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deutschNotes:
a Titel von späterer Hand T4, von Landschreiber Moritz Hess; davor die Ziffer 1.
b Neben der Initiale am Rand ein +.
1 Die Vorschrift, Pensionen und Geschenke von fremden Herren gehörten in den Landessäckel, war auch Teil des Eids der Land- und Amtleute; vgl. Älteres LB, Art. 1, S. 50–51. – Die Annahme von Pensionen, Dienstgeldern und Geschenken fremder Fürsten und Herren bei Strafe der Amts‐||enthebung sowie des Verlusts an Ehre und Gut wurde im sog. Pensionenbrief der XII eidgenössische Orte vom 21. Juli 1503 untersagt. Diesen beschwor auch App.im April 1504 und trat ein für dessen Einhaltung bzw. Erneuerung in den Jahren 1508 und 1519. In diesem Zusammenhang könnte das Verbot, das Gegenstand des Landsgemeindeeids von Landammann und Landleuten wurde, von der app. Landsgemeinde erlassen worden sein, wobei sich das Jahr nicht mehr näher bestimmen lässt. Jedenfalls ist die Ablieferung von Geschenken fremder Fürsten durch die Tagsatzungsgesandten und deren Begleitpersonen in die Landessäckel in den seit der Rechnungsablage vom 23. Februar 1519 erhaltenen Landrechnungsbüchern seit der Tagsatzung vom 21. Februar 1519 in Bern – an welcher die alt Landammänner Hans Meggeli und Ulrich Eisenhut teilgenommen und wie die übrigen 30 Boten dieses Tages vom französischen Gesandten «für ihre Mühe» 10 Kronen erhalten hatten – immer wieder bezeugt. Zur Datierung und Entstehung des Verbots im Land App., Pensionen und Geschenke anzunehmen, herrschen versch. Meinungen. Zürcher, S. 26, glaubt, dass das Verbot in der Zeit des Pensionenstreits von 1521 entstanden sei, ebenso Schläpfer und Fischer in AppGesch. 1, S. 197, 518. Für Bischofberger, Eid, S. 51 f., sowie Gisler, Transkription LB 1409, Anm. 408, dagegen war das Verbot nicht die Folge der Unruhen wegen des französischen Soldbündnisses oder des sog. Pensionenstreits. Gemäss Gisler wurde das Verbot nicht erst 1521 erlassen, sondern damals höchstens erneuert, nachdem es offenbar nicht mehr allseits beachtet worden war. Beim Pensionenstreit standen sich nach dem Abschluss des Soldbündnisses mit Frankreich die päpstlichen und französischen Parteigänger in App. gegenüber. An der ausserordentl. Landsgemeinde vom 16. August 1521 setzte man Landammann Laurenz Sutter ab und wählte an seiner Stelle Nikolaus Tanner. Ende 1522 wurden die französischen Pensionenempfänger für ehrlos erklärt und zur Rückerstattung aller empfangenen Gelder verpflichtet. Vgl. das Verkommnis zwischen den XII eidg. Orten, der Stadt St. Gallen und App. betr. Pensionen und Fremden Diensten: AUB 1, Nr. 1517, S. 670 (21.7.1503); Zellweger, Urkunden 2.2, Nr. 633, S. 378–382 (21.7.1503). – Beschluss der eidg. Tagsatzung betr. Verkommnis über die Pensionen und den Beibrief: AUB 1, Nr. 1520, S. 671 (5.2.1504). – Tagsatzung berät Erneuerung der Pensionenordnung: AUB 1, Nr. 1567, S. 682 (13.4.1508). – Beratung der Tagsatzung über die Erneuerung des Pensionenbriefs, app. Bote spricht sich dafür aus: AUB 1, Nr. 1569, S. 683 (10.5.und 4.7.1508). – Tagsatzungsberatung betreffend Abstellung von Schenkungen, Miet und Gaben, den App. unterstützt: AUB 2, Nr. 1710, S. 23 (3.6.1519). – Vgl. weiter LAA Bücher, Nr. 680 (LR 1519–1520), S. 3–5, 28, 41, 102–104; ebd., Nr. 681 (LR 1521–1527), S. 3, 47, 51, 162, 175; AppGesch. 1, S. 290, 305–309. Der Art. fand Eingang ins LB 1585, Art. 132, Abs. 1, fol. 39r–v, wo er mit zusätzlichen Best. versehen wurde. Während gemäss Art. 70, Älteres LB, den app. Gesandten die Annahme von Gaben fremder Gesandter untersagt war, wurden im LB 1585, Art. 132, die Geschenke des französischen Königs explizit vom Verbot ausgenommen. – Lit.: Dubach, S. 101; Groebner, Angebote; ders., «Gemein»; ders., Geschenke; Kunz, Zugang 1994, S. 82–86; Stark, Glaubensspaltung, S. 5–10; AppGesch. 1, S. 306–309, 518. – Druck: Rusch, Landbuch, S. 88 f.