Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 3, S. 54
Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 3, S. 54
3. Maienbrief oder „Neue Ordnung" von 1808.
(Aeten des Bezirksamts Säckinqen :e.)
Neue Ordnung für die Rheingenosftn.
I. Abschnitt. R heingenossenschaft.
§. 1. Die SchiffleM u>w Fischer von Rheinfeldeu, Kaiser- augst, Niedermumvf, Wallbach und Ryburg, von Säckingen, Wehr, Schwörstetten, Karsau, Riedmatt, Warmbach und Grenz ach bilden unter dem Namen der Rheingenossen eine Gesell schaft, deren Einrichtung, Rechte und Pflichten durch gegen wärtige neue Ordnnng bestimmt werden. ^)
§.2. Diese Gesellschaft hat ihre Vorsteher, eine eigene Kasse, und ihre eigenen Versammlungen, Maiengerichte genannt.
§. 3. Eigentliche Rheingenosseu und Mitglieder dieser Ge sellschaft sind aber uur jene, welche nach gegenwärtiger Ord nung das Meisterrecht erlangt haben.
§. 4. Der erste Vorsteher heißet Rheinvogt, die übrigen können Geschworne genannt werden, und unter diesen nach alter Gewohnheit zwei den Mmeu als Rheinfänderich führen. «)
§. 5. Der Nheinvogt bleibet sechs Iahre am Amte, und wird abwechselnd aus deu Rheingenossen des rechten, und aus jenen des linken Rheinufers durck Stimmenmehrheit erwählt.")
§. 6. Der Rheinvogt leitet die gesellschaftlichen Angelegen heiten naeh Maasgabe dieser neuen Ordnung; er wachet über die Beobachtung derselben, versammelt die Geschwornen, und schlichtet mit ihnen, die ihrer Konrvetenz anheimgestellten Ge genstände.
Er ist es, welcher dem versammelten Maiengerichte die Ue- bertreter dieser Ordnung anzeiget. Er bewahrt das gemeine Siegel der Gesellschaft, besiegelt und unterfertiget die im Na men der Gesellschaft ausgefertigten Akten. *)
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§. 7. Die Geschworueu werden aus den Geuoßen beider Rheinufer in gleicher Anzahl gewählt, ihre Zahl im Ganzen soll sich aber niemal auf mehr als acht, und nie weniger als vier belaufen. ^)
§. 8. Die erste Wahl wird vollzogen bei dem ersten nach Einführung dieser neuen Ordnung statt findenden Maiengericht, in der Zwischenzeit setzen die bisherigen Vorsteher ihre Ver richtungen fort. Doch soll der gegenwärtige Rheinvogt noch die folgenden sechs Iahre am Amte bleiben, wenn bei dem näch sten Maiengericht die Mehrzahl der Rheingenossen nicht aus drücklich eine nene Wahl verlangt.
II. Abschnitt. Maiengericht.
8. 9. Ie alle zwey Iahre soll unter dem Vorstande eines in der Nähe befindlichen Oroßherzoglich Badenschen und eines Kanton Aargauischen Oberbeamten eine allgemeine Versamm lung der Rheingenossen statt haben, um gesellschaftliche Ange legenheiten zu verhandeln. Diese Versammlung heißet das Maiengericht. «)
§.1l).Sie soll nnr an einem Orte, wo Rheingeuossen wohnen, und zwar abwechselnd vom rechten zum linken Rheinnfer mit anständiger Feierlichkeit, doch nie an einem Sonn- oder gebot- tenen Feiertage, und mit möglichster Vermeidung übertriebener und unnöthiger Kosten gehalteu werden. ,,,, , , ?,-
Die Beamteten beider Regierungen veranlassen nach vor läufiger Verabredung die Zusammenberufung, nnd leiten die Verhandlungen. ')
§. 11. Mit Ablesung dieser Ordnung wird die Versamm lung eröffnet; daun beschäftiget sie sich mit Beratschlagung über alles dasjenige, was zur Aufnahme der Gesellschaft dienen kann, sie nimmt dem Kassier die Rechnung ab, und adjustiert sie; dinget Lehrlinge auf; spricht frey, ertheilt das Meisterrecht, untersucht die verübten Frevel, und straft.
Die gefaßten Beschlüsse werden in ein förmliches Protokoll eingetragen. ,, ,, . i - ),.i
Ist erklärt: daß für weitere Berathnng kchl Gegenstand mehr übrig sei; so soll sich das Frevelgericht bilden, Klagen und Antworten vernemen, und darüber erkennen.
§. 12. Damit jedoch das Aufdingen, Ledigsprechen und Meifteraufnahme, so wie die Abwandlung der Frevler keinen allzulangen Verschub leide, so wird gestattet, daß jedes halbe Iahr unter Leitung des betreffenden Oberbeamten ein Ausschuß
des Maiengerichts, aus dem Rheinvogt und vier alternieren- den Geschworenen bestehend, sich versammle, um in vorkommen den Fällen anfzudingen, ledig zu sprechen, Meister aufzuneh men, und die sich ergebenden Frevel abzuwandeln, s)
§. 13. In Rücksicht der in dieser Ordnung enthaltenen Vorschriften, so wie in allem was auf die Schiffart, das Mö tzen und Fischen Bezug hat, unterstehen die Rheingenossen dem Maiengenchte, in ihren übrigen Angelegenheiten aber, dem ordentlichen Richter.')
§. 14. Die höchste Strafe, welche das Maiengericht oder der im §. 12 bestimmte Ausschuß desselben verhängen kann, besteht in Geld in 8 Schweizerfranken oder 5 fl. 30 kr. R. W. und bei kör perlicher Züchtigung in 24ftünbigem Arrest bei Wasser und Brodt.
Das Maiengericht kann aber auch bei besonders wichtigen Gründen ein Mitglied aus der Gesellschaft 8lilvc> liecursu ganz ausschließen. '")
§. 15. Der Rekurs wird durch die betreffende Oberbeam- tung bei derjenigen Landesregierung angebracht und entschieden, welcher der Rekurrierende untersteht. ")
III. Abschnitt. Recht und Pflichten der Rhein-
,, genossen. ,1 '. '
§. 16. Ieder Rheingenosse nimmt Theil an den der Ge nossenschaft zuständigeu Rechten und Pflichten.
Diese theilen sich in Ansehung der Schiffart und des Flö- tzens, und der Fischerey.
H,. Schiffart und Flößrecht.
§. 17. Ieder Rheingenosse ist befngt, auf dem Rhei» mit kleinen und großen Schiffen, mit Weidlingen, Flößen und andern Fahrzeugen seinen Verdienst zu suchen, auf die Art und Weife, wie hiernächft verordnet ist.
§. 18. Es wird nemlich zu Erhaltung besserer Ordnung die Strecke des Rheines von der Säckin ger-Brücke abwärts bis an die kleine Kapelle bei Hüiningen, oder bis zum Lnndesgtänz- stein in zween Bezirke abgetheilt, nemlich:
K,. In dem Bezirke von der Säckinger-Brücke bis an die Brücke von Rheinfelden und
d. In jenen von der Rheinfelder-Nrücke bis an die Kapelle bei Hüiningen. '^ ,,. ^.'
§. 19. In jedem dieser Bezirke können Menschen und Waa- ren von den Rheingenossen auf Schiffen, Weidlingen und Flö ßen bis an die Lände bei Bafel geführt werden.
§. 20. Nimmt aber ein Rheingenosfe in eineni oder zween zusammengebundenen Neidlingen einzelne Personen oder ganze Familien mit ihren Habseligkeiten auf, ohne Waaren oder Kaufmann sgut (was im keinem Falle weiters als bis an die Baßler-Lände zu führen erlaubt ist), so mag derselbe nach altem Herkommen bis Neuenburg oder noch weiter den Rhein abwärts fahren. '-)
§. 21. Kein Floß soll abgeführt werden, ohne vorläufige Anzeige bey dem Amte desjenigen Bezirks, aus dem der Floß abgehet, bey Verantwortlichkeit des den Floß leitenden' Rhein genossen, welcher zugleich auch für die Entrichtung des Zolls und anderer Gebühren zu haften hat. '")
§. 22. Der Ordnung halber soll die bisher beobachtete Kehre, und das Wochengefährt auch ferner statt haben, oder es sollen die Rheingenossen über eine neuerliche desfallsige Ord nung übereinkommen. ")
§.23. Schiff und Flöße sollen an Sonn- und gebotenen Feiertagen ohne Erlaubniß oder dringende Roth nicht vom Lande geführt oder gestoßen werden. ")
§. 24. Wer aus den Schiffern fremdes Gut auffängt, der soll es dem bekannten Eigenthümer zurückstellen, vor der Zu rückstellung aber immer dem Rheinvogt, und bei Sachen vom Belang, der unmittelbaren Obrigkeit die Anzeige machen.
Nimmt der Eigenthümer auf erhaltene Anzeige sein Eigen tum in Zeit von vier Wochen nicht zurück: so soll dasselbe dem Länder verfallen sein.
§. 25. Hinterschlagung aufgefangenen fremden Guts, wird von der ordentlichen Obrigkeit als Diebstahl behandelt.
§. 26. Wird ein todter Körper gelandet, so geschieht die Anzeige der Obrigkeit des Gebiets, in dem er geländet wird.
§. 27. Die Rheingenossen sind bei eintretender Wassernoth, und wenn sich Unglücksfälle auf dem Wasser ereignen, zut Hifs- leistung besonders verpflichtet. ^!, > i, '. "'i, <
§. 28. Damit ihnen endlich Menschen und Sachen mit Sicherheit anvertraut werden können, ist es nicht genug, daß sie der Schiffern im allgemeinen wohl kundig sind, sondern sie sollen sich auch die genaueste Kenntniß von dem FlufH auf dem sie ihr Gewerb treiben, verschaffen, und sich-besonders angelegen sein lassen, stets nüchtern zu sein. ^ "..!-,, ^ , ,,, '., , - ^ <,<.
, ''' ''!,' <,' .! ^! ' L. F5ichereK , ,i !...,, ,, ,,,,' 'j §. 29. Die Rheingenossen, welche in der Stadt Rheinfel
dcn, und welche unter der Brücke von Rheinfeldeu wohnen, ha ben das Recht auf der zwischen dieser Brücke und der Kapelle bei Hüiningen, wo ein Landstein steht, befindlichen Strecke des Rheins zu fischen, zu zündeu und zu bahnen, und zu diesem Ende Salmen- Spreit- und Auslandgarn und alles Fischer- zcng nach Gefallen zu gebrauchcn, auf gleiche Weife haben die von Angst das Recht, bis an die Rheinfelder Brücke zu fischen, doch foll der Bezirk von Augst aufwärts bis an die Rheinfel- der Brücke zum Fischen wie blsher abgetheilt bleiben.'°)
§. 30. Zufolge dieser Bezirks-Abth'eilung, habcn die Augster das Recht, aufwärts zu zünden, von der Raichen- oder Rheinwaag zu Augst bis zum engen Gäßlein; von diesem über zum Haue nest, und von dem Hauenest bis an den Bizisfach und gegenüber.
§. 31. Ferner haben die Rheingenossen, in Rheinfelden, und jene welche ob der Rheinfelder Brücke wohnen, das Recht, auf der Rheinstrecke zwischen dieser Brücke und der Brücke von Säckingen auf- und abwärts zu fischen; doch soll auch dieser Bezirk unter sie, wie in dem ältern Maienbrief enthalten, ab getheilt bleiben.
Dieser Brief sagt: Form „haben sie Macht zu zünden von Kindsgraben bis an Schweinhag, und dagegen über von der Sandgruben bis auf Fahrspach, und dagegen über bis an Tan nen; von der Tannen bis an Büttenen, und dagegen über von Steinfach bis an Mühlbach, und dagegen über von Mühlbach bis an Waag, und dagegen über vom Brnukaker bis an,Na- gelfluhe, bis gegen Wallbach zur Eiche, und dagegen über von der Wallbacher Eiche bis an den Rothenfluhe, und dagegen über von der Rotheufluhe bis an niedern Viehweg bis an das Fahr gegen Mumpf, bis an Spitz am Gießen, und dagegen über vom Spitz am Gießen bis an die Säckinger Bruck, und dagegen über."
Diese Bcumabtheilung soll sich auch auf das Schöpfen er strecken.^ „^ ,, , . > n„.,<: V'
§. 32. Die Rheinfelder und Karfau«r haben zMfchen Rhein- felden und Karsau allein das Recht zu eisen, doch soll es ge meinsam geschehen, desgleichen haben die Säckinger, Wallbacher, Mumpfer und Schwörftädter das Recht, gemeinfchaftlich zu eifeu. , §. 33. Vom Tage Allerheiligen bis Andreastag, das ist den ganzen Wintermonat über, foll kein Rheingenosfe dem an dern in feine Waid fahren und fischen. , .^ ,^ -
§. 34. Die Inhaber des Baches, die Wehra genannt, sollen die Pfähle, im Fall sie darin spannen, nicht so weit hinaussetzen, daß selbe den Rheingenossen im Fischen hinderlich nnd nachthei
lig, oder die Fische in ihrem Zuge und Lauf im Rhein dadurch gehemmt werden.
§. 35. Wer nicht Rheingenosse ist, dem ist es nicht erlaubt, außer am Ufer mit Angeln zu fischen.
§. 36. An Sonn- und gebotenen Feiertagen ist nur erlaubt nach geendeter Vestper zu fischen, bei Salmenwaagen und Lachs waiden soll es aber wie vor Alters gehalten werden.'")
§. 37. Wer mit Salmengarn spannt, der soll mit Stang garn nicht fahren, es sey denn daß niemand bei ihm spanne.
§. 38. Setz- und Klebgarn soll vor Vesperzeit nicht gesetzt, und des Morgens früh wieder hinweggeschafft werden.
§. 39. In dessen Waide Licht gemacht ist, darin soll nicht gesezt werden, außer mit des Eigenthümers Bewilligung.
§. 40. Knöpfgarn ohne Bewilligung des Eigenthümers in fremde Waide zu setzen, ist verboten,
§. 41. Todte Fische .und Krebse, sie seien nun nach großer Fluth auf dem Lande zurückgeblieben, oder im Eise erstickt, sollen nicht verkauft werden.
§. 42. Die Fischer sind verpflichtet, jedesmal bei ihren re- spektiven Obrigkeiten die Anzeige zu machen, wenn sie bemer ken, daß unter den Fischen Krankheiten herrschen; wenn die Lachsforellen und Salmen den Aussatz haben; bei dieser Krank heit sind die Salmen mit giftigen Blasen bedeckt, und theileu selbst den Menschen den Aussatz mit.
IV. Abschnitt. Lehrjungen, Gesellen oder Knechte und Meister.
§. 43. Die Aufdingung der Lehrlinge kann vor dem ge wöhnlichen Maienge richte, oder vor dem sich halbjährig versammelnden Ausschuße desselben statthaben. ")
§. 44. Jeder Knabe der in die Lehre treten will, muß volle 15 Iahre alt, und durch ein Zeugniß seines Pfarrers und Schullehrers auszuweisen im Stande sein, daß er sowohl in der Religion als im Lesen, Schreiben und Rechnen den seinem Stande und Alter angemessenen Unterricht inne habe.
§. 45. Die Lehrzeit ist auf drei Iahre bestimmt.
§. 46. Bei dem Aufdingen soll ein förmlicher Lehrakord ausgefertiget, und darin nicht nur das Lehrgeld bestimmt, son dern auch alle übrige Bedingnisse ausgedrückt werden, worüber Meister und Lehrling oder dessen Vertreter übereingekommen.
Im allgemeinen soll jeder Lehrakord enthalten, daß der Meister dem Lehrlinge gegen das bedungene Lehrgeld die nöthige
Unterweisung in der Schiffart nnd Fischerey ertheilen, nnd den selben was an ihm liegt, zur Sittlichkeit und Religion führen, von Gelegenheiten zu Ausschweifungen und Lastern entfernen, und zu einer nützlichen TlMgkeit gewöhnen wolle,
§. 47. Für das Anfdingen und Ledigsprechen werden 8 Fran ken oder 5 ft. 30 kr. R. W. gezahlt, wovon </ztel in die Kasse der Rheingenossenschaft, die weitern ^/,tel aber unter beide Lan desherrschaften gleichtheilig verrechnet werden.
F. 48. Wenn ein Rheingenosse seines Brnderssohn in die Lehre aufnimmt, so mag dieser nach alter Gewohnheit ein ge ringeres Lehrgeld zahlen.
§. 49. Derjenige, welcher nach vollbrachter Lehrzeit freige sprochen, mit einem förmlichen Lehrbrief versehen worden ist, trittet in die Zahl der Schiffknechte.
8- 50. Die Frey- oder Ledigsprechung kann wie das Auf dingen sowohl bei dem ordentlichen Maiengerichte, als auch bey dem oben geordneten Aussehusse erwirkt werden.
§. 51/ Ein jeder soll in der Regel gehalten sein, zwey Iahre als Knecht zu dienen.
§. 52. Es kann nur derjenige das Meisterrecht erhalten, welcher als Lehrling förmlich aufgedingt worden ist, und als solcher die Vchiffart und Fischerey drey Iahre rechtmäßig er lernet, und als Beyknecht zwey Iahre gedient hat.
Für die Erlangung des Meisterrechts sollen nicht weniger als vier Franken, oder 2 st. 45 kr. und nicht mehr als 8 Fr. oder 5 ft. 30 kr. verlangt und bezahlt, Meister und deren Bru derssöhne aber können von dieser Taxe zum Theil oder ganz be freit werden.
§. 53. Aus einer Familiekönnen gleichzeitig nicht zween oder mehrere Söhne das Meister- und Genossenrecht erlangen, wenn gleich deren mehrere auf dem Rhein gezogen worden wären. ^")
§. 54. Ieder Rheingenosse hat das Recht Lehrjungen und Knechte zu halten, und zwar die letztern in unbeschränkter Zahl.
§. 55. Alle der Rheingenossenschaft anklebende Rechte gehen mit Ausnahme des Rechtes Lehrlinge zu halten, auch auf die Wittwen über, welche deren Ausübung an Meistergesellen über tragen können; heurathet aber eine Wittwe einen solchen der kein Rheingenosse ist, so verliert sie den Genuß solcher Rechte.
Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 3, in: Monasterium.net, URL </mom/SchiffOberrhein/818dd59b-230f-4cbc-9149-b396a09a6e66/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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