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Charter: Oberösterreichisches Urkundenbuch, weltlicher Teil (540-1399) 1378 VI 07
Signature: 1378 VI 07
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7. Juni 1378
Gegenurkunde des Pfarrers Dietrich von Hörsching über die Messe- und Kapellenstiftung des Hanns von Traun in der Feste zu Traun.
Source Regest: OÖUB 9 (Wien 1906), S. 453, Nr. 367
 

cop.
Abschrift aus dem Anfang des XVII. Jahrhunderts im Schloßarchiv zu Petronell.

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    Ich Dietrich zu den zeiten pfarrer zu Hörsing, vergich für mich vnd alle meine nachkhomen pfarrer daselbst vnd thun kund offenlich mit disem brieff vmb die Capellen vnd die ewige mess, die der Edl erbar herr her Hanns von Traun in der vesst zu Traun gestifft hat, in derselben pfarr zu Hörsing vnd hat mir da widerlegung gethan, dass mich wolbenüegt, nach dem brieff sag, die er mir vnd meinen nachkhomen gegeben hat, zu der egenanten meiner khürchen zu Hörsing, für nuz vnd ehr vnd dar zue so hat er auch derselben meiner khürchen zu Hörsing ain besondere gnadt vmb alle die güetter vnd wibm, die sein vatter vnd sein ehn, die Trauner seel. vnd andere sein vorfordern gethan, gewibmet vnd gegeben haben zu der ehgenanten meiner khürchen zu Hörsing, die nicht wol bestäht wären, daz der egenanten pfarrkhürchen zu Hörsing vnd auch dem pfarrer daselbs leicht khrüeg dauon auferstanden were, vnd dieselben güetter vnd wibmen hat er mir vnd allen meinen nachkhomen bestätt mit sein vnd seiner söhn brieffen vnd jnsiglen, die ich darüber han, als vorgeschriben steht, vnd darumb so han ich mit guettem willen vnnd gunst der ehrwürdig meiner lieben gnedigen Frawen, Frawen Anna Abbtessin vnd des Conuents zu Erlacloster, dauon die egenant mein khürchen zu Hörsing zu lehen ist vnd auch nach rat erbarrer herrn praelathen vnd juristen erlaubt vnd erlaub auch dem egenanten Hannsen von Traun vnd seinen nachkhomen, dass man in derselben Cappeln in der vesst zu Traun alle pfärrliche recht begehen soll vnd mag mit allem volkch, dass in derselben vesst gesessen ist, als die mit dem graben vmbfangen ist, vnd nicht ferrer ausgenomen dann die begräbnuss, die sol zu der ehegenannten khürchen zu Hörsing gehören. Wär aber, das ich ein Capelan zu Traun wer ye die zeit ist mehr meiner pfärrlichen rechten vnderwündten wollt, dann vorgeschriben stehet, dass ich oder meine nachkhomen redlichen mit gueter kuntschafft beweisen mögen, das svllen wir an vnsern herrn den dechant bringen, der soll ihn darumben bessern vnzt daz er mir oder mein nachkhomen das genzlich widerthue, thet er aber daz nit inner viertzehen tagen, so soll er ohne mess sein, als lang vnz das er es widerthue vnd darzue soll ihne dann nöthen vnser genediger herr der Pischove zu Passaw oder der dechant oder wer ihren gewalt hat. Vnd dess zu vrkhund, so gib ich den brief besiglet mit meinem insigl fur mich vnd all meine nachkhomen pfarrer daselbsten, vnd mit der ehgenanten meiner gnedigen frawen der Abbtessin vnd des Conuents zu Erla Closster beeden anhangunden insiglen mit der gunst vnd willen die obgenant sachen beschechen ist. Geben am Montag nach dem heiligen Pfingstag nach Christi geburt 1378 jahr.
    Source Fulltext: OÖUB 9 (Wien 1906), S. 453-454

    Original dating clauseMontag nach dem hl. Pfingsttag

    Comment

    Zur Vorlage diente eine von Theol. Cand. Hurch in Petronell aufgenommene Abschrift im Musealarchiv zu Linz. Dieselbe konnte 1904 in Petronell nicht kollationiert werden, da obige Abschrift im gräfl. Traun'schen Archiv daselbst nicht vorgefunden wurde.


    LanguageDeutsch
     
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