Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. 5XXXIX. , S. 340
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. 5XXXIX. , S. 340





















































Im Nahmen der heil, und hochgelobten Dreyeim'gkeit.
Kund und zu wißen sey hiemit denjenigen, so daran gelegen: Demnach Ihr» Königliche Maj. der Allerdurchlauchtigste, Großmäch tigste Fürst und Herr, Herr OKri»tl»n der Siebende, König zu Dännemark, Norwegen ic. :c. ?c. und Jhro Kayserliche Maje stät die Allerdurchlauchtigste Großmächtigste Fürstin und Große Frau, Frau Ost Karin» die Zwote, Kayserin und Selbsthalterin von allen Reußen zc. ic. ic. die wohlerwogene feste Entschließung gefaßet, die Glückseeligkeit der Ihnen von Gott anvertrauten Reiche und Län der gemeinschaftlich zn befördern, in dieser Absicht auch ein bestän diges gutes Einverständnis zu unterhalten, nicht weniger alles das jenige zu entfernen, was jezt und in Zukunft zu einigen Irrungen oder MißHelligkeiten zwischen den beyderseitige» Beherrschern des Rußischen Reichs und des Königreichs Dännemark, Gelegenheit geben könnte, anbey zu Erreichung dieses so großen als heilsamen End zwecks nicht nur bereits »ub llst» 8t. ?eter»burA den 28 kebr. 1765. einen Freundschafts - 6«r»ntie und ^Ilisnre. 1r»«t»t geschloßen, son dern auch in dem sothanen 1'rsotnt hinzugefügten ^rtieuln Secret« lläo ausdrücklich verabredet worden, in Ansehung der zwischen der Crone Dännemark und dem Herzog!. Holstein-Gottorpischen Hauß obwaltenden verschiedenen wichtigen Differensien und Zwistigkeiten, welche so oft das gute Vernehmen zwischen dem Dänischen und Rußi schen Reiche unterbrochen haben, des fordersamsten, und zwar annoch vor der erlangten UHorennite Sr. Kayserl. Hoheit, deö Cron-Prin- zen, Thron-FolgerS und Groß-Fürsten aller Reußen, durch einige von beyden Hohen (>ontrsK«nten zu ernennende Klinistre», ein sol ches ärrsnAement.provisionel treffen und errichten zu laßen, wodurch alle bißherige Differenzen, es mögen selbige das Herzogthum Schles wig oder Holstein angehen, auf die aller e«nven»belfte Art und Weise dergestalt gänzlich «pplimiret werden, daß, so bald Höchstbe sagte Jhro Kayserl. Hoheit zur Mündigkeit gelanget seyn werden, durch die Hohe Vermittelung Jhro Kayserl. Maj. und Anwendung Allerhöchstdero bonorum Uffieiorum, die wörtliche Vollziehung sotha nen Hrrünzenient»provisionel bewerkstelliget werden möge; Als sind dem zu Folge von Jhro Königl. Maj. zu Dännemark, Norwegenzc. zc. zc. Dero wörtlicher Geheimer-Rath des Oonseil«, Cammerherr, Erster Staats-8e«ret!>riu» der Teutschen und Ausländischen äffuir«,
^) Abgedruckt nach Urkunden und Materialien Bd. I, p. 21S.
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und Direktem- der Oeresundischen Zoll-Cammer, ^«K»„n U»rt»ig tarnst, Freiherr von öernstvrtt, Ritter, ferner Dero würklicher Ge heimer-Rath des Lonseils, Erster Staats-Heei-etsriu» der Dänischen Canzelley, I?rsese8 im l^ulteßi« ile (^UI8II r^vKNAelii pr«m»ven<lo, Erster Liener»! »Kirchen - lnsnevtor, ?»tr«nu, der Copenhagener ilni- versitset und ?r»«»e» in der 8«cietee der Wissenschaften, Ott« kKvtt, Ritter, und Dero würklicher Geheimer-Rath des ^«n«eils, Ober- Cammerherr und Erster IZeputirter zu denen Finanzen, und in der Westindischen Guinäischen Rente auch Kenei-sl. Zoll - Cammer, I)et. lev Keventlou, Ritter, und von Jhro Rußisch-Kayserl. Majestät respeetive siir Sich, Derv (Zenerül-^i.^ur und l^nvu^e Lxtr»urili» „sire am hiesigen Königlichen Hofe, lUicKnel v»„ t',It>8un"u«, Ritter, und en yxslite als Vormünderin Allerhöchst Dero Herrn Sohnes, deö Cron - Prinzen, Thronfolgers und Groß-Fürsten aller Reußen, ?«ul petrovitsel,, Kayserl. Hoheit, als regierenden Herzogs zu Schleswig, Holstein, der Groß-Fürstl. würkliche Geheimer-Rath und !Uini«tre des Vormundschaftlichen Geheimen - Regl'erungs. Lk>n»ei>8 zu Kiel, L»8nsr vun Silixen,, Ritter, ernannt und bevollmächtiget, um an vorgedachtem zu treffenden >irr»r,jzvn,ent.pruvi»iokiel Hand zu legen, darüber in ('unteren? und Handlung zu treten, einen förm lichen 1'rsetst deshalben zu errichten und zu schließen, und dergestalt das ganze Geschäfte zum Stande zu bringen; Welche Ittinistre» denn, nach vorher geschehener Auswechselung Ihrer am Ende dieses l'rnctut» abschriftlich beygefügten Vollmachten, zusammen getreten, und nach gehaltenen verschiedenen Conferenzien, wobey von beyden Seiten ein förmliches zum Grunde dieses 1'r!,cr»t» liegendes gemeinschaftliches Protokoll geführet worden, über nachstehende Puncte Sich vereiniget, und dergestalt folgenden tt,uvi««rischen i rsetat bis zur ltstitirsriun geschlossen haben, bey welchem beyderseits Allerhöchste L«„tr»Ke„ten, als welche Sich nichts eyfriger angelegen seyn laßen wollen, als zu aller und jeder Zeit die Ruhe in Norden auf einen dauerhaften Fuß zu etsliliren und zu erhalten, vor allen Dingen Sich hie- durch für Sich und Ihre Nachfolger an der Regierung zu ewigen Tagen eine unverbrüchliche Freundschaft, so wie eine unaufhörliche Dauer der zu Ihrer unzertrennlichen Vereinigung festgesetzten Grund sätze versprechen, und Sich dazu aufs heiligste anheischig machen, um aus allen Ihnen von Gott verliehenen Kräfften den Ruhestand der gesammten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und beständiger Tilgung aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offen bar winkenden fremden Intlnences zu befestigen und zu befördern.
ärt. I.
Jhro Kavferl. Majestät von allen Reußen bewilligen, für Sich und in Vormundschaft Dero Herrn Sohnes Kayserl. Hoheit, die von Königl. Oämscher Seite anbegehrte völlige iienunciutiu» auf den von der Crone Dännemark „««ul.i.ten Hochfürstlichen Antheil
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des Herzogthums Schleswig, und versprechen demnach, nicht nur bey Sr. Kayserl. Hoheit dem Cron-Prinzen, Thron-Fvlger und Groß- Fürsten aller Reußen, sobald Höchstdiesclben Dero Mündigkeit er langet, alle >>»„» Ulli«!» ohnfchlbar anzuwenden, daß Höchstdiesclben Selbst in Eigener Person auf denerwehnten Hochfürstlichen Antheil des Herzogthums Schleswig für Sich, Dero Erben und l)e»cen<Ien. te,i aufs bündigste ren»n«i,ren, und darüber eine »olemie lienun- eiations.ärte in der Form, wie der Entwurf davon »»l, l>it. *) diesem 1>!>et!lt beygelegct worden, ausstellen,, sondern auch alle le bende Fürsten der Holstcin-Gottorpifchen Männlichen Linie, dahin zu vermögen, daß Sie entweder sogleich jetzo, oder die ^linurennes so fort nach erlangter .»^»r, „nität, ebenmäßig die lienunci.nion auf beregten Antheil deS Herzogthums Schleswig feyerlich beschaffen; Wie denn obbemeldte jüngere Prinzen, falls Sie wider Vermuthen nicht dazu zu bewegen seyn möchten, nie der durch diesen IVactat Ihnen sonst zu gute kommenden Wohlthaten theilhaftig werden sollen.
ärt. II.
Gegen solche bewilligte und versprochene liennnrintiu,,, nehmen Jhro Königl. Maj. zu Dänneinark und Norwegen:c. zuförderst alle diejenigen Schulden, welche von denen Vorfahren des regierenden Hochfürstl. Hauses Schleswig-Holstein-Gottorp biß zur kiestit»ti«n des Herzogthums Holstein, und also bis »<> .4n»»„> 1720. i„«I. e-ntisKiret worden, gänzlich über Sich, und verpflichten Sich zu deren Bezahlung und Vergütung. Und gleichwie darunter überhaupt alle diejenigen verstanden werden, welche als angeliehene Pfenning- Schulden zu betrachten, oder aus Vorschützen und andern rechtmäßi gen ^»»»i« «lebend v«q»e !>,! ^nnu», 1720. invl. entstanden sind; Also soll auch zur sichern Ausfündigmachung derselben in Jhro Königl. Maj. zu Dänneinark Allerhöchsten Nahmen ein öffentliches pi-«cl!,mi!, nach Maaßgab des hieneben »u>> l.ir. ö. anliegenden, von beydcn Theilen re^nlirten Entwurfs, in Schleswig abgelaßen, und alsobald nach der von beydcn Allerhöchsten ('unti-ünenten geschehenen Käiiticsiiun dieses provisorischen I'ruvtiit» gehörig publiriret werden.
ärt. III.
Um alle »<I ?rotucull,im Profession!» angegebene Forderungen zu untersuchen, zu Ii<j»i,Iiren und zu re^uliren, ist verabredet und beliebet, daß Jhro Konigl. Maj. in der Stadt Schleswig eine Kommission niedersetzen, welche von Rußisch-Kaiserl. Seiten eine gleiche Anzahl Personen, wie die Königlichen, oder wenigstens ein oder mehrere Wnistre», wie eö Jhro Kayserl. Maj. zu verlangen Allergnädigst gefällig seyn wird, hinzugefüget werden. Diese gemein schaftliche l^uilistiun» - O«n,nii»»,«v, nimmt gleich nach dem Ablauf
Weder diese, noch die übrigen Beylagen, haben zu erhalte» gestanden.
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des l'ernimi ?i--fe»8iun,8 ihren Anfang, und hat die Natur, Eigen schaft und Richtigkeit derer ^r»eten«i«nen, nebst allen dawider vor zubringenden Kxceptiunen, der Verjährung, unrichtige» l^ui,I»tionen, siiuulirter »egotiorun,, oder wie sie sonst genannt werden mögen, zu bevrüfen und zu untersuchen, auch die rechtmäßigen Forderungen zu liquiden, und selbige best-möglichst abzuhandeln, die unrichtig befundene aber zu verwerfen und abzuweisen; welche ihre Beschäfti gung jedoch höchstens binnen 4 Jahren " <I»tn ?rurln,„stioni8 geen diget feyn muß. Um solche ^,i<jui,Ii,ti«n».l!vn>n>i!,»ion desto beßer zur Erfüllung der durch sie zu erreichenden Absicht in de» Stand zu setzen, sollen derselben sowohl alle in denen Großfürst!. Schleswig- Holsteinischen 4relnven, als auch alle in dem vormahligen Gottorvi- schen oder sonst in Königlichen ä,c>,iven befindliche, auf die vorhin gedachte Schulden sich beziehende voeument», ^cte» und Nachrich ten auf Treu und Glauben e'Iiret und mitgetheilet werden. Jm- gleichen soll, damit das ganze l.i^»i^!>tio„».Geschäfte nach Recht und Billigkeit auf eine gleichförmige Weise vorgenommen werde, denen sowohl von Rußisch-Kaiserl. als Königl. Dänischer Seite zu ernen nenden Oommissarien, von Ihren beyden Allerhöchsten ^ummittei,. ten eine in allen Stücken gleichlautente ln»tru«tinn nach dem wört lichen Inhalt des sub I^it, O. hiebeygefügten Aufsatzes zu ihrer Nachachtung ertheilet werden.
^rt. IV.
Die dergestalt » (.'u,»»>i8«i«ne zu liqiii'Iiiende, reetiKeirende und abzuhandelnde Schulde«, versprechen Jhro Königl. Maj. zu Dännemark und Norwegen !c. innerhalb 20 Jahren » Hat« der von des Groß-Fürsten Kayserl. Hoheit in Hinsicht des HerzogthumS Schleswig auszustellenden verabredeten lienuneinti»»» ^ote, nnd zwar in gewißen « (,«„!,„ i»«i«„e nach dem Verhältniß der gedachten 20jährigen Frist uud der Schuld-Summen zu i-e^ulirenden Terminen zu bezahlen und abzutragen, welchemnächst »„c«e»»ive, so wie die Auszahlung geschiehet, die briefliche Uhrkunden, Verfchreidungen der Hochfürstlichen Vorfahren und sonstige Original-I),<«ii,»entn, nach vorher beschaffter L^sti»» derselben, jedesmahl denen der I^uia's- til»>«.L»,„,„i»!j!un zugeordneten Rußisch-Ksvserl. Ministem extrs<Iiret werden sollen.
^Vrt. V.
Ob auch gleich die Abhandelung der Schulden mehrberegter- maaßen mit zu denen Beschäftigungen der gemeinschaftlichen I.iyui- ,iutiu„».Lnmi„i«si«„ gehöret, so bleibet doch Jhro Königl. Maj. re- »erviiet und vorbehalten, sothane Abhandlung gleichfalls extr» (,<,m. „liüsioiiem durch alle gerechte Mittel befördern, und das <iu.,nt»in der Schulden auf alle billige Weise mindern zu können, als wovon jedesmahl der Lummi»«!«« eine bloße Anzeige, und ohne daß Ihr
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das ljuxm-Iu einer solchen getroffenen Abhandlung angezeiget wer den dürfe, zu ihrer Nachricht ertheilet werden soll, damit dieselbe cunstire, daß der tretlitor befriediget worden sey.
ärt. VI.
Was insonderheit die weitläuftige Forderung anlanget, welche die jüngere Linie des Herzoglich-Holstein-Gottorpischen Hauses, we gen der Ihr auf die Insul Fehmarn ehemals angewiesenen und un bezahlt gebliebenen ^>>>»>n!,zze und k^Iei.OoiiimiüS'Gelder tormiret, so ist desfalls beliebet und verabredet, daß Jhro Königl. Maj. diese Forderung durch die im Pausch und Bogen behandelte Summe von 250000 Rthl. Dänisch grob Loui-unt abmachen, anbey solches festge setzte ljusntuni in 5 nach einander folgenden Jahren, » ^sto der von Sr. Kaiserl. Höh. dem Groß-Fürsten geschehenen K»tinc»ti«n dieses 'I'rs«t»t» anzurechnen, zu gleichen Terminen, und also jährlich mit 50000 Rthl. an besagte jüngere Linie des Holstein-Gottorvischen Hauses ohnfehlbar baar auszahlen laßen; als wodurch denn die ge summte Derselben bishieher rückständige ^vpanage und 5'i<!ei.Lon>- „liss.Gelder völlig getilget seyn sollen.
4rr. Vll.
Auf den unvermutheten Fall, daß des Herrn Bischoffs von Lü beck Hochfürstl. Durchl., als welche gegenwärtig, vermöge der Jhro von Höchst Dero Herrn Bruder, des jetzigen Königs von Schweden Majestät, mittelst der »»>> >IiU« Stockholm den 8ten Oelber 17S0 rutinoirten ^«te, geschehenen Uebertragung aller Dero habenden Zu- rluni, Forderungen und Familien Gerechtsame, erster lie>,r»e»ent»nt der jünger« Linie sind, sothanc im Pausch und Bogen getroffene Ab handlung, für Sich und Nahmens der vorhandenen minderjährigen Prinzen, nicht annehmen, und damit zufrieden seyn möchte, soll an- noch wo möglich, vor Si^nii-ung dieses Tractats über die prusten, tlirte ruckständige ^>>p!ln.i^e und l-'i,Iei.Oom,„i««.Gelder zwischen dem regierenden Herzoglichen Hause und der jüngern Linie eine l^iquiil». ti»n zugeleget, und dadurch das wahre Htt.inlum derselben ausfundig gemachet werden. Und gleichwie Jhro Königl. Maj. zu Dännemark und Norwegen :c. niemahlö mehr, al^ das behandelte Husntum der 250000 Rthl. zu bezahlen verpflichtet sind, wenn gleich durch die l^,,i^»tiun eine höhere Summe heraus gebracht würde; Also ver sprechen Allerhöchst Dieselben auf der andern Seite, bey der einmahl sceuillirten Summe beharren, und solche dennoch berichtigen laßen zu wollen, wann auch nach zugelegter I.iyui<Istiun vielleicht ein ge ringeres Quantum heraus käme.
4rt. VIll.
Jhro Königl. Maj. verpflichten und verbinden Sich sodann bie- durch, gleich nach der von Jhro Kaiserl. Maj. von allen Reußen zc.
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geschehenen K»titiei>ti«n dieses Tractats, NahmenS Dero einzigen Herrn Bruders des Prinzen t'rie,Ierirl>8 Königl. Hoheit auf die letzter»? in Dero Minderjährigkeit erworbene <.uu,I^„tc>rie des BiS- thums Lübeck en f»ve„r deö Bischöflichen Prinzen Peter tri'Ie. ri«K »ilkelm Durchl. in bester Form Rechtens nach Maaßgabe der Beylage »nl» sie. l>. zu renuneiiren, auch nur besagte Jhro Königl. Höh. zu vermögen, gleich nach erlangter »»jurennität solche Ouü'huutl^ie zum Besten des ebenbenannten Bischöflichen Prinzen in ^ÜNIIÜ ^iipituli zu reüi^niren. Nicht weniger versprechen Jhro Königl. Maj. es aufrichtig, ernstlich und nachdrücklich dahin zu brin gen, daß die dergestalt erledigte (!„,,Huut>n-ie des Prinzen I'eter I-'ridericK »ilKel», Durchl. ohnfehlbar zu Theil werde. Und wenn gleich wider Verhoffen es sich zutrüge, daß des jeßtregierenden Herrn Bischofs Durchl. zwar nach von beyden Hohen puriscenten geschehener lintitieatiun dieses Tractats, aber vor der von Sr. Kay serl. Höh. dem Groß-Fürsten geschehenen /^nuseirung desselben, und auch vor bewerkstelligter förmlichen lteii^nutiun des Prinzen rio>>8 Königl. Höh., mit Tode abgehen sollte, so machen Jhro Königl. Maj. zu Dännemark und Norwegen :c. Sich dennoch auf diesen, Gott gebe! nicht entstehenden Fall, anheischig, nicht nur Dero Herrn Bruder zu bewegen, auch alsdann den Besitz des dergestalt erledig ten Bisthums nicht zu ergreifen, sondern solches nichts dcstoweniger auf vorberegte Weise zu resigniren, auch den Ausfall der neuen Wahl auf ofterwehnten Prinzen Peter I'ri,Ierie!> >V!IKeIn, gewiß zu bewürken; Wie dann Allerhöchst-besagte Jhro Königl. Maj. über haupt alles, was den Umständen gemäß, es bestehe worinnen es im mer wolle, zur Erlangung der ^o!,Hv»t«,-ie, und in dem letzten Fall des Bisthums selbst, zu verwenden nöthig seyn wird, allein zu be sorgen, über Sich nehmen; jedoch verstehet es sich, daß des Herrn Bischofs Durchl. Sich zugleich Selbst um den Beytritt und die (.««>,«, .-»ti»» derer mit Höchst-Jhro in ^«n»exi«n stehenden Lapitu» I«ren zu bemühen, und allenfalls die dazu erforderliche und in Hän den habende Mittel Selbst mit zn verwenden, verpflichtet seyn sollen.
ärt. IX.
Ueberdem versprechen Jhro Königl. Maj. für Sich und Aller höchst Dero Nachfolger an der Crone aufs heiligste, jetzt und der- mahleinst, alle mögliche gerechte Mittel anzuwenden, um den Besitz des Bisthums Lübeck der jüngern Linie des Großfürst!. Herzogl. Hauses auf die Zukunft beständig zu versichern.
ärt. X.
Damit nun die gegenwärtig zwischen denen Beherrschern Dä nemarks und Rußlands so glücklich obwaltende Verbindung und Ei nigkeit desto standhafter seyn, und alle Gelegenheit zu ferneren vif. terensien in dem Allerdurchlauchtigflcn Oldenburglfchen Hause, so
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viel »ach menschlicher Vorsicht möglich, auf ewig verbannet seyn möge, und da zu solchem Endzweck von Jhro Königl. Maj. zu Dä'n- nemark und Norwegen der Austausch des Groß-Fürstl. Antheils an daS' Hcrzogthum Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst oft, und gegenwärtig wiederum aufs ncue, angelegent lichst begehret, und als das einzige wahre Mittel zur beständigen Erhaltung obigen Endzwecks, vorstellig gemacht worden, auch sol- chemnach Jhro Kaiserliche Maj. von allen Reußen, darin zu willigen Sich Allerhöchst bewogen gefunden habenj Als wird hiedurch festge setzt, und haben beyde >,!>e,»eirende hohe Theile Sich dahin verein- bahret, daß in der nachher weiter bestimmten Maaße der Groß- Fürstl. Antheil an das Herzogthum Holstein, gegen besagte beyde Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst wörtlich ausgetauschet werden solle.
ärr. Xl.
Dem zu Folge soll der jezige Großfürstliche ganze einfeitige und gemeinschaftliche Antheil an das Herzogthum Holstein, mit allen Eigenthums und Landesherrlichen Rechten und Gerechtsamen, worun- ter in «peeie die einem regierenden Herzoge von Holstein Groß- Fürstlichen Antheils zustehende ^ull»ti»„e» von Bedienungen, p,»«- >ien<Ie„ und ljeneticii» in denen Stisftern und Städten t^ülierk und Uiuolmrg, oder wo eS auch seyn mag, namentlich mit verstanden werden, so bald Jhro Kaiserl. Höh. der Cron-Prinz, Thron-Folger, und Groß-Fürst aller Reußen, durch Verwendung der bun»,u,» t^K- «i«ruin Jhro Rußisch-Kaiserl. Maj. und durch Höchst-Dero Selbst eigenen freywilligen ^un»«»», diesen >>ruvi»u,ischen Tractat ii^n.,»«!. ret haben, an Jhro Königl. Maj. zum immerwährenden Eigenthum und würklichen Besitz trs<Ii,et und übertragen, und dagegen die jetzi gen Königl. Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst in eben dem selben Zeit-Punct gleichfalls mit allen Eigenthums und Landesherr lichen Rechten und Gerechtsamen an Jhro Kaiser!. Höh. den Groß- Fürsten aller Reußen, zum immerwährenden Eigenthum und würkli chen Besitz tiü^iret und übertragen werden. In dieser Absicht und zu mehrerer Sicherheit beyder Theile, ist von Sr. Kaiserl. Hoheit dem Groß-Fürsten aller Reußen eine «uie»,,,- 0»»iun«.^,te in An sehung Dero Antheils an das Herzogthum Holstein, nach Maaßgabe der Beylage «ul> l^it auszustellen und an Jhro Königl. Maj. zu Dänemark auszuhändigen, mcht weniger ist von Allerhöchstbesagter Sr. Königl. Maj. eine ebenmäßige »ule„„e (^«j>8iu,i8 ^ote in An sehung der beyden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, nach Maaßgabe der Beylage »ul> l^it, t". auszustellen, und an des Groß- Fürsten Kaiserl. Höh. auszuhändigen. Jmgleichen werden von bey de» permutirenden und ve,Iirenden Hohen Theilen die nöthigcn Ge heiß-Briefe, mittelst welcher die re»>,ertive Unterthanen der iierinu- tirenden Lande ihrer Pflichten entlaßen, und zur Leistung der ge
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wöhnlichen Huldigung an ihre neue Landesherren angewiesen werden, in der laut der Bevlage »„>> I.it. V. et ll beliebten Form auSge- fertiget, und bcy Auswechselung der <X»»i<t„»..4«te» zugleich mit ausgewechselt.
ärt. XII.
Jhro Königl. Maj. zu Dännemark und Norwegen, machen Sich anheischig und verbindlich, alle auf das Herzogthum Holstein haf tende Ii,i„i,Ie zinsbare Capitalien und etwa re«tirende Zinsen, nach denen in der »»>> I.ic I. hierneben anliegenden siperinc«ti»n besind- lichen >l,,»I,,!« I, II. III. zur Bezahlung über Sich zu nehmen, wie auch die wegen verschiedener Schulden getroffenen Abhandlungen zu !>^„„»<:ii-en.j Und es sind demnach Jhro Königl. Maj. als überneh mender Theil, alsobald nach würklicher I rixlitiun des Großfürstlichen Anthcils von Holstein, alle diejenigen r'!>rt« zur Tilgung dieser Schulden zu ,„-:,e«ti,en verpflichtet, wozu Jhro Kayserl. Hoheit als regierender Herzog von Holstein verbunden gewesen; Wobey beson ders verabredet ist, daß die ehedeßen von denen Hochfürstlichen Vor fahren über sothane Schulden von dem Jahre 1720 an ausgestellte Verschreibungen,, mit Königl. Allerhöchsten Verschreibungen umge tauscht, und solche Hochfürstliche Verschreibungen sofort i>u»t 1>»,Ii. li„„em des Herzogthums Holstein, diejenigen aber, bey denen solche >1„l»si»n sogleich zu beschaffen denen Umständen nach unmöglich, ohnfchlbar innerhalb 10 Jahren « Die I>s,Iiti«ni» vrizinsliter dem oder denenjenigen, so zu deren Empfang »utorisieet werden, einge- händiget sevn müßen.
ärt, XII».
Gleichermaaßen nehmen Jhro Königliche Maj. mit dem Groß fürstlichen Antheil des Herzogthums Holstein, alle darauf haftende illiquide Schulden, das sind: diejenigen vebits, wovon keine Zinsen bezahlet, und welche, außer denen i„ .4,t. XII berührten, annoch von .^>>. 1720 v»^„b uiI ,!!«„> 'l^itiuiii» vorhanden sevn werden, über Sich.
ärt. XIV.
Zur Erlangung einer richtigen Kenntniß von allen diesen neuen, nach 1720. erwachsenen, besonders aber denen illiquide» Schulden, versprechen Jhro Rußisch-Kaiserl. Maj. ein förmliches dem ttkjeet« gemäßes l^ueli»,,», durch eine dazu exiii-e^e niederzusetzende <^un>. niisüiun, und zwar längstens 6 Monathe nach dem vorerwehnten in Schleswig abgelaufenen prue>u,»i,t«, wenn solches nicht noch eher zu publiken nöthig erachtet wird, in Kiel ergehen und puKIioiren, an- bep sowohl die sich angegebene seit 4«. 1720. entstandene Forderun gen überhaupt, als in »peoie die illiquid«,, durch oberwehnte »pe- ,!»>it<:r verordnete Lvn,mi«8inn genau ezcuminiren, beprnfen und beschreiben zu laßen; Welchemnächst beydes das davon erwachsene
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prutorul!,,«, p,ule»»i<mi», als auch die von dieser s'^inmis«!«» zu verfertigende Beschreibungen der bisherigen i»ij„!<Ien Pöste, denen zur Schließung dieses Tractats bevollmächtigten Königlichen ^i„i- «t^e», vertraulich cumn>»ni«iret werden sollen, und man i-e^eriiiet sich aus Rußisch-Kayscrlicher Seite ausdrücklich, deshalben mit Nie mand anders, als nur erwehnten jeßo bevollmächtigten Königlichen Herren Klinikern in ^ui-resjttiinlen« zu treten, noch sich an sonsten jemand dieserwegen wenden zu dürfen.
4rt. XV.
Die vorbercgtermaaßen .-»> prorl«,»!, anzugebende neuere illi. ,I„i,Ie Schulden, sind durch eine i>»»t 'I i !„Iitiu„r„, des Herzogthums Holstein mit denen prutltenten von Königlicher Seite >>«,- «p^cinlen, Ö«n,,»i«!iiv,>e„> zu treffende Abhandlung, wozu allcmahl ein Rußisch- Kayserlicher Vli„i»tre gezogen werden soll, abzumachen, und Termins weise innerhalb 10 Jahren, » »Ist« der von Sr. Kayserl. Hoheit iiber Dero Antheil an das Herzogthum Holstein auszustellenden l,'««. »iuns.^rte, abzutragen und zu tilgen, oder wenigstens binnen solcher Zeit die darüber von denen Hochfürstlichcn Vorfahren ehedeßen etwa ausgestellte Verschreibungen dem, oder denen von Rußisch-Kayserlicher Seite dazu zu ^uiumittirenden «ri^i»«!!^, einzuliefern.
4rt. XVl.
Da nach'der Huldreichen Absicht beyder Hohen «unti^Kii-enden Theile, durch den verabredeten Tausch in denen zu i„ !-i„„ti, enden Ländern, Niemand wer er auch sey, an seinen Rechten und Befug- nißen gekränket werden, und eben so wenig die vorhandene milde Stiftungen im geringsten leiden sollen; so wird in Ansehung des Herzogthums Holstein, hiednrch namentlich von Jhro Königlichen Maj. zu Dännemark bewilliget, und für Sich, Dero Erben und Kuvressui-es aufs bündigste zugesaget:
1) Das besagte Herzogthum Holstein überhaupt und alle Ein wohner desselben, so wie vornehmlich l',.,e!iUe„ und Ritterschaft, bcy ihren Freyheiten, Vorzügen und Gerechtsamen, welche sie bischer» genoßen, ungekränkt zu laßen und zu erhalten.
2) Denen Landschaften. Kirchspielen, Städten, Flecken, Koegen, Dorffchasten und anderen ^vinmunen, nicht weniger denen Zünften, Beliebungcn, Gilden, imgleichen einzelnen Privat-Personen, ihre ha bende ^I'ivile^is, Vorzüge, Freyheiten, Begnadigungen oder t^xen,. til,ne«, in der Maaße unverrückt zu laßen, und zuzustehen, als sol ches alles von der jetzigen Allerhöchst verordneten Landes-Regierunz auf specialen Befehl und Nahmens Jhro Kayserlichen Maj. in ob- habender Vormundschaft des Thron-Folgers und Groß-Fürsten Kaiserl. Hoheit re«i>, ertheilet, eontirmiret und bestätiget worden; jedoch, wie es sich von selbst verstehet, daß in Ansehung der denen Zünften, Beliebungen und Gilden ertheilten Privilegien, dem künftigen Lan
des-Hcrrn allemahl die Gewalt verbleibet, in solchen, nach Beschaf fenheit der Zeit und Umstände, die dem Lande, deßen Nutzen, Wohl- farth und Police« zuträgliche Aenderungen zu machen, also sollen auch unter obgcdachtcn beständig aufrecht zu erhaltenden Privilegien, die vor Jhro Kaiserlichen Maj. angetretenen Vormundschaft bey de nen vormahligen Vormundschaften und Regierungen etwa »ul>. et vi,r«>,ki,te ^livile^i«, wodurch die lie^nlig, und besonders das Post- l!«^«le, beschwehret worden, und welche im eigentlichen Verstände nie zu der Wißenschaft Jhro Kayserl. Maj. während Allerhöchst Dero Vormundschaft gelangen können, nicht begriffen seyn, wie denn vornehmlich das sogenannte Wedderkovsche ^rivile^iu», über die Post-Gerechtigkeit ausdrücklich davon ausgenommen, zugleich aber Jhro Kayserl. Maj. vorbehalten wird, solches annoch während der Vormundschaft zu untersuchen, und dem Befinden nach, einzuschrän ken oder aufzuheben. In Entstehung deßen wird daßelbe der künfti gen Untersuchung und Entscheidung überlaßen. Jhro Königliche Maj. versprechen ferner:
3) Die .Ve<,,Ien>ie zu Kiel zu «on8erviren, auch bey ihren ha benden l'i-ivilegii» zu schützen, und ihr den derselben aus dem Amte Lui<le«>>uli„ beygelegten Düte», zu laßen, nicht weniger alle 'I^em. pure 1>g,!itili„i!i des Herzogthums Holstein, auf dem äe.'xleniischen Staat befindliche >'iiites«»,es, Kxereitien-Meistere und andere Be diente beyzubehaltcn, ihnen auch dasjenige i»I «lies vitse zu laßen, was alsdann einer oder der andere über sein ex <I«te Hra,Ie,„ieu habendes diiiliiri»,» an Zulage aus der Cammer-L»»»» genießen möchte.
4) Die während der jetzigen Vormundschaftlichen Regierung Allcrmildest errichtete Wittwen- und Waysen-< »ss», zum befonder- lichen vorzüglichen Andenken Jhro Kayserüchen Maj. als der Huld reichsten Stifterin derselben, zu ewigen Zeiten zu «»»8«, viren, anbey das dazu aus denen Landes-Kevenuen bestimmte jährliche (juantun, von 4000 Rthl. nebst denen aus dem Lombard und sonsten dahin gehenden extr»i,,<Ii„»i>cn Einflößen, auf beständig dazu zu widmen, und beregter Li,««» unverkürzt zukomme« zu laßen.
5) Denen Predigern, auch übrigen Kirchen- und Schul-Bedien- ten, imglcichen denen Armen-Häusern und Klöstern, alles dasjenige fernerhin reichen zu laßen, was sie bisher, theilS an Holz oder Torf, theils an Korn oder baarem Gelde, von Seiten der Höchsten Landes-Herrschaft, <,>>« l'itiil» es auch sey, erhalten haben.
6) Die Bersichcrungs->rte,i, welche an diejenigen Beamten, die ihre Wohnungen ex ,,i-oi„ii» neu erbauet, und das dazu hergcschos- scne titt.'iiitul» von ihren Sinei e»»uribu» in Uslicii8 wieder zu ge wärtigen haben, zu ihrer und ihrer Erben künftigen Sicherheit, von der Vormundschaftlichen Landes - Regierung ausgestellet worden, in allen aufrecht halten, und zur Erfüllung bringen zu laßen; Ebener- maaßen
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7) Die Cammer-Verschreibungen, so denen Rechnungsführenden Beamten, auf ihre in Hinsicht ihrer Bedienungen geleisteten Vor schütze erthcilet worden, zu !>5?„c,»rlren, und dahin ernstlich sehen zu laßen, daß bey dem Abgang solcher Beamten Ihnen oder den Ihri gen solche Vorschüße von dem ^ncre»»«!-« m Utlicio, ehe er antre ten darf, wieder baar vergütet werden.
8) Gleichergestalt alle in dem Herzogthum Holstein Großfürst lichen Antheils bereits geschloßene, oder .i»te 1'rnllitiunen, annoch zu schließende Erb- Pachts- oder Pacht-suntr.irte, auch fonsten zur Verbesserung des veonnumie. und Finanz-Wesens gemachte oder vorzunehmende Einrichtungen, so wie überhaupt alle übrige <'>/»tl»« e, Vergleiche und andere Landes-Herrliche Verbindlichkeiten ohne Aus nahme, aufs genaueste zu halten, zu erfüllen, und die Erbpächtere, Pächter?, oder wie sie sonst heißen mögen, bey ihren aus fothanen c»ntr»eten, Vergleichen zc. zc. erlangten Gerechtsamen jederzeit zu schützen und zu handhaben.
ärt. XVI l.
Alle diejenigen würklichen Bediente, nicht minder die Pensio nisten, im livil. und Uilituir-l5t.il, welche zur Zeit der Uebertra- gung des Großfürstlichen Antheils von Holstein, re»n. in wi'rklichen Großfürstlichen Diensten stehen, oder mit einem Gnaden-Gehalt ihrer ehemaligen Dienste wegen versehen sind, behalten die Freyheit, in gleicher H»»Iite in Königlich Dänische Allerhöchste Dienste zu trete»; und es versprechen Jhro Königliche Maj. selbige, wenn sie es be gehren, in Dero Dienste, ohne daß sie in der 6i>g« oder im Range verliehren, Allergnü'digst aufzunehmen. Daferne selbige indeße» sol ches ihrer Ounvenienee nach, nicht zuträglich erachten mögten, so verbinden Jhro Königliche Maj. Sich, denenselben dennoch auf ihre Lebens-Zeit die ihnen zugetheilte Ls^e, oder das Ihnen von Jhro Kavferlichen Maj. bis dahin bestimmte Gnaden-Gehalt in der Folge, so lange sie in denen Schleswig-Holsteinischen Landen bleiben, gleich falls aus der Königlichen i'i,»»», als eine pe»»iun zufließen und je derzeit richtig auszahlen zu laßen.
ärt. XVill.
Jhro Königl. Maj. versprechen, daß diejenigen Personen, welche von Jhro Rußisch-Kaiferl. Majestät bis Hieher mit l)x>,ers.ii,,.rn ans gewisse Bedienungen, oder auf einige zur <,'<,nterlrung des regieren den Herzoglichen Hauses fällig werdende öenvn>i.i begnadiget sind, existente (,'«8u, resp. mit solchen Bedienungen versehen werden, oder die Lenelioi» allerdings erhaltet! sollen. Damit aber die li«. eiprvcite nicht leiden und etwa in dem Herzogthum Holstein '!'«,„.
nore l'r.illitinni« sich mehr dergleichen I5xue«ti,N2en, als viee ver«»
in den Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst finden mögten, fo ist beliebet, daß keine I^xpeetun-en mehr in dem Herzogthum Hol
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stein .i'Imiltlret werden sollen, als tempore l'rnllitioni» in den Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst pr«6ueiret werden können, als welches denn auch vir? v?r8» in Ansehung der in denen beyden Grafschaften vorhandenen Kri>«et!m«en, daß nemlich daselbst nicht mehr .i<i„>iniret werden, als in dem Herzogthum Holstein befindlich sind, zur Richtschnur dienet.
ärt. XIX
Zum deutlichen Beweiß Dero wahren und aufrichtigen Freund schaft und Vetterlichcn Neigung, bestimmen Jhro Königl. Majestät zu Dänemark denen gesammten Prinzen der jünger« Linie des Her zoglichen Hauses zu Ihrer rr»p. bessern «»»tentutivn und Erziehung, ein jährliches ^jipun.^iun, von 12000 Rthl., worüber die freye Dispusitiun und Vertheilung Jhro Kaiserl. Maj. von allen Reußen alleinig iiberlaßen wird, und es versprechen Jhro Königl. Majestät dieses ^>,>>!>r,!,^iun, an Hochgedachte Prinzen » »ist« der von Jhro Kayserl. Maj. unterzeichneten Kiitilicari»« dieses provi8«rischen Trac- tats bis zu dem Tage der 1'iaclitiun der permurirten Lande alle Jahr richtig und unfehlbar auszahlen zu laßen; jedoch wie hiebe» vorausgesetzet wird, daß des Herrn Bischofs Durchl. für Sich und Dero Herrn Sohn sofort den gegenwärtigen 1'raekar gAi,u»«iren, und als eventusler Lchns-Folger in die peiniutütilin des Herzog thums Holstein Großfürstlichen Antheils gegen die Grafschaften Ol denburg und Delmenhorst i>»re «onsentiren, auch auf die Herzog- thumer Schleswig und Holstein feverlich renunciiren, und solches alles nach Maaßgabe des von beyden Seiten re^ulirten »ul> I^it. K. anliegenden Entwurfs einer förmlichen ^«te beschaffen werden; so ist im gegenseitigen Fall «tip„Iiret und bedungen, daß, woferneJhro Hochfürstl. Durchl. solche ^gniiiun, Oonsen» und Kenuneiuti»«, bis zu der äßnition und Itrnunciülion Sr. Kayserl. Hoheit des Groß fürsten auszusetzen für zuträglich hielten, Höchst-Jhro zwar solches unbenommen bleibe, indeßen aber alsdann das s 6ie Ii»tikic»ti«ni» auszuzahlen versprochene jährliche äppsn.igium der 12000 Rthl. für Dero und Dero Herrn Sohnes Antheil gänzlich ee»»iren solle. Was die beyden minderjährigen Söhne des weyland Prinzen <ZeurA l.u- ^««ijz anlanget, so nehmen Jhro Kayserliche Maj. über Sich, die nöthige ^Anition, Dunsen» und lienuneiatioi, derselben, so bald Sie Ihre Mündigkeit erreichet, zu verschaffen und zu bewürken. Es ver stehet sich anbey von selbst, daß, wenn dieser provisorische Tractat wider Vexhoffen dermahleinst nicht »8"«^°^kt, rsliKsbiret, oder durch andere menschliche Vorfälle nicht zur Lxevutinn gebracht werden könnte, ofterwehntes ^pp»n»Kiun, seiner Natur nach, sofort «e»»iren müße.
ärr. XX.
Mehrerer künstigen Gewißheit und Sicherheit wegen, wird hin durch festgesetzet, daß die zum Vortheil der jüngern Linie des Her
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zoglich Holstein-Gottorpischen Haußes, mit einem k'iilei. <Iv,„„,is»u belegte ursprüngliche .>>Iu>I>!>>-Güther, nahmentlich: Stendorf, Lehn- bahn und München - Nerresdorf «u»> l'ertinentii», wovon die älteste Lisnrlie der jünger» Linie schon seit undenklichen Jahren im Besitz ist, ohne einige weitere Bezahlung der jährlichen ('ui>lril„iti(,n, alle mahl bey denen männlichen I)e»eL»<Ie„ten des Herrn Bischofs Durch« laucht, und nach deren etwanigen Abgang, bev denen männlichen Deül-enileiiken des Hochseeligen Prinzen l)evr^ I.uile«,'^ verbleiben, nach deren bcyderseitigen Abgang aber allererst an die Weibliche Nachkommen der jüngern Linie als ein ri<i>>i. l'um,»!«», übergehen sollen, in der Maaße, daß alsdann allemahl die älteste Person der
existiienden ältesten Weiblichen ör»»l'be «eciiiiilin» uxliiienl lineulem
darin 8»cvelli,e; als welches dergestalt bestimmte l'iilei. t^nimiss, Jhro Königlichen Maj. i» j,erp«tu»„> anerkennen und aufrecht er halten wollen.
ärt. XXI.
Gleichwie Jhro Kavserliche Maj. von allen Reußen, seit dem Anfang Allerhöchstdero Vormundschaftlichen Regierung die Verfügung gemachet, daß die in dem .^embi-u IV. der vorhin i„ ^rt X!l. be reits »»>> l^it. l. erwehnten 8pe«iti«»ticin berührte Schulden, mit dem aus den Landes->ieve„„en dazu ausdrücklich bestimmten <t»!>»k« ab getragen werden, und in der Allerhöchst vorgeschriebenen Frist abge tragen seyn müßen; also behält es dabey allerdings sein Bewenden, so wie Jhro Kavserliche Maj. überhaupt in Ansehung des ein für allemahl auf einen ordentlichen Fuß eingerichteten und »e^ulirten Holsteinischen Finanz-Wesens be» Dero deshalben hegenden und ge nugsam zu Tage gelegten Gesinnungen beharren, auch als eine dar- aus fließende Folge Dero Augenmerk stets darauf richten werden, daß dem Holsteinischen Staat keine ihn lle>ii>>j;irende Last zuwachse, vielmehr derselbe be» seiner jetzigen Verfaßung beständig erhalten werde.
ärt. XXII.
Die gegen den Großfürstlichen Antheil an das Herzogthum Hol stein zu oe,Ilrende und zu tra<Iiiende bevdc Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, werden von >vr. Königlichen Maj. ohne die min deste darauf haftende Schulden-Last, und von allen andcrweitigen pr»«-te»!jw„e„ quitt und frey, Sr. Kaiserlichen Hoheit dcm Groß- Fürsten aller Reußen übertragen, in welcher Absicht denn Jhro Kö nigliche Maj. Sich verpflichten, ein gewöhnliches piurli»»» über be> nannte bevde Grafschaften zu aller Zeit, wann solches von Rnßisch- Kaiserlicher Seite anbegehret wird, gehörig abzulaße», anbey nicht nur alle darauf angegebene Forderungen und ?iilele„8it/„es vor '!'>!>- 'lirung der Grafschaften zu berichtigen, und die Tilgung der ge schehenen Angaben zu verschaffen, sondern auch die pust rrurliim«
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wider Vermuthcn entstehende oder sich hervorthuende Schulden eben mäßig zu berichtigen und abzuhalten.
.4rt, XXIIl.
Alles dasjenige, was im ä,t. XVI. zum Besten des HerzogthumS Holstein, dcßen Adels, ^um„»i„r„ und gesamten Einwohner, auch der vorhandenen milden und andern Stiftungen, ^r,vil«^i«„, Ver gleiche, <,'v„tr„rten, Erb- und übrigen Pachtungen zc. auch andern Landesherrlichen Verbindlichkeiten, verabredet worden, soll gleicher- gestalt in Ansehung der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, soweit es nur seine Anwendung darauf findet, ohne einige Ausnahme statt haben, und cö wird demnach der künftige Besitzer erwehnter Heyden Grafschaften hiedurch vinoiliret, deren Adel, Bcfreyeten, l>ri> vile^iiten und übrigen Einwohnern ihre habende Gerechtsame, Frey heilen, Vorzüge, Begnadigungen, Kxruiti^,,,«» und l>,ivil,j:ii>, in so ferne durch leztere nicht etwa geschmälert worden, oder sel
bige bloß die Zünfte, Belicbungen und Gilden angehen, als welcher» halben der künftigen Landcs-Herrschaft nach Zeit und Umständen zum Besten des Landes und zur Erhaltung der Poliere» die Abänderung jedesmal)! frey bleibet, beständig unverrückt zu laßen, auch besonders denen Erben der ehemaligen Grafen von Aldenburg, als Besitzern der Herrschaft Varel und Knievhauscn, die Ihnen durch Verträge ertheilte (.^„zu bestätigen, und nach wie vor zuzustehen, nicht weniger allen und jeden dasjcnigcn, was sie vermöge milder oder anderer Stiftungen von dem jedesmaligen Besitzer der Graf schaften zu genießen haben, ohne Schmälcrung und Abkürzung reichen zu laßen, anbcy übrigens alle fönst exiüliiende (.onniicte, Vergleiche, Erb- und andere Pachtungen, und überhaupt alle Landesherrliche Ver bindlichkeiten, zu halten und zu erfüllen.
, >^t. XXIV.
Alle Königliche civil. Bediente, welche sich zur Zeit der Ucber- tragung in denen beydcn Grafschaften daselbst in wörtlichen Diensten befinden, sollen die Frcyheit haben, entweder in ihren bis dahin be kleideten würklichen (.Kingen und Bedienungen zu bleiben, oder wenn selbige dieses ihrer t^nvenie,,«« nicht gemäß erachten werden, die ihnen bcygelegte <!i>z;e gleichfalls, dafcrne sie ncnttich in denen Graf schaften bleiben, in der Folge auf ihre Lebens-Zeit aus den ^iisst» der Grafschaften, als eine unwiderrufliche I'r»»i^„, ausgckchrct er halten. Denen mit l^i,e«tu„?,en auf gewiße Bedienungen begnadig ten Personen, müßen sothane Bedienungen, exi5i«,ue (,!,»>,, von dem Besitzer der Grafschaften allerdings ronteriret werden; doch dienet dabey dasjenige zur Richtschnur, was dishalben vorhin ^>l. XVttl. bereits festgesetzet worden.
31t
,4rl. XXV.
Anlangend die 8uI>I«te«u.»e und überhaupt den !VIiIit«ii-.lZt!,t in denen Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, so soll die soge nannte Land-,Mire, wie eS sich ohnehin von selbst verstehet, im Lande zurückbleiben; Bon der geworbenen Xiüre aber werden so viele mit Ober- und Unter-Gewehr, auch Munition und Leibes- Mundirung, in denen Grafschaften zurückgelaßen, als wie in dem Großfürstlichen Antheil des Herzogthums Holstein Sr. Königlichen Maj. übergeben werden. Alle übrige zum I^iliruir.Ktgr gehörige Personen werden von Allerhöchstbesagter Jhro Maj. aus den Graf schaften gänzlich hinweggenommen.
4rt. XXVI.
Da die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst mit allen Rechten des Eigcnthums, auch der Landesherrlichen Hoheit, als ein teutsches Reichs-Lehn gegen das Herzogthum Holstein Großfürstlichen Antheils, ausgetauschet werden; so soll auch dem künftigen Fürstlichen Besitzer dieser Grafschaften frev und unbenommen bleiben, alle davon versetzte oder »»l> purtu liel„ifi«ni8 verkaufte Güther, oder andere liegende Gründe, wieder einzulösen und an sich zu bringen, imma- ßen denn auch, wann sich in dem Großfürstlichen Antheil des Her zogthums Holstein dergleichen Fälle finden sollten, Sr. Königlichen Maj. als künftigem Besitzer dcßclben, allerdings frey stehet, zu jeder Zeit solche einzulösen und zu relniren.
ärt. XXVII.
Jhro Königliche Maj. zu Dännemark und Norwegen :c. verbin den Sich, den ausdrücklichen Ov„»e„« Dero Herrn Bruders des Prinzen l riilerirl. Königlicher Hoheit als rvent,,»Ien LehnS-FolgerS in dem verabredeten Austausch der bcyden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, gegen den Großfürstlichen AnHeil des HerzogthumS Holstein, sobald Jhro Königl. Hoheit zur !tt!,Zvr«nnite gelanget, un- gezweifelt zu verschaffen. Jmgleichen machen Allerhöchstgedachte Jhro Königliche Maj. Sich, für Sich, Allerhöchstdero Erben und 8»«ce«. «vre« an der Regierung anheischig, nicht nur zu jeder Zeit und Stunde förmlich darin zu rvn«entiren, wenn des Großfürsten aller Reußen Kaiserliche Hoheit die Grasschaften Oldenburg und Delmen horst, entweder sogleich ij,«» Moment» 1>!„Iiki,>ni», oder auch nach Höchstdero Gutbesinden, in der Folge an einen Ihrer /Vgn»ren, wel cher eS auch sev, hinwiederum zu ««'liren und zu übertragen geson nen seyn möchten, sondern auch eine solche ^e»«i»n durch alle ge rechte Mittel, zugleich mit und nebst Jhro Kaiserlichen Maj. aller Reußen und des Großfürsten Kaiserlichen Hoheit auö allen möglichen Kräften zu unterstützen, zu »»>ite„iren und aufrecht zu erhalten.
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4re. XXVIIl
Gleichwie aus diesem Tractat deutlich genug wahrzunehmen ist, daß die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst durch die festge stellte I'erminstiu» gänzlich in die Stelle des Großfürstlichen An- theils an das Herzogthum Holstein treten sollen, also ist auch die Absicht, und wird zu Vermeidung alles Zweifels, hiedurch bestimmt und 'ierlniiret, daß nach vollzogenem Tausch in mehrbenannten bey- den Grafschaften, eben diejenige !5„rre«!iiu„«-Ordnung der Lehns- Erben statt finden solle, welche bisher in Ansehung des Herzogthums Holstein in dem Herzoglich-Holstein-Gottorpischen Hause, denen Lehns- Rechten und I'üc'i» I «„.iline gemäß, beobachtet worden; Wie denn ebenfalls Jhro Kaiserliche Hoheit der Großfürst und Dero ?u«t«,ite, so wie jeßo also auch dermahleinst, allemahl als ^'Kei des Herzog lich ^ Holstein-Gottorpischen Hauses betrachtet und :>^n„»<i,et werden sollen. Und da man bey so bewandten Umständen um so weniger zweifeln kann,' daß des Herrn Bischofs Hochfürstliche Durchlaucht die übrigen Prinzen der jüngern Linie, als ^»»ten und eventuelle Lehns-Folgere, in die pe,-„,„ti,ti<>n und recipiv^»? ^«»»iun des Groß- sürstlichen Antheils an das Herzogthum Holstein und der Grafschaf ten Oldenburg und Delmenhorst gewiß förmlich r„„!i!>„ti,en, und die dahin gerichtete, von Jhro Kaiserlichen Maj. versprochene Verwen dungen nicht vergeblich und ohne Wirkung seyn laßen werden; so ist jedennoch auf dem unverhoftrn Fall, daß Sie inögesammt, oder einer von Ihnen, diesen (unsien» in gehöriger Form zu ertheilen, Sich weigern möchte, von beyden Hohen >,sri«ri, enden Theilen fest gesetzt und verabredet, daß dem, oder dcnenjenigen, niemahls das geringste von dem, was so vielfältig zum Besten der jüngern Linie deö regierenden Herzoglichen Hauses »tii>„Ii,et worden, zu statten kommen, vielmehr Sie von allen Ihnen zugedachten Vortheilen auf ewig ansgeschloßen, und Sich niemahls einiger t>i-«,terti„„ und Un terstützung, weder von Jhro Königlichen Maj. zu Dü'nnemark und Norwegen, noch von Jhro Kaiserlichen Maj. von allen Reußen, zu erfreuen haben sollen.
ärt. XXIX.
Wann zuvor von des Prinzen s'rieilericl, Königl. Hoheit, nicht weniger von denen Prinzen der jüngern Linie, der i.«n»«„» in die oftbemeldete I'e,»,»t«tiu„ ertheilet, und demnächst von Sr. Kaiser lichen Hoheit dem Groß-Fürsten dieser ganze i„„vi»urische Tractat, mithin auch zugleich sothane tteniinc-intion »Ano»riret und eine ge hörige ägnitivn». ärte nach dem Entwurf «„>> l.ir. I.. darüber aus- gestellet worden, so ist die Intention der hohen (.'unti-iKenten, und gehet deren ausdrückliche Abrede dahin, daß von beyden ^„i„ti,-en. den und «e>Iirenden Hohen Theilen der Ober-Lehnsherrliche O„nse„», sowohl bey Jhro Römisch-Kaiserlichen Maj. in Hinsicht der Reichs- Lehne, als auch bey dem Chur- und Hochfürstlichcn Hause Braun
31U
schwelg-Lüneburg, wegen des Stadt- und Butjadinger - Landes, wel ches bekanntlich einen Theil dcr Grafschaften ausmachet, gemeinschaft lich gebührend gesuchet, und über die Art und Weise, solches zu be schaffen, die heilsamsten Maaßregeln genommen werden sollen.
ärt. XXX.
Jhro Königliche Maj. versprechen ferner annoch alle nur erdenkliche Bemühungen anzuwenden, daß die Grafschaften Oldenburg und Del menhorst, wenn Jhro Kaiserliche Hoheit der Groß-Fürst solches be gehren werden, in cm Hcrzogthum erhoben, und alsdann demselben ein «r>>!»i>teS Fürstliches ^ uk,„», allenfalls aber das bisherige Hol- stein-Gottorvische V^,u,„, auf dem Reichstage bcygcleget werde.
ärt, XXXl.
Auf das Vorwort Jhro Rußisch-Kaiserlichen Maj. erklären und verbinden Sich Jhro Königliche Majestät zu Dänncmark und Nor wegen hicdurch, zur Vergütung und Ersetzung des ansehnlichen Scha dens, welchen die jüngere Hvlstein-Gottorvischc Linie, und namentlich der Hochsccl. Bischoff ^t„i»ti»n äiils»»t, bcy den vorigen Kriegs- 'I i-u„>,I>'„ verschiedentlich gelitten, eins für alles, uud überhaupt die im Pausch und Bogen «crur,iirte Summe von Z0000 Rthl. Dänisch grob ^u,„!,„t an gedachte jüngere Linie zu bezahlen, und solche Summe in 5 nach einander folgenden Jahren « <I.>lu der von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Groß. Fürsten geschehenen ägnitiu,, dieses TractatS, jährlich mit 10000 Rthl. baar berichtigen zu laßen, ärt XXXII
Wann auch ein von dem Weyland Herzog und Bischof ll.i„« für die I^»,i„ischcn Prediger, Schul-Bediente und Armen errichtetes I.«jz»tu,„, wovon ehemals die Holsteinische Cammer zu Gottorp das <^I»t!,I von 6000 Rthlr, genoßen, und welches auch von derselben jährlich !> 6 ,,r« Orot Zinsen mit 3ö0 Rthl. dcr Stiftung gemäß, bezahlet ist, seit ^v. 1720. nicht weiter von der Crone Dännemark, als Besitzerin des Herzogthums Schleswig, abgetragen worden; So ist, damit auch diese nützliche Sache ihre gehörige Richtigkeit wieder erlange, die Vereinbarung getroffen, daß zur gänzlichen Abmachung der daher rückständig gebliebenen Zinsen, daö bercgten Eutinischen Predigern, Schul-Bedienten und Armen le^iite (.»i>it»>, auf 10000 Rthl. erhöhet und gescßct seyn solle, welches cuj.it«! der lOOOORthl. also Jhro Königl. Maj. als eine Allerhöchst - Jhro, Dero Erben und !5„ree!i»u,e8, als Herzogen zu Schleswig obliegende wahre und « Schuld anerkennen, und hiedurch aufs bündigste versichern und gelo ben, dafzelbe u »taru der Ilstinr.itiun dieses TractatS alljährlich mit 4 i>ru < ein zu verzinsen, und solche Zinsen alle Jahr auf,ip>>!>»»>» mit 400 Rthl. an die Höchfürstlich-Bischöfliche Rente-Cammer in K»ti„. um die Bertheilung sothaner l^iiten.Zinsen, der Absicht des Hochseel. '1e»lutu,i» gemäß, zu besorgen, richtig auszahlen zu laßen.
317
,4rt XXXlll.
Gegenwärtiger >,r„vi««,ischer Tractat soll von beydcn Hohen ,>»ri,<><i, enden Theilcn in Zeit von 6 Monathcn, oder wenn es thun lich, noch eher ,!,tilir,i,ct und die liiitin« «>!«„«« zu Copenhagen aus gewechselt werden.
/Xrt. XXXIV.
Zu Uhrkund deßen sind von diesem v>»v!»vrischen 1'ractst zwei gleichlautende Kxemjiliiii.-, verfertiget und ein jedes derselben von beyderscits Hohen i>,i^i>iei, enden dazu bevollmächtigten !>1i„i«tei-„ be sonders unterschrieben, besiegelt und gegen einander ausgewechselt worden.
So geschehen zu Copenhagen den 11/21 April 1767.
Ii. Iv Fr. V IjeiNüIuitt. <) 'l'Iiotl. I). «eventlvu (, .«.) (,..».) (I.. 8.)
(I.. ».) ».)
Vergleich des Gesammthauses Holstein mit der freien Stadt Hamburg, vom ^7. Mai 1768.*)
Wir Christian der Siebende, von Gottes Gnaden König zu Dänncmark, Norwegen zc, :c. Thun kund nnd bekennen hiemit für Uns, Unsere Erben und Nachfolger: Demnach Wir, nebst der Rußi schen Kaiserin Majestät für Sich und in obhabendcr Vormundschaft Dero Kronprinzens und Thronfolgers, des Großfürsten aller Neuffen und Herzogen zu Schleswig-Holstein ic, Herrn Paul Petrowitsch Kai serliche Hoheit und Liebden, durch die unter Uns gefaßte, auf daö allgemeine Wohl sich beziehende, Grundsätze, Uns bewogen gefunden haben, mit der Stadt Hamburg, in Ansehung der Gerechtsamen und Ansprüche des Herzoglich-Holsteinischen Hauses an dieselbe, und deren Jmmediatät, eine billige Vereinbarung zu treffen, und, vermöge der desfalls ertheilten Vollmachten, durch Unfern und den Rußisch Kaiser lichen >1!ni«t,i' an einem, und die Deputierten der Stadt am andern Theile, bis zur weiteren Ratification, ein Vergleich geschlossen wor den, welcher von Wort zu Wort lautet, wie folget:
Abgedruckt nach Urkunden und Materialien Bd. L, ,>. b«9.
3l8
Im Namen der heiligen und hochgelobten Dreyeinigkeit! Nachdem die seit langen Jahren her, zwischen dem Hochfürst- lichen Gesamt-Hause Holstein, sowohl Holstein-Glückstadt, als Hol stein - Gottorff, an einer, und der Stadt Hamburg an der andern Seite, vorgewaltete Irrungen, durch gütliche Unterhandlung, und durch Zusammentretung der zu diesem Geschäfte allerseits »,,eei»Iiter be vollmächtigten re8,,ectiv« Herren !tti„i«t,e» und Hamburglfchen Raths- Glieder, namentlich abseilen Jhro Königlichen Majestät zu Dänne- mark, Norwegen ic. zc. Sr. Excellence, Herrn Heinrich Carl von Schimmelmann, Freyherrn von Lindenburg, Jhro Königlichen Maje stät Geheimen Raths, General-Commerz-Intendanten und Lnv«?« extr!>t>r,Ii„»i,e im Niedersächsischen Kreyse, des Danebroger-Ordens Ritters ?c. :c., abseiten Jhro Kayserlichen Majestät von allen Neuffen, für Sich und in Vormundschaft des Kronprinzen, Thronfolgers nnd Großfürsten aller Neuffen Kayserlichen Hoheit, Sr. Ercellence, des Großfürstlichen würklichen Geheimen Raths und Conseil-Ministre, Herrn Caspar von Saldern, des Elephanten und anderer Orden Rit ters :c. :c,, und von wegen der Stadt Hamburg Herrn 8)?nckivi Jacob Schuback, Herrn ««„»i^ri» Franz Anthon Wagener, Herrn «ennturi« Hieronymus Burmester, und Herrn «en.itnri» Justus Vin cent Ritter, völlig und auf ewig beygelegct und gehoben worden, als ist darüber nachstehender Vergleich verabredet, und von sämmtlich vorgedachtcn bevollmächtigten re»>,eetive Herren Klinistii» und Ham burgischen Raths-Mitgliedern, nach vorgängiger Auswechselung aller- seitiger Original-Vollmachten, am heutigen Tage völlig zu Stande gebracht und vollzogen worden.
/^rtioulu8 l.
Zuförderst lassen demnach die Allerdurchlauchtigste mit der Stadt Hamburg transigirende Theile bey der am Kayserlichen Cammer-Be richte zu Speyer »-.itiun« exemtionis der Stadt Hamburg im Jahre 1618. am 6ten Julii ausgesprochene End-Urthel es lediglich beru hen, nehmen solche vi-» r« z,„Iie»t» an, begeben Sich ausdrücklich der in sothaner Urthel vorbehalrenen Sprüche und Forderungen, ver sprechen liti et «»„««e am Kayserlichen Cammer-Gerichte fördersamst renunciiren zu laffcn, erkennen auf das bündigste für Sich, Ihre Descendenten, Erben und Nachfolger an der Regierung, die unmit telbare Reichsstandschaft der Stadt Hamburg, ihre Befugniß zum Sitz und Stimme auf den Reichs-Tagen und Kreys-Tägen, und alle sonstige mit der Jmmediatät verbundene Reichsständische Terri torial - Gerechtsame derselben i„ »»«ri» et >,rus!lni8, sowohl in Anse hung ihres geistlichen, als weltlichen Gebietes, ohne Ausnahme oder Vorbehalt, mithin die Stadt Hamburg als einen mit solchem ihrem Gebiete von dem Herzogthum Holstein gänzlich unterschiedenen und unabhängigen Reichsstand, wollen ihr auch hinkünftig in Curialien
319
uud auf sonstige Weise alle Begegnung, so wie anderen Reichsstäd ten, i» »I>rcie Lübeck und Bremen, wiedcrfahren lassen
.4rtie»Iu« II
Alle und jede mit Jhro Königlichen Majestät zu Dännemark ,c. «. und Jhro Kayserlichcn Hoheit des Großfürsten aller Neuffen glorwürdigsten Vorfahren, abseilen der Stadt Hamburg eingegangene l'i,«t!>, Verträge oder Verabredungen, welche etwas dem Inhalte des gegenwärtigen Vergleiches zuwiderlaufendes enthalten, werden e« !,,«„, und in Ansehung der diesem Vergleich entgegen stehenden Punkte, für aufgehoben und für null erkläret. Dahingegen aber auch alle übrige, die Jmmcdiatät der Stadt nicht berührende, ?.,rt.i, Ver träge, Verabredungen, Begünstigungen und Gebräuche, welche ent weder von den Königlich- oder Großfürstlichen Vorfahren mit der Stadt Hamburg eingegangen oder hergebracht sind, und in deren würklichen Besitz sich einer oder andere Theil befindet, mit allen dar aus fliefsenden bevdcrscitigen Gerechtsame» unverändert bestehen, und zu aller Zeit bevbehaltcn, besonders auch alle von bevden höchsten Häusern zum Vortheile des Commercii, Handels und Wandels bev- derseitiger Unterthanen, und namentlich der Altonaer, bewürkte Ver ordnungen und getroffene I'urt!,, Verträge, Verabredungen und beste hende Gebräuche unverändert, und so lange genau beobachtet werden sollen, bis man über eins oder das andere, zum gemeinschaftlichen Besten, sich anders zu verabreden und zu vereinbaren im Stande seyn möchte.
.4rtic»I»!i Hl.
Alle dem Hochfürstlichen Gesamt-Hause Holstein entweder ge meinschaftlich, oder auch »pecinliter dem einen und dem andern der deyden hohen Häuser an dem in Hamburg belegenen Schaucnburgi- schen und Mühlen-Hofe, und deren Pertincnlien, bisher zuständig gewesene Gerechtsame, sie haben Namen, und bestehen, worin sie wollen, wie auch aller Anthcil und Gerechtsame, welche das Hrch- fürstliche Gesamt-Haus bisher an dem Schaucnburgischcn Zolle ge habt, ohne einige Ausnahme, werden der Stadt Hamburg auf ewig eediret uud überlassen. Die Übertragung alles dessen soll zu gleicher Zeit bcy Auswechselung der Ratificationen geschehe», und mit dem Tage der Ueb rtragung sollen die Einkünfte der Stadt vom Ächaucu- burgischcn und Mühlcn-Hofc ,»»> >>eiti,,e„ ii«, imgleichen von dem bisherigen beyderscitigen Antheil des Hochfürsilichen Gesamt-Hauses Holstein an dem Schaucnburgischcn Zollen ihren Anfang nehmen.
.^itilulu« IV.
Jhro Königliche Majestät zu Däiincmarck-Norwegcn wollen die von der Stadt begehrte, auf der Obcr-Elbe in der Gegend zwischen dem Billwärdcr bis zum Hamburgischen Finkenwärdcr belegenen In seln und Halb-Inseln, oder vielmehr Wärder und Sände, nemlich
320
die Pacht-Güter Veddel und Grevenhost, die Lehn-Güter Pente und Müggenburg, den Griesenwärder, Kaltenhof und Pagcnsand, samt deren Pertinentien, mit aller Hoheit und ^»perivi-it^r« k,r,ie»,i.,Ii, Lehns-Herrlichkeit und i)un,inio, bis an den großen Elbstrom, na mentlich, wie folget:
1. Die Hofe, oder Kaltenhof, mit dazu gehörigem Vorlande.
2. Die Peute, nebst ihrem Vorlande.
3. Die Müggenburg, zur Pcutc gehörig.
4. Das Niederfcld, oder kleine Müggenburg, ebenfalls zur Peute gehörig.
5. Die große Veddel, «„„> l't'iti,,?,,!!!«.
6. Die kleine Veddel.
7. Die Müggenburg, zur Veddel gehörig.
8. Das Klütjenfeld,
9. Den Joachimsthal,
10. Den Grevenhof, mit dazu gehörigen zwölf Wärdcrn, nemlich:
1. Den Kuhwärder.
2. Den mittelsten Wärder.
3. D« Weide.
4. Den Ohle Sand-Wärder.
5. Den nordersten Sand-Wärder
6. Den Sand-Wärder bcv der Süder-Elbe,
7. Den Wärder zwischen dem Becker- oder Wörtjen Fleth und Süder-Elbe, nebst der Klütjenhuscr Wische
8. Den Wärder zwischen dem Neihcrsticge, Göschcnloche und dem Felde.
!1. Den Wärder-Sand. , .
10. Den Mühlen- Wärder.
11. Den Mühlen-Sand, mit einem kleinen Orte an der Creuß- Weide, und ein klein Stück in Kaysersloch, SchccO-Pohl genannt.
12. Den Norder-Sand,
11. Sechs andere Wärder, namentlich:
Den neuen Wärder. L. Den Lütjen Wärder.
Den Schumacher-Wärder. II. Den Baackcn-Wärder. 6. Den baverstvn Wärder.
Den neddrrsten Wärder.
12. Den Griesen - Wärder, »e^st vier Wiesen,
». Die Wiese bcy Oldenhavers Thüre. K. Die bey Johann Peters Thüre. e. Die beym Blankenhause. ,1. Die Ohrt-Wiese.
13. Den Pagensand.
321
Welches alles demnächst auf einer aufzunehmenden Charte genau ver zeichnet werden soll, mit allem, was an sothanen in vorhin benann tem ganzen Distrikte belegenen Inseln, Mördern und Sünden künftig anwachsen, oder neu entstehen möchte, der Stadt Hamburg übertra gen, mithin alle bisherige (,'onnexivr, derselben mit Königlichen
le^ii», I)i««»rerii» und Aemtern, es seu rstione ^uri»6ieti«ni», Lun- tribxtiuni», oder sonstiger Pflichten, völlig aufheben, und die solenne Übertragung aller gedachter Elb-Pertinentien Key der Auswechselung der Ratificationen des Tractats sofort bewerkstelligen lassen, von wel chem Tage an auch allererst die Einkünfte der Stadt aus denselben ihren Anfang nehmen. Bis auf diesen Tag hat also das Amt Pin neberg alle von diesen Elb-Pertinentien bisher entrichtete Contribu^ tion, Pacht-Gelder, oder andere Hebungen, wie sie Namen haben mögen, zu empfangen, und darüber mit den beykommenden sich zu berechnen. WaS aber bis zum Tage der würklichen Übertragung nicht eingehoben werden kann, jedoch fällig gewesen ist, soll von dem Amte Pinneberg liquidiret, und von Seiten der Stadt fördersamst eingetrieben, und dem Amte Pinneberg zugestellet werden, Auch sollen die mit den auf fothanen Inseln und Mördern befindlichen Pächtern abgeschlossene Contracte unverändert stehen bleiben, und die Pächter, welche an die Stadt überwiesen werden, sollen, bis zum Ablauf der in den Contractcn stipulirten Zeit, ohne Neuerung gelassen werden.
Es ist aber hierbey ausdrücklich vorbehalten worden, und hat die Stadt Hamburg sich aufs verbindlichste anheischig gemacht, daß sie von sothanen ihr überlassenen Elb-Inseln, Mördern und Sünder das Dominium privatum an niemand, es möchte denn ein Hambur ger Bürger, oder Untergehörigcr seyn, die »„pei-ivrirutem rei-rituris- lern aber schlechterdings an niemanden jemals abtreten oder veräus sern, auch diese ihr überlasscne Inseln und Pertinentien nie mit Schanzen und Batterien versehen, oder zu einigem Kriegögebrauche zubereiten, und eben so wenig der überlassenen und abgetretenen Stücke, unter welchem Verwände es auch seyn. möge, zur Einschrän kung oder Schmälerung der Schifffahrt auf der Elbe, und besonders nicht zu Jhro Königlichen Majestät und allerhöchst Dero Untertha- nen Nachtheil, auf irgend eine Art und Weise sich bedienen solle und wolle.
Von diesen abgetretenen Inseln, Wärdern und Pertinentien wer den zwar die Pachtgüter Veddel und Grevenhof, nebst dazu gehöri gen Pertinentien, wie auch der Pagensand, und die in der Gegend des Griesen-Wärders belegene, Jhro Königlichen Majestät auch <zu«»ck ,Iv,nin!um zustehende vier Wiesen,
». die Wiese bei Oldehavers Thüre, K. die bey Johann Peters Thüre, e. die beym Blankenhau.se, 6. und die Ohrt-Wiese,
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e»in »»sieriorilute territoriiili, und r»m plenu ^nr« <I«n>inii, bey der Uebergabe an die Stadt Hamburg übertragen.
Was aber die Güter Peute und Müggenburg anbetrifft, mit welchen die von Holzensche Familie belehnet ist, wird bey der Ueber gabe nur die ^»i>eiiu,ik!,» tei-i-itui-iuli» und Lehnsherrlichkeit, und die damit verbundene Gerechtsame und Einkünfte an Contribution und Recognition der Stadt transferiret, und nach der Auswechselung der Ratificationen förmlich übertragen, das ,Iu,»ini»l» >>riv»tu>» aber be hält die von Holzensche Familie, so lange männliche Nachkommen derselben leben, und so lange bleibet auch der Stadt die Lehnsherr- lichkeit vorbehalten.
Weil' aber Jhro Königliche Majestät auf den Fall des Abster- bens der von Holzenschen Familie, zum Vortheil zweer andern Mit belehnten, und zwar dergestalt allergnädigst difponiret haben, daß nach Abgang der von Holzenschen männlichen Familie das »«minium der Güter Peute und Müggenburg, «»„> ^ei-tmentii», wie solches die von Holzen besitzen, den beyden eventualen Mitbelehnten nicht allein anfallen, sondern auch, von solcher Zeit an, beyre Güter Peute und Müggenburg, >'»,„ >>>, tinrinii«, mit gänzlicher Aufhebung des »rx»« trmi.ili«. bloße und eigentliche Allodial-Güter werden und bleiben sollen; so wird, wenn die von Holzensche männliche Familie ausgestorben, die Lehnöherrlichkeit und daraus herfliessende Gerecht same völlig aufhören, nnd sodann der Stadt Hamburg an mehrbe sagten bcyden Gütern Peute und Müggenburg, und Pertinentien, nur allein die Hoheit und i>,,ik!,» te,,ir»rii,Ii», sammt denen damit verbundenen j„,il»,», zustehen.
In Ansehung des Kaltenhofs und Griesenwärders, «um ?e,ri> neinii«. in so ferne der letztere ivuri» zustehet, wird bey der Ueber gabe ebenfalls nur die i5„,,eriui-,'ri,üi rerrirxrii.Iis, und sonstige damit verbunde'ne Gerechtsame, übertragen, das I)»m!„j.„n> >>riv.',tun, aber denenjenigen, welchen es zuständig ist, ausdrücklich vorbehalten.
Und damit aller dieser überlassenen Elb - Pertinentien halber hinkünftig eine beständige und zuverlässige Gewißheit vorhanden feyn, und keine Irrungen diesfalls entstehen mögen; so soll sofort nach Unterzeichnung dieses Vergleichs der ganze District, worinnen die abgetretenen Pertinentien gelegen, genau aufgenommen, davon eine accurate Charte verfertiget, und in derselben alle übertragene Elb- Pertinentien, nebst dem großen Elb-Strome, bis dahin die abgetre tenen Inseln, Wärder und Sände sich erstrecken, deutlich bemerket und angezeiget; diese Charte auch, wenn sie von beyden Theilen nachgesehen und avprobiret worden, bey der Auswechselung der Rati ficationen zugleich ausgewechselt, und dem Vergleiche beygefüget werden.
^rticulus V.
Von denen im Jahre 1730 der Stadt Hamburg auf 20 Jahre überlassenen Pertinentien der Großfürstlich Holsteinischen Aemter
323
Trittau und Reinbeck werden aus dem Amte Reinbeck der Stadt Hamburg
4. der Rethbrock,
2. der Holsteinische Crauel,
3. die Nettelburg,
4. die eilf Kathen bey der Curslacker Schleuse, ö. die Randers Weide,
6. die Käthe vor der Heckatener Schanze, nebst Baum-Gerech, tigkeit,
7. die drey Holsten im Billwärder,
8. das Kloster Gehren-Land,
9. die Boye-Wische,
auf die Weise, wie sie bereits «»,» 8ui,eri<Kit.,te territorial!, zufolge damals errichteten Leih- und Pfand-Contracts, der Stadt übertragen worden, nunmehr unter gänzlicher Entfreyung dieser Pertinenticn, deren Lage durch eine nach genauer Ausmessung fördersamst zu ver fertigende Charte näher bestimmet werden wird, von aller etwa noch übrigen ^«r,ne,i»n mit dem Amte Reinbeck, auf beständig zum Eigen- thume, benebst der 8uz,e,iu,it«te teiritpriali, überlassen.
^rtleulu8 VI.
Alle übrige im Jahr 1750 der Stadt Hamburg, nach Maas- gäbe des gedachten Leih, und Pfand-Contracts, übertragene Pertinen» tien der Großfürstlichen Aemter Trittau und Rcinbeck sollen, an dem zur Auswechselung allerscitiger Ratificationen zu stipulirenden Ter mine, abseiten der Stadt unter die Bothmäßigkeit und den Besitz Jhro Kayserlichen Hoheit des Kronprinzen, Thronfolgers und Groß fürsten aller Neuffen, und zu Höchstdero freiesten Disposition und völligem Genuß, wiederum zurückgcliefert werden. Bis zu diesem Tage nimmt die Stadt sämmtliche Revenüen ein, und wegen dessen, was sodann noch nicht gehoben werden können, wie auch wegen der verflossenen und verfallen gewesenen rückständigen Contributionen wird hiedurch ex,>r«8se stipuliret und versprochen, daß solche von den Großfürstlichen Ofsicialen eingetrieben und der Hamburgischcn Cäm- mercy eingeliefert werden sollen.
Uebrigens wird in Ansehung der Erhebung der Zölle zum Schiff- beck und zum Sande hiemit festgesetzet, daß damit alles lediglich in «t»t,i quv, und bey der jetzigen Verfassung zu lassen sey, worinn es, zufolge äi-liLuIi »epiirilti des mehr erwehnten Leih - unv Pfand-Con- tracts, gesetzet worden, bis man sich desfalls näher zu vergleiche» nöthig finden, und im Stande seyn wird. Es begiebet sich die Stadt anbey der Prätension, so dieselbe aus dem ^,-tieuI« «epsrutu des mehrerwehnten Leih- und Pfand - Contracts, wegen einer Vergütung in Ansehung des Ochst»-Zolles zu Schiffbeck, zu formiren gehabt haben möchte, wie denn überhaupt die, vorbesagtermaaßen, an Jhro
21*
324
Kayserliche Hoheit zurückgehende Dorfschaften und Pcrtinentien der Aemter Trittau und Reinbeck von alle», aus dem Leih- und Pfand- Contracte daran etwa zu machenden, Ansprachen undPrätensivnen gänz lich befreyet wieder zurückgeliefert und ertradiret werden.
^itieulu» Vll.
In Ansehung der Gränzen soll eö aller Orten bey demjenigen, was desfalls schon vorhin reguliret worden, sein Verbleiben haben, solches Regulativ aber allenthalben, wo desfalls noch einige Irrun gen übrig seyn möchten, durch gemeinschaftlich anzuordnende Gränz- Commissioneö annoch bewerkstelliget werden.
« ^rtirulu8 Vlll.
Da die Stadt Hamburg im Jahre 1763, in Ansehung der Pinneberger und Neumühler Lootsen-Gesellschaft gewisse Verbindun gen eingegangen, von welchen dieselbe sich befreyet zu sehen gewün schet; So wollen Jhro Königliche Majestät zu Dännemark ic. ze. die damalige Verabredung hinwiederum gänzlich aufheben, mithin von Jhro Seite das Lootsen-Wesen wiederum in den Stand setzen, worin« sich dasselöe vor dem Jahre 1763. befunden hat, lassen auch daneben geschehen, daß solche Aufhebung der gedachten Convention von 1763. 11 Tage nach dem Tage der Unterschrift dieses Ver gleiches ihren Anfang nehmen solle, ohne bis zur Auswechselung der Ratificationen ausgesteUet zu seyn.
^rtieulu» IX.
Da die Stadt Hamburg im Jahre 1765, in Ansehung deS äß>« des Dänischen couranten Geldes, zu gewissen Verbindlichkeiten sich anheischig gemacht, welche bis mit Ausgang dieses Jahres hät ten bestehen sollen, wovon die Stadt bey Gelegenheit dieses Ver gleiches entlediget zu werden geäussert hat; so wollen Jhro König liche Majestät die Stadt Hamburg von aller sothanen Verbindlich keit, welche gegenwärtig annoch übrig wäre, gänzlich, und zwar von dem Tage der Unterschrift des Vergleiches, allergnädigst entschlagen, und überlassen hinkünftig dem Gurbesinoen der Stadt, so viel Cou- raitt-Gcld, und zu welchem sie will, auszugeben. Wobey der Stadt die Versicherung erthcilet wird, daß das von derselben, zu« folge obgedachter Convention, eingewechselte Königlich-Dänische Cou rant-Geld, davon die Summe Achthundert unv Vierzig Tausend Mark Courant beträgt, nach dem Einkaufs-Preis i» Us»«« mit Sechshundert Vier und Neunzig Tausend Siebenhundert und Siebcn- zig Mark sieben Schilling K>»>» abgenommen und bezahlet, diese Auflösung auch so zeitig veranstaltet werden solle, daß bey Aus wechselung der Ratificationen dieses Vergleiches von den eingewech selten Courant-Geldern nichts mehr übrig sey.
325
^rticulu» X.
Jhro Königliche Majestät zu Dännemark - Norwegen wollen die Stadt Hamburg in dem würklichen Besitz ver ihr in dem Copen- hagener Rcceß von 1692. ä,tic„Iu 6., und in der Convention von 1762. den 30. Junii zugestandenen Zoll-Schiffs-Navigations- und Handels - Frcyheiten im Oresund, und in Jhro Königlichen Majestät Königreiche Norwegen, setzen, auch sogleich nach geschlossenem Ver gleiche eine genaue Untersuchung aller Orten anstellen lassen, um da, wo das Gegentheil annoch befunden werden möchte, diese Ver fügung durch Königliche Befehle zur Wirklichkeit zu bringen, und überhaupt die Stadt Hamburg, in Ansehung ihres Lui„„,e,rii, den ^N,i«i8»imi« I>rse»elitil>u« et tuturi», in allen Vorfällen, und auf alle Art und Weise, gleichstellen.
Wann auch von Seiten der Stadt Hamburg hiebe« zugleich eine Aeusserung in Ansehung der Königlichen Verordnung, wegen Einbrin gung der Waaren aus der ersten Hand, und des Verbotes wegen Einbringung der fabricirten Waaren, und einer diesfalls nachzugeben den, dem allgemeinen Besten der Kaufmannschaft zuträglichen, Ein schränkung mit eingeflossen; so hat zwar, da diese Gegenstände eine vorgängige genauere Untersuchung erfordern, in diesem Vergleiche etwas gewisses davon nicht bestimmet werden mögen: doch wollen Jhro Königliche Majestät nicht entgegen scyn, daß hierüber gehufige und zuverlässige Erkundigung eingezogen, und nähere Abrede genom- mmen werde, um der Stadt Hamburg, so viel der innere Zustand Jhro Majestät Königreiche, und die darinnen festgesetzte Verfassung zulassen wird, zu willfahren.
^rtivul»» XI.
Wann auch beu Jhro Königlichen Majestät zu Dännemark ic. abseiten der Stadt Hamburg ein allerehrerbietigstes Ansuchen gesche hen, die zcitherige alternative Wahl eines Predigers und Küsters zu Eppendorf gänzlich aufzuheben; so haben Jhro Königliche Majestät, obschon diese Sache mit dem gegenwärtigen Vergleiche eigentlich keine Verbindung hat, gleichwohl, ans besonderer Königlichen ^,»,,e!,«i>,n, dem Suchen statt gegeben, wollen solchem nach die gedachte alterna tive Wahl des Predigers und Küsters zu Eppendorf, vom Schlüsse dieses Vergleiches an, völlig aufheben, mithin die Besetzung bevder Stellen pi-u i"„t,ii-o gänzlich dem Closter Johannis überlassen, mit Vorbehalte, daß derjenige, welcher von Königlich-Dänischer Seite zu der jeßo vacanten Küster-Stelle ersehen ist, von Hamburg angenom men werde, und daß in dem öffentlichen Kirchen-Gebete, in Rück sicht auf die Königlich-Dänische eingepfarrte Dorfschaften, eine dem allgemeinen Gebrauche bey Einpfarrungen gemäße Einrichtung ge troffen, und mit dem Amte Pinneberg verabredet werde.
So wollen auch Jhro Königliche Majestät hinkünftig die Liturgie im öffentlichen Gottesdienste, die Ansehung der Dank- und anderer
32S
Feste, auch der Buß-Täge, der Hamburger Einrichtung überlassen, den derzeitigen Prediger Granau, welcher von Jhro Königlichen Ma jestät ernennet und eingesetzet worden, seines geleisteten Eides ent lassen, und ihn ausser aller unmittelbaren (.'«nnoxiun mit dem König lich - Pinnebergischen Ov„«i8tvri„ setze». Es wird aber doch hiebe», reserviret, daß die eingcpfarreten AmtS-Dorfschaften in L«n»i»t«ri»Ii. du» dem Hamburgischen t'oro auf keinerle» Art untergeben, vielmehr dem L<i„,i»tori„ und Amte Pinneberg, wegen dieser Amts-Dorfschaf- ten, alle competirende lur» und Gerechtsame vorbehalten worden: auch wird ferner ausdrücklich bedungen, daß bey den aufzunehmende» Kirchen-Rechnungen die Kirchen-Zuraten der eingcpfarreten König lich-Dänischen Dörfer zugezogen, und dasjenige, was das Kirchen- Vermögen, auch Kirchen- Prediger- und Schul - Gebäude, und dahin gehörige Anstalten betrifft, mit denenselben communiciret, des Endes auch, wenn die eingcvfarreten Dorfschaften zum Bau und Unterhal tung der Kirchen- Priester- und Küster-Gebäude einen Beytrag ge ben sollen, darüber zuförderst mit dem Amte Pinneberg Verabredung getroffen, und ohne Genehmigung desselben keine Anlage gemacht, viel weniger einiger Beptrag gefordert werden müsse.
^rtieulu» Xll.
Obwohl eö ohnehin dem Inhalte des gegenwärtigen Vergleiches gemäß ist, daß von der Stadt Hamburg niemals hinführe etwas zu begehren sev, welches mit der im ersten ärtivul« enthaltenen Aner kennung ihrer unmittelbaren Reichsstandschaft, und damit verbundener Gerechtsame, nicht übereinstimmen würde; so ist jedoch, zu mehrerer Gewißheit, annoch festgesetzet, daß solches auch bey künftigen, in dem Königlichen, Großfürstlichen, und überhaupt in dem Hochfürstlichen Hause Holstein sich ereignenden hohen Sterbfällen, welche Gott lange Zeit gnädig abwenden wolle, nicht geschehen, mithin der Stadt hin künftig weder des Geläutes Haber, noch sonst etwas angemuthet wer den solle. Wobey man sich zu gleicher Zeit dahin verglichen hat, daß die jährlich abseiten der Stadt nach Segeberg und Gottorf an Wein, Bier und Victualien von alten Zeiten her gebräuchlich gewe sene Lieferung, so wie auch die gleichfalls gebräuchlich gewesene Ge genlieferung an Wildpret von nun an völlig aufhören sollen.
^rtioulv8 XIII.
Zur ehrfurchtsvollen Erkenntlichkeit für alle im gegenwärtigen Vergleiche von Königlich-Dänischer Seite der Stadt aus allerhuld- reichftem Augenmerk auf deren Bestes zugestandene beträchtliche Vor theile, verspricht die Stadt Hamburg an ihren zu fordern habenden zusammen vier Millionen Mark v»n«v, oder 1333333 Rthlr. 16 Schilling öaneu betragende Capitalien, eine Million Thaler Courant, samt allen auf bevde Anleihen bis zum Tage der Auswechselung der Ratificationen verfallenen Zinsen ü 5 vro c«nt nachzulassen, wogegen
32?
Jhrs Königliche Majestät derselben den Ueberrest von bevden Anleihen folgendergestalt bezahlen lassen wollen:
Da die Stadt Hamburg auf das erste Anlehn von 1759 annoch 333333 Th, 16 Sch. oder 1000000 Mk. Leu und das ganze andere Anlehn von 1762 mit 1000000 - — - oder 3000000 -
Th «eo 1333333 - 16 Schill. oder 4000000 MkT^ zu fordern hat; so sollen
») die Königlichen ttl.Ii^tiunes von 1759/ 360000 Rthlr. Courant, oder Mark 1080000 Courant, eingelöset, und diese Summe bey Auswechselung der Ratificationen bezahlet werden, welche nach dem in den Verschreibungen festgesetzten CourS ü 8 >>iu <^ent .4^,», die auf dieses erste Anlehn rückständige , Th. «c« 333333 - 16 Schill, oder 1000000 Mk. Lc» betragen,
>,) auf das andere Anlchn einer Million Rthlr. L«o wird zu- förderft die nachgelassene eine Million Rthlr. Courant abgezogen, welche nach dem verabredeten Cours » 122 i>ru t/enr beträgt 819672. 6. 3^/e, Pf. oder 2459016. 6, 3^/6, Pf. «1 wird der Ueberrest ebenfalls sogleich bep Aushändigung der Ratificationen mit
180327. 41. 8°«/«, Pf. oder 540983. 9. 8^/6, Pf.
in Hamburger tt»,,«» abgeschrieben, womit also diese
Th. Ucu 1333333. 16 Schill. — oder 4000000 Mk. Leu
gänzlich getilget werden.
Wogegen die Stadt Hamburg gleichergestslt bey erfolgender Ratification, und gegen Bezahlung obiger derselben zukommenden Posten, betragend in einer Total-Summe, zu La,,?» gerechnet, Reichs thaler 513661. 9 Schilling 8^/«> Pf. oder «sn«u Mark 1540983. 9 Schilling 8^/si Pf., g«f die erlassene eine Million Thaler Cou rant, und sämmtliche bis zum Tage der Ratificationen - Wechselung verfallene Interessen, gänzlich renunciiret, alle von beyden Anlehnen habende Königliche Verschreibungen getreulich aushändiget, und über, alles aufs bündigste quitiret.
^rtieulu8 XIV.
Zur gleichmäßig ehrfurchtsvollen Erkenntlichkeit für alle in ge genwärtigem Vergleiche von Großfürstlich-Holsteinischer Seite der Stadt aus allcrhuldreichstem Augenmerk auf deren Bestes zugestan dene beträchtliche Vortheile, verspricht die Stadt Hamburg das ganze Anlehn, welches von ihr im Jahre 1750 auf die im 6ten ^tiriil» erwehnte Ländereyen, nach Maaßgabe des damals errichteten Leih- und Pfand - Contracts, bewerkstelliget worden, betragend Reichsthaler 318224. 14 H. oder Mark S54672. 14 ß. «»neu, wie auch
die aus einer Hochfürstlichen 0KIig«ti«n ,1« 1644. von 20000 Rthlr.
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SpecieS herrührende Forderung, an Capital und Zinsen gänzlich zu erlassen, und indem Sie dergestalt die Wiedcrbezahlung solcher Capi- talien und Zinsen nimmer verlanget, so begiebet Sie sich zugleich Ihrer daher gehabten Forderungen in ihrem völligen Umfange hie- durch in bester Form ausdrücklich, und verbindet sich, in dem zur Auswechselung sämmtlicher Ratificationen angesetzten Termine, nicht nur wegen der Schuld >Ie »nn« l644. die Hochfürstliche 0I,I!^.itivn in originsli quitiret zu extradiren, sondern auch wegen des Anlehns von 1750, da hierüber keine weitere Obligation, als der Leih- und Pfand - Contract, vorhanden ist, eine bündige Quitung, wodurch das Großfürstliche Haus von aller Abtragung desselben befrevet wird, zu geben und auszustellen.
Diesen Vergleich versprechen sowohl die allerdurchlauchtigste mit der Stadt Hamburg transigirende Theile, für Sich, Ihre Descenden- ten, Erben und Nachfolger an der Regierung an der einen Seite, als auch die Stadt Hamburg an der andern Seite, für jeßo in un- aufhältliche Erfüllung, seinem ganzen Inhalte und allen Puncten nach, zu bringen, und demselben hiernächst zu ewigen Zeiten unverbrüchlich und unwiederruflich nachzukommen.
Zugleich wird von denen zu diesem Vergleichs-Geschäfte bevoll mächtigten regpective Herren Klinistris und Hamburgischen Raths- Gliedern aufs bündigste versprochen, die Ratificationen des gegen wärtigen Vergleichs, abseiten Ihrer Höfe und Committenten, gewiß innerhalb Sechs Monaten, vom heutigen »»tn an, beyzubringcn, und dergestalt ohnfehlbar zu beschaffen, daß die Auswechselung aller- seitiger Ratificationen, und mit selbiger die Bewerkstelligung alles desjenigen, was zufolge dieses Vergleichs alsdann zu bewerkstellige» ist, zu eben derselben Zeit geschehe. Zu welchem Ende dann der zehnte November dieses Jahres zum 1'ermin« allerseitiger Ausliefe rung der Ratificationen, und dessen, was solchem anhängig, hiedurch bestimmet wird. Urkundlich dessen allen ist dieser Vergleich i„ o,»«- ,Ir„nI« auögefertiget, von allerseitig dazu bevollmächtigten re»,,el!tive Herren Uini»ti-is und Hamburgischen Raths-Gliedern eigenhändig unterschrieben, mit Ihren Siegeln bedruckt, und gegen einander aus gewechselt worden.
So geschehen Gottorff d. 27. May 1768.
L v. 8oKimmeIm»nn. v. 8»I6ern.
(l.. 8.)
l. 8vK»bs>!k. ll.. 8.1
t. ^. Wsgener. sl.. 8.) I. V. Kitter. (l.. 8.1
329
Daß Wir sothanen Vergleich und dessen Articuln in allen ihren Pnncten und Clausuln für Uns, Unsere Erben und Nachfolger völlig genehmiget und bestätiget haben. Gestalt Wir denn solche hiemit und kraft dieses, Ihres wörtlichen Einhalts nach, ratihabiren und genehmigen, auch bev Königlichen Worte» versprechen, daß Wir Un serer Seits alles dasjenige, was darinnen verabredet und geschlossen worden ist, getreulich erfüllen, und nie gestatten werden, daß von den Unsrigen auf einige Weise dawider gehandelt, oder etwas vor genommen werde.
Urkundlich unter Unserm Königlichen Handzeichen und vorge drucktem Jnsiegel. Gegeben zu Travendahl den 3ten Junii, 1768. 1^. 5i. LKristisnu»,
IZernstorff.
Stadt-Hamburgische Ratification.
Demnach zwischen denen, abseiten Jhro Königlichen Majestät zu Dännemak-Norwegen ,c. :c., wie auch Jhro Kayserlichen Majestät aller Neuffen, für Sich und in die Vormundschaft des Kronprinzen, Thronfolgers und Großfürsten aller Neuffen, Kayserlichen Hoheit, bevollmächtigt gewesenen Hochansehnlichen Herren °»i„i«tr,8. und de nen von Uns Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg bevoll mächtigt gewesenen Raths-Mitgliedern, zur Beylegung der zwischen dem Hochfürstlichen Gesamt-Hause Holstein und hiesiger Stadt seit langen Jahren her vorgewalteten Irrungen, ein Vergleich geschlos sen, und am 27sten May des gegenwärtigen 1768sten Jahres zu Gottorf unterzeichnet, welcher wörtlichen Inhalts lautet, wie folget: Im Namen zc. ic.
Als genehmigen und ratisiciren hiemit Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg solchen erstehenden Vergleich seinem gan zen Inhalte nach, geloben und versprechen auch, so viel an Uns, ihm in allen nachzukommen, und dawider nicht zu handeln, vielmehr dar über zu halten, daß demselben auch von den Unsrigen in allen Stücken gebührend gelebet werde.
Urkundlich Unsers gewöhnlichen Stadt-Jnsiegels- und Unsers die«, eturii, Herrn Paridom Friedrich Anckelmann, Unterschrift. So geschehen Hamburg den 14ten Julii im Jahre 1768. (l.. 8.)
I5x »peeisli comniiüsione »pertsl>ili» 8en«tu» liberne lniperiüli» Livitnti» Humdurzzi p»ri<I«i» krie^erivk ^ n ek e I,» a» n. Or. 8eeret»riu», »u>i8«r!psi.
330
Großfürstliche Renunciationsacte auf Schleswig, vom 2a/A. Mai 1773.*)
Von Gottes Gnaden, Wir ?«»> Kaiserlicher Cron-Prinz, Thron- Folger ic. Thun kund hiemit, wasgestalt in dem ärtieul« >. des zwischen Jhro der Rußischen Kaiserin c»tK,iri„» der Zwoten, Unse rer Höchstgeehrtesten Frau Mutter Majestät und Gnaden, und Sr. Königl. Majestät zu Dännemarck und Norwegen getroffenen, »u>> n'st«
Moscau den ^ 1767 und 8vb ^»t« Copenhagen den Nov.
ej„»,Iem «nni rutitirirten provisorischen l'rset.it von Jhro Kaiserl.
Majett. von allen Reußen, gegen verschiedene von Sr. Königl. Dä nischen Majestät übernommene p,»e»ti>n,I» versprochen worden, alle Ihre >i«n» uttiris bey Uns, sobald Wir Unsere Mündigkeit erlanget, anzuwenden, daß Wir in eigener Person auf den von der Crone Dänemarck »««»»irren, vormals Hochfürstlichen Antheil des Herzog thums Schleswig für Uns, Unsere Erben und Ueseenclenten aufs bündigste renunciiren und darüber eine solenne Kenun«i»tiun8-Acte ausstellen mögten. Wann Wir nun nach reiflicher Ueberlegung un term heutigen >i«l» besagten »,ovi»urischen 1'rsclat in allen Puncten förmlich «Kiioseiret und >»til,ul,iret, mithin auch selbigem in diesem Stücke Gnüge zu leisten fest entschlossen sind.
Als renunciiren und entsagen Wir hiemit und in Kraft dieses wolwifsentlich und wolbedächtlich für Uns, Unsere Erben und 0«. «oenn'enten allen an das Herzogthum Schleswig und in «>>e«ie auf den vormaligen Fürstlichen Antheil desselben, die Insul Fehmarn, auch alle zu dem Schleswigschen gehörige, davon abhängende oder dazu gerechnete Lande, bisher gehabten oder daran zu formirenden Eigenthums und andere Rechten, Forderungen, An- und Zusprüchen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, auf die feierlichste und kräftigste Art und Weise, und wollen solchemnach nicht nur, daß Jhro Königl. Maitt. zu Dännemarck, Norwegen und Dero Königl. Cron-Erben vorgedachtes Herzogthum Schleswig ganz mit allen ob- erwehnten dessen Zubehörungen und pertinentien, richtig und unge stört, ohne von jemanden, am wenigsten aber von Uns oder Unsern Erben und I)escen,Ienten deshalben zu machenden Forderung, Ein rede, Ansprache und Hinderniß, ferner und zu ewigen Zeiten eigen- thumlich besitzen, inne haben, genießen und nuzzen mögen, sondern Wir verbinden uns auch zu gleichem Endzweck für Uns, Unsere Er ben und vescenlienten auf das festeste hiedurch, weder Selbst in
") Abgedruckt nach Samwer Staatserbfolge v. 295.
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«'»ige Weise oder Wege dieser Unseren wolbedächtlichen Kenun«i»ti«n entgegen zu thun und zu handeln; noch geschehen zu laßen, daß durch andere derselben zuwider gehandelt und gethan werde. In welcher Absicht Wir denn ferner alle vorhergegangene Testamente, Dispositiv««», p»et», Verträge, Friedens - Schlüsse und lZ»ri,„tiu„, so entweder von Unsere Fürstlichen Vorfarcn, Selbst oder in deren Lsveu,- von andere gemacht, »ti>,uliret oder eingegangen worden, eS mögen solche Namen haben, wie sie wollen, in so ferne selbige dieser Unserer Kenunristiun und dem wörtlichen Inhalt und Vorstande derselben entgegen scyn mögten, hiemit in Ansehung Unserer, Unse rer Erben und I)e«eenu'e„ten expre»»« für aufgehoben und kraftlos erklären und von jederman angesehen wissen wollen, dergestalt daß solche, und besonders auch Unsers Ahn-Herrn, weiland Herzogs 1«- Ksnn äiiulul,» zu Schleswig-Holstein Christmildesten Gedächtnisses, wegen der künftigen 8u«ce»»i«n und sonst unterm 9. 5»». 1608 ge machte l)i»>,«8itii„l und Verordnung, zur Entkräftung oder älterirung gegenwärtiger Kenuncistion niemals sollen können angezogen noch zu einigen Behelf genommen werden..
Wir begeben Uns anbey für Uns, Unsere Erben und De««««, deuten aller Uns und Ihnen gegen diese Unsere kienunvistion und Absagung etwa das Wort redenden Einreden, Einwendungen und Ausflüchten, wie sie immer heißen, sie mögen schon erdacht seyn oder noch ersonnen werden, als welche weder Uns noch Ihnen jemals zu Statten kommen sollen. Alles bei wahren Großfürstlichen Wor ten und Treue.
Zur Urtund und deßen allen mehrere Bekräftigung haben Wir dieses lien„„eiiUion«.In»trun>ent eigenhändig unterschrieben :c. So geschehen «sr»lc«.8el« den May 1773.
Großfürstliche Cessionsacte des Großfürstlichen Antheils von Holstein, vom M/t-i. Mai 177:!.*)
Von Gottes Gnaden Wir Paul, Kaiserl. Cron-Prinz,c. Urkun den und bekennen hiedurch für Uns, Unsere Deseemlenten, Erben und sämmtliche Nachkommen: Demnach Jhro der Rußischen Kaiserin c,',it>,.i,'ms der Zwoten, Unserer Höchstgeehrten Frau Mutter Maitt. und Gnaden, Wärend der von Allerhöchst-Jhro für Uns bey Unserer Minderjährigkeit so ruhmvoll gefiirten Vormundschaft, mit dem Durch-
-) Abgedruckt nach Samwer StaatServfolge o. 298.
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lauchtigsten, GroSmächtigften Fürsten, Herrn 5Kri»tis„ dem Sieben den, König zu Dännemark, Norwegen, der Wenden und Gothen, Unserm Hochgeehrtesten Herrn Vetter, zur Beförderung Ihres auf die Glückseligkeit des ganzen Nordens gerichteten gemeinschaftlichen großen Endzwecks, einen ausfnrlichen pr«vi»«,ischen 'i'ruetiit, welcher von beiden höchsten «untruKirenden Theilen re»j>. »uli ,1utv MoScau den ^ 1767 und »»>> <l«t« Covenhagen den ZI K«v, e^u«,I. »NM ratitieiret worden, eingegangen und geschlossen, besonders aber in deßen ärticulo X zur Entfernung alles desjenigen, was itzt und in Zukunft zu Irrungen und Mishelligkeiten in dem hohen Olden- burgischcn Hause Gelegenheit geben mögte, der Austausch Unsers Antheils an das Herzogthum Holstein gegen die beiden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst unter denen in dem Irsetat selbst ih rem völligen Umfange nach enthaltenen Bedingungen festgesetzet und verabredet worden.
Und dann Wir nach nunmehro erlangter >l»zui-e„nite unterm heutigen rl>itu wie überhaupt gedachten ganzen pruvi»»,-ischen 1'i-.ict.it in allen seinen Puncten, Clausula und Jnhaltungen »Kuvsciret und r«til,sliirct, also auch zugleich in sotane verabredete pe, n„it»tiun al lerdings gewilliget haben, mithin selbige gegenwärtig als von Uns Selbst zugestanden anzusehen, und solchemnach, da Jhro Königl. Ma jestät zu Dännemark und Norwegen Uns sogleich itzo die beiden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, welche Wir nebst denen von Sr. Königl. Majestät sonst bey diesem Tausch übernommenen Verbindlichkeiten als ein ^e^,iivi,Ient gegen Unser« Antheil des Her zogthums Holstein betrachten und entgegen nehmen, ««>Iiren und ein. räumen lassen werden, Uns oblieget, auch von Unserer Seite solchen Austausch zur Wirklichkeit zu bringen und folglich Unfern Antheil an Hollstein Sr. Königl. Majestät förmlich zu ««'liren und zu über tragen.
Als ce,Iiren und übertragen Wir für Uns, Unsere De«ee,i'Ien. ten, Erben und sämmtliche Nachkommen hiemit und in Kraft dieses an Jhro Königl. Maitt. zu Dännemark und Norwegen, und Dero männliche 1)e«venlle„ten, wie auch «ventviiliter an dero Herrn Bru ders, des Prinzen k>,'e,Ii-icK Königl. Hoheit und Lievden und Jhro männliche ?l)»te,ite, Unfern bisherigen ganzen einseitigen und ge meinschaftlichen Anteil an das Herzogthum Hollstein und alle zu dem Hollsteinischen gehörige, davon abHangende oder dazu gerechnete Lande mit der Landes-Hoheit und allen Uns daran bisher zugestandenen Eigenthums- und Landesherrlichen Rechten, Gerechtsamen und Be fugnissen, setzen auch Allerhöchstvieselben in die wahre und geruhige ?u8se»8ivn desselben «um «mnib»8 ?ei-tinenlii», dergestalt und also, daß Jhro Königl. Majestät zu Dännemark und Norwegen uud dero männliche ve«ven^enten, wie auch eventuilliter dero Herrn Bruders des Prinzen rrie,lri«K Königl. Hoheit und Liebden und Jhro mann
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liche ?uste,'ite sotanen Unfern bisherigen Anteil an das Herzogthum
Hollstein «III» ui»iiil>»» jtti-iku« et pertinentii,, von nun an als dero wahres und beständiges Eigenthum ansehen, damit, wie es mit an dern Teutschcn Reichs-Lehen üblich (jedoch denen in dem >>rvvi«ori- schen 1'rurtst in Hinsicht der Untertanen, Stiftungen, piivile^ürten. Bedienten und sonsten übernommenen Verbindlichkeiten unbeschadet) nach Gefallen schalten und walten, alle mit der Landeshoheit ver knüpfte, wie nicht weniger alle übrige Rechte, so Wir und Unsere Fürstliche Vorfaren ausgrübet oder auszuüben befugt gewesen, wor unter Wir in »i>er,'e die einem regierenden Herzoge von Hollstein Unsers bisherigen Anteils zustehende (>u»i,t!une« von l'rueliemlen und öeneticii» in denen (i>i>it„In zu Lübeck und Hamburg oder wo eö auch seyn mag, namentlich mitvcrstehen, ausüben, auch insoweit Wir selbst dazu berechtiget gewesen, alle von dem Herzogthum Holl stein versetzte oder »u>, >>i,rt« reimt!-,,!» verkaufte Güter oder andere liegende Gründe wieder einlösen und an Sich bringen, nach eigenem Belieben sollen, können und mögen. Und gleichwie Unsere lebende ägn«ten und eve„t»!>Ie Lchns - Folgern bereits in diesem Austausch und Übertragung Unsers bisherigen Anteils an das Herzogthum Hollstein ausdrücklich runsenliret haben, also werden Wir auch da hin angewandt seyn und versprechen anbey aufs feierlichste, zugleich mit Sr. Königl. Majestät den Allerhöchsten (^n»e„» Jhro Römisch Kaiserl. Maitt. als Ober-Lehnö-Hcrrn, zu dieser geschehenen per,,»,, tatiun und Zession schuldigst zu suchen und zu bewirken und zu dem Ende unverzüglich die nöthigcn Maasregeln zu nehmen.
Wir begeben Uns demnächst, entsagen und renunciiren allen und jeden Uns, Unsern I)e»«e„,Ienten, Erben und sämmtlichen Nach kommen hiergegen etwan zu Statten kommenden Wohlthaten, geist oder weltlichen Rechtens, wie auch allen nur zu erdenkenden Einwen dungen, Ausflüchten und Behelfen, besonders des Jrrthums, Ueber- redung, nicht genugsam gehabten Unterrichts von den Umständen der Sache, der Verletzung über die Hälfte, Wiedereinsetzung in vorigen Stand und wie sie sonst Namen haben, bereits erdacht sind oder noch ersonnen werden mögen, als deren weder Wir noch Sie UnS jemals zu bedienen befugt seyn wollen noch sollen.
Zur Urkund und Bekräftigung deßen haben Wir diese (.'««»!»n«. äete eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Grosfürstlichen Jn- siegel bedrucken lassen. So geschehen 2»r»Ku.«eI>, den IZ May 1?73.
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l.it. «. Die von des Hrn. Bischofs Hochfürstl. Durchl. auszustellende re«si. Renunciations - und Consensacte. *)
Von Gottes Gnaden Wir I'iiilricl, ^„Kiiüt Bischof zu Lübeck, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dittmarsen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst,
Thun kund hiemit, wasgestalt der zwischen Jhro kaiserl. Majt. von allen Neuffen re»p. für sich, und in obhabcnder Vormundschaft dero Kronprinzen und Thronfolgers Herrn ?a>il ?etru«it« Großfür- sten aller Neuffen kaiserl. Höh. als regierenden Herzog zu Schles wig Holstein an einem Theile und Jhro kgl. Majt. zu Dennemark Norwegen am andern Theile zur Befestigung einer dauerhaften Ruhe im Norden und zur Errichtung einer beständigen genauen Freund schaft zwischen den Beherrschern der dem russischen und dänischen Zepter unterworfen Reiche und Länder geschlossen, auch von beiden allerhöchsten ^untrske„te„ res». ». 6. Uosesu 1767 und ».
ck. ^«i>enK»Aen Xuveml,. e. n. rstitieirte provisoriürlie Tractat Unö communiciret worden, um diesen Tractat als welcher so wie der jüngern Linie des Herzog!. Holstein - gottorpschen Hauses zum wahren Vorteil gereicheit, also auch derselben einige Verbindlichkeiten auf leget, zu »ßnusciren und besonders für Uns und Unfern Prinzen Peter t'rillriek >VilKk>li», Unsere und dessen sämmtliche Leibes Erben, sofort auf die Herzogthümer Schleswig und Holstein, insofern solche dem regierenden Hause zugehörct und in Zukunft nach der Eueres- »i»n8 Ordnung Uns ein Recht daran zukommen können, eine förm liche Kenunl istion zu beschaffen. »
Wenn Wir nun Unser, und der ganzen jüngern Linie des Hol stein-gottorpschen Hauses wahres l»tres«e genau in Erwägung ge zogen und solches durch die in dem Tractat getroffene Vereinbah rungen, nicht nur durchgängig befördert gesehen, sondern auch auf allen Seiten desselben nie genug zu verehrende Spuren und War tungen der weisen und grosmütigen Fürsorge Jhro russischen Kaiserl. Majt, imgleichen der gerechten und huldvollen Gesinnungen Ihr« K. M. zu Dennemark, Norwegen :c. gefunden, mithin auch Unsrer wahren Ueberzeugung Nicht übrig sein kann, als alles von den bei derseitigen Allerhöchsten ^unt,'«l,e„ten »ei>,„li,te und verabredete mit dem größten Dank anzuerkennen und anzunehmen: Als agnosciren Wir, für Uns, und Unfern Prinzen ^eter I>>i<IrieK >Vi»,el,», hie-
°) Abgedruckt nach Samwer Staatserbfolge p. s«l.
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durch in bester Form Rechtens alles dasjenige, was aus gedachtem pruvi«ui-ischen Tractat Uns, vorbenannten Unfern Prinzen, oder die gesammte jüngere Linie des Holstein gottorvischen HauseS <Iire«te vel per iixlireotun, angehet, es mag sichtbare Vorteile, abgehandelte For derungen, oder sonsten etwas betreffen, ohne einige Ausnahme, zu- mahlen Wir mit allem Verabredeten völlig zufrieden zu sein UnS ohne den mindesten Vorbehalt erklären; insonderheit Aber re„„„ei,ren Wir, für Uns und Unsern Prinzen, ausdrücklich allen Ansprüchen, Gerechtsamen und ?r«ten,iianen, welche UnS, und Unsern Prinzen, an dem von den Fürstl. Vorfahren des regierenden Schleswig - Hol- ftein-Gottorpschen HauseS vormals besessnen Antheil des Herzogthums Schleswig benebst der Insel Femarn, über kurz oder lang, auf ir gend einige Weise hätten zufallen, und daran rege gemacht werden können, und sollen solche zu ewigen Tagen erloschen und getilget bleiben. Wir acceptiren zugleich dancknehmigst daß Jhro kgl. Majt. die Versichrung ercheilet, Namens allerhöchst Dero Herrn Bruders, des Erbprinzen r>j,i,i«K Kgl. Höh. auf die während der Minder jährigkeit des'letztern«demselben acqm'rirte l^uHuturie des Bischof thums Lübeck zum Vorteil Unsers Prinzen Peter r'ri,Iri«K ^Villielm zu resi^niren. auch dermahleinst Dero Herrn Bruder bei erlangter Majorennität zu der selbst zu beschaffenden liesignutiun zu vermö, gen, nicht weniger alles zu verwenden, daß besagter Unser Prinz, zu sothaner LuuHururie wiedergelange und wag sonst in Ansehung dieser Puncte in dem Tractat mit mehrem bestimmt worden. Glei chergestalt »ereptiren Wir die zur Abhandlung der auf die Insel i-'emurn angewiesenen seit 1713 rückständigen ^i>>,nn»^e und ri,Iei- eumi»i»»gelder des jungern Hauses in Bausch und Bogen soc«r>Iirte Summe der 2Z0/n> Rtlr. grob Courant und die zu deren Abtrag be liebten Zahlungs 'l'ermine, sowie ebenmäßig dasjenige, weswegen einer, dem Prinzen der jünger« Linie von der königl. Majt. beige legten jährlichen ^,,p.in»^e von 12/n> Rtlr., auch wegen Abhandlung der übrigen Forderungen der jünger« Linie in dem Tractat sich »rj. puliret befindet, in seinem völligen Umfange. Daferne anbei nach geschehner I!esi^n»tiun auf die ^u.i<h»t<>rie, oder nach dem Abtritt des Bischofthum Lübeck durch zwar nicht vorauszusehende, aber nach der Unsicherheit der menschlichen Dinge mögliche Zufälle und Bege benheiten der geschlossene I'ruvigi-iiiii Tractat seine Erfüllung nicht erhalten, noch in I'.xecutiun gezogen werden sollten: so geloben und versprechen Wir dennoch, daß nichtsdestoweniger in Hinsicht der Un- serm Prinzen übertragenen Coadiutorie oder des Bisthums selbst, auf den Fall, daß dieses wirklich beschaffet und vollzogen worden, Wir und Unsre Erben, der jetzo geschehnen lie„unci.,ti»n auf das Herzogthum Schleswig, auch alsdann festiglich inl,»eriren, und dabei unwandelbar beharren wollen und sollen, und es verstehet sich dem nächst von selbst, daß in sothanem Fall, daß der ?r„vi»i-nsl Tractat wider Verhoffen nicht in seine Erfüllung treten«möchte, die zur Ab
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Handlung der Forderungen der jungern Linie zu bezahlen verheißne Summe, nebst den interimistischen äpiimiuAe, als gänzlich erloschen betrachtet werden müssen.
Wir consentiren ferner als eventu-iliter Lehnsfolger für Uns, Unsern Prinzen und dessen sämmtliche Leibcserben in der verabrede ten Vertauschung des Herzogthums Holstein großfürstlichen Anteils, gegen die beiden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, und soll eö Uns, und Unsern Erben, wenn solcher Tausch zur Wirklichkeit gekommen, niemahlen gestattet sein, die mindeste Ansprüche an bemcl- deten Anteil des Herzogthums Holstein zu machen, oder solange ein männlicher Stamm deS königl. allerhöchsten Hauses vorhanden ist eine Lehnfolge daran zu prätendiren, vielmehr begeben Wir Uns und dieselben, aller Uns und Ihnen, nach dem sonstigen Lauf der Dinge deren etwa zugefallenen z"ri» «ueeelleri'Ii bündigster Massen, Wobei Wir Uns nur ausbedingen, daß dagegen, die in dem Herzog!, got- torvschen Hause S»eee««i>zn» Ordnung, bei den Grafschaften Olden burg und Dellmenhorst wieder stattfinde.
Uebrigcns machen Wir annoch mehrbesagten Unsern Prinzen Peter i->i,>,ie>> >Vi>l>eIni verbindlich, sofort nach erlangter Majoren-, nität, die von Uns bereits beschaffte kienunriiiti»,, auf die Herzog tümer Schleswig und Holstein in obiger Maße wirklich zu wieder holen und dergestalt die lienimci.itivn selbst zu verrichten Hiernächst verzeihen und entsagen Wir allen, gegen diese Unsre ^»nil,,,«», renuneiutiune« und Ileel.iriltiunes etwa zu erdenkenden Einwendun gen, Ausflüchten und Behelfen, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, sowie der bekannten Rechtsregel, daß eine gemeine Verzicht nicht binde, wenn nicht eine besondere vorhergegangen.
Zur Urkund dessen allen, haben Wir diese Acte eigenhändig unterzeichnet und mit Unserm Fürstl. Jnsiegel bedrucken lassen. So geschehen K»ti„ den :c.
Großfürstliche Agnitionsacte über den ganzen provisorischen Tractat, vom '^/si. Mai 1773. *)
Von Gottes Gnaden, Wir , Kaiserl. Cron-Prinz. Thron- Folger und Grosfürst aller Reußen, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graf zu Ol denburg und Dellmenhorst zc. Thun kund und bekennen hiedurch für
") Abgedruckt nach Samwer Staatserbfolge p. SOS.
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Uns, Unsere Erben und sämmtliche Nachkommen: Demnach Jhro Kaiser!. Majestät die Allerdurchlauchtigste, grosmächtigste große Frau Lstliüri,,» die Zwote, Kaiserin und Sclbstherscherin von allen Reu ßen :c. Unsere Höchstgeehrteste Frau Mutter, wärend der von Aller höchst Jhro für Uns bey Unserer Minderjährigkeit so ruhmvoll ge fürten Vormundschaft und übernommenen Regentschaft der Uns an- geerbten Schleswig-Holsteinischen Lande, mit Sr. Königl. Majestät zu Dännemarck und Norwegen zur Beförderung der Glückseligkeit der Ihnen beiderseits von Gott anvertraueten. Reichs und Länder, wie auch besonders zur Befestigung des Ruhestandes des ganzen Nordens, nicht weniger zur Stiftung und Erhaltung einer immer währenden genauen Freundschaft und guten Einverständnisses in dem gesammten durchs Blut verbundenen Oldenburgischen Hause einen ausfürlichen provisorischen 'I'rncrut, welcher von beiden höchsten ««„-
t,'i>K,'renden Teilen re»p. »ul, ,lat« Moscau den ^7^7 1767 und «ul> <I»t« Copenhagen den HZ >»v. e^»s<Ieni »nni »«titiciret worden, eingegangen und geschlossen, mittelst dessen zugleich aller Grund zu demjenigen, was itzt und in Zukunft zu Irrungen oder Misbellig- keiten zwischen denen Beherrschern des Rußischen Reichs und des Königreichs Dännemarck Gelegenheit geben könnte, völlig aus dem Wege geräumt worden. Und dann Uns gegenwärtig nach erlangter Mündigkeit diejenigen triftigen Bewegungs-Ursachen, welche bei Unserer Höchstgeehrtesten Frau Mutter Maitt. und Gnaden, zur Eingehung solches provisorischen HrriMAeruerit» und 1'iart.it», die Entschließung bewirket, ausfürlich vorgetragen und entwickelt worden, anbey Wir daraus nach reiflicher Erwegung aller Umstände die vollkommene Ueberzeugung erlanget, von welchem ausgedehnten Nuzzen die Er füllung dieses 1'r»«t!,t» für die Reiche Rußland und Dännemarck, auch deren Untertanen, und für den Wolstand des ganzen Nordens seyn werde, mithin Wir überall kein Bedenken tragen, den wohlge meinten huldreichen Rath Unserer Frau Mutter Maitt. und Gnaden und Allerhöchst-Jhro mütterliche Ermahnung zu befolgen, vielmehr Wir bereit und selbst aus eigenem freien Willen entschlossen sind, mehrgedachten 1>»«t»t durch Unsere Einwilligung und Anuehmung gänzlich in seine Erfüllung gesetzt zu sehen. Als »^„os«iren und r:>li>i!,I>iren Wir, für Uns, Unsere Erben und sämmtliche Nachkom men hiedurch den vorhin besagten, zwischen Unserer Höchstgeehrtesten Frau Mutter Kaiser!. Majestät und Sr. Königl. Majestät zu Dän nemarck und Norwegen geschloßenen aus XXXIV Hrtiruli» uud Vl »evret- und »ep»r»t. Hrkieuü» bestehenden, «üb ltstu Moscau den
lu^UÄbr' ^6"7 und »Uli ^!>to Copenhagen den HZ wovor. H,i8klem snni rslikcirten provisorischen 1'r.ivtut in allen seinen Puncten, Clausuln und Jnhaltungen, nichts davon ausgenommen, so wie sol cher sich in Hinsicht seiner verschiedenen UI^ectoru,„,> besonders in
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Ansehung der von Uns zu beschaffenden Kenunvigtiun auf das Her zogthum Schleswig und des «tipulirten Austausches Unsers Antheils an das Herzogthum Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, auch überhaupt in allen andern Puncten und Bedin gungen abgefaßet befindet. Und wie also nunmehro ofterwehnter pr»vi»»rischer l'r.irtat nach dieser von Uns geschehenen feierliche» ^„ikiuii und kii>tik,il>iti<„, desselben, dergestalt anzusehen und zu be trachten ist, als wenn Wir ihn von Anfang bis zu Ende mit Jn- begrif seiner ^1 5s,,«,-«?. ^,lir»>n wörtlich Selbst mit Sr. Königl. Majestät zu Dännemarck:c. geschloßen und getroffen hätten, so ver sprechen Wir zugleich hiedurch aufs bündigste, nicht nur alsobald und unverzüglich die Verfügungen ergehen zu lassen, daß bemeldeter 1>.-,rt!,k von Unsercr Seiten zur Kxeenti»,, gebracht werde, und zu dem Ende eine besondere lirl,„nci»li<)ki« - Acte auf das Herzogthum Schleswig, nicht weniger eine (e««iu„».Acte auf Unfern Antheil an daö Herzogthum Holstein nebst dem gewöhnlichen Geheiß-Brief an die Untertanen desselben annoch unterm heutigen Dal» stipxlirterma- ßen förmlich auszustellen, sondern auch in Zukunft beregten ^riietne in allen Stücken jederzeit unwiderruflich aufrecht zu erhalten und nicht zu gestatten, daß von Unsertwegen oder sonst von Jemanden etwas dagegen vorgenommen und gehandelt werde.
Zur Urkunde dessen haben Wir gegenwärtige ^Knitiu» und Ii!,ti>,!,l,iri>,„ eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Großfürst!. Jnsiegel bedrucken lassen. So geschehen 2»>-»Ko.»eIu den »«^ 1773.
xov.
Definitiv - Vertrag zwischen König Christian VIl. und dem Großfürsten Paul, vom 1773.*)
Im Nahmen der heiligen und hochgelebten Dreveim'gkeit. Kund und zu wissen sey hiemit allen denenjenigen so daran gelegen: Demnach Se. Königliche Maj. der AUerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Christian der Siebende, König zu Dännemark, Norwegen :c. ?c. zc. und Se. Kaiserl. Hoheit, der AUerdurchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Paul, Cronprinz, Thronfolger und Großfürst aller Reußen zc. zc. in reifliche Erwä gung gezogen, daß nunmehro die Zeit herannahe', um dasjenige är- run«e„>e»t pruvisiltiiel, welches Jhro Kaiserliche Majestät, die Aller-
°) Abgedruckt nach Urkunden und Materialien Bd. I, p. 244,
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durchlauchtigste, Großmächtigste Fürstin und Große Frau, Frau Catharina die Zweyte, Kaiserin und Selbsthalterin aller Reu ßen zc. zc. zc. bereits in 1767 mit Höchstgedachter Sr. König lichen Maj. zur Beförderung der Glückseligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten Reiche und Länder, nicht weniger um ein beständiges gutes Einverständniß unter sich zu erhalten, und überhaupt de» Ruhestand in Norden zu befestigen, zugleich auch um alles dasjenige zu entfernen, was zu einigen Irrungen oder Mishelligkeiten zwischen den beyderseitigen Beherrschern des Rußischen Reichs und des Kö nigreichs Dännemark Gelegenheit geben könnte, unter sich verabredet, geschlossen und errichtet, nunmehro durch einen Den'nitil. I'rlietut dergestalt gänzlich zu »pplnuiren und zu beendigen, daß alle vormah- lige I)itke,'en«ien, es mögen solche das Hcrzogthum Schleßwig oder das Herzogthum Holstein angehen, ganzlich aus dem Wege gerau mer werden, zumahl zugleich Jhro Kaiserliche Majestät Dero Höchste Bermittelung und exprun>itt!,te I>UN!> ullirii, bey Höchst-Dero vielge liebten Herrn Sohns und Thronfolgers Kaiserlichen Hoheit zu ver wenden, den gnädigsten Bedacht genommen haben;
Als sind dem zufolge von Sr. Königlichen Majestät zu Dän nemark und Norwegen zc. :c. :c. der bey Jhro Kaiserlichen Majestät und bey Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten aller Reußen zc. zc.
»rcreilitirte Lnv„^e extiaorilin.iire und VImi8ti-e >,Ieni>>uter>tii>iie der Cammerherr Christian Friderich von Rumsen, und von Sr. Kaiser lichen Hoheit der bey Höchstdenensclben angestellte Ober-Hofmeister, würkliche Geheime .^«»iite,,,,-, würkliche Cammerherr und Ritter derer Orden des heil. Andreas, des heil. .4Itxu„<!er Krt«K? und der heil. Anna, Graf >iKik» und der würkliche Geheime Rath und
Ritter derer Orden des Elephanten, des weissen Adlers und der heil. Anna, Caspar von Saldern, ernannt und bevollmächtiget, um nach Maaßgebung des in änn» 1767 errichteten ,4,i-unK«ment pr«. vi«ic»>el, nunmehro an ein ^r>i,„Aen,ein ,Ieti„itis die letzte Hand zu legen, einen förmlichen 'I',",«ti,t deßhalb zu errichten und zu schließen, und dergestalt dieses ganze Geschäfte zum erwünschten Ende zu brin gen; Welche Minister denn, nach vorhergeschehener Auswechselung ihrer am Ende dieses Tractats beygefügten schriftlichen Vollmachten, zusammen getreten, den ,»-uvi»u,ischcn >>:>et»t ,Ietiniri,e ,egulirt, über alle dahin gehörige Puncte die nn^l-lir»uluiiv„«'8 verfasset, und sich bis zur erfolgten Iiukit^i>,i>.i, beyderseits Hoher (^nti-glienten über die nächsthin folgenden 4>tic„I^» gänzlich vereiniget haben; zu mahl beyderseits Aller- und Höchsten <^nlr»I,e„ten nichts eifriger am Herzen lieget, als zu aller und jeder, Zeit die Ruhe im Norden auf einen dauerhaften Fuß zu etaUiren und zu unterhalten. Zu welchem Ende besonders Se. Kaiserliche Hoheit, als Cronprinz und Thronfolger des Rußischen Kaiser-Thrones, um einen frühzeitigen Beweiß der auf so festgesetzte Grundsätze et.,I.li,ten unzertrennliche» Vereinigung der Reiche Rußland und Dännemark öffentlich an de»
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Tag zu legen, Sich aus Höchsteigener Ueberzeugung die Endschaft dieser Sache angelegen seyn lassen, um nach dem großen Beispiele Ihre Rußisch-Kaiscrlichen Majestät, Seiner Gnädigsten Höchstgelieb- testen Frau Mutter, aus allen Kräften den Ruhestand der gesamm- ten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und Tilgung aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbahr würkenden frem den inilue,,,«», zu befestigen und zu befördern.
Zu Erreichung dieses heilsamen Endzwecks haben Se. Kaiserl. Hoheit so gleich jetzo die dem i>ru,!«u,ischen liartst »ul> lir. 1^. angelegte />g„iliv„!i.,4, te in Hinsicht desselben ri>tibul,!ret, eigenhän dig unterschrieben und mit Dero Großfürstlichen Jnsiegel bedrucken lassen, welche ä«te nunmehro »»>> >«. >. abschriftlich hiebe» anlie get, und diesem nächst mit allen übrigen Uhrkunden >» Original! zur Zeit der I'ru,Iikiu„ von dem in n'ne dieses TractatS zu ernen nenden und hiezu «I'eriüliter bevollmächtigten Großfürst!. <^«l»i,,i»»s- ri« an den gleichfalls zu ernennenden und »peeittliter zu conunitti- renden Königl. Dänischen <^mn,i«5»riui» extr«,Iiret und übergeben werden soll.
Um nun alle äi-ticul»« des i>ruvi»nr!schen TractatS, welcher L.i!ii8 et l-'unililnient»,» dieses Detinitif. TractatS ist und bleibet, genau zu prüfen und aus einander zu setzen: so sind selbige nach folgender gestalt llen'nitive reZuürt, genau bestimmet und festgesetzet worden.
ärt. I.
Se. Kaiserl. Hoheit genehmigen und versprechen gnädigst, die jenige Kenuneilitilin» - ^cte, welche «»Ii lit. ^. dem pruvisurischen 1'r:,«si>t angeleget worden, zu unterschreiben und zu »ulemnisiren; so wie solche »üb I!. Hieselbst angeleget, und diesemnächst zu seiner Zeit mit den übrigen <li-igin.il. Uhrkunden extr.i,Iiret werden soll. Gleichwie denn Höchstdieselben dafür sorgen werden, daß alle übrige ^xnrvnii»«« in Ansehung der jüngern Holstein-Gottorpischen männlichen Linie, und der von derselben zu beschaffenden Kenunei». ti«,,, nach dem übrigen Inhalt dieses l'ructut», beschaffet werden.
ärt. II
Se. Königl. Majestät zu Dänemark und Norwegen wiederholen hiedurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, welche Allerhöchst-Dicselben nach Maaßgabe des 2ten ^rtieuis des >,r»visurischen 1>i,«tgt» über nommen, und versprechen nochmals, nach Maaßgabe des abgelassenen prorliimatis, alle sich daselbst angegebene Schulden, zu tilgen und zu bezahlen, nm so mehr, da alles übrige, was in den ärtieul!» 3. 4. et 5. eben desselben l'inetal« bereits durch eine gemeinschaftliche c«,„l»i»»iun, gröstentheils völlig >eg„Iiret und abgehandelt worden, seine völlige Kraft und Gültigkeit behält, dergestalt, daß Se. Königl. Majestät sich hiedurch verbindlich machen und verpflichten, die von
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den gemeinschaftlichen l?«mn>i»».irii, en fnv?„r Sr Königl Majestät auf die so mäfsige Summe von 200000 Rthl. abgehandelte Schul den nunmehro, anstatt in 20 Jahren, anjcßo vom tten ^.>i»>i>r 1774 an gerechnet, in einer Zeit von 40 Jahren abzutragen und zu tilgen, auch alle Uhrkundcn und Verschreibungen nach dem buchstäblichen Inhalt des i»«vi««rischen '».ict.it» zu exti.nliren. Jedoch bleibt Sr. Königl. Majestät nach dem ärt, 5. desselben unbenommen und re«erviret, zur Tilgung dieser Schulden annoch alle übrige gerechte Mittel anzuwenden, und nur mit einer bloßen Anzeige die Verschrei, bungen der Hochfiirstlichen Vorfahren uriginuliter zu extrso'iren.
ärt. III.
Was die Forderungen der Jüngern Linie des Herzoglichen Holstein-Gottorpischen Hauses anbelanget, welche in dem ärt, 6. und Hrt. 31. des provisorischen 'I'iactnt« umständlich angeführt sind; so versprechen Se. Königl. Majestät solche in allen Puncten und Clau- suln genau zu erfüllen, dergestalt, daß die H»»»,»» von 300000 Rthl. Gr. <>'o„r. in ö nach einander folgenden Jahren, alljährlich mit 60000 Rthl. im Kieler Umschlag eines jeden Jahres, oder in Ham burg, an des Herrn Bischofs Durchlaucht für sich und in Vollmacht der jünger« Prinzen, baar und in klingender Münze ausgezahlet werden soll, als womit zum erstenmal)! in dem ersten darauf folgen den Umschlag nach erfolgter limlition des Herzogthums Holstein der Anfang gemachet, und damit bis zum völligen Abtrag continuiret werden soll. Jedoch verstehet es sich von selbsten, daß keiner der Prinzen dieser Jüngern Linie von dieser abgehandelten Summe nach dem buchstäblichen Inhalt des provisorischen I>«et.it» perripiren kann und soll, welcher nicht vorgängig die gehörigen üen„nci.,ti,in». äeten ausgestellet haben wird. Was übrigens den 4rt. 7. des pro. visurischen 1','»et»t» anbelanget, so fällt derselbe gänzlich weg, nach dem Se. Durchlaucht der Bischof, als erster kiepresentant der jün- gcrn Linie, für sich und im Nahmen der minderjährigen Prinzen, diese eben gedachte Abhandlung der Forderung des jüngern HauseS völlig genehmiget, auch bereits nach Maaßgabe des «»>> >ir. K. dem provisorischen I'ractut angelegten Entwurfs einer förmlichen Acte der lieiiu'irigtivn auf die feyerlichste Art für sich und im Nahmen Ihres Herrn Sohnes beschaffet, welche auch bereits Sr. Königl. Majestät eingeliefert worden, mithin daß kein weiterer Zweifel ob walten wird noch kann, daß Dero Herr Sohn, der Prinz Peter ?rie,Irieli VVilKelm, zugleich die ihm nunmehro nach erlangten Mün digkeits-Jahren auszustellen bevkommende iienun,i»tion».^cte gleich falls förmlich ausstellen werden. Wie denn Se. Kaiferl. Hoheit über sich nehmen, solche nach geschehener !i»tikvativ„ dieses venni- tif.'I'rsetst» zu beschaffen.
ärt. IV.
Se. Königl. Majestät verpflichten und verbinden sich, alles das
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jenige, was in dem ^>c 8. des pr«vi»<>rischen »srtsts in Ansehung der zu beschaffenden (.^»Huutiun des Bischofthums Lübeck «n Kveur des Bischöflichen Prinzen Peter Friedrich Wilhelm festgesetzet und beschlossen worden, in allen Puncten und Clausuln zu erfüllen. Damit aber die Ke»i^,„«ti«„ Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Friedrich zu der zu erlangenden ^uuil^outorie des obbemeldeten Bischofthums keinem weitern Zweifel unterworfen sein möge: so versprechen Se. Königl. Maj. die Kenuiiciutio» hochbesagten Prinzes sogleich und ungesäumt bewerkstelligen zu lassen, auch Hochdenselben dahin zu vermögen, zum Besten deö Bischöflichen Prinzen, und zur Beförderung Dessen l leetio», diese Lon'huutuiie in Klunu» (»pituli zu resiAniren, auch ungesäumt alle mögliche Mittel anzuwenden, den Ausfall der neuen Wahl auf oberwähnten Prinzen Peter Friedrich Wilhelm zu bewürken. Wobey es jedoch sich von selbst verstehet, daß des gegenwärtigen Herrn Bischofs Durchlaucht alle in Händen habende Mittel gleichfalls zu diesem Endzweck zu verwenden ver pflichtet seyn sollen. Gestalt denn diese neue Luailjoutor-Wahl noch »nte trsilitivuem des Herzogthums Holstein völlig bewürket und zu Stande gebracht werden solle. Uebrigens versprechen Se. Königl. Majestät für Sich und Allerhöchstderoselben Nachfolger an der Krone auf das allerheitigste, jetzt und dermahleinst alle gerechte Mittel an zuwenden, um den Besitz des Bischofthums Lübeck der jüngern Linie des Holstein-Gottorpischen Hauses auf die Zukunft beständig zu ver sichern; Gleich den» solches alles in dem ärr, g. des provisorischen l'rsetst» zugesagel und versprochen worden.
ärt. V.
Se. Kaiserl. Hoheit verpflichten und verbinden sich, alles was in den .^rtiviili» 16 et 11. des provisorischen 1 rsetiit», IN Ansehung der so glücklich obwaltenden Verbindung und Einigkeit zwischen den Beherrschern von Rußland und Dänemark, wegen Aufhebung aller ferner» Holsteinischen »iffei-en/ien, so viel nach aller menschlichen Vorsicht möglich, in dem Allerdurchlauchtigsten Oldenburgischen Hause festgesetzet worden, zu erfüllen, und in den Austausch des Großfürst!. Antheils an das Herzogthum Holstein gegen die Grafschaften Olden burg und Delmenhorst, als das einzige wahre Mittel zur beständi gen Erhaltung dieses guten Vernehmens zu «unsentiren und zu wil ligen, und setzen solchemnach hiedurch veste, daß dieser Austausch noch in dem Lauf dieses 1773sten Jahres, und wofcrn es nur thun lich seyn mag, vier Monate nach der Hieselbst erfolgten Kittitiestion durch einen hiezu «pe«i.,Iiter bevollmächtigten Lomniisüsriui» vorge nommen, und der Großfürstliche einseitige, so wie der gemeinschaft liche Antheil an das Herzogthum Holstein gegen 1'ru<lirung der bey- den Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, würklich ausgetauschet und übertragen werden solle. Jedoch wird hiedurch ausdrücklich von bevden Seiten »tipuiiret, daß die K«v«nuen dieses Jahres, sowohl
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in dem Herzogthum Holstein, als auch in beyden Grafschaften, nach der legulirten Verfassung eines jeden Staates, auf das gegenwärtige Jahr durch die dazu bestimmte Personen verwendet und e,„>,Iuvret werden sollen.
UebrigenS machen Se. Kaiser!. Hoheit sich anheischig, den dem provisorischen 1>i>«r»t «ul, lit, bevgelegten Entwurf einer solcm- nen Ossiuns.^cte auszustellen, und nebst den übrigen bereits er wähnten Uri^i,,,-,!.Uhrkunden, nach Maaßgabe der copeylichen Anlage »ul> K«. III. zur Zeit der 1,"»Iiti,.n aushändigen zu lassen. Gleich wie denn auch Se, Königl. Majestät nach dem buchstäblichen Inhalt des Entwurfs »ul, lit. l-'. des >»-uvi«iu,ieIIeii 'I',!,<!ti>t« ebenfalls eine »uleiilie (.«»»inn» .^ete in Ansehung der beyden Grafschaften ver pflichtet seyn sollen. Gestalt denn diese bevde Uri^innl-Duclimentä, so wie die »»>> lit, l^, et ll des >>rvvi«i»„e>Ie,i Iriictst« erwähnte Geheiß-Briefe durch die Königl. und Großfürst!, (.'ummisssiien zur Zeit der 1rs,Iiti»n mit einander ausgewechselt werden sollen.
.4rt. V I.
Se. Königl. Majestät versprechen und geloben, nach Maaßgabe der Hrtic. 12. 13. 14. et 13. des I.,ruvi»ui-ischen I'r!,ct!it», alle auf das Herzogthum Holstein nunmehro noch übrige Ii,,ni,Ie sowohl als illiquid Schulden, welche auf dieses Fürstenthum zur Zeit der 1>u- <Iitiu„ laut Landesfürstlicher Beschreibungen, Abhandlungs-Acten und sonstige »>,turi»irte vveuniente, annvch haften werden, in der in dem P,uvi8vrischen 1>ncti>t festgesetzten Zeit, entweder mit Königl. Aller höchsten Verschreibungcn umzutauschen, oder auch die Bezahlung in nerhalb 10 Jahren zu beschaffen, gleich denn solches alles in dem prvriüvrischen 'I'i.irtut buchstäblich bestimmet worden, Se. Königl. Majestät mit desto mehrerer Zufriedenheit übernehmen, da Höchst- denenselben nicht unbekannt geblieben, daß sowohl Jhro Kaiserliche Majestät, während Allerhöchst Dero so rühmlich geführten Vormund schaft, als auch Se. Kaiserliche Hoheit, seit Antritt Höchstdero eige nen Landes-Regierung, das auf einen ordentlichen Fuß eingerichtete und re^uiirte Holsteinische Finanz-Wesen nicht nur merklich verbes sert, sondern auch eine ansehnliche Menge Schulden, nach Auswei sung des dem Königlich Dänischen »ini«teriu ««„»„unirirten ?rut«. vu»i rr«le«»i«„i», tilgen und bezahlen lassen; Gleich denn auch solches in dem ärt. 2i. des ,»«v!sl,r,schen lüictuts von Jhro Kai serlichen Majestät zugesaget und versprochen worden.
4rt. VII.
Se. Königliche Majestät zu Dänemark und Norwegen verspre chen nochmahlen auf das heiligste, gleich als wenn solches alles wörtlichen Inhalts Hieselbst wiederholt worden wäre, daß alles was in den ärt. 16. 17. et 18. des >»uvi»o,ischen I'ri><!t»t« in Ansehung der aufrecht zu haltenden Privilegien, Vorzügen und Freyheiten des
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Herzogthums Holstein, und besonders in Betracht der errichteten Wittwen- und Waisen - Casse, Armen-Stiftungen' item derer den sämmtlichen Großfürstlichen Bedienten auf ihre Lebenszeit zu bewil ligenden Besoldungen oder Pensionen, bereits festgeseßet und zuge sagt worden, nach dem Inhalt des zugleich eumn»,n,oirten Holstei nischen Etats, unverbrüchlich beobachtet, und getreulich erfüllet wer den solle. Gleich dann auch Se. Kaiserliche Hoheit alles dasjenige, was in den ärt. 23. 24. «t 2Z. «» ssveur der Grafschaften Olden burg und Delmenhorst, deren Privilegien und Bedienten «tipuliret und , von Königl. Majestät ^eterminiret und festgeseßet worden, gleichfalls selbst zu erfüllen, oder erfüllen zu lassen, sich hiedurch anheischig machen, gleich als wären diese Verbindlichkeiten in diesem Detinitif.1>seti,t buchstäblich wiederholet worden.
ärt. VI».
Nach Maaßgabe des ärl. 19. des i,r«vi««rischen '»»rtat» Höret das bis hiezu von Sr. Königl. Majestät zu Dänemark und Norwe gen denen gesamten Prinzen der jüngern Linie bewilligte jährliche ä,,p!,n!,ßi„,» von 12000 Rthl, alsdann auf, sobald die pei-n,uk.itiun des Herzogthums Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst beschaffet sepn wird, gleichwie solches in obbemeldetem ärt. bereits bestimmet worden. M
ärt. IX.
Se. Königliche Majestät versprechen, nicht nur das zum Vor theil der jüngern Linie des Herzoglich Holstein-Gottorvischen Hauses vor langen Jahren errichtete alte 1'i,Iei.L«,»,„i88, welches aus den
Gütern l^eiillvis, s^eusnb», und Klönclien ^levers'Ivrf cum ?erti-
nentiis bestehet, ohne einige Abgaben der jährlichen Landes-s'intri. I„,livnen, aufrecht zu erhalten und anzuerkennen, sondern Allerhöchst dieselben wollen auch, daß das neue zum Besten eben dieser jüngern Gottorpischen Linie errichtete l-'i>Iei.Lun,mi»s, wovon der.4reic. I-Stu» et »erretu» 4. des nrvvisu, ischcn ?>»rt!>t» die vorgängige Er wähnung gethan, indessen während der Zwischenzeit würklich festge seßet, und durch 1',!><iirung der Guter ^usela», l>ül,l,e,-«turf, I<»l,Kuf, Sebent, Kremsturf, kj«III>r»AAe und 8iever«>,.ige» bestimmet worden, ohne alle Landes.^vnt^ilmtiunen, Abgaben und Beschwerden, in sei ner völligen Kraft und Gültigkeit, zu ewigen Tagen erhalten wer den solle.
v ärr. X.
Wann auch Se. Königliche Majestät in dem ärt. 22. des oft erwähnten pruvisoi-ischen 11-aetat« ausdrücklich versprochen und an gelobet haben, daß die beyden Grafschaften Oldenburg und Delmen horst von Allerhöchst Denenselben, ohne die mindeste darauf haftende Schulden-Last, und von allen anderweitigen ?r»eien»io„rii ,^iit und frev Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten aller Reußen, über
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tragen werden sollen; Als verpflichten Sich Se. Königl. Majestät, sogleich jetzo und ohne allen Zeitverlust, ein zu Recht beständiges im Römischen Reiche gewöhnliches Pixel»»,» über benannte beyde Grafschaften nunmehr» abzulassen, und dafür zu sorgen, daß alle etwa sich darauf anzugebende Schulden, l^.iete„>,iu,ie» oder Forde rungen innerhalb 4 Monathen, oder noch ehender, und «nte I>!„Ii. tiunem der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst berichtiget und getilget werden: Gestalt ebenmäßig der ärt 26. in Hinsicht der etwa verkauften oder versetzten Güter, oder andern liegenden Gründe, von beyden Aller- und Höchsten (.»„trülienten so angesehen werden soll, als wäre derselbe in diesem Detinitis.'Ii-netut wörtlich wieder holet worden.
ärt. Xl.
Gleichwie Se. Königl. Majestät sich verbinden, den ausdrück lichen L»n»e„» Allerhöchst Dero Herrn Bruders, des Prinzen Frie derich Königl. Hoheit, sowohl in Ansehung dieser ganzen ^eguei». tit.ii, als insbesondere in den verabredeten Austausch der beyden Grafschaften zu verschaffen; so versprechen auch Se. Kaiserl. Hoheit ebenergestalt die Iie,,u„ri«ti»n»-< «»»iu,,». und ^u»»e»».^«ten der drey jüngern Prinzen des Holstein-Gottorpischen Hauses, zur Zeit der Katitit'iirwn und längstens innerhalb 3 Monathen ebenmäßig zu bewirken und zu verschaffen.
ärt. XII.
Wann auch in dem ^rt. 28. des pruvisurischen 1>!>cti>t8 äecl«. riret und bestimmet worden, daß, nach vollzogenem Austausch des Herzogthums Holstein gegen die mehr benannten beyden Grafschaften, eben diejenige 8u«ce»«ivns.Ordnung der Lehens-Erben statt finden soll, welche bishero in Ansehung des Hcrzogthums Holstein in der Gottorpischen Linie den Lehns-Rechten und ^.->«ti8 r'»mili»e gemäß, beobachtet worden; so wiederholen beyderseits Höchste (.'untrgtienten abermahls hiedurch diese wahre und deutliche Absicht, daß nämlich die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst durch die festgesetzte l'eriiiiitstil», gänzlich in die Stelle des Großfürstlichen Antheils an das Hcrzogthum Holstein treten sollen.
Und so wie gleichergestalt in dem ärt. 27. mehrerwähnten l'ruvlst» Se. Königl. Majestät für Sich und Allerhöchst Dero 8»«- ce»sui-e» an der Regierung, sich anheischig gemacht, nicht nur zu jeder Zeit und Stunde darin« zu c«„»enti,en, wenn Se. Kaiserl. Hoheit die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst entweder so gleich ipso n,ui„e„t<> 1'r!illii,>ini8, oder auch nach Höchst-Dero Gut befinden in der Folge, an Ihren nächsten Knuten zu ee'Iiren und zu übertragen gesonnen scyn möchten, sondern auch eine solche L«»- »i«n durch alle gerechte Mittel zugleich mit und nebst Jhro Kaiser lichen Majestät aller Reußen, und Sr. Kaiserlichen Hoheit dem
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Großfürsten, aus allen möglichen Kräften zu unterstützen, zu »«ur«. ni, en und aufrecht zu erhalten; Als «leelsriren nunmchro Se. Kaiserl. Hoheit, daß Höchstdieselben gesonnen sind und bleiben, die mehrbe? nannte beyde Grafschaften zum I>!,I,li»»eme„t der jüngern Holstein- Gottorpische» Linie in der Folge zu bestimmen, und diesemnächst derselben übertragen zu lassen.
ärt. XIII.
Gleichwie nun Se. Kaiserl. Hoheit, dieser Übertragung und c«,Iirung wegen noch fernerweit mit Sr. Königl. Majestät vertrau liche l ui»n>»„ic.ikil,» pflegen werden; Als geloben und versprechen beyde Hohe <^„tr.',ne„ten, so wie den gesamten Austausch, also auch insbesondere diese I>u>Iitiu„ der beyden Grafschaften an die jüngere Linie, auf das »t,Ie,»„este zu aller Zeit zu A»,«,itiren. Gestalt dann beyde Hohe (>,„tr.iKenten Sich dahin vereinigen, Jhro Kaiserl. Majestät aller Reußen dahin zu vermögen, eine gleichmäßige lZsrsn- ti« dieses Umtausches und dieser l'rsiliiiu» zu übernehmen.
ärt. XIV.
Zu Beförderung dieser auf das wahre allgemeine Wohl, und besonders auf den Flor des Holstein-Gottorpischen Hauses abzielende Absicht, wollen Se. Kaiserl. Hoheit als ne,,,etuirlicher ^Ket dessel ben, jezt und in Zukunft mit Sr, Königl. Majestät über alle dahin abzielende Maaßregeln Sich mit gemeinsamer und getreulicher ll»,. munie einvcrstehen: Gleich dann Se. Königl. Majestät immerhin Höchstdieselben in solcher ij„!,Iite betrachten, und allezeit in dieser Hinsicht geneigt seyn werden, der jüngern Gottorpischen Linie, und besonders denen Besitzern der Grafschaften Oldenburg und Delmen horst Dero Königliche protection und Unterstützung zu aller Zeit angedeyhen zu lassen. Zu Beförderung des vorerwähnten Endzwecks verbinden sich Se. Königl. Majestät und Se. Kaiserl. Hoheit hie- durch ausdrücklich, den Ober-Lehnsherrlichen Dunsen« wegen Aus tausch des Herzogthums Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, bey Jhro Römisch-Kaiserlichen Maj. auf die ge bührende Weise gemeinschaftlich zu suchen, und die Bestätigung die ses Austausches zu bewürken. Gleichergestalt verbinde« sich beyde Hohe <^vnt,«Kenten, bey dem Römisch-Kaiserlichen Hofe die l'r.i- iliiung und < eiiiiung der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst an diese jüngere Holstein - Gottorpische Linie durch gemeinschaftliche Bemühungen zu unterstützen und zu ««»teniren.
Ebenmäßig wollen beyde On,tr«K«nten bey dem Chur- und Hochfürstl. Hause Braunschweig und Lüneburg wegen des Stadt- und Butjadinger Landes, welches bekanntlich einen Theil der Graf schaften ausmachet, den erforderlichen Lehns-^'»»««"» gemeinschaftlich suchen, auch überhaupt nach Maaßgebung des ärt. 2ö ^eö pruvi»«. rischen 'I>s«t->t», die heilsamsten Maaßregeln ergreifen, um zu dem vorgesetzten Endzweck in alle Wege zu gelangen.
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ärt. XV.
Zu eben diesem Ende verbinden sich Se. Königl. Majestät und Se. Kaiserliche Hoheit nunmehro hiedurch auf das allerfegerlichste, alle nur erdenkliche Bemühungen, wie solches in dem ärt. 30. des Z,rl>vi8«rischen IVuetst» erwähnt worden, sowohl bey dem Römisch- Kaiserlichen Hofe, als auch bey der Reichs-Versammlung zu Regens burg, und überhaupt aller Orten, wo es erforderlich ist, anzuwen den, daß die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, in ein Her zogthum erhoben, und denenselben ein Fürstliches Vut„n> auf dem Rcichs-Tage beygeleget werde. Im Fäll aber die Beylegung eines »epürsten fürstlichen Vt,ti allzu vielen Schwierigkeiten und Weittäuf- tigkeiten unterworfen seyn sollte; So wollen und e«n»entiren Se. Königl. Majestät ausdrücklich darinn, das; das bisherige Hvlstein- Gottorvische > «tun, bey dem Reichs-Tage sogleich auf die Graf schaften Oldenburg und Delmenhorst und deren Beschere tran8pvr. tiret und denenselben beygeleget werde.
4rt. XVI.
In Hinsicht dieser in beyden vorhergehenden ^iticuli« »tinulir. ten Verbindlichkeiten, setzen beyde c«„t,i,ne„ten hiedurch veste, daß sogleich nach erfolgter ltiitineativn dieses I1eti„itif.1'ii>ct«t8 die er forderliche >'e^u«istiu„e8 bey dem Römisch'Kaiserlichen Hofe und allen übrigen Chur- und Fürstlichen Höfen, mit Eyfer und Ernst angefangen, und fortgesetzt werden, um die Erhebung der Graf schaften in ein Herzogthum, so wie die 1'rs„»p»rtirung und Beyle gung eines Fürstlichen ^ «ti durchzusetzen, und zu Stande zu bringen.
ärt. XVII.
WaS übrigens in dem ärt, 32. des nr«v,8«rischen l'ruckst» in Hinsicht eines den'Eutinischen Predigern, Schul-Bedienten, und Ar men ex>,r«n,ittirten ^s>,ital8 von 1(XXX) Rthl. festgesetzet, und in dieser Zwischenzeit bereits völlig re^uliret worden, wird nur hie durch n»<Ie wiederholet, und nochmahls zu ewigen Tagen gegründet und bestättiget.
.4rt. XVIII. ,
Beyderseits Hohe ^«„trslienten verbinden sich, die Archiven und Uhrkunden, welche re8,,ective das Herzogthum Holstein und die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, und überhaupt die Lan desherrliche Hoheit, die ^<I,„i„i8trutiu,i des Iu8ti«e, das Finanz- Wesen, ^i»„ersli!>, und alle übrige Landes-Angelegenheiten anbetref' fen, getreulich und l>«„u tule bey ^rmlitiun des Herzogthums und der Grafschaften zu ext, u,Iiren, auch zu solchem Ende die dahin ab zielende Verfügungen an die Behörde ergehen zu lassen. Jedoch verstehet eS sich von selbst, daß alles was persönliche c«rre8,>«nclen. ce«, vormahlige >'eA«eiativne», und mithin geheime Nachrichten,
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welche I'ergunsm s'rineipi, angehen, davon ausgenommen werden sollen und müssen.
So balde nun dieser l)etm,tif.'i>sct«t von bevden Hohen p»> viscirenden Theilen rstitiriret, und die Katitivati«ne8 IN Zeit von 2 Monathen, oder wenn es thunlich noch ehender, zu 8t. Meters- d„>6 ausgewechselt worden sind; So wollen Se. Kaiser!. Hoheit sogleich und ungesäumt den wiirklichen Geheimen-Rath von 8uI<Iern, als Ihren c«m,»i!i».irium, mit hinlänglicher Vollmacht versehen, um alle .^rtieul«» dieses 1'r»cti>t», und insbesondere die ?ern,utstiun und 1^r»,Iiti»n des Herzogthums Holstein, ingleichen d'ie Entgegen- Nehmung der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, samt was dem allem anhängig, respective in Holstein und in den Grafschaf ten zu beschaffen, und in die Wirklichkeit zu setzen. Gleich dann auch Se. Königl. Majestät Dero Ober-Cammer-Herrn und Gehei men Ounierenurath Grafen von Keventl«>v, zu Ihrem 5«,»n,i»»sri« mit hinlänglicher Vollmacht versehen, ernennen werden, im Nahmen Höchstbesagter Sr. Majestät gleichfalls die gesummte ärticulu» die ses Uetinitit-IViietiits, und insbesondere die ?er„,utsti«n und ^ieion der Grafschaften Oldsnburg und Delmenhorst, imgleichcn die Entgegen - Nehmung des Herzogthums Holstein, samt was dem an hängig, respective in Holstein und in den Grafschaften zu beschaffen, und in die Wirklichkeit zu bringen.
Zu Uhrkund alles dessen, sind von diesem vettnitiv-l'rgctst zwev gleichlautende t!xe„>plaris verfertiget, und ein jedes derselben von beyderseitS Hoher P«ei8«irenden dazu bevollmächtigten K1ii>i«tri, besonders unterschrieben, besiegelt, und gegen einander ausgewechselt worden. So geschehen 2«r»Il».8eI« den 1773.
4rt. XIX.
ärt. XX.
(l.. 8.)
Graf «. ?»nin. (l.. 8.)
v, 8»I>lern. (l.. 8.)
349
XOVI
^rticulus sepgrstu» et Secretug l. des Definitivvertrags,
vom ^ ,77z .)
Wann beiderseits hohe Ovntrsnenten in den ärtiv. XII, Xlll et XIV, dieses »etinitiv .'I'riietst» von der künftigen Zession und l'iü^ition der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst an die jüngere HoUstein-Gottorpische Linie Erwehnung gethan, und Sr. Kai serl. Hoheit Sich ausdrücklich vorbehalten haben, dieserwegen noch fernerweit mit Sr. Königl. Majestät vertrauliche («n»„iinie«tiun zu pflegen, und über alle dahin abzielende Maasregeln ein gemeinsa mes und getreulicheö Einverständnis? zu beobachten; Als «leeliiri^en nunmehro Sr. Kaiserl. Hoheit in diesem s, tieulo »epsiuto et »eei-et«, daß Höchstdero wahre Absicht sey und bleibe für die noch übrige LisneKe des Holstein-Gottorvischen Hauses, als ^>iek derselben, auf alle Art und Weise zu sorgen, und hinfolglich diesen durch das Blut mit Jhro so nahe verknüpften Agnaten zu einem anständigen I,li»8«ment zu ewigen Zeiten zu verhelfen. Zu Beförderung dieses Endzwecks nun wollen Sr. Kaiserl. Hoheit in Betracht bereits des Höchstseel. Königs von Schweden Usitt. (nachdem dessen I)e»cen,Ia„ee durch die allweise Göttliche Fügung in dem Königreiche Schweden etuliliret worden) mittelst der ». <i. 8t««KK„In> den 8. Uct. 1750 I-Stißeii'ten .4rte, alle Dero habende ^UI-S, Forderungen und Fami lien-Gerechtsame an des Herrn Bischofs zu Lübeck Durchl. übertra gen haben, dem nunmehrigen ersten lie,,rae8ent»nten dieser jünger« Hollstein-Gottorpischen «,.„>«>>«, nemlich Sr. Durchlaucht dem Bi schof als dem ersten Besitzer, diese Grafschaften übertragen und ee- <Iiren, und zwar sogleich und »,on,e„tu, als wie Se. Kaiserl. Hoheit solche von Jhro Königl. Majestät gegen das Herzogthnm Holstein ausgetauschet und traiüret erhalten haben werden; Als wor über Se. Kaiserl. Hoheit die zu errichtende ^e»«!«,,». ^«te Höchst besagter Sr. Königl. Majestät vertraulich ««mmunieiren wollen. Wohingegen Se. Königl. Majestät zu Dännemarck und Norwegen, gleichwie solches bereits sowol in dem i>r«vi8urischen als in dem »etinitiv. 1'ruvtat 8tij)„Ii,et ist, hiedurch nochmalen auf das förder lichste angeloben, oberwehnte Uebertragung und Cedirung an des Herrn Bischofs Durchl., als ,,rim« »«^»irenti, nach der einmal in der Hochfürstl. Holsteinischen Häusern revipirten 8u«ec»8i»n, zu «K, ei. ren, aus allen möglichen Kräften zu unterstützen, zu 8«liteni,en und aufrecht zu erhalten.
') Abgedruckt nach Samwer Staatserbfolge p. 2IS.
3Z0
Zu Uhrkund dessen soll dieser von beyderseitigen ^iniski-i» un terschriebene und mit ihren Wapen besiegelte »rtieulu» «ep.ir»tu8 et «eci-et»» von gleicher Kraft und Würkung seyn, als wenn er dem heutigen Detmiriv.'I>!>et»t würcklich eingerücket wäre; wie er denn auch mit gedachtem l'r.ivtst zu gleicher Zeit »»titieiret und die titie,iti«ne» gegen einander ausgewechselt werden sollen, wobey dessen Inhalt von Beyden Hohen (^nti-ülienten vor der Hand äusserst ge heim zu halten ist.
So geschehen 2»r»!l«.8e,o den 1773.
Fürstbischöfliche Renunciations- und Agnitionsacte über den Definitivvertrag, vom 13. Nov. 1773.*)
Von Gottes Gnaden, Wir r>ie,Iiirl, ^„^„«t, Bischof zu Lübeck, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst :c.
Thun kund hiemit: demnach der zwischen Jhro Kayserl. Maytt. von allen Reußen :c. re»p. für Sich, und in obhabender Vormund schaft Dero Kronprinzen und Thronfolgers, Herrn p»ul pekru«it«, Großfürsten aller Reußen, Kayserl. Hoheit, als Herzogen zu Schles wig Holstein, an einem Theile und Jhro Königl. Maytt. zu Dän- nemark, Norwegen:c. am andern Theile geschlossene und von beiden
Allerhöchsten Contrahenten »»>> <I»t« .>i««e!>u den 1767 und
«»Ii <I»t« LopenliAAen den ^uvbr. ej. anni rstincirte prvvisori» sche T'rsotät, von Uns, so wohl für Uns als im Namen Unsers
Prinzen Peter I'',ie,I,icK >ViIKeI,„, unterm ll.itu I^ntin den 26. »erdr.
1767 nach seinem ganzen Inhalt, in so weit er Uns, gedachten Un ser« Prinzen und die ganze jüngere Linie des fürstl. Holstein Got- torpischen Hauses angehet, als Uns und Ihnen in alle Wege vor- theilhaft, wohlbedächtlich »zznosci^et, und danknehmig angenommen, auch dem zufolge für Uns und Unfern Prinzen allen Ansprüchen, Gerechtsamen und pigetenswnen an dem von den Fürstlichen Vor fahren des regierenden Schleswig-Holstein Gottorpischen Hauses vormals besessenen Antheil des Herzogthums Schleswig benebst der Insel reKmern entsaget, und in die verabredete Vertauschung des HerzogthumS Holstein Großfürstlichen Antheilö gegen die beiden Graf schaften Oldenburg und Dellmenhorst ««n«e„tiret haben;
Abgedruckt nach Samwer Staatserbfolge ^. Sl2.
351
, Und dann hiernächst über diesen provisorischen l'rnvt.it, zwi schen Jhro Königl. Majestät zu Dänncmark, Norwegen, und Jhro Kayfcrlichen Hoheit dem Großfürsten aller Reußen, ein I1«n„itiv
l'riictnt »„>, ,I«t« ?!>r«lio.8elo den ^ 1773 geschlossen, »ul, >I»t« ^rie,Ien»I»,rA den 2. und x.irslco. den ^">v dieses Jahres rntiririret und der provisorische I'iixtnt nicht nur in allen wesentli chen Puncten abermals bestätiget und festgcseßet, sondern auch bereits von Sr. Königl. Majestät in verschiedenen wichtigen Stücken als in Ansehung der iie»ij<„!,tio,i des Prinzen 1ri«,I,i<i>» Königl. Hoheit auf die l.'oi,,h»lorie des Bischofthums I.üi.elK, der erfolgten Wahl Unsers Prinzen Peter 1'rie<Irivr, >Vil!,eIi» zum ^oi,,h„tvre, der nun- mehro <l. >>. L>,>i!itis„«l>urz den 28. l)etol,e, 1773 ausgestellten Königl. Versicherungsnete auf die im ärrie»!« III. des ^etiniiiv- 'l rix-tiil» erwähnte Summe und der geschehenen »»cre«»iven Aus zahlung des denen gesammten Prinzen der jüngern Linie bis hiezu bewilligten jährlichen «ppnusffie zum Besten Unsers Fürstlichen Hau ses in Erfüllung gesetzt worden; als «^„us, iren Wir gleichfalls jetzt erwähnten Uns bekannt gewordenen I1«n„itiv. I rnctut, nach allen seinen Jnhaltungen, alö wäre er hieselbst von Wort zu Wort ein» geschaltet worden, für Uns, Unfern Prinzen und Fürstlichen Nach kommen, auf das bündigste, rer,„„«,i,e„ allen Unfern vorgcdachten und in den '»»«tuten ausführlich enthaltenen sämmtlichen Ansprü chen, Gerechtsamen und pr«ete„»iv„e,> auf das feierlichste, verbinden UnS nochmals, diese bereits von Uns beschafte «j<„iiiu„ und lie, u». ristion auf die Herzogthümer Schleswig und Holstein, von Unserem Prinzen, sofort nach erlangter Vl^orennitet nochmals für Sich Selbst wörtlich wiederholen und verrichten zü lassen, entsagen allen gegen diese Unsern wohlbedächtlich geschehene res», n^iiititine», lie- nunriütiones und Oevlnrutivnes zu erdenkenden Einwendungen, Aus flüchten und Behelfen,sie mögen Namen haben wie sie wollen, sammt der bekannten Regul, daß ein gemeiner Verzicht nicht gelte, woferne kein besonderer vorhergegangen.
Zu Urkund dessen allen, haben Wir diese n«te eigenhändig un terzeichnet und mit Unserem Fürstl. Jnsiegel bedrucken lassen.
So geschehen I^uti,, den 13. Xovbr 1773.
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) 5XXXIX. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/18a7d612-2c4f-4f8a-98c4-e24509d1ada4/charter>, accessed 2025-04-15+02:00
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