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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  CXXVII.
Signature:  CXXVII.

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Gesetzvorschlag der auf den 29. Juli 1849 nach Wien ein berufenen Superintendenten
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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXXVII. , S. 183
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXXVII. , S. 183

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    fur O. und N. Oesterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien und Galicien augsb. und helv. Bekenntnisses und ihrer Vertrauensmänner.

    §. 1. Die evangelisch christliche Kirche tritt im gesammten Kaiser- thume Oesterreich, als eine gesetzlich anerkannte Kirche , in den Ge nuas der vollen Berechtigung und Freiheit, welche die constitutionelle Staatsverfassung gewährleistet. Sie ist in dieser Beziehung der katholi schen Kirche vollkommen gleich gestellt. Die besondere evangelische Confession begründet hierin keinen Unterschied.

    §. 2. Alle diesem entgegenstehenden gesetzlichen Verordnungen und Uebungen sind ausser Geltung und Wirksamkeit gesetzt, mithin auch alle auf eine beschränkte, untergeordnete Stellung der evangeli schen Kirche hinzielenden Benennungen, als „tolerirt," „akatholisch," „ Bethäuseru u. s. w., nicht mehr zulässig.

    §. 3. Die Evangelischen erwerben und besitzen die Staatsbürger schaft, und sind Bürger und Angehörige einer politischen Gemeinde nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; sie gemessen alle daraus fliessenden bürgerlichen und politischen Rechte. Sie bedürfen zur Ausübung dieser Rechte, als: zu den Häuser- und Güterkauf, dem Bürger- und Meisterrechte, dem Zutritt zu akademischen Würden und öffentlichen Aemtern in der Staatsverwaltung, bei den Gerichtsstellen, Lehranstalten u. s. w. keinerlei Dispens. Sie dürfen in keinem Kron lande, um ihrer Religion willen, davon ausgeschlossen oder darin be hindert und zurückgesetzt werden.

    §. 4. Als Staatsbürger und als Bürger und Angehörige einer po litischen Gemeinde haben sie volle Berechtigung zum Mitgenuss und zur verhältnissmässigen Benutzung des Gemeindewesens, und der Vor- theile aller derjenigen Anstalten der Wohlthätigkeit, der bürgerlichen oder militärischen Erziehung, so wie des Volks- oder wissenschaftlichen Unterrichts, welche der Staat oder das Kronland, in welchem sie wohnen oder die bürgerliche Gemeinde, deren Mitglieder sie sind, ganz oder theilweise unterhält.

    §. 5. Evangelische Theologen, welche das Studium der Theologie ordentlich absolvirt haben, sind von der Militärpflicht befreit, so lange sie nicht einen der Theologie fremden Lebensberuf ergreifen.

    §. 6. Die Benutzung ausländischer Lehr- und Erziehungsanstalten ist den Evangelischen unverwehrt.

    §. 7. Der Uebertritt von einer christlichen Kirche zur andern steht Jedermann frei, der das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, nur ist Fol gendes zu beobachten : Derjenige, der überzutreten wünscht, ist ge halten , diese seine Absicht vor dem Seclsorger der Kirchengemeinde, zu welcher er bisher gehörte, in Gegenwart zweier, selbst gewählter Zeugen zu eröffnen , und vier Wochen nach dieser Eröffnung abermals vor dem Seclsorger derselben Kirchengemeinde, in Gegenwart derselben

    184 Gesetzvorschlag vom 29. Juli 1849.

    oder zweier anderer, ebenfalls selbstgewählter Zeugen die Erklärung ab zugeben , dass er bei seiner Absicht beharre. Ueber jede dieser Erklä rungen ist der Seclsorger verpflichtet dem den Uebertritt beabsichti genden ein Zeugniss auszustellen. Sollte dasselbe , aus was immer für einer Ursache verweigert werden, so sind die beiden Zeugen berechtigt es auszustellen. Diese beiden Zeugnisse hat der Uebertretende dem Secl sorger der Kirchengemeinde, zu welcher er übertritt, vorzuzeigen und hiermit ist der Act des Uebertritts formell abgeschlossen. Hat derjenige, welcher überzutreten in Begriff ist, im Laufe der 4 Wochen nach der ersten Anmeldung seinen Wohnort verändert, so kann die zweite An meldung auch vor dem betreffenden Seclsorger seines neuen Wohnortes geschehen.

    §. 8. Die Aufnahme von Nichtschristen in die evangelische Kirche durch die heilige Taufe ist von keiner besonderen politischen Bewilligung abhängig, sondern allein durch eine angemessene Vorbereitung bedingt.

    §. 9. Die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen ist der freien Uebereinkunft der Eltern überlassen. Wo ein solches Ueber- einkommen nicht Statt gefunden hat, folgen die Kinder in der Religion den Eltern nach dem Geschlechte: die Söhne dem Vater, die Töchter der Mutter. Alle Reverse über die religiöse Kindererziehung sind dem Gewissen der Aussteller anheim gestellt; die Aufrechthaltung derselben durch die politischen Behörden hat nicht mehr Statt zu finden. Unehe liche Kinder folgen dem Religionsbekenntnisse der Mutter, so lange der Vater sich als solcher nicht erklärt; erklärt er sich, sei es auch nach der' Taufe, so tritt die Bestimmung, wie bei den ehelichen Kindern ein. Findelkinder folgen der Religion ihrer Pflegecltern oder, wenn sie in öffentlichen Anstalten erzogen werden, dem Religionsbekenntnisse der Mehrheit der betreffenden bürgerlichen Gemeinden.

    §. 10. Die Taufe entscheidet in keinem Falle über die besondere religiöse Erziehung.

    §. 11. Den von einer christlichen Kirche zur andern übertretenden Eltern folgen hierin die Kinder nach ihrem zurückgelegten 13. Jahre nur mit ihrer eigenen Einwilligung.

    §. 12. Evangelische Kinder können bei den Katholiken, und ka tholische Kinder bei Evangelischen , unbeschadet ihrer besonderen reli giösen Erziehung in Wohnung, Kost, Unterricht, Schule und Erziehung aufgenommen werden.

    §. 13. Die in Staatsdiensten stehenden, oder in der k. k. Armec dienenden Mitglieder der evangelischen Kirche sollen zu Religions handlungen und Gebräuchen, welche den Grundsätzen ihrer Kirche widerstreben, nicht verhalten werden. Für die religiösen Bedürfnisse der Evangelischen soll auch durch Anstellung eigener evangelischer Mi litär-Geistlichen ausreichend gesorgt, und, wo es keine evangelischen Kirchen im Orte gibt, den berufenen evangelischen Geistlichen zur Ab haltung des Gottesdienstes entweder die Garnisonskirche, oder, in Er manglung solcher, ein, der feierlichen Religionshandlung angemessenes Locale angewiesen werden.

    §. 14. Die Evangelischen sind von allen Leistungen zur Unterhal tung des katholischen Cultus und der demselben gewidmeten Gebäude

    Gesetzvorschlag vom 29. Juli 1849. 185

    und Anstalten befreit. Stolgebühren und andere Giebigkeiten an Geld oder Naturalien von Seite der evangelischen und katholischen Geist lichen sind aufgehoben, in so ferne sie nicht für Amtshandlungen ge fordert werden, welche der katholische Seclsorger wirklich verrichtet hat, oder in so ferne sie nicht auf dem Realbesitze haftende Abgaben sind , über deren Rechtmässigkeit und Ablösung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt auch von den an den Messner zu entrichtenden Leistungen. Eben so haben auch die Abgaben der Evangelischen an katholische Schullehrer dort, wo die selben ihre eigenen Schulen haben, und ihre Kinder nicht in katholische Schulen schicken, aufzuhören.

    §. 15. Der evangelisch-christlichen Kirche kommt die volle Frei heit ihres Glaubens und Bekenntnisses zu.

    §. 16. Sie hat das Recht der gemeinsamen, öffentlichen und der häuslichen Religionsübung. Ihre gottesdienstlichen Gebäude sind Kirchen, und dürfen alle Merkmale und Auszeichnungen der öffentlichen Re ligionsübung an sich tragen. Sie ist zu allen religiösen Feierlichkeiten berechtigt, welche ihrem Cultus entsprechen.

    §. 17. Die Leichenbegängnisse der Evangelischen haben, nach den Vorschriften und Gebräuchen ihrer Kirche, ungehindert zu geschehen. Wo dieselben keine eigene Friedhöfe besitzen, steht ihnen in gleicher Weise die gemeinschaftliche Benutzung des vorhandenen Friedhofes in der allgemeinen Reihe zu.

    §. 18. Die evangelischen Pastoren haben ihre bestimmten Pfarr bezirke und vollständige pfarrliche Rechte, daher auch die Benennung: „Pfarrer." Ihre Tauf-, Trau- und Sterbebücher führen sie selbstständig nach denselben gesetzlichen Bestimmungen, und erfolgen nach denselben Auszüge und Urkunden unter ihrer Fertigung mit derselben Rechtswirk samkeit, wie diess bei den katholischen Pfarrern der Fall ist.

    §. 19. Jeder evangelische Glaubensgenosse gehört zu einer be stimmten evangelischen Kirchengemeinde , und ist in der Regel in die jenige seiner Confession eingepfarrt, welche ihm die nächse ist; jedoch bleibt die Beseitigung der, zur Zeit bestehenden, diessfälligen Missver hältnisse in einzelnen Kronländern einer später n Regelung vorbehalten.

    §. 20. Das Aufgebot von evangelischen Brautpaaren geschieht nur in der evangelischen Kirche , von Brautpaaren verschiedener christlich religiöser Bekenntnisse in den Kirchen beider Theile.

    §. 21. Bei gemischten Ehen kann nach freier Wahl der Braut leute , die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe vor dem evan gelischen Seclsorger eben so rechtskräftig, als vor dem katholischen abgegeben werden. Eben so darf die kirchliche Einsegnung von dem Seclsorger des einen oder des andern Theiles der Brautleute oder von beiden Seclsorgern vollzogen werden (und es wird demnach der §. 77 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ausser Wirksamkeit gesetzt). Sollte aus was immer für einer Ursache die Verkündigung der mit den gesetzlich notwendigen Documenten versehenen Brautleute von dem Pfarrer der einen, oder der andern Kirche nicht in der nächsten gottes dienstlichen Versammlung vorgenommen, oder der Verkündschein ver weigert werden, so ist die nächste betreffende Behörde gehalten, nach

    186 Gesetzvorschlag vom 29. Juli 1849.

    gehöriger Feststellung der Thatsache durch glaubwürdige Zeugen ohne Aufschub die Dispensation von der Beibringung des diessfälligen Ver kündscheins zu ertheilen.

    §. 22. Die Grundsätze der evangelischen Kirche, rücksichtlich der Trennung des Ehebandes , gelten auch für den in gemischter Ehe lebenden Evangelischen. (Es wird demnach §. 111 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ausser Wirksamkeit gesetzt.)

    §. 23. Die evangelische Kirche ordnet und verwaltet ihre Ange legenheiten selbstständig nach einer zu diesem Zweck auf dem Grunde der innern kirchlichen Autonomie festzustellenden Kirchenverfassung ; dieselbe ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

    §. 24. Der Staat schützt und unterstützt die evangelische Kirche im Besitze und Genusse der für ihren Cultus, Unterrichts- und Wohl- thätigkeitszwecke bestimmte Anstalten, Stiftungen und Fonde.

    §. 25. Die baare Besoldung der angestellten evangelischen Geist lichen übernimmt der Staat, wenn dazu nicht eigene Fonde vorhanden sind. Sind Fonde da, genügen sie aber zur Bestreitung der standes- mässigen baaren Besoldung nicht, so übernimmt der Staat die Ergän zung. Vocationsmässige Naturalien oder andere Giebigkeiten , wo solche bisher von Seite der Gemeindeglieder an ihre Geistliche wirklich ver abreicht wurden, werden auch fernerhin entrichtet. Die Erhaltung der evangelischen Kirchen und Pfarreien, so wie die Errichtung neuer, liegt den Gemeinden ob, diese dürfen jedoch dazu, bei nicht zureichenden Kräften die Unterstützung des Staates in Anspruch nehmen. In den Commissionen, welche die Vermögensumstände solcher Gemeinden zu erheben haben, sollen jederzeit die betreffenden Kirchenbehörden mit hinzugezogen werden.

    §. 26. Die Errichtung neuer Pfarreien, Kirchen und Schulen unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

    §. 27. Das Vermögen der evangelischen Kirchengemeinden wird nach den gesetzlichen Bestimmungen von jeder Gemeinde selbstständig verwaltet.

    §. 28. Die evangelische Kirche bestimmt und regelt das Verhält- niss ihrer besonderen Confessionen zu einander, die durch örtliche Um stände bedingte gegenseitige Einpfarrung der Confessionsverwandten, die wechselseitige Vertretung ihrer Seclsorger und die Modalität der gemein schaftlichen Leitung ihrer kirchlichen Angelegenheiten.

    §. 29. Bei kirchlichen Behörden der Evangelischen können nur Evangelische angestellt werden.

    §. 30. In kirchlichen Angelegenheiten sind die evangelischen Secl sorger mit ihren Gemeinden jenen kirchlichen Behörden untergeordnet, welche nach der Kirchenverfassung der Evangelischen hierzu com- petent sind.

    §. 31. Bei Streitigkeiten verschiedener Religionsbekenner über die Cultusangelegenheiten haben die politischen Verwaltungsbehörden im Einvernehmen mit den kirchlichen Behörden unter Vorbehalt des Rc- purses zu entscheiden.

    Entwurf eines Wahlgesetzes vom 29. Juli 1849. 187

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    Entwurf eines Wahlgesetzes für die erste verfassungsmäs sige Synode der evangelischen Kirche Oesterreichs,

    von den auf den 29. Juli 1849 nach Wien einberufenen Superintendenten

    für O. und N. Oesterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien und Galicien

    A. und H. C. wie auch ihrer Vertrauensmänner.

    §. 1. Die Wahl geschieht mittelbar. Die Mitglieder der Kirchen gemeinde wählen Vertrauensmänner, diese die Abgeordneten zur Synode.

    §. 2. Jedes zur Deckung der kirchlichen Bedürfnisse contribui- rende, grossjährige Gemeindeglied, das im vollen Genusse seiner bürger lichen und politischen Rechte steht, ist wahlberechtigt, und zum Ver trauensmann wählbar. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    §. 3. Jeder evangelische Pfarrbezirk wählt 4 Vertrauensmänner mit Berücksichtigung der im §. 6 vorkommenden Bestimmungen.

    §. 4. Jedes Kronland, in welchem 6, oder mehr Pfarrbezirke bestehen, wird in Wahlkreise zu je 6 Pfarrbezirken eingetheilt. Jeder solche Wahlkreis wählt und findet zwei Abgeordnete, einen Geistlichen und einen Weltlichen zur Synode; der Ueberschuss über 6, 12 u. s. w. Pfarrbezirke, wenn er wenigstens 3 Pfarrbezirke beträgt, wählt einen Abgeordneten, entweder einen Geistlichen oder Weltlichen für diesen Ueberschuss.

    §. 5. Jedes Kronland, welches nicht die zu einem Wahlkreise er forderliche Zahl von Pfarrbezirken hat, sendet, wenn die Pfarrbezirke die Zahl dreie erreichen oder überschreiten, 2 Abgeordnete, einen Geist lichen und einen Weltlichen. Die reformirte Gemeinde der Hauptstadt Wien sendet 2 Abgeordnete.

    §. 6. Bei der Zählung der Pfarrbezirke werden diejenigen, welche mehr als einen ständig angestellten Pfarrer oder Pastor haben, für so viele Pfarrbezirke gerechnet, als sie Pfarrer oder Pastoren haben.

    §. 7. Bestehen in einem Kronlande Pfarrbezirke von beiden Con- fessionen, so wird jede Confession durch ihre eigenen Abgeordneten vertreten, deren Zahl nach den §§. 4, 5 und 6 zu bestimmen ist.

    §. 8. Die Confessionen wählen abgesondert.

    §. 9. Drei Monate vor dem Zusammentritte der Synode wählen die betreffenden Pfarrbezirke ihre Vertrauensmänner; mindestens 6 Wochen vor Zusammentritt der Synode die Vertrauensmänner die Abgeordneten zu derselben.

    §. 10. Wählbar zum Abgeordneten ist nur derjenige, der das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, im vollen Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte und ordentliches Mitglied irgend einer Kirchengemeinde in dem betreffenden Kronlande ist.

    §. 11. Der Superintendent jedes Kronlande's theilt dasselbe in Wahl kreise ein.

    §. 12. Ist in einem Wahlkreise ein Superintendent, so setzt dieser in Gemeinschaft mit seinem Gemeindevorstande ein Wahlcomite von 3

    188 Hofdecret vom 10. März 1775.

    bis 5 Mitgliedern zusammen. In den übrigen Wahlkreisen bestimmt der betreffende Superintendent den Wahlort, und ermächtigt den Senior oder einen Pastor, ebenfalls im Verein mit dem betreffenden Gemeinde vorstande, das Wahlcomite zusammen zu setzen.

    §. 13. Das Wahlcomit6 hat unter einem, aus seiner Mitte erwählten Vorsitzenden die Wahlen der Vertrauensmänner in den einzelnen Pfarr bezirken zu veranlassen, beruft die Gewählten auf einen bestimmten Tag an den Wahlort zur Wahl der Abgeordneten zur Synode, prüft die von dem betreffenden Pastor auszustellenden Beglaubigungschreiben der Vertrauensmänner , überwacht die Abstimmung, verkündet den Erfolg, und stellt den gewählten Abgeordneten die Legitimations urkunden aus.

    §. 14. Die Wahlabstimmung geschieht durch persönliche Abgabe von Stimmzetteln. Nur denjenigen Vertrauensmännern, welche vom Wahlorte 6 Meilen entfernt wohnen, soll es gestattet sein, ihre ver siegelten Wahlzettel an ihren Seclsorger abzugeben , welcher sie unter seinem Amtssiegel zu dem bestimmten Wahltage an das Wahlcomite einzusenden hat. Solche Vertrauensmänner verzichten jedoch dadurch, dass sie nicht persönlich erscheinen auf ihr ferneres Stimmrecht, wenn der Wahlact mehrere Abstimmungen erfordern sollte.

    §. 15. Wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmzettel für sich hat, ist gewählt.

    §. 16. Die Abstimmungen geschehen abgesondert für jeden ein zelnen geistlichen und weltlichen Abgeordneten, so dass auf jedgn Stimmzettel nur ein Name erscheinen darf.

    §. 17. Die protestantisch-theologische Lehranstalt in Wien und das protestantische Lyceum zu Tetschen sind berechtigt, erstere zwei, letztere einen Abgeordneten zur Synode abzusenden, die von dem gesammten Lehrkörper der betreffenden Anstalt gewählt werden.

     
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