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Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 10
Signature: 10

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1808
 
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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 10, S. 88
 

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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 10, S. 88

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    8. Oüchsengeld Ordnung von 1808.

    Einleitung.

    H.. Das sogenannte Büchsengeld ist, soviel aus Akten be kannt, den 7. Februar 1771 eingeführt worden, die Kosten der Mayengerichte und überhaupt der Gesellschaft der Rheingenos sen nicht rein aus Beiträgen sämmtlicher Mitglieder, die zu weilen wehe thun, sondern mehr von denjenigen, welche durch die Rheinfahrt Gewinn ziehen, als der Holzhändler u. s, w. aufzubringen.

    L. Die Verordnung über die Beziehung eines Büchsengel« des wurde den 19. August 1778 von dem k. k. Oberamt Rhein- felden erneuert und den 22. Iuny 1779 dem damaligen Rhein vogt Gregor Lützelschwab besonders eingeschärft.

    Die neueste oberamtliche Verordnung darüber ist den 29. Angust 1801 als eine Bestätigung der angemerkten frühern gegeben worden.

    Artikel.

    1. In die Rheingenoßen Kasse sollen folgende Abgaben von den bemerkten Gegenständen entrichtet werden:

    ». Von einem Flotz ohne Unterschied . . . . 12 kr.

    d. „ „ großen geladenen Schiffe . . . 24 „

    0. „ „ „ neuen Weidling .... 4 „ <i. „ „ kleinen „ „ .... 2 „ «- ,, ,, großen Gefärth-Weidling ... 4 „

    1. „ „ kleinen „ „ . . . 2 „ 3- » « großen Stein-, Holz-, Gips-Weid-

    ling, oder was er immer führt . 3 „ d. „ „ kleinen Stein-, Holz-, Gips-Weid-

    ling, oder was es immer füh«t . 1 „ i. „ „ Salmen- oder Lachs-Fisch ... 1 „

    2. Wer den Flotz, das Schiff, den Weidling führt, bezahlt die Abgabe an den Rheingerichtsmann seines Orts vor dem

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    Abfahren und dieser liefert vierteljährig die empfangenen Gel der mit dem Namensverzeichniß derer, die bezahlten, an de n Rheinkassier ab.

    3. Wenn in einem Orte kein Rheingerichtsmann wohnet, so sammelt der älteste Meister die fallenden Abgaben, und liefert sie, gleich dem Gerichtsmann, an den Nheinkassier viertel jährig ab.

    4. Da es sich ereignen kann, daß ein Rheingenoße vor der Abfahrt den Gerichtsmann nicht mehr besuchen, und die Ab gabe ihm entrichten könnte, so wird zur Bezahlung derselben eine Frist von acht Tagen gestattet; wer später bezahlt, entrichtet eine doppelte Abgabe, wer sie gar nnterschlägt, oder unterschla gen will (nach Verlauf von vier Wochen, wird dieser Willen, ist die Abgabe nicht bezahlt, angenommen) soll solche dann zehn fach zur Kasse entrichten. <)

    ') Bei dem am 16. August 184? zu Rheinfelden abgehaltenen Maienge- richte wurde beschlossen: „daß von nun au aus derder Rbeingenossenschaft ei- genthümlichen Gesellschaftskasse, alljährlich eine bestimmte Summe als Unterftlltzungsfond für bedürftige Wittwen und Waisen anzulegen, und das Nheingericht mit Zuzug der beiden RegierungskommWre beauf tragt, über das Maß der Kapitalanlegung, deren Verwaltung und Verwen dung ein Reglement zu entwerfen und sodann s. Z. der Genehmigung der Gesellschaft zu unterstellen. Dieser Beschluß soll jedoch immerhin von heute an seine Anwendung und Vollziehung finden.

    Hiebei wurde von Hrn. Nheinvogt Rünze in Bad. Wallbach beantragt, daß zur schnelleren Vermehrung dieses Unterstützungsfonos, von jetzt an von jedem Floße statt 12 kr., 16 kr. Ka ssengel d bezogen werden soll, was mit großer Mehrheit angenommen wurde.

    Für die Rheingenossen unterhalb Rheinfelden, welche für ein schiff Steine oder Waare bis dahin 3 kr. Kassengelb bezahlt haben, soll keine Er höhung stattfinden (wohl aus dem einzigen Grund, weil dieser Verkehr keine Bedeutung mehr hat), nichtsdestoweniger sollen dieselben vollberechtigte Nutznießer des Unterstützungsfonds sein und als solche angesehen werden."

    Dieser Beschluß — dessen Nützlichkeit nicht zu verkennen ist — kam jedoch nicht zur Ausführung, indem er von dem Maiengerichte in SK'ckin- gm, vom 21. August 1855, wieder ausgehoben wurde.

     
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