatten.
Markus Gneiss
Source Regest: 
FWF Projekt P 26706-G21 "Illuminierte Urkunden"
Bearbeitungsstand: HOCH
 

Original
Current repository
Nürnberg, Germanisches Nationalmuseum, Historisches Archiv, Pergamenturkunden

Siegel des Ausstellers an Pergamentpressel.
Material: Pergament


  • notes extra sigillum
    • Rechts auf der Plica: Ad mandatum proprium domini imperatoris.
Graphics: 
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  • Materielle Beschreibung: 
    Mittig ausgespartes Bildfeld mit der Marke, die aus zwei dicken Linien (einer horizontalen und einer gebogenen) besteht.
  • Stil und Einordnung: 
    Das Layout mit dem mittig ausgesparten Bildfeld wurde offensichtlich von den Wappenbriefen der Reichskanzlei entlehnt. Aus dieser Quelle stammen auch Formulierungen des Diktats (siehe diplomatischer Kommentar).
    Die beiden Balken insinuieren in ihrer Anordnung die Form eines (Wappen-)Schildes. Dies mag durchaus kein Zufall sein. Gleichzeitig zeigt der Verzicht auf Farben und die zeichenhaft vereinfachte Form, dass hier eine Marke vorliegt, die auch auf Klingen eingeprägt werden soll.

  • Zeichen und Marken
    Handels-, Qualitäts- und andere Zeichen bzw. -Marken sind üblich. Dass sie jedoch urkundlich verliehen wurden, ist nur sehr vereinzelt nachweisbar. Dies mag auf hohe Verlust zurückzuführen sein, wahrscheinlich ist aber, dass derartige Zeichen - so wie vor dem späteren 13. Jahrhundert auch bei Wappen üblich - einfach verwendet wurden ohne auf Autoritäten Bezug zu nehmen.
    Eine Verleihung eines Zeichens kennen wir aus einem Registereintrag der königlich französischen Kanzlei aus dem Jahre 1315 Mai. Als paralleles Phänomen ist dieses durch den mit dem eingezeichneten Bildzeichen versehene Registereintrag wegen des Layouts (mittig ausgespartes Bildfeld) und wegen der Verleihung durch eine Autorität, hier der König Ludwig X. selbst.
    Es gibt jedoch auch deutliche Unterschiede: das 1315 verliehene Zeichen macht die beteiligten Autoritäten (König, Bischof) optisch kenntlich. Zudem wird eine soziale Randgruppe bezeichnet - jedoch, wenn nicht alles täuscht, eher zu ihrem Schutz als als Diskriminierung - und keine Qualitätsmerkmal verliehen.
    In den Beständen des Tiroler Landesarchivs in Innsbruck sind jedoch zwei Suppliken an König Maximilian I. erhalten, die jeweils Zeichen, die Metallwaren auszeichenen, betreffen. Wie bei Suppliken üblich sind beide nicht datiert: einerseits bittet Peter Staud, Bürger von Gmünd, um Zeichen, die auf von ihm vertriebene Sensen geschlagen werden sollen (Link), andererseits bittet Heinrich Messermacher, Bürger zu Köln, darum (Link), das das Zeichen, das er schon seit Beginn seiner Tätigkeit ungehindert führt, bestätigt und geschützt werde. Im ersteren Fall sind die vier Zeichen unter den Text in kolorierter Federzeichnung dargestellt, im zweiten Fall ist sogar das Messer dargestellt mit den Zeichen auf der Klinge.
  • Zur urkundlichen Verleihung oder andersartigen Abbildung auf Urkunden von Notarszeichen, von Wasserzeichen, die Papiere auszeichnen, von Steinmetzzeichen und anderen (urkundenfernen) semiotischen Elementen ist mir derzeits nichts bekannt. Einzig die urkundliche Verwendung (und Darstellung) von Handelsmarken ist belegt.
    1341 Mai 5 bitten Schöffen, Hauptleute und der Rat der Stadt Gent Robert Bourchier, Lord Chancellor von England, die in London zu Unrecht – unter der Annahme, es handle sich um Eigentum von englischen englischen Händlern – beschlagnahmten zehn Stück Tuch, die dem Genter Bürger Gille (Gilles) Naes gehörten und von diesem auf dem Markt in Gent erworben worden seien, freizugeben und diese entweder in England feilbieten zu lassen oder Gilles, der wegen Krankheit an der Reise nach England gehindert werde, die Ausfuhr ausser Landes zu gestatten. Die betreffenden Tücher seien mit der am Unterrand des Blatts dargestellten Marke bezeichnet (ensaingiet de cest merche) (London, The National Archives, SC 1/42/43).
    Ein Brief der Vorsteher und Geschworenen der Hanse-Kaufleute in Brügge von 1435 Oktober 12 (London, The National Archives, SC (Records of various departments), 1 (Special Collections: Ancient Correspondence of the Chancery of the Exchequer), 43, 146 (SC 1/43/146) wendt sich an König Henry VI. von England, seinen geheimen Rat (etc.) und benannte Conrad Staal als Bevollmächtigten, um ein (beschlagnahmtes) Schiff zurückzuerhalten. In dieser in Brügge ausgestellten Urkunde sind drei Kaufmannszeichen in den Fliesstext integriert; zu diesen beiden Urkunden vgl. Roland, Funktion, 2018, S. 423.
    Während hier die Verwendung von Handesmarken einen auch bildlichen Niederschlag in Urkunden gefunden hat, ist die Verleihung von Handelsmarken mit einem Piemonteser Beispiel zu belegen, auf das Luisa Gentile aufmerksam gemacht hat (Gentile, Concessiones, 2017, S. 335, 345f. [mit Transkription]): 1468 September 1, Avigliana, bestätigt Amadeus IX. von Savoyen dem Kaufmann Bongiovanni Bonino di Avigliani zwei Marken, die dieser schon bisher führte (Weltkugel mit Kreuz, Hand), und verleiht als zusätzliches Zeichen einen Bischofsstab (Turin, Archivio di Stato, Archivio Ferrero d’Ormea, mazzo 57). Die drei Zeichen sind nach dem Kontext links der Mitte in einfacher Federzeichnung dargestellt.
  • Martin Roland
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Bibliography

Comment

Die Urkunde bedient sich in ihrer äusseren Form (siehe kunsthistorische Beschreibung) und auch im Formular bzw. Diktat den Kanzleigewohnheiten eines Wappenbriefs, weswegen sie in die IllUrk-Untersammlung "Wappenbriefe" aufgenommen wurde. Es handelt sich jedoch um die Gestattung der Führung einer (Qualitäts-)Marke für eine bestimmte Berufsgruppe, in diesem Fall für alle Messerer zu Wendelstein und des dazugehörigen Amts und Gerichts.
Die Anlehnung an des Diktat eines Wappenbriefes zeigt sich nicht nur im dispositiven Verb und den zugehörigen Attributen (geben in das auch von Romischer kaiserlicher machtvolkomenheit wissenlich und sondern gnaden in craft diss briefs), die sich in verschiedenen Varianten in den Wappenbriefen dieser Zeit regelmässig wiederfinden, sondern auch in der an einen klassischen Wappenbrief angelehnten "Blasonierung" des (Bild-)Zeichens, die - auch eine für Wappenbriefe übliche Formel - in disem briefe gemalet ist. Mit der Androhung der (kaiserlichen) Ungnade und der Strafzahlung einer gewissen Summe lötigen Goldes entspricht die Sanctio ebenfalls den Kanzleigewohnheiten in Bezug auf Wappenbriefe, siehe Maier, Wappenbriefe, 2016 S. 26. Die Androhung der Zahlung von 20 Mark Gold findet sich beispielsweise auch in der durch Friedrich III. im Jahr 1485 erfolgten Bestätigung des Zeichens für die Lübecker Zirkelgesellschaft, einer elitären (Kaufmanns-)Korporation. Auch diese Urkunde ist illuminiert und in ihrer äusseren Form als auch im Diktat an einen Wappenbrief angelehnt.
Der dispositive Teil der Urkunde hält neben der Gestattung der Führung der in der Mitte der Urkunde bildlich dargestellten Marke für alle Wendelsteiner Messerer ebenso fest, dass die einzelnen Meister dieser Berufsgruppe weiterhin daneben ihre individuellen, bisher im Gebrauch befindlichen Marken weiterführen dürfen. Schon vor der Ausstellung der vorliegenden Urkunde liess sich am 3. Juli 1471 Heinrich Poel, Messerer zu Wendelstein, sein bisher gebrauchtes Meisterzeichen bestätigen, nämlich am hindern teil bei dem heft ein schiltel mit einem leisten uberzwirch unden mit einem halben kleeplat und davor nach der leng des messers ein bierzepfel (vgl. Chmel Nr. 6252; Zimerman, Regesten, 1883, Nr. 135). Am 24. Juli 1471, also am Ausstellungstag der vorliegenden Urkunde, gestattete Friedrich III. den beiden Wendelsteiner Messerern Hans Hertl und Heinz Dürr (Durr) explizit neben der Führung der Marke für alle Messerer dieses Orts auch den Gebrauch ihrer schon früher geführten Marke, nämlich ein ruben mit zweien aufgerackten rubpletern mit irer wurz (Chmel Nr. 6339; Zimerman, Regesten, 1883, Nr. 137; Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Reichsregister S, fol. 196r [Bild]). Weiters liessen sich am 31. August 1472 Heinrich Müllner und Hans Plegkner, ebenfalls Messerer zu Wendelstein, ihr Meisterzeichen - ein schwarzes Spießeisen (eins swarzen spieszeisens) - von Friedrich bestätigen (Chmel Nr. 6602; Zimerman, Regesten, 1883, Nr. 138). Im Gegensatz zur Urkunde für alle Wendelsteiner Messerer bleibt die Frage nach der Illuminierung bei den anderen nur mehr kopial überlieferten Stücken offen; jedenfalls fehlt bei den drei anderen Urkunden die übliche auf die Zeichnung in der Mitte des Blattes bezugnehmende Formel (siehe weiter oben in diesem Kommentar), sodass eher von unilluminierten Ausfertigungen ausgegangen werden kann. Vgl. auch die zwischen 1486 und 1508 zu datierende illuminierte Supplik eines Kölner Messerers an König Maximilian I. für die Genehmigung einer Marke.
Markus Gneiss
Places
  • Bayern
    • Type: Region
  • Deutschland
    • Type: Region
  • HRR
    • Type: Region
  • Regensburg
    • Type: Ausstellungsort
  • Wendelstein
    • Type: Empfängerort
Persons
  • Kaiser Friedrich [III.]
    Keywords
    • Illuminated Charters: Niveaus:
      • N1: historiated
      • N1: Panels
      • N1: Coat of arms
    • IllUrk-Urkundenart:
      • Wappenbrief
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