Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. IiXXI. , S. 104
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. IiXXI. , S. 104

Auf den, wegen der Widersetzlichkeit der zur akathol. Glaubens lehre sich bekennenden Familien nach Hof erstatteten Bericht, ist unter 25. Vorigen und praes. 2. dieses Monats , die höchste Entschliessung dahin herabgelangt : Die höchsten Vorschriften lauten dahin, dass bevor nicht der 6wöchentliche Unterricht von dergleichen erst jetzt sich mel denden Akatholiken gecndiget worden, dergleichen Leuten keine Mel dungszettel ertheilet werden, ohne diesen Meldungszetteln aber keiner als Akatholik betrachtet, noch auch zu akatholischen Andachtsübungen von irgend einem Pastor zugelassen werden soll. Weiteres ist ohne hin die Proselytenmacherei den Akatholischen und auch den Pastoren und Schulmeistern unter schwerer Strafe verboten, desto mehr also ist un erlaubt , dass während des Gwöchentlichen Unterrichts solche erst zu unterrichtende Leute besondere Belehrungen von auswärtigen akatho lischen Schulmeistern zur Vereitlung des Unterrichts einholen. Sowohl den Kreisämtern als den unterrichtenden Pfarrern liegt pflichtmässig ob, auf die Befolgung der allerhöchsten diessfälligen Verordnungen, und vorzüglich darauf zu sehen, dass der Unterricht ordentlich, und so wenig als möglich unterbrochen fortgesetzt werde; und ist auf den Fall, wenn die sich meldenden diesen Unterricht nicht durch ganze 6 Wochen, und nicht, wie es vorgeschrieben ist, empfangen und vollenden, ihnen kein Meldungszettel zu ertheilen, weder zu gestatten, dass sie zu dem akathol. Gottesdienst zugelassen werden. Wien den 3. Aug. 1785.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) IiXXI. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Kirchenrecht/3af8af9f-4e4d-42a3-abc2-7220716d2c74/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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