Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXXVI. , S. 182
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXXVI. , S. 182
Nachdem Seine Majestät den augsburgischen und helvetischen Con- fessionsverwandten, jeden ein besonderes Consistorium in Wien verwilligt haben, welches die Glaubensangelegenheiten ihrer Religionsverwandten in allen deutschen Erblanden zu besorgen haben wird: so werden die Superintendenten an das Consistorium ihrer Religion, jedoch ohne Ab bruch der unmittelbaren Abhängigkeit und Zusammenhang von der Landes stelle , welche immerfort zu bestehen hat, mit dem Auftrage verwiesen, sich in ausserordentlichen Religionsfällen an dasselbe zu wenden, um über den Zustand ihrer Gemeinden halbjährige Berichte dahin zu erstatten.
fiesetzvorschlag vom 29. Juli 1849. 183
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) CXXVI. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/d619c94b-48eb-4fdd-b876-103bff67cc58/charter>, accessed at 2025-01-02+01:00
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