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Charter: Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data)  XOVIII.
Signature:  XOVIII.

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Bertrag des Hauses Holstein mit der freien Stadt Lübeck, vom -^2. Januar Z8l)2.*)
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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XOVIII. , S. 392
 

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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XOVIII. , S. 392

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    Kund und zn wissen sey hieim't Allen denjenigen so daran gelegen:

    Demnach von Seiten Sr. Königl. Majestät zu Dännemark und Norwegen und von Bürgermeistern und Rath der freien Reichsstadt Lübeck, der gegenseitige Wunsch gehegct worden ist, daß die seit vie len Jahren zwischen dem Hause Holstein und der Reichsstadt Lübeck obwaltenden Streitigkeiten wegen der Territorial- und Episkopal- Hoheit über die in dem Bezirke des Hcrzogthums Holstein belegenen Lübeckischen Stadt-Stifts-Dörfer und Güter durch eine gemeinschaft liche gütliche Unterhandlung und Vereinbarung beigelegt und erledigt werden mögten, und zu dem Ende Sr. Königl. Majestät Allerhöchst- dero Kammcrherrn und Staatssecretair für die auswärtigen Angele genheiten Herrn Christian Günther Grafen von Bernstorff, des Dannebrog Ordens Rittern und die Reichsstadt Lübeck, ihren bei dem Königl. Dänischen Hofe beglaubigten ordentlichen Geschäftsträger Heinrich Carl Meinig mit den zu Führung und Beendigung dieses Geschäftes erforderlichen Bollmachten versehen haben, ^

    Als ist von diesen beyderseitigen Bevollmächtigten nach vorgän- gigcr Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen Original- Vollmachten, nachstehender Vergleich verabredet und geschloßen worden.

    Die sämmtlichen außer der Lübeckischen Landwehr im Herzogthum Holstein belegene Lübeckische Stifts- und unter solcher Benennung mitbcgriffene Kirchen- und Marstals-Dörfer und Güther sind, nach Ausweise des von der freien Reichsstadt Lübeck communicirten be glaubten und was die Hufenzahl betrifft mit den >» l.«,»,»!«»!,,,,« vorgezeigten originalen Hebungs-Registern übereinstimmenden Ver zeichnisses folgende:

    Kaköhl il Hufen

    DaHendorf -

    Kemps 7z

    Sulsdorfs -

    Giddendorp -

    Heringsdorp . 9^ -

    l.atus Hufen.

    °) Abgedruckt nach SecsterwPaulys Beitragen Bd I, v. 8S.

    Rollin . . Klotzin . . Bentfeld , . Blvstorp Merkendorp Kleinen Slamin Marksdorp Pölitz und Borghorst Westerau ..... Frauenholz . . . .

    Kustorp

    Gleschendorf, .... Wulfersdorff.... Schwochel

    Böbs und Schwinkenrode

    Curau

    Malkendorp . . . .

    Dißau

    Krumbeck

    Röbel

    Scharbeutz . . . . Dummerstorff Kuckenitz und Herrenwick Poppendorff . . . .

    Rönnau

    Siems

    Teutendorff . . . . Wilmstorp . . . .

    Transport 43Z Hufen.

    2

    -

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    7

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    30Z

    S

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    4j

    5

    4

    3

    >

    3

    Zusammen 233H Hufm. ^rtieulu8 II.

    Jhro Königl. Majestät zu Dännemark, Norwegen und Aller- höchstderoselben Nachfolger verbleibet die Landeshoheit tsm in tici» lju«m eecleüisstiliis über folgende von den im vorstehenden tznlit, namentlich angeführten Dörfern:

    «) 8t. Johannis Kloster-Dörfer.

    Kaköhl 11 Hufen

    Dottendorfs 6j

    Kemps ?z -

    Sulsdorfs 4ß

    Heringsdorp -

    Klozin 4z ^

    I.stu» 43z Hufen.

    23

    354

    1Vsn»p«rt

    Rellin, Lübschen Antheils . . .

    Bentfeld

    Wulfersdorff

    Schwochel

    Böbs und Schwmkenrode

    b) Heil. Geist-Hospitals-Dörfer.

    Pölitz und Berghorst

    Kustorp

    Giddendorfs

    Gleschendorfs, Lübschen Antheils Scharbeutz . .

    o) 8t. Clement-Calands-Dörfer

    Blystorp Merkendorp Kleinen Slamin Marksdorp

    und denn noch

    den Meyerhoff Frauenholz der 8t. Marien- Kirche zuständig, das der Westerauer Stiftung zustehende Dorf Westerau

    das der 8t. Petri-Kirche zuständige Dorf Röbel

    Zusammen

    43Z Hufen.

    2

    7 ,

    1 -

    10

    2U

    8 S

    30z

    Hufen.

    Die freie Reichsstadt Lübeck agnoscirt Sr. Königl. Maytt. und Allerhöchstderoselben Nachfolger Landeshoheit über beregte Dörfer und Oerter, als Stücke und Zubehörungen des Herzogthums Hol stein, in bündigster Form und begiebt sich auf immerdar aller Ein reden wider die Seiner Königlichen Majestät zustehende'Anwendung sämmtlicher mit dem j»re territoriale et 8ui>,e,»ata über selbige verbundenen hohen Rechte.

    /^rtieulu» III.

    Hingegen cediren Jhro Königliche Majestät zu Dännemark, Norwegen :c. für Sich und Allerhöchstderoselben Nachfolger der freien Reichsstadt Lübeck die Landeshoheit über:

    s) Die 8t. Johannis-Dörfer

    Dummerstorff 12j Hufen

    Kukenitz ) 4' - Herrenwieck /z '

    Poppendorff 5 -

    I.ätu» 2lj Hufen.

    335

    Rönnau . Siems Teutendorff Wilmsdorp

    1>an»i>ort 21^ Hufen. . . . 4 ... 3

    b) Die Hospitalö-Dörfer

    Curau, Lübischen AntheilS .

    Dißau

    Das Dorf Krumbeck, daö theilS dem Hospital, Heils der Aegidien-Kirche

    t0 1«

    gehöret

    Das Marstalsdorf Malkendorff .

    S 7

    Zusammen 72Z Hufen

    mit allen anklebenden Rechten auf die Art und Weise wie Jhro Kö nig!. Majestät dieselben, wenn solche unter Allerb, öchstdero Landesho heit verblieben, darüber ausüben können oder mögen, und von Sei ten der Stadt Lübeck über die in .4rt. 2. benannten Allerhöchst Jhroselben verbleibenden Dörfer und Oerter anerkannt worden.

    Allerhöchst gedachte Jhro Königl. Majestät begeben Sich daher für Sich und Allerhöchst Deroselben Nachfolger überhaupt aller an diese Dörfer bisher behaupteten Rechte. Sie renunciren zugleich auf das wegen einiger derselben bishero an die Segebergische Amtsstube jährlich bezahlte Jagdgeld und übertragen der freien Reichsstadt hie- mit das Recht dieses Jagdgeld von gedachten Dörfer» künftig zu erhebe».

    Ferner überlaßen Jhro Königl. Majestät der Reichsstadt Lübeck die Territorial-Bothmäßigkeit

    n) über das Gut Moisling mit ausdrücklicher Renunciation auf die wegen desselben bishiezu in Dero Kasse erlegte Recognition und Prinzessin Steuer, wobey wegen der Moislinger Juden festgesetzt wird, daß die Civil-Gerichtsbarkeit des Altonaischen Oberrabbiners über dieselben sofort aufhören, auch ihre bisherige Verbindung mit gedachtem Oberrabbiner in Sachen, die das jüdische Kirchenwesen und Ceremonien betreffen, aufgehoben seyn solle, und

    b) über die Güter Niendorff und Reck, jedoch daß dem jetzigen Besitzer dieser Güter und den künftigen Eigenthümern derselben der völlige Genuß der Patrimonial - Jurisdiction, der Braugerechtigkeit, der Befugniß Handwerker zu setzen und sonst aller und jeder mit dem Besitze gedachter Güter bisher verbunden gewesenen Gerecht same und Freiheiten, verbleiben, und an Abgaben künftig an die Reichs stadt Lübeck überall nichts als die bisherige mit 60 Rthlr. 27 ßl. Schleswig Holst. Courant bezahlte Recognition von 57 Rthlr. Dan. Kronen zu entrichten obligen solle.

    23*

    356

    ^rticulu» V.

    In Ansehung der im 2. ärt. nahmhaft gemachten, der Landes hoheit Seiner Königl. Majestät unterworfen bleibenden Dörfer und Güter ist das generale I'rinripium verabredet und festgefetzet worden, daß dieselben künftig, wie in Ansehung der gesetzlichen Vorschriften und deren Befolgung also auch rativne aller Leistungen und Befug- niße, den vormals gemeinschaftlich gewesenen Holsteinischen adelichen t'uniii» vollkommen gleich geachtet werden sollen, so weit nicht un ten ein anderes ausdrücklich bestimmt ist.

    Woraus also auch die Folge erwächst.

    «) Daß von diesen unter dem Matricular-Anschlage des Her zogtums Holstein begriffenen Dörfern und Gütern abseilen der freien Reichsstadt Lübeck keine Reichs- und Kriegssteuern gefordert werden können.

    b) Daß zwar die pi» corporn welchen beregte Dörfer und Gü ter eigenthümlich zugehören oder wegen derselben ihre Vorsteher fer nerhin den Untersassen - Eid daselbst zu fordern befugt bleiben, die Eidesformel aber, wie es wegen anderer Untergehörigen adelicher Güter im Herzogthum Holstein üblich ist, zu fassen sey, und nichts, das auf einige Verbindung mit Bürgermeistern und Rathe zu Lübeck eine Beziehung hätte, enthalten müße.

    o) Daß die Justiz in mehrgedachten Dörfern und Gütern wie auf andern Holsteinischen adelichen Gütern nach den Holsteinischen Rechten und Gesetzen und dem Landesherkommcn administriret wer den, also in Civilsachen die Vorsteher und Ofsicialen der i>i»ru„> v«r,,ur»m, welchen dieses Geschäfte der Verfassung nach zukömmt, das erste Erkenntniß haben, sodann auf Verlangen der Partheyen ein landübliches Ding und Recht geleget, und vom Ding und Recht an das Holsteinische Landgericht appelliret werden, mithin keine Pro vokation oder Appellation »cl (.'onsulen, vvl 8enst„„> weiter statt finden, in Criminalsachen aber den Jnquisiten innerhalb des Gerichts bezirks der Proceß gemacht, folglich daselbst die erforderlichen sichern Gefängniße eingerichtet und unterhalten, auch die Todesurtheile nicht sofort vollstrecket, sondern vorher den darüber vorhandenen Vorschrif ten gemäß an den jederzeitigen Landesherrn eingesandt, und in An sehung deS ihm zustehenden Begnadigungs-Rechts seine Entschließung und Verfügung abgewartet werden solle.

    ^rticulu» Vl.

    Jhro Königl. Majestät werden den mehrgedachten unter Dero Hoheit bleibenden Dörfern und Güthern an ordentlicher Contribution nichts mehr, als mit Rücksicht auf das Vermögen einer jeden Dorf schaft, höchstens zwevdrittel der von andern adelichen Gütern abzu haltenden ordentlichen Contribution, also nie über zwe» Reichsthaler monatlich von jeder Hufe oder Pfluge, ansinnen, auch die Hebung

    SS7

    derselben, samt was dem anhängig durch Dero Beamten gegen den Genuß der gewöhnlichen Gebühren besorgen laßenj mithin werden die Stifter von der Verbindlichkeit, gedachten Abtrag an die Schles wig Holsteinische KaSse »nlvu z„re »ul,cvllecti>n<li zu leisten, nach ihrem Wunsche befreiet.

    Hrtieulus VII.

    Weil von verschiedenen Seiner Königl. Majestät Landeöhobeit unterworfen bleibenden Sct. Johannis-Kloster, und Heil. Geist-Ho spitals Dörfern bishero jährlich gewisse Jagdgelder in das Sege- bergische Amtsregister entrichtet worden, so ist die Abrede getroffen, daß mit dem Abtrag der Jagdgelder von diesen Dörfern ferner fortgefahren werden solle.

    ^rtivulu» Vlll.

    Was die vermöge des obigen 3ten und 4ten ärt. der Superio- rität der freien Reichsstadt Lübeck übertragenen Dörfer und Güter betrifft, wird wegen derselben Königl. Seits ausdrücklich stipuliret und ausbcdungen:

    .1) daß die freie Reichsstadt keines von denselben an einen Drit- . ten mit der Landeshoheit zu überlaßcn habe und eine solche Veräu ßerung, wenn sie dennoch gegen alle Erwartung unternommen würde, kraftloß und ungültig fevn solle,

    l>) daß diese Dörfer und Güter der ihrem Antheil obliegenden Verfertigung und Unterhaltung der Wege und Landstraßen sich ohne Zögerung unterziehen und nothigen Falls dazu von ihrer künftigen Landes Obrigkeit angehalten werden.

    r) Daß den Posten und Frachtwagen und überhaupt den Kö nigl. Unterthanen die sich der durch diese Dörfer und Güter und ihre Feldmark gehenden oder künftig anzulegenden Wege und Land straßen bedienen eine freie mit keinem Wegegelde oder andern Auf lagen beschwerte Durchfahrt und zwar den Posten in voller Mondi- rung und mit dem Gebrauch des Posthorns zuzustehen sey.

    ^rtioulu» lX.

    - In Absicht auf die Unterthanen in den vizore Art. 3. der freien Reichsstadt Lübeck respeet» 8,ii>eri«rituti« territ»ri«ij» cedirten bey Königl. Kirchen eingepfarrten Dörfern, verbleibe» Sr. Königl. Majestät in Kituslibu« «t litxrßiei» und wegen der ans dem ««XU «»ruokisli fließenden Concurrenz zu den Kirchen-Uneribus und An lagen die Oberbischöflichen Rechte; im übrigen aber wird das zu» epi«vu,,!>Ie der freien Reichsstadt Lübeck mit der Territorial-Hoheit über selbige hiedurch übertrage», wobev jedoch die freie Reichsstadt Lübeck sich verpflichtet in einem von Jhro Köuigl. Majestät schlechter dings verbotenen Grade der Blutsverwandschaft oder Schwagerfchaft nie U»trimunisl»I1i»pek>8»ti«ne» zu ertheile».

    3S8

    Um künftigen Irrungen desto sicherer zu begegnen, wird sowohl von der freien Reichsstadt Lübeck auf alle Ansprüche an die Landes hoheit über einige im Holsteinischen l'eirituriu belegene, in diesem Vergleiche nicht benannte Güter und Oerter, wie sie Namen haben und von welcher Gattung sie sevn möchten, und auf die etwa derent wegen von vorigen Zeiten her, bey den höchsten Reichsgerichten noch anhängigen Processe, ausdrücklich renunciret, als auch Königl. Seits auf gleiche Weise jedem Ansprüche auf die Territorial-Bothmäßigkeit über einigen, in Bezirk des Lübeckischen Gebiets belegenen, in diesem Vergleiche nicht benannten Ort entsaget.

    ^rtivull>8 Xl.

    Ist beliebet, daß die Ratificationen dieses Vergleichs » <i»to der Unterschrift desselben innerhalb zweien Monaten -gegen einander ausgewechselt werden und mit der Königl. Ratification zugleich zwei Acten, wodurch sowohl des Kronprinzen als des Erbprinzen Königl. Hoheiten für Sich und Dero Erben und Descendenten diesen Ver gleich agnosciren, erfolgen solle».

    Urkundlich dessen sind von diesem Vergleiche zwei gleichlautende Exemplare ausgefertiget und von den beiderseitigen zu diesem Ge schäfte bestellten Bevollmächtigten unterschrieben, mit ihrem Siegel bedrucket und gegen einander ausgewechselt worden.

    So geschehen zu Kopenhagen den 22. Jan. 1802. C. G. Bernstorff. H. C. Meinig.

    (I.. 8.) (l.. 8.)

    ^rtieulu» »«psrstu«. l.

    Der freien Reichsstadt Lübeck wird hiemit ausdrücklich vorbe halten, um die Kaiserliche Consirmation über den am heutigen Tage unterzeichnete» Vergleich, jedoch auf ihre eigene Kosten anzusuchen, und falls von Seiten Seiner Römifch.Kaiserlichen Majestät die Kö nigl. Erklärung über dieses Gesuch nöthig erachtet werden mögte, s« wollen Jhro Königl. Majestät dem Wunsche der Stadt nicht wieder sprechen, sondern ihn vielmehr begünstigen und befördern.

    ^rtioulv8 »epsrstu». II.

    Die freie Reichsstadt Lübeck macht sich verbindlich nach geschlos senem Vergleich, alle in Händen habende Documente und Urkunden welche die Landesherrlichen Gerechtsame in Absicht der Oerter und

    359

    Güther, worüber Seiner Königlichen Majestät die Landeshoheit ver bleibet, so wie die Ankunft und Rechte der Stifter an dieselben, angehen, in beglaubter Abschrift getreulich auszuliefern, wogegen Höchstdieselben versprechen, daß besagte Dokumente und Urkunden in keinem Falle gegen die Stadt gebraucht oder angezogen werden sollen.

    Zur Urkund dessen sind diese Separat-Artikel, welche von eben der Kraft und Bündigkeit seyn sollen, als wenn sie dem Hauptver gleiche wörtlich einverleibet wären, >» <I„i>Iu ausgefertiget, von bei derseitigen zu diesem Geschäfte bestellten Bevollmächtigten unterschrie ben und besiegelt, und auch darüber die beiderseitige Ratification nebst der Agnition sowohl des Kronprinzen als des Erbprinzen Kö nig!. Hoheiten für Sich und Ihre Erben und Dcscendenten in dem im heutigen Vergleiche stipulirten Termine beizubringen versprochen worden.

    So geschehen zu Kopenhagen am Wsten Jan. 1802.

    C. G. B ernstorff. H. C. Meinig.

    (l.. 8.) ».)

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