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Charter: Meklenburgisches Urkundenbuch, 1863 (Google data) 62
Signature: 62

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Meklenburgisches Urkundenbuch - Band I -, Nr. 62, S. 135
 

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Meklenburgisches Urkundenbuch - Band I -, Nr. 62, S. 135

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      Ein -weiterer Anstoss soll in den Worten „multo super priora terapora adauximus" gefunden werden. Aber Boll versteht hier irrthümlich den Bischofszins, während, wie aus dem ganzen Zusammenhange und namentlich aus den Worten „a progenkoribus nostris in tributum redaetas" und „cum magno nostra mm opum aucraento" hervorgeht, vom Herzogszins die Rede ist. Wie viel Letzterer vor Heinrichs Zeit betragen hat, wissen wir überall nicht; und aus seiner Zeit ist uns nur bekannt, dass die Wagrier um das Jahr 1155 jährlich 1000 Mark zahlten (Helmold I, c. 83, § 8). — Bedeutender scheint auf den ersten Anblick die Bemerkung von Boll, dass der wendische Bischofszins, wie er hier angegeben ist, nämlich vom Hakenpflug drei Maass (kuriz) Roggen, ein Schilling, ein Topp Flachs und ein Huhn, der Urkunde von 1169 (s. unten) nicht entspreche, wo Flachs und Huhn nicht erwähnt werden, während in der Urkunde von 1174 diese Abgabe wiederkehrt, und auch die Bestimmung der Urkunde von 1158, dass der Pfarrer davon 2 Pfennige und den dritten Scheffel erhalten solle, darin aufgenommen ist, welche in der von 1169 sich nicht findet. Da nun Helmolds Angabe über den wendischen Bischofszins (I, c. 87) mit der letzteren Urkunde übereinstimmt, so ist mit Dr. Wigger a. a. 0. S. 92 anzunehmen, dass diese Bestimmung wirklich eine Abänderung des ursprünglichen, 1158 angenommeneu Betrags enthalte, dass diese für alle drei Bis- thümer gelten sollte, in Ratzeburg aber nicht practisch geworden ist, und dass es ganz unverfänglich war, wenn 1174 die betreffende Bestimmung aus der Urkunde von 1158 herübergenommen ward. — Diese Annahme verdient wohl den Vorzug vor der andern a. a. 0. gegebenen, dass die Bestimmung von Flachs und Huhn versehentlich weggelassen sei, die in etwas durch die 1169 fehlende Bestimmung in Betreff des den Pfarrern zu leistenden Geldes und Korns gestützt wird. — Im Allgemeinen aber darf man den Schluss Boll's, dass die Bestimmung des Bischofszinses aus der Urkunde von 1174 in die „gefälschte" von 1158 herübergenommen sei, doch wohl als einen übereilten ansehen, da es viel näher liegt anzunehmen, dass man diese frühere Urkunde der späteren zum Grunde legte.

      Wichtiger für den Angriff sind allerdings die Worte „horum trium episcopatuum", da in dieser Urkunde vorher von den im Wendenlande zu errichtenden drei Bisthümern nicht die Rede war. Dass der Ausdruck incorrect sei, muss zugegeben werden, aber mehr auch nicht; denn in unserer Urkunde ist von der von K. Friedrich ertheilten Ermächtigung, Bisthümer zu gründen, die Rede gewesen; und dass ihrer drei waren, konnte allerdings dem Schreiber der Urkunde vorschweben, als er hier eine alle Wenden berüh rende Bestimmung niederschrieb, an welcher die drei anwesenden Bischöfe grosses Interesse hatten. Zur Verwerfung einer übrigens sichern Urkunde reicht ein schiefer Satz nicht aus.

      Einen weiteren Grund findet Boll für seine Annahme darin, dass in der Zeugenreihe „Geroldus Xubicensis episcopus, Berno Zverinensis episcopus" genannt werden; „und doch ward erst zwei Jahre später das Oldenburger Bisthum nach Lübek, und beinahe 10 Jahre später das meklenburgische nach Schwerin verlegt". Zur Unterstützung dieser Ansicht hat er sich darauf berufen, dass Papst Victor 1160 (s. unten) die Bisthümer Oldenburch und Michilenburg nenne und dass Heinrich 1162 (s. unten) die Bischöfe als Magnopolensis und de Oldenburch bezeichnet. — Sehen wir nun die Nachrichten über die Verlegung der beiden Bisthümer in ihre neuen Sitze etwas schärfer an, so spricht Helmold über die Verlegung Oldenburgs allerdings erst nach der Erzählung von Niclots Tode, jedoch mit der Angabe „circa id tempus"; und der selbe Erzbischof Hartwig, der die Bischöfe 1162 als den Meklenburgischen und den Oldenburgischen be zeichnet, nennt sie schon 1160 als Zwerinensis und Lubicensis (s. Nr. 70). Boll behauptet freilich (a. a. 0. Not. 1) sehr bestimmt: „Es muss eine Verfälschung der Lesart sein"; dazu hat er aber kein Recht, die Urkunde ist hier nach dem Transsumpt aus den ersten Jahren des 14. Jahrhunderts gegeben, dann von Lappenberg Hamb. ÜB. I, S 204 aus einem gleichaltrigen des B. Marquard, sie steht im Ratzeburger Copiar und im Lib. Copial. Capit. Hamburg, fol. 28, endlich auch in einem Transsumpt vom J. 1165, und nirgends ist eine andere Lesart. — Dass Erzbischof Hartwig dann wieder die alten Namen 1162 gebraucht, ist ganz unverfänglich; wie oft wurden nicht die Bremer Erzbischöfe noch nach Hamburg betitelt, als sie dort nicht mehr residirten! — Was nun Papst Victor betrifft, so konnte er 1162 in den Worten „dignitatem, quam tui praedecessores super tribus episcopatibus Slavorum videlicet Altenburg, Michelenburg et Raceburg habuisse noseuntur", doch gar nicht ohne einen historischen Verstoss von einem Bisthum Lübek oder Schwerin zur Zeit der praedecessorum reden.

      Schwierig ist es freilich das Jahr zu bestimmen, in welchem das Bisthum Meklenburg nach Schwerin verlegt ward. Das letzte Zeugniss über den Bischof Emmehard ist, dass er nach den Annal. HerbipoL 1155 starb (s. Nr. 60). Dass Berno die Weihe vom Papst Hadrian IV. empfing, wird in Kaiser Friedrichs Urkunde vom J. 1170 (s. unten) gesagt; und es ist sehr glaublich, dass der Bischofssitz bald nach seiner Ankunft von Meklenburg nach Schwerin verlegt worden. Denn dass Berno bereits seine Thätigkeit in

      62 1159. 6fr

      Meklenburg begann, darf aus der Benennung „Episcopus Magnopolensis" nicht geschlossen werden; ■wenigstens sagt K.Friedrich 1170: a Zwerin incipiens populo sedenti in tenebris lumen fidei inuexit. — Da nun Erzbischof Hartwig im J. 1160 vom episcopus Zwerinensis spricht, so fällt die Verlegung des Bis- thums Ton Meklenburg spätestens in dieses Jahr; und da Berno vom Papst Hadrian geweiht ward, der am 1. Septbr. 1159 starb, so kann er sein Amt nur 1155—1159 angetreten haben. — Alle diese Um stände setzt die angeführte Abhandlung Cap. V. in das hellste Licht.

      Da also das Aeussere der Urkunde zu keiner Verdächtigung Grund bietet, und die inneren Bedenken, die gemacht worden sind, sich zurückweisen lassen, so wird dieselbe wohl die Geltung behalten, welche sie alle Zeit hindurch gehabt hat.

      Gedruckt ist sie, jedoch überall mit einigen Lesefehlern, bei: v. Westphalen II, S. 2030; Schröder, P. M. I, S. 364; Franck II, S. 243; Klüver I, S. 350; GründL Nachricht von Mollen, Beil. XXI; Orig. Guelf. DI, Praef. p. 44; Ludewig Reliq. VI, S. 233; Pfeffinger II, S. 673; Lappenberg Hamb. ÜB. I, S. 199; v. Hodenherg, Lüneb. ÜB. VII, 1, p. 16. G. M. C. Mas eh.

       
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