Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. Ii\\VI. , S. 106
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. Ii\\VI. , S. 106



an alle Landeschefs, mit Ausnahme der Lombardie und Venedig, üofrath Ettmayer
in Krakau, Grafen Montecuccoli, dann die Consistorien augsburger und helvetischer
Confession in Wien. Betreffend einige provisorische Verfügungen in Bezug auf die
Verhältnisse der Akatholiken").
Der Ministerrath hat bei Seiner Majestät dem Kaiser, um die alier- gnädigste Ermächtigung angesucht, bis zur definitiven Regelung der kirch lichen Verhältnisse im Allgemeinen durch ein auf constitutionellem Wege zu erlassendes Gesetz, in Bezug auf die Verhältnisse der Akatholiken einige provisorische Verfügungen zu treffen.
Seine kais. kön. Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschlies- sung vom 26. 1. M. dem Ministerium diese Ei,iiächtigung zu ertheilen geruht, und es werden somit folgende provisorische Verfügungen erlassen:
Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Jänner 1849. 107
1. Die bisher unter der Bezeichnung „akatholisch" begriffenen pro testantischen Confessionsverwandten in Oesterreich, sind künftig in ämt licher Beziehung mit dem Namen „Evangelische der augsburgischen, oder Evangelische der helvetischen Confession" zu bezeichnen.
2. Der Uebertritt von einem christlichen Bekenntnisse zu einem andern steht jedermann frei, der das 18. Jahr zurückgelegt hat, nur ist Folgendes zu beobachten.
Derjenige, der überzutreten wünscht, ist gehalten, diese seine Absicht vor dem Seclsorger der Kirchengemeinde , zu welcher er bisher gehörte, in Gegenwart zweier selbstgewählter Zeugen zu eröffnen , und vier Wochen nach dieser Eröffnung abermals vor dem Seclsorger der selben Kirchengemeinde in Gegenwart derselben, oder zweier anderer ebenfalls selbstgewählter Zeugen die Erklärung abzugeben, dass er bei seiner Absicht beharre.
Ueber jede dieser Erklärungen ist der Seclsorger verpflichtet, dem den Uebertritt beabsichtigenden, ein Zeugniss auszustellen.
Sollte dasselbe aus was immer für einer Ursache verweigert werden, so sind die Zeugen berechtigt, es auszustellen.
Diese beiden Zeugnisse hat der Uebertretende dem Seclsorger der Kirchengemeinde, zu welcher er übertritt, vorzuweisen, wodurch der Act des Uebertritts vollkommen abgeschlossen ist.
Alle andern bisherigen Vorschriften bezüglich des Uebertritts werden ausser Wirksamkeit gesetzt.
3. Die Tauf-, Trauungs- und Sterb-Bücher werden von den Secl sorgern evangelisch-augsburgischer oder evangelisch-helvetischer Kirchen gemeinden über die von ihnen vorgenommenen kirchlichen Acte ebenso geführt, und aus denselben von ihnen Auszüge unter ihrer Fertigung mit derselben Rechtswirksamkeit erfolgt, wie dieses bei den katholischen Seclsorgern der Fall ist.
4. Stolgebühren und andere Giebigkeiten an Geld und Naturalien für kirchliche Amtshandlungen von Seite der Evangelisch-Augsburgischen, oder Evangelisch-Helvetischer Confessions-Verwandten an die katholischen Geistlichen sind, insoferne sie nicht für Amtshandlungen gefordert werden, welche der katholische Seclsorger wirklich verrichtet, und insoferne sie nicht dingliche auf dem Realbesitze haftende Abgaben sind, aufgehoben.
Dasselbe gilt von den an den Messner zu entrichtenden Leistungen.
5. Die an manchen Orten üblichen Abgaben Evangelisch-Augsburgi scher, oder Evangelisch-Helvetischer Confessions-Verwandten an katholi sche Schullehrer haben dort, wo dieselben eigene Schulen haben, und ihre Kinder nicht in katholische Schulen schicken, aufzuhören.
6. Bei Ehen zwischen nicht katholischen christlichen Religions genossen hat das Aufgebot nur in den gottesdienstlichen Versammlungen der Brautleute, bei Ehen zwischen katholischen und nicht katholischen Religionsgenossen in der Kirche eines jeden derselben zu geschehen, und es wird diessfalls der §. 71 des bürgerl. G. B. ausser Wirksamkeit gesetzt.
(*) Mit Erlass des Kriegsministeriums vom 28. Febr. 1849 wurde die obige Verfügung auch sämmtlichen General - Commanden mitgetheilt.)
108 Kaiserl. Patente vom 31. Dec. 1851 und vom i. März 1849.
Lxxvn.
Kaiserliches Patent vom 31. December 1851
wirksam für Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen und
Krain, Görz und Gradiska, Istrien, Trie8t, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren,
Schlesien, Galieien und Lodomerien, Krakau, Bukowina und Dalmatien.
Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oester reich u. s. w. In dem Patente vom 4. März 1849 wurden fur die nach benannten Kronländer, nemlich: für das Erzherzogthum Oesterreich u. s. w. (—wie oben—) bestimmte politische Rechte verkündet, welche mit der gleichzeitig kundgemachten Verfassungs-Urkunde einer sorgfaltigen Prüfung unterzogen wurden.
In Folge der Gründe, welche Uns durch Vernehmung des Minister und Reichsrathes vorgetragen wurden, sehen wir Uns bestimmt, das er wähnte Patent vom 4. März 1849 und die darin für die bezeichneten Kronländer verkündeten Grundrechte hiermit ausser Kraft und gesetz liche Wirksamkeit zu setzen.
In so ferne über die einzelnen Puncte jener Grundrechte nicht bereits besondere Bestimmungen erfolgt sind, behalten Wir es Uns vor, solche durch eigene Gesetze zu regeln.
Wir erklären jedoch durch gegenwärtiges Patent ausdrücklich, dass Wir jede in den Eingangs erwähnten Kronländern gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft in dem Rechte der gemeinsamen öffent lichen Religionsübung, dann in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus, Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und schützen wollen, wobei dieselben den allge meinen Staatsgesetzen unterworfen bleiben.
Gegeben in Unserer Haupt- und Besidenzstadt Wien am ein und dreissigsten December im achtzehnhundert ein und fünfzigsten, Unserer Reicho im vierten Jahre. Franz Joseph. (L. S.) F. Schwarzenberg m. p. Auf Allerhöchste Anordnung Ransonnet m. p. Canzleidirector des Mi- nisterrathes.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) Ii\\VI. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Kirchenrecht/4e814720-c17b-4f49-871f-aef7ae69a10a/charter>, accessed 2025-04-08+02:00
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