Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXXI. , S. 68
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXXI. , S. 68
8. Februar 1109.
An den Freiherrn von Strahlenheim königl. schwedischen Plenipo- * fSr Gleichwie Ew. Excellenz aus denen erfolgten Commumcatio-
„Tn dir^eSe i^nExecutionsactuumwohl erinnerlich sein wird welcher Mt Ihre Kagis. Maj. nach Veranlassung der alt - ranstadtischen Con
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vention zu dem freien Exercitio der unveränderten augsburg. Confession in denen Eürstenthümern Liegnitz, Brieg, Wohlau, Münsterberg, Oelss und. der Stadt Bresslau, die in beiliegender Consignation speoificirten Kircben hinwiederum einräumen lassen, also haben auch allerhöchst- erwähnte Kais. Maj. zu endlicher Terminirung dieses weitläufigen Reli- gions-Negotii, sich über die bei der Execution angekommenen Punkte fer nerweit allergnädigst zu declariren nicht ermangelt, und zwar dergestal- ten, dass:
1. Was die in der alt-ranstädtischen Convention §. 2 angedeutete Vermehrung der bei denen Kirchen vor Schweidnitz, Jauer und Glogau erforderlichen Ministrorum anlangte, nachdem dieselben in dem Tractat fundirt, man Ihroseits nicht gemeint sei einige Obstacula dawider zu ma chen, wenn nur die Präsentation auf die Art und Weise geschehen würdej wie solche bei Auferbauung derselben introducirt worden; wie denen al lerhöchstgedachte Kaiserliche und Königl. Maj. auf speciale Jntercession Sr. Königl. Maj. von Schweden die Erbauung der Thürme, Verstattung des Glockenklanges und den öffentlichen Leichen conduct, jedoch salvis in omnibus juribus stolae, so denen daselbstigen catholischen Stadtparo- chis zukommen und gebühren, nicht difficultiren, auch allergnädigst zu lassen werden, dass gemeldete drei Kirchen und neu aufgerichtete Schu len aus Mauern und Stein erbauet werden möchten, jedoch wenn solche einen Stückschuss weit von der Stadt hinaus entfernt würden.
2. Condescendiren Ihre Kais, und Kön. Maj. allergnädigst in die verstattende Reichung des Abendmahls bei Besuchung der Kranken augs burg. Confess., wenn diese Ausspendung von sothaner Confession Pfar ren, so an den angränzenden Fü'rstenthümern, wo beiderlei Religion zu gelassen befindlich und angesessen geschehen wird.
3. Haben Ihre Kais, und Kön. Maj. bereits eine neue Taxa stolae aufrichten, und dieselbe Dero ganzem Erbherzogthum Schlesien ange- deihen lassen, sind auch allergnädigst nicht gemeint, dass wenn sothane Taxa denen katholischen Pfarrern von ihren Parochianis unveränderter augsburg. Confess. dem Herkommen nach nur entrichtet würde, gemel dete Confessionsverwandte weder zu dem Exercitio quoad Ceremonia- lia, noch auf einigen in ihrer Religion gebräuchlichen Actum zwingen lassen.
4. Soll denen Pupillen frei gelassen werden, wenn sie ihre Jahre erreicht, mit ihren Gütern, gleichwie andere zu disponiren, auch denen Wittwen und Jungfrauen nicht verwehret sein, sich nach Belieben mit In- als Ausländischen zu verheirathen. Und gleichwie
5. Ihre Kais, und Königl. Maj. wegen Communicirung derer Kais, und Königl. Verordnungen in Originali, denn nicht minder, dass in de nen Religions- und Consistorialfällen die Execution interposita Appella- tione nicht fortzustellen kein Bedenken tragen, also thunlich dieselben auch
6. bei demjenigen, was wegen paciscirter Education der Kinder in dieser oder jener Religion inter personas diversae religionie, wie in gleichen auch derer Copulationen halber respectu parochi sponsae ver langt worden keinen Anstand machen.
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7. Ingleichen soll denen vom Adel und der Bauernschaft auf dem Lande als den Bürgern in den Städten, Güter und Häuser in denen unter katholischen Herrschaften gelegenen Fundis zu erkaufen und an sich zu bringen nicht verwehret, noch einiger Herrschaft oder Obrigkeit einige Exception oder Privilegium contrarium darwider vorzuschützen, zugelassen; dann
8. Denen unveränderten augsburgischen Confessionsverwandten in denen Kirchen-Festen und Feiertagen zu arbeiten, doch dergestalt, dass der Cultus divinus derer Katholischen dadurch nicht turbiret werde, kei neswegs verwehret; auch die Freihaltung ihrer Buss- und Bettage, und dass die Collatores sich in diejenigen Kirchen, bei welchen ihnen das jus patronatus zustehet, solutis stolae accidentiis begraben, auch daselbst ihre Epitaphia und Monumenta aufrichten lassen können, allergnädigst erlaubt sein.
9. Haben Ihre Kais. Maj. die Stadtkirche und Schule zu Goldberg, wie auch die zu Panthen hinwiederum denen augsburg. Confessionsver wandten einzuräumen allergnädigst befohlen, sind auch nicht abwidrig, dass das zu Brieg in der Vorstadt gelegene sogenannte polnische Kirch lein zum libero Exercitio der augsburgischen Confession überlassen werde. Was aber die Kirche zu Losscn anbelangt, so lassen es Ihre Kais. Maj. bei dem allergnädigst bewenden, dass solche hinwiederum in eum actum qui fuit tempore pacis westphaliae conclusae gesetzet werde, und ferner dabei verbleiben sollte; es wäre denn, dass zwischen dem Prälaten zu St. Vicenz und der Ritterschaft mit beiderseitigem Vergnügen ein ande res unter sich verglichen würde.
10. Nicht minder ist die Auf- und Einrichtung der aus dem fürst lichen Gestüte zu St. Johannis in der Stadt Liegnitz fundirten Ritter akademie bereits in ein vollkommenes Esse gebracht worden, bei welchem es nochmalen Ihre Kais. Maj. nicht allein allergnädigst bewenden las sen, sondern tragen auch kein Bedenken, solche Euer Excellenzen durch uns zu communiciren.
11. Nachdem die Filialkirchen, so im Territorio der restituirten Matrum nicht befindlich, wohl aber im Territorio Reformationi obnoxio salvis in Conventione expressis passibus, gelegen, nunmehro zu denen Matribus nicht gehörig, sondern separatione facto eo ipso selbsten Matres worden, so ist der Billigkeit gemäss, dass auch denen jura, privilegia, reditus, fundi et bona eo pertinentia ihnen gelassen werden müssen. Gleichwie nun aber solche erwähnte Filialkirchen, als ihr Eigenthum nicht entzogen werden können, sondern billig zu reserviren sein; also sind hingegen Ihre Kais. Maj. nicht abwidrig, dass die Accidentia Sto lae mit denen der unveränderten augsburg. Confession zugethanen Pa- rochianis, auch denen retradirten matribus dieser Confession intuitu der daselbst verrichtenden Ministerialium überlassen werden mögen.
12. Die Extradation der Lassatischen Tochter sollte auch ferner nicht difficultirt, sondern solche gewissen der augsb. Confessionsverwand ten Vormündern anvertraut werden.
13. Mit der quoad fbrmam et materiam auf den Fuss, welcher tempore pacis westphalicae gewesen verabfasste Einrichtung der Cou- sistorien zu Liegnitz,. Brieg und Wohlau hat es nunmehro seine End
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schaft erreicht, und sind die dazu verordneten katholischen praesides, dass sie secundum canones in augustana Confessione receptos et majora asscssorum vota bei denen vorkommenden Sachen, salva ubique appel- latione immediata an Ihre Kais. Maj. zu concludiren und decidiren hät ten, gleich anfangs hiernach instruiret worden. Was aber die Confirmatio- nes deren Praesentatorum belanget, da haben Ihre Kais. Maj. allergnä- digst sich dahin entschlossen, dass bei denjenigen Parteien, allwo der selben das jus patronatus immediate zukommt, weil sothanes jus prae- sentandi una cum jure confirmandi unseparirt verknüpft ist, solches auch absolute deroselben reservirt verbleiben müsse. Womit aber binnen die ser Zeit die Eingepfarrten in den Cammerdorfschaften sich über den ab hängigen Gottesdienst nicht zu beklagen hätten, so werden sich Ihre Kais. Maj. nicht entgegen sein lassen, dass inzwischen, und in solange Dero allergnädigste Collatur erfolgt, welche aber jedesmal zeitlich ein gerichtet werden wird, sothaner Gottesdienst nebst denen Ministerialien entweder von denen angränzenden Pfarrern, oder von einen von dem Consistorio, provisorio modo hiezu erkiesten Substituten verrichtet werde, Wie denn auch die Kaiserl. Maj. dahin allergnädigst condescendiren, dass in demselben casu, allwo denen Privatis das jus patronatus gehörig ist, das Consistorium den, von denen Privatis praesentirten Pfarrer, sobald er demselben vorgestellt worden, also gleich provisorio modo die minis- terialia inzwischen verrichten lassen, und super qualitatibus et habilitate des vocirten Subjecti Bericht erstatten, und die diessfällige Bestätigung bei Ihrer Kais. Maj. durch Vorzeigung seiner Vocation ausbitten und erwarten solle.
14. Nicht minder solle auch das Consistorium oder sogenannte Kirchenamt bei der Stadt Bresslau in derjenigen Verfassung, wie solche tempore pacis westphalicae gewesen annoch ferner verbleiben. Und nach dem die bisherige notorische Praxis gezeigt, dass zwischen dem bischöf lichen Consistorio und oberwähnten bresslauischen Kirchenamte das jus praesentationis et electionis allezeit statt gefunden, und in der litigirenden Parteien freier Willkühr bestanden, zu welchem sie sich aus beiden wen den wollen, also müsste es auch dabei um so viel mehr ins Künftige verbleiben, als derlei zu dem bischöflichen Consistorio freiwillig recurri- renden Parteien von demselben entweder secundum Canones in Aug. Religione receptos et quidem salva semper appellatione immediata an Ihre Kais. Maj. judicirt, oder aber gleich anfangs nach der Sachen Be- wandtniss und Umständen von erwähntem, bischöflichen Judicio abge wiesen und an das bresslauische Kirchenamt remittirt werden sollen.
15. Haben wir auch in Materia der Ersetzung derer Officiorum publicorum von wegen und im Namen Ihrer Kais, und Königl. Maj. Ew. Excellenz zu bedeuten, dass gleichwie vorhin schon notorisch, wel- chergestalt die unter deroselben Unterthanen augsb. Confess. zugethane Subjecta weder von dem Militär noch Civil, insonderheit aber denen Landesofficiis ihrer Thätigkeit nach nicht arciret würden: also auch ins Künftige Ihre Kais. Maj. auf selbige allergnädigst reflectiren, und nicht weniger bei den Städten und Magistraturen die tauglichen Subjecta augsb. Confess. in allermildeste Consideration zu ziehen unvergessen sein würden.
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16. Was endlich die erlangte Erlaubniss über die nach dem west- phälischen Friedensschlusse in den Vorstädten zu Schweidnitz Jauer und Glogau erbaute drei Kirchen annoch eine grössere Anzahl von Kirchen und Schulen concerniret, so wollen Ihre Kais, und Kön. Maj. zu Bezei gung dero gegen Ihre Königl. Maj. von Schweden stets hegender freund brüderlichen Propension, und wie begierig sie sein, alles dasjenige bei zutragen, was zu fernerweitiger Cultivirung beständig guten Vernehmens und Freundschaft gereichen könnte, wie nicht minder um diesem so viel und langjährigen Negotio Religionis durch einen vollkommenen Ausschlag zu geben mithin sich von allen weitern diessfälligen Angehen hinfiihro zu befreien allergnädigst erlauben und zu lassen, dass öfters erwähnte unveränderter augsb. Confess. Verwandte über oben gemeldete drei Kir chen und dazu gehörigen Schulen nach Art und Weise obgerügter Schweidnitz Jauer und Glogauischen Kirchen und zwar dergestalt, dass selbige keine Actus parochiales zum Präjudiz derer daselbigen katholi schen Pfarrer zu exerciren befugt sein, weniger denen parochis loci an ihrer Stola, Zehenden oder andern Accidentiis einigen Eintrag thun, auch quoad praesentationem ministrorum auf gleiche Weise, wie obige benann ter drei Kirchen verfahren, und die PraeHentatos zu allergnädigster Kais. Confirmation so denn jedesmal einsenden sollen, auf ihre selbsteigene Unkosten in denen ihnen denominirenden Oertern auf denen ausgesteck ten Plätzen frei und ungehindert erbauen mögen. Gleichwie nun aber hiezu öfters allerh. gedachte Kais. Maj. nachfolgende Oerter, als in dem Fürstenthume Sagan vor der Stadt Sagan, in dero Erbfürstenthum Gross- glogau vor der Stadt Freistadt, in dero Erbfürstenthum Schweidnitz und Jauer vor den beiden Städten Hirschberg und Landshut, in der freien Standesherrschaft Militsch vor der Stadt Militsch und in dero Erbfürsten thum Teschen nahe bei der Stadt Teschen allergnädigst denominiret und ausgesehen; also werden auch dieselben fernerweitig nicht erman geln, die erforderlichen Vorkehrungen dahin vorkehren zu lassen, damit so bald nur die Declaration der vollkommen vollzogenen alt-ranstädti schen Convention halber Königl. Schwedischer Seiten erfolgt, auch der hiezu benöthigte Platz und Ort also gleich und ohne weitern Anstand benöthigtermassen nach ausgezeichnet werden möge. — Welches alles wir E. Excell. zu dero Notiz und Wissenschaft hiermit eröffnen und beibringen wollen, nicht zweifelnd dass gleichwie E. Excell. daraus so viel ersehen und wahrnehmen werden, dass man von Seiten Ihr. Kais. Königl. Maj. alles dasjenige gethan, was zu vollkommener Erreichung und Erfüllung mehrgemeldeter alt-ranstädtischen Conveution gereichen und verlangt werden könne: also man auch hingegen Schwedischer Seits der endlichen Declaration, wie nämlich öfters angezogener alt-ran städtischen Convention nunmehro ein sufficientes und zulängliches Ge nüge geschehen, und solche dergestalt vollkommen erfüllt worden, kei nen weitern Anstand machen, sondern dieses solange geschwebte wichtige Religionswerk zu der gänzlichen Endschaft bringen helfen werden, und dieses zwar um so viel ehender, als Ihr. Kais, und Kön. Maj. dero Königl. Oberamte in dero Erbherzogfhum Ober- und Nieder - Schlesien bereits allergnädigst dahin beordert, dass sobald nur immer obgemeldete Declara tion Kön. Schwedischer Seits erfolgt sein würde, obangezogene dero aller
Kaisl. Rescript v. 5. April 1719. — Aus d. Tractate z. Warschau v. 24. Febr. 1768. 73
gnädigste Resolutiones allen und jeden, geist- und weltlichen Instanzien intimiret und zu wissen gemacht, auch deren punctuelle Befolgung und Execution in allem Ernst und Nachdruck mitgegeben und darüber steif und feste Hand gehalten werden solle. Wobei Wir übrigens verharren E. Excell. gehors. Diener Hans Ant. Gf. Schafgotsch, Christoph Wilh. Gf. Schafgotsch, Franz Anton Gf. Schlegenberg, Franz Albrecht Gf. Langius von Krannichstädt. Bresslau den 8. Febr. 1709.
Kaiserliches Rescript vom 5. April 1719.
Ihre Kaiserl, Maj. wollten in Gnaden ernstlich, dass es respectu administrationis Ministerialium bei denen augsburgischen Confessionsver- wandten bei dem §. 3 der alt-ranstädter Convention dahin sein Bewenden haben solle, dass denenselben soluta parocho loci taxa stolae, sothane Ministerialia bei ihren Confessionsverwandten Kirchen verrichten zu las sen nicht verwehret, mithin der Graf von Reder als der Graf von Pic kler wegen bevorstehenden Actus baptismatis ihrer Kinder beschieden werden solle. In denen Orten aber, wo das öffentliche Religionsexerci- tium augsburgischer Confession verboten ist, soll niemanden verwehret werden, den Gottesdienst friedlich und bescheiden in seinem Hause für sich 'und seine Hausgenossen zu verrichten, und auch die Kinder in auswärtigen Schulen seiner Religion oder auch durch Praeceptores zu Hause zu unterweisen. Es soll auch kein augsburgischer Confessionsver- wandter in Schlesien gezwungen werden dem katholischen Gottesdienste beizuwohnen, in ihre Schulen zu gehen, katholisch zu werden oder ka tholische Pfarrer zu den Actibus Ministerialibus als Taufen, Trauen, Begraben, Abendmahl oder andern dergleichen zu gebrauchen, sondern es soll jedermann frei stehen zur Vollziehung jetzt genannter Actuum in die benachbarten Oerter augsburgischer Confession innen oder ausser Schlesien sich begeben, jedoch dass dem ordentlichen Parocho loci das jenige entrichtet werde, was ihm desswegen nach altem Gebrauch zu kömmt. Es soll auch den augsburgiseben confessionsverwandten Geist lichen nicht verwehret werden, auf Erfordern ihre unter katholischer Jurisdiction wohnende Religionsverwandten in ihrer Krankheit zu besu chen, wie auch denen gefangenen und zum Tode verurtheilten Personen mit Reichung des Abendmahls und anderm Troste beizustehen. Wien den 5. April 1719.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XXXI. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/9e1e8578-4b71-475e-8b9d-5a83e4ea6f06/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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