Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. JLVYII. , S. 104
Da in dem ascher Lehensbezirke die protestantische Religion nicht erst tolerirt, sflndern schon vor mehr als hundert Jahren eingeführet ist; so hat das Toleranzpatent auf diesen Bezirk keinen Bezug, sondern es muss in dem zwischen beiderseitigen Religionsgenossen vorfallenden Diffe renzen lediglich der bisher dort hergebrachten Observanz nachgegangen werden; doch allemal mit Rücksicht auf die Prärogative des in dem egeri- schen Bezirke, wovon das ascher Lehensterritorium ein Bestandtheil ist, dominirenden katholischen Religion, in so weit solche ohne das Recht eines Dritten dabei zu verletzen, behauptet werden kann. Uebrigens sollen von der Landesstelle die in Religionssachen in dem ascher Bezirke zu erlassende Verordnungen vorläufig allemal dem Appellationsgerichte
Hofdecrete v. 21. Oct. u. 25. Nov. 1791 und Gub.-Decret v. 21. Juli 1835. 105
als königl. deutschen Lehensschrane zur Einsicht, und um ihre allen- falsige Erinnerung mitgetheilt werden.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) JLVYII. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/9e2080fc-a2f8-4b74-b835-2009e747cef4/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
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