useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  CXI..
Signature:  CXI..

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
Kundmachung Sr. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn
Source Regest: 
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXI.. , S. 352
 

ed.
Current repository
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXI.. , S. 352

    Graphics: 
    x

    Ersherzogs Militär- und Civilgouverneurs des Königreichs

    Ungarn vom 11. Juli 1854.

    womit eine provisorische Verordnung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht dedato 3. Juli (Allerhöchste Bestimmung v. 21. Juni) betreffend die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten bei den Evange lischen beider Bekenntnisse im Königreiche Ungarn, in der Woiwodschaft Serbien und dem Temescher Banate verlautbart wird.

    Nachdem durch die Allerhöchste Entschliessung vom 4. April 1. J. der Belagerungszustand in Ungarn, der serbischen Woiwodschaft und dem Temeser Banate aufgehoben worden ist, so wird auch die auf Grundlage desselben von dem Feldzeugmeister Baron Haynau am 10. Februar 1850, bezüglich der evangelischen Kirchenangelegenheiten erlassene Verord nung ausser Kraft gesetzt; jedoch haben in Folge Allerhöchster Ent- schliessung vom 21. Juni 1854 bis zur definitiven Regelung der kirchli chen Angelegenheiten, welche nach Massgabe des §. 4 im Artikel 26 von Jahre 1791 zu erfolgen hat, folgende Bestimmungen vom Tage der Be kanntmachung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit zu treten.

    §. 1. -Die Presbyterien versammeln sich auf Einladung und unter dem Vorsitze des Pfarrers, ohne dass hierzu eine Anzeige bei der poli tischen Behörde und die Anwesenheit eines landesfürstlichen Kommissärs erforderlich ist.

    §. 2. Versammlungen der Gesammtgemeinde (grosse Localconvente) können nur im Beisein eines landesfürstlichen Kommissärs abgehalten werden. In Städten, welche unmittelbar einer Statthaltereiabtheilung un terstehen, wird der Kommissär von dem Bürgermeister, sonst von dem Vorstande der Komitatsbehörde ernannt.

    §. 3. Die Senioratsconvonte hat der zum Vorsitze berufene Senior in Anwesenheit eines landesfiirstlichen Kommissärs, welchen über ämt liches Einschreiten des Seniors der Vorstand der betreffenden Komitats behörde zu ernennen hat, zu versammeln und «abzuhalten.

    Kundmachung vom 11. Juli 1884. $63

    §. 4. Die Superintendentialconvente sind unter dem Vorsitze' des Superintendenten, oder Superintendential-Administraturs in Gegenwart eines landesfürstlichen Kommissärs, welchen über ämtliches Einschreiten der Vorstand der betreffenden Statthaltereiabtheilung zu ernennen hat, ab zuhalten.

    §. 5. Die landesfürstlichen Kommissäre haben, ohne die Freiheit der Verhandlung zu beirren, bloss darüber zu wachen , dass sich die Verhandlung und Beschlussfassung auf kirchliche Gegenstände beschränke; bei Abschweifung auf das politische Gebiet oder bei Störungen der Ord nung haben sie, wenn nach vorausgegangener Ermahnung von dem Vor sitzenden nicht Abhilfe geschafft wird, die Auflösung der Versammlung auszusprechen.

    §. 6. Die Abhaltung einer Versammlung, zu welcher ein Kommis sär erforderlich ist, ohne Beisein eines solchen wird nach den bestehen den Strafgesetzen geahndet.

    §. 7. Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird innerhalb der Schranken ihrer bisherigen Competenz von Senioral- und*Superintendential-Consisto- rien unter dem Vorsitze des betreffenden Seniors, Superintendenten oder Superintendential-Stellvertreters ausgeübt.

    §. 8. Bis zur definitiven Feststellung der Modalität der Superin tendentenwahlen fungiren in der Zeit die bestehenden Superintendenten oder Administratoren, und im Erledigungsfalle ihre Stellvertreter nach bishe riger Uebung.

    §. 9. Die Functionen des Generalinspectors und der Districtual- Inspectoren bei den Evangelischen Augsburgischen Bekenntnisses, und eben so jene der Curatoren bei den Evangelischen Helvetischer Confes- sion bleiben ausser Wirksamkeit.

    §. 10. Wenn es sich darum handelt, einen im ordnungmässigen Wege berufenen Pfarrer oder Schullehrer in sein Amt oder seinen Dienst einzuführen, so ist jeder Zeit vorher im Wege des betreffenden Superin tendenten oder Superintendentialverwesers an die betreffende Statthalterei- Abtheilung Anzeige zu erstatten.

    Die Statthaltereiabtheilung' hat lediglich die politische Unbescholten heit des zur Seclsorge, oder zum Schullehrerdienste Berufenen zu prüfen, und muss binnen sechs Wochen, vom Tage der erhaltenen Anzeige ge rechnet, sich aussprechen: ob der Einführung des Gewählten in das Pfarr amt, oder in den Schullehrerdienst politische Bedenken im Wege stehen oder nicht? — Erhebt die Statthalterei-Abtheilung keine Einwendungen, so ist der Betreffende in sein Amt oder seinen Dienst einzuführen. Im entgegengesetzten Falle ist zu einer neuen Besetzung zu schreiten. Gegen die Entscheidung der Statthalterei-Abtheilung kann Recur3 an das k. k. Ministerium fiir Kultus und Unterricht ergriffen werden.

    §. 11. In Folge Allerhöchster Erschliessung werden die Evangeli schen beider Bekenntnisse in Ungarn, nach Massgabe de? §. 4 im 26. Artikel vom Jahre 1791 zum Zwecke der definitiven Allerhöchsten Ent scheidung über ihre kirchlichen Angelegenheiten, noch im Laufe des Jahres 1854 gehört worden. Erzherzog Albrecht, General der Kavallerie.

    Ruzminy, ürkundenb. z. öäterr. evang. KirchenrecM.

    354 Verordnung vom 27. Februar 1858.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.