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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 3395
Signature: RI V,1,1 n. 3395
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1243, ....
Friedrich II. übersendet (einem beamten) die neuen constitutionen, quas perpenso et deliberato consilio in curia nostra fieri mandavimus und welche tam in imperio quam in regno zu beobachten sind, damit derselbe sie fortan einhalte und sie in einer an einem der bedeutendern orte seines bezirkes zu haltenden versammlung zur öffentlichen kunde bringe; befiehlt demselben selbst den darin vorgeschriebenen eid zu leisten und von seinen beamten leisten zu lassen, weiter einen ganz zuverlässigen mann zu bestellen, der an seiner curie dasselbe amt (der prüfung und zeichnung der bereits gesiegelten urkunden) versehen soll, welches magister Philippus cantor regine (Reginus?) sein caplan und getreuer (vergl. Beitr. zur Urkkl. 2,17), an seinem hofe versieht, endlich die an seinen hof zu sendenden boten schwören zu lassen, dass sie am hofe nur amtsgeschäfte besorgen werden, und den werth ihrer pferde vorher abschätzen zu lassen. Volentes ut in ‒ dubitari. Winkelmann Acta 735. ‒ In den hss. vor nr. 3394 und auch nach dem inhalte zweifellos zu diesem gehörend. Findet sich in der ganzen sammlung der constitutionen mit einschluss der 1240 und sonst später entstandenen, wenn wir von 1,39 § 2 und 42 § 2 absehen, nicht die geringste andeutung einer geltung auch für das kaiserreich, und kann sich die competenz des grossgerichtes für dieses recht wohl auch ohne gesetzliche bestimmung entwickelt haben, vgl. Ital. Forsch. 1,369, so wird auch der umstand, dass hier die geltung für das kaiserreich ausdrücklich betont ist, für entstehung nach 1240 sprechen. Das müsste dann auch 1,39 § 2 und 42 § 2 treffen, für welche ich schon früher desshalb spätere entstehung vermuthete, während doch wieder das fehlen eines grosshofiustitiar es bedenklich zu machen schien, sie nach Grosseto zu setzen; vgl. Ital. Forsch. 1,363. Ist das nun durch das inzwischen bekannt gewordene material unbedingt ausgeschlossen, so wird die vermuthung nicht unbegründet erscheinen, dass diese constitutionen erst zu 1246 gehören, wo das lange erledigte amt des grosshofiustitiar wieder besetzt wurde und damit änderungen der nr. 3394 vorgeschriebenen geschäftsbehandlung unbedingt nöthig wurden; insbesondere würde Const. 1,39 § 2 recht wohl als modification derselben betrachtet werden können.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Bessere Ü. in Neapel, Biblioteca nazionale, XII. B. 45. s. K. Rieder, Das sizilische Formel- und Ämterbuch des Bartholomäus von Capua, in: Röm. Quartalschrift 20 (1906), II. S. 4.
Source Regest: 
Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 3395, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1243-00-00_3_0_5_1_1_4599_3395 (XML)
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