Collection: Illuminierte Urkunden - Prunksuppliken
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Charter: 1435-1444_Altenburg
Date: 1435-1444
Abstract: Prunksupplik: Papst Eugen IV. bewilligt das Ansuchen des Abtes und Konventes von St. Lambert in Altenburg, dass jene Stiftsmitglieder, welche in articulo mortis reuig beichten, einen vollkommenen Ablass geniessen sollen, und dass die Beichtväter die Macht haben sollen, von allen Sünden zu absolviren (nach Burger, Urkunden).
Charter: 1439_Nuernberg
Date: 1439
Abstract: Purunksupplik an Papst Eugen IV.: Cristoforo di San Marcello, Bischof von Rimini signiert die Sola signaura-Supplik des Katharinenkloster zu Nürnberg die freie Wahl eines Beichtvaters und diesem die Gewalt zur Gewährung eines vollkommenen Ablasses gewährt (adaptiert nach Archivdatenbank).
Charter: 1489-10-16_
Date: 1489-10-16
Abstract: Notariatsinstrument (Vidimus) einer Sola-Signatura-Supplik der Bürger von Lyon an Papst Innocenz VIII. mit der Bitte, die Exkommunikation der Stadt aufzuheben.
Charter: 1493-1496_Innsbruck
Date: 1493-1496
Abstract: Prunksupplik für Zyprian von Serntein: Papst Alexander VI. bewilligt die von Zyprian von Northeim, genannt Sernteiner, Sekretär des Römischen Königs Maximilian [I.] sowie Pfleger von Runkelstein, Rattenberg und Aichelburg (Zypriani de Northem alias Serntiner [...] Maximiliani Romanorum regis secretarii et prefecti in Runckelstain, Rettenberg et Aichelberg), eingebrachte Supplik mit dem Vermerk [unterhalb des Kontexts der Urkunde] fiat ut petitur, R. bzw. [neben dem Summarium der Bitten] fiat R. Gewährt wird:- das Recht, sich einen weltlichen oder Ordenspriester zum Beichtvater zu wählen, der den Petenten von sämtlichen kirchlichen Sentenzen, Zensuren und Strafen der Exkommunilkation, Suspension und des Interdikts, gleichgültig, ob diese infolge eines Gesetzes oder von einem Menschen verhängt worden sind, absolviert und diesen weiters einmal im Leben sowie in Todesgefahr von den schwersten und dem Papst vorbehaltenen Strafen - mit Ausnahme jener, die in der Bulle [In die] Cene Domini genannt werden - freispricht und ihm eine angemessene Busse auferlegen darf. In den dem Papst nicht vorbehaltenen Fällen darf der Beichtvater den Petenten jederzeit absolvieren. Des Weiteren darf der Beichtvater den Petenten von sämtlichen frommen Gelübden und Verpflichtungen – jedoch mit Ausnahme des Gelübdes einer Wallfahrt ins Heilige Land, und Compostella, des Ordensgelübdes und des Gelübdes der Keuschheit – befreien und solche Gelübde, auch wenn sie durch eine andere Person geleistet werden sollten, in andere frommen Gelübde umwandeln. Daneben darf der Beichtvater dem Petenten einmal im Leben und einmal im Tod bzw. in Todesgefahr den vollen Ablass aus päpstlicher Autorität gewähren.- das Recht, Messen und andere Gottesdienste am Tragaltar auch vor dem Tagesanbruch um das Morgengrauen herum und ebenso zur Zeit eines Interdikts durch einen ordentlichen [geistlichen] Priester bzw. durch einen weltlichen oder Ordenspriester feiern zu lassen, und zwar an einem dafür geeigneten Ort in Anwesenheit des Petenten, seiner Familie, seiner Hausgenossen und Eltern.- das Recht, während eines Interdikts bestattet werden zu dürfen und die kirchlichen Sakramente zu empfangen.- das Recht, durch den persönlichen Besuch von ein oder zwei Kirchen oder Kapellen am jeweiligen Aufenthaltsort des Petenten an den Stationstagen all jene Ablässe zu gewinnen, welche ansonsten von den Gläubigen nur durch den Besuch der [sieben Haupt-]Kirchen innerhalb und ausserhalb der Mauern Roms gewonnen werden können.- das Recht, an Fasttagen Eier, Butter, Käse und andere Milch- und Fleischgerichte zu essen.- die Möglichkeit der Transsumierung dieser Urkunde inner- oder außerhalb der römischen Kurie, und zwar mit der Unterschrift eines öffentlichen Notars und der Besiegelung durch einen Prälaten, einen anderen kirchlichen Würdeträger oder einen Domkanoniker.- die Derogation aller dieser Supplik entgegenstehenden Bestimmungen, einschließlich der [Pflicht zur] Datierung für confessionalia, sowie der damit dieser Supplik entgegenstehenden Regeln der päpstlichen Kanzlei.- [die Erlangung der Rechtskraft] für die vorliegende Supplik allein durch die Unterschrift (sola signatura) ohne Aushändigung anderer Urkunden.Markus Gneiss
Charter: 1511-1513_Nuernberg
Date: 1511-03-17 - 1513-02-21
Abstract: Prunksupplik für die Familie Imhoff:Kardinal Pietro Accolti bewilligt als päpstlicher Referendar die von Hans d.Ä. Imhoff und dessen Söhnen und Töchtern sowie deren Ehepartnern und Kindern eingebrachte Supplik sola signatura. Gewährt wird u.a. das Recht zur freien Wahl des Beichtvaters, die Benützung eines Tragaltars, freier Empfang der Sakramente ausserhalb der Pfarrkirche, der Gewinn von römischen Stationsablässen in ein oder zwei Kirchen bzw. an zwei oder drei Altären in Nürnberg, die Befreiung von mehreren Fastengeboten sowie die Erlaubnis zum Besuch von Frauenklöstern für die weiblichen Familienangehörigen.
Charter: 1515-1516_Nuernberg
Date: 1513-03-11-1521-12-01
Abstract: Prunksupplik für Anthoni Tetzel den Älteren: Kardinal Pietro Accolti bewilligt als päpstlicher Referendar die von Anthoni Tetzel d.Ä., dessen Sohn Jobst, zwei weiteren Klerikern sowie Söhnen, Neffen und weiterer Verwandtschaft von Anthoni d.Ä. bzw. deren Ehepartnern und Kindern eingebrachte Supplik sola signatura. Gewährt wird u.a. das Recht zur freien Wahl des Beichtvaters, die Umwandlung von Gelöbniswallfahrten in entfernte Länder in andere Frömmigkeitsübungen, die Benutzung eines Tragaltars, freier Empfang der Sakramente außerhalb der Pfarrkirche, der Gewinn von römischen Stationsablässen in ein oder zwei Kirchen bzw. an zwei oder drei Altären in Nürnberg, die Befreiung von mehreren Fastengeboten sowie die Erlaubnis zum Besuch von Frauenklöstern für die weiblichen Familienangehörigen.
Charter: 1515-04-01_Olmuetz
Date: 1515-04-01
Abstract: Johann [Łaski], Erzbischof von Gnesen und Primas von Polen, in Romana curia residens, vidimiert die inserierte durch Papst Leo X. genehmigte und durch den Vermerk fiat ut petitur als genehmigt bezeichnete Sola signatura-Supplik von Stanislaus’ [I. Thurzo von Bethlenfalva/Betlanovce], Bischof von Olmütz, wobei seine Vidimus-Urkunde laut der päpstlichen Erlaubnis über dieselbe Kraft verfügen soll, wie die signierte Originalsupplik: Papst [Leo X.] gewährt: - das Recht, sich einen weltlichen oder Ordenspriester zum Beichtvater zu wählen, der den Petenten einmal im Jahr von sämtlichen dem Papst reservierten Strafen, gebrochenen Eiden und diversen schweren Verbrechen und Sünden [es folgt eine längere Auflistung von konkreten Sünden und Verbrechen] mit Ausnahme jener, die in der Bulle In die cene Domini genannt werden, absolvieren und ihm eine angemessene Buße auferlegen darf. In Todesgefahr darf diese Absolution auch jene Fälle betrefen, die in der erwähnten Bulle genannt werden. In den dem Papst nicht reserivierten Fällen darf der Beichtvater den Petenten jederzeit absolvieren. Des Weiteren darf der Beichtvater den Petenten von sämtlichen frommen Gelübden und Verpflichtungen – jedoch mit Ausnahme des Gelübdes einer Wallfahrt ins Heilige Land, nach Rom und Compostella, des Ordensgelübdes und des Gelübdes der Keuschheit – befreien und solche Gelübde, auch wenn sie durch eine andere Person geleistet werden sollten, in andere frommen Gelübde umwandeln. Daneben darf der Beichtvater dem Petenten einmal im Jahr bzw. in Todesgefahr den vollen Ablass aus päpstlicher Autorität gewähren. Schliesslich darf er den Petenten von der Irregularität dispensieren. - das Recht, die Messe am Tragaltar auch vor dem Tagesanbruch und an den mit Interdikt verhängten Orten in Anwesenheit von höchstens zwölf Personen zu feiern oder durch einen anderen Priester feiern zu lassen. - das Recht, während des Interdikts die Messe in einer Kirche hinter verschlossenen Türen zu feiern oder durch einen anderen Priester feiern zu lassen. - das Recht, an den Fasttagen Eier, Butter, Käse und andere Milch- und Fleischgerichte zu essen; - das Recht, während des Interdikts bestattet werden zu dürfen. Zeugen: Stanislaus Boregk, Domherr von Breslau, Nicolaus Crzyzanowsky, Domherr von Krakau. Signet und Ausfertigungsvermerk des Mathias Joannis de Plomisco, öffentlicher Notar aus päpstlicher Autorität und Notar des Archivs der Kurie. Petr Elbel
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