Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXIX. , S. 66
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXIX. , S. 66
Anlangend die Religion: Demnach kundbar und am Tage, dass nicht allein die Spaltung der Religion von der Zeit an, als sich dieselbe in Unserm Erb - Königreich Böheim und incorporirter Landen erhaben grosse Kriege und Unheil verursacht, auch dass die, so sich Stände sub utraque genennet, unterm Praetext Ihrer zu unterschiedenen Zeiten ausgewirkten, absonderlichen Privilegien und Satzungen Urheber und xVnfänger der wider Uns entstandenen hochabscheulichen Rebellion ge wesen: Und aber Wir nachdem Wir dieses Unser Erb - Markgrafthum durch kostbare, schwere Kriegsrüstungen sammt dem Königreich Böheim wiederum erobert, Uns gnädigst resolvirt, wie es zu besserer Verfassung desselben und Verhütung dergleichen hochschädlichen Trennungen und daher besorglichen Gefahr in gedachtem Unsern Erb - Königreich und Markgrafthum Mähren mit der Religion gehalten werden soll. Als setzen, ordnen und wollen Wir, dass nicht allein über dem, was Wir in Religionssachen von Zeit der Uns von Gott verliehenen Victori in diesem Unsern Erb - Markgrafthum durch unterschiedene Resolutiones gnädigst angeordnet, stät und fest gehalten, sondern auch Alles, was demselben zuwider, und Unserer heiligen katholischen Religion zu Ab bruch, Nachtheil und Präjudiz bei vorgehenden Zeiten durch Landtags beschlüsse, Reversalien, Resolutionen, Privilegien oder andere Satzungen und Ordnungen, wie die Namen haben mögen statuirt, und von denen Ständen, so sich sub Utraque genennt, zu welcher Zeit auch solches immer geschehen, zu ihrem Favor ausbracht, erhalten oder geschlossen, jetzt und zu ewigen Zeiten cassirt sein und bleiben. Auch alle die jenigen, so solches wiederum auf die Bahn bringen und moviren wollten flir öffentliche Zerstörer des gemeinen Friedens ipso facto gehalten werden und Leib, Ehr und Gut verloren haben. Wie dann auch hinfüro keiner ins Land oder in Städten, er sei denn Unserer heiligen katholischen Religion zugethan, angenommen werden soll.
Alt-Ranstädter Conv.zw. K. JosephI. u.Karl XII.v.Schwed. vom 1 \ .ft.1. Aug. i 707. 67
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XXIX. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/bdb181c0-65fb-4228-baea-607bcfe3b528/charter>, accessed at 2025-01-08+01:00
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