Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XXXVIII. , S. 152
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XXXVIII. , S. 152
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Von Gottes Gnaden wir Johanns, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig-Hollstein, Stormern und der Dithmarsen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst zc. Thun hiemit kund und bekennen: Demnach der weiland Hochgeborner Fürst, Herr Johann Adolph, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig-Holstein:c. unser in Gott ruhender gnädiger vielgeliebter Herr Vatter, in Ihrer- gottseligen Gnaden Antheil an den Fnrstenthümern Schleßwig-Holstein:c. deren inr„rp»ri,ten Landen und was all solchen in künfftig a«l,es«iren möchte das zu» Primogenitur«« angeordnet, also daß darin« hmfübro keine Theilung mehr statt haben, fondern der Erstgebohren allein »ur,«e,Iiren und den anderen Gebrüdern, wann sie zu «hren mündi gen Jahren gekommen eine gewisse Geld->>en»i«n, fo lang biß die selbe zu geistlichen tti>>»itäten befordert würden, reichen lassen solle:
Welche Konstitution Iuris Primogenitur!,« in Gottes Wort, den
Kayserlichen Lehn-Rechten, dem Herkommen bey Fürstlichen Häusern und in den Privileg!!» der Fürstenthume Schleßwig-Holstein gegrün det, auch zu Erhaltung unsers Fürstlichen Hauses ganß nöthig und nützlich, die Römische Kayserl. Majestät, als Lehn Herr des Hertzog- thumbs Holstein ine«rno,!rter Landen, so denn ihre Königl. Majestät zu Dännemarck :c. wegen des von der Cron Dännemarck zu Lehn rürenden Herzogthums Schleßwig und dessen Zubehörung, ««nnrmiret und bestätiget.
*) Abgedruckt nach Lünig Reichs-Archiv Out. Ii, Forts. 2, p. 66.
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Und dann solcher Verordnung zu folge nach tödlichen Abschied Vorgedachter Ihrer gottseeligen Gnaden der hochgebohrne Fürst, Herr Friederich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig ic., unser freund licher vielgeliebter Herr Bruder, nicht allein die Fürstlich verlassene Regierung als Erstgebohrncr angetreten; So gereden und geloben wir, Hertzog Johann, sothane Einigung und Abrede, die uns gleich falls fjirgehalten, und wir sattsam eingenommen, in allen ihren Punk ten und Clausulcn genehm zu halten, dawider nicht zu handeln noch andern zu gestatten, daß von ihnen ichtwas geschehen möchte, mehr gedachtes unserö Heren Bruders Hertzog Fricderichen Liebden, gantz fleißigen Dank sagend, daß dieselbe als Erstgebohrner, und vermöge obangeregter Konstitution ^uri» I'rilnozeiiiturse einßig regierender Landes-Fürst in den Herßogthümern Schleßwig, Holstein :c. aus Un serer Fürstl. Gottorpischen Linien sich Unser also treu brüderlich an genommen und annimmt, auch bereits im Werk bezeiget hat, und so weit Jhro Liebden eS möglich fernere Vorsehung zu thun erbietig ist, daß, weil wir, vermöge mehrberührten 5uri» ?,imuKenitur»e an Land und Leuten der Hertzogthümer Schleßwig, Holstein ic. und was denen incor-poriret, so lang Ihr. Lieb, und deren I)e»een,Iente» männlichen Geschlechts, oder unser geliebter Bruder, Hertzog Adolfs, oder jemand von desselben Lbden Nachkommen männlichen Geschlechts im Leben sein wird, nicht gelangen können, wir demnach mit geist lichen DiKnitäten versehen seyn, und davon unsern Fürstlichen Stand fuhren möchten.
Dessen zu mehrer Urkund und fester Haltung haben wir dieses mit eigner Hand unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Secret ver siegelt; so geschehen auf dem Schloß Gottorp 1624 am 8. ?
Hans Hertzog zu Schleßwig-Hollstein.
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Erbvergleich der Söhne Alexanders von Sonderburg. 1633. *)
Im Nahmen der Heiligen ohnzertheilten Dreyfaltigkeit Amen, Zu wißen und Kund sey hiemit, als der Weyland Durchl. Hochge bohrne Fürst und Herr, Herr älexsmle,- Erbe zu Norwegen Hertzog zu Schleswig Holstein Stormarn und der Dithmarschen Graf zu
') Abgedruckt nach Sammer Staatserbfolge p. 278, mit einzelnen Be richtigungen aus einer andern Abschrift.
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Oldenburg und Delmenhorst zc. Hochseligster Gedächtniß dabevor aus väterlicher getreuer Vorsorge, zu Verhütung alles künfftiger Streits, bcy gutem Verstandt und Vernunfft ein 'I'e»l.,ment oder ,Ii5p»»iti«,„em ultimse vuluntäti, wie es nach Dero Seehligen Hin- trit in einem und andern gehalten werden solle, beständigst in Schaff ten auffgerichtet, und darauf heute unten gesetzten <>»tn, besagter letzter Wille, auf Belieben und Gutachten der Durchl. Hochgebornen Fürstin« und Frauen Frauen DurotKeen Hertzogin zu Schleswig Holstein Stormarn und der Ditmarschen Gräfin zu Oldenburg und Dellmenhorst, gcbohrnen zu Schwartzburg und Honstein zc. Wittiben, »er« anwesende Herren Söhnen, denen auch Durchlauchtigen, Hoch- gebohrnen Fürsten und Herren, Herrn .l-Kann« (^Kri»tiim, Herrn Hlexsnller llini-ivlisen, Herrn tarnst lüuntkern, Herrn Lieoi^A I^rie. «IrieKen, und Herrn äuAu»ti,8 Gebrüdern, allen Erben zu Norwegen, Hertzogcn zu Schleswig Holstein Storniarn und der Ditmarschen, Grafen zu Oldenburg und Dellmenhorst, auf Ihr selbst eben mäßiges Belieben und erfordern i»,I,lieirt, von Worten zu Worten fürgelcsen, von Ihr Hochfürstl. Gnade» allerseits woll eingenommen, angehört und verstanden, auch so fohrt stehendes Fußes gutwillig und wohl- bedächtlich in allen,Ll»»8uI» und pimrten ,ie«e>>tirt a>>j>rt>Iiirt und Dero Behuf mit Ihren eigenhändigen Kul,«^ii>tiunibu« rurrul,«rirt worden, daß solchem nach Hochgemelte Ihr Ftl. Ggd. für sich Ihre Erben und nachkommen, sich förters einer gütlichen, unwiderruffliche» und ewig wärenden brüderlichen Erbvereinigungs - und Vertrags, wegen Ihres Hochsehl. Herrn Vaters nachgelassenen Landt, Leute Gühter und aller Fahruns zum kräftigsten und beständigsten beredet und verglichen haben auf Maß und Weise wie folget; Nachdem aus obangedeuteten väterlichen l'eütäment erhellet, Gestalt Sr. Hochseehl. Fürstl. Gnad. Landt, Leute und Gühter zur Erhaltung Ihres Fürstl. Haußes nicht »ep.iri>-t oder getheilt werden möchten, und dahero Ihren ältesten Herrn Sohn Herßog 5«K,inn« OKri»ti.il,8 Fürstl. Gnad. zum 8ueee8»»ren an der Regierung sowohl in itzt bemelten Dero 'I'e8tsn,ent und letzten Willens schriftl. auch nach dessen beschehener wollbedächtlichen Vollenziehung, in Bevseyn Ihrer sämmtl. Herrn Söhne und fürnehmsten Bedienten, bey völligem Verstände mündlich und öffentlich ,Ie,„i,niniit und verordnet, auch dazu aus Väterl. ^k- feetian Gottes reichen Seegen und alles Gedeihliches angewünschet; So haben Ihr Frstl. GGd. samt und sonders, mehrerwähntem Dero in Gott ruhenden Herrn Vaters aufgerichtetem 1'e«t»ment zu schul diger und billigmäßiger Folge, ob Hochfr. Gnad. Dero ältesten Herrn Bruder Herßog .luK»nr>8 OI,ri8ti»n8 Fürstl. Gnd. gleich alsbald von nun an, die vollenkommene Regierung aller hinterlassenen Städte, Landt, Leute, Lehn und Erbgüter samt allen deren ?ertine„tien «m«> lumenten Frucht und Nutzbarkeiten, Hoheiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, allermaßen dieselbigen von »er« in Gott ruhenden Großherrn Vätern HertzogS Uan8«n zu Schleswig Holstein Fürstl.
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Gnad. Hochlobsamfter Gedächtnis auf Ihren Herr» Vätern Hertzogs ^lexsnllei n Frstl. Gnad. pi»e I»«muri«e vermöge l'estsment« gebracht und vererbet, auch nachgehends i>u««iclirt inne gehabt und gebraucht worden, erblich und ewig unzertheilt aufgetragen l,'e,ttrt und «ber geben haben, auch hiemit und und in Krafft diese«, wie eö am Kräff- tigften immer geschehen soll kan oder mag auftragen, Oeniren und übergeben thun, dergestalt und also, daß Ihr Furstl. Gnad. samt und sonders aus wohlbedacht!, reifsinnigen frey und Gutwilligen Gemüth und beständiger Mcynung sich unter einander durch ein fast in alle» andern Fürftl. Häusern wohlhergebrachtes rechtmäßiges und immer« währendes ErbS-8t.i t„t„n>, gleichfalls dahin einhellig verein bart und verglichen, daß in diesem Ihr Fr. Gnad. Hauße und bei Dero Fiirstl. Posterität nun hinführo zu ewigen Zeiten das
zu» Primogenitur»« K i, e r e ,1 i t !> r i II n> nach außweisung der
gemeinen Rechte und dahero bey Fürstl. kumilii« hergebrachter Ge wohnheit unwidersprechlich -Kürrvirt und darnach die künffrige 8«««e»«Z»ii» stalle allerdings i-eguliret werden sollen, wie dann Ihr FF. GGn. allerseits und nach Ihnen »ero Eheliche Männliche Leibs Lehns-Erben und Nachkom men, Jhro vom Heiligen Römischen Reich und der Löb lichen Crohn Dännemarken herrührende Lehn aller wege insgesamt und zugleich sollen empfangen und desfals immerzu in unzertrennter samt Belehnung sitzen bleiben; darentgegen haben vorhochbemelte Hertzogs ^«Kunn ci,i-i»,i«„» Fürstl. Gnaden wohlbedächtlich und mit Bestände ange nommen und versprochen, Hocherwehnter »er« HochgeEhrten Fr. Mutter Fürstl. Gnaden nach wie vor allen gebührenden Kesneet und Ehren zu erweisen, fürnembl. Ihr Fürstl. Gnad. vermöge 1'estgment» anstatt des Leib^Gedings, zu »er« Unterhaltung Zwey Taufend Reichsthaler an redbahrem Gelde jährlich und jedes Jahr besonders abzustatten, uud allemahl in den Heyligen Weynachts Feyertagen, also daß der erste Ziel auf Weynacht wenn man Tausend Sechs Hundert vier und Dreyßig schreiben wird, fällig und betagt seun soll, ohn- mangelbahr zu erlegen, und soll über das Ihr Fürstl. Gnaden das innehabende Fürstl. Gemach auf diesem Fürstl. Hauße jederzeit ver bleiben, und eine Fürstl. Tafell daselbst für Ihr Fürstl. Gnad. aller seits bestellt und gehalten werden. Nebst solchem sollen und wollen Sic »er« Fx. Mutter Fstl. Gnad. nachfolgende Personen, als eine Edelfrau, zwene Adliche Jungfrauen, eine Cammer-Frau, drey Mee gens, zwo Edelknaben, zwo Laquayen, einen Schneyder nebst noch andere Acht geringen Diener und Dienerinnen mit Nothdürftigen Essen und Trinken zu Hofe versehen, auch auf Sechs Kutsch, Zwene Senfft-Pferde und einen Klepper Futter und Mahl reichen und folgen lassen, jedoch soll die Fürftl. Fr. Mutter Fürstl. Gnad. aus obgedach- ten verordneten Geldern den «peoiKoirten Persohnen samt und son ders die Kleydung, Besoldung und. andere Nvthdurfft stehen und
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geben und Sr. Fürstl. Gnad. damit in Nichts zu schaffen haben, Es hat sich auch Ihr Fürstl. Gnad. daö kleine Vorwerck allhier zu .^«n,lerl»,,^ nebst darzugehörigen kleinen Garten zu ihrer Nutzung und Gebrauchung Zeit ihres Lebens, wie auch das Jhro anstett der bei Gammelgaard belegenen Wischen und bei der Wische belegene» und !><> 'I'em,,„?i vit.,« vermachten Koppel, jährl. zwene Hengst-Fohlen, wann die Aufstauung gcschiehet, gegeben werden sollen, ausdrücklich vorbehalten, und obwohl Ihr Fürstl. Gnaden von Sr. Hertzogs l>»»i> l.>,ri8ti!ir>jj Fr. Gd. vi^ure 1e«t!il»e»ti an Dep»t.lt Geldern, bis auf diese Zeit zwölff Tausend Reichsthaler gebührt hätten, weilen Sie aber nebst der Fürstl. Tafell und Unterhaltung auS den Hebun gen, nach Gelegenheit der Zeit zu den angetretenen Ausgaben die Geld Mittel gehabt und erhoben Als haben Sie Sr Hertzogs I,»nn t7,Kri»tiui>ji Fürstl. Gnaden dagegen von angeregten Deputat « Geldern Achttausend Reichsthalcr aus Mütterlicher ^sseeiiu» gutwillig remitcirt, die übrigen vier Tausend Reichsthaler aber sollen und wol len Sr. Fürstl. Gnad. oder »er« Erben schuldig und gehalten seyn nach der Fr. Mutter Fürstl. Gnad. Tödtlichen Hintritt, so in des Allerhöchsten'Händen stehet, an Ohrt und Ende dahin sie <Ii»punirt seyn werden, jedoch ohne Zinsen abzustatten, wie dann Sr. Fürstl. Gnad. für solche bereits betagte und Künfftig fallende Deputat Gel der hiemit das Lange allhier bey «»mlerKurzz belegene Vorwerck ver- K^uxtnioii t haben wollen, dergestalt daß die Fr. Mutter Fürstl. Gnad. zum Fall es nöthig seyn würde nach Ihrem Belieben dasselbe in p»»- »e»siu„ nehmen und bis Sie gebührend ^vntentirt worden inne haben sollen und mögen. Gleichfals und fürs andere, so viel das Fürstl. Fräulein Fräulein SupKiu Q,t>„ii>!> Herßogin zu Schleswig Holstein Stormarn und der Dithmarschen Gräfin zu Oldenburg und Dell- menhorst betrifft, hat Hertzogs ^I,.»,n <'I>ri»ti»n« Fürstl. Gnad. sich ebenermaßen kraft dieses verv>>Iigirt und verpflichtet, Hochgemelte Der« Fräulein Schwester Fiirstl. Gnad. so lange sie unverheirathet bleiben werde, bey Sich an der Fürstl. Tafell zu behalten, und dar neben zu Ihrem Unterhalt und Fürstl. Zimmer auf diesem Ii«»i<Ient«. Hauße Sechs Hundert Reichsthalcr in «peeie jährl. auf Weynachten, als das erste Ziehl auf Weynachten wenn man Tausend Sechs Hun dert Vier und Dreyßig zehlen wird fällig sey an Deput.it Geldern zu reichen Ihr Fürstl. Gttad. auch auf eine Jungfer zwene Medgens und einen Edelknaben den freyen Tisch zu Hofe zu geben, mit der Kleydung und Besoldung aber sollen Sr. Fürstl. Gnad. nichts zu schaffen haben, sondern solches von Ihr Fürstl. Gnad. dem Fräulein aus solchen Geldern selbst gestanden werden. Wann sonst Hochged. Fürstl. Fräulein über lang oder kurtz durch Gottes sonderbahre pr»- viltent« eine Heyrath anstehen und es damit zur Vollziehung kommen würde, alsdann sollen diese vorerwehnten Sechshundert Reichsthaler Deputat Gelder nebst dem übrigen Unterhalt aufhören Todt und ab- und Hertzog ^uKa„n» (^K,i»tians Fürstl. Gnaden vermöge testsnient»
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dagegen gehalten seyn Ihr Fürst!. Gnad. das Fräulein auszusteuern und an Ehe-Gelde und was sonst darzu gehört, derselben eben das jenige zu geben und folgen zu lassen, was einem von denen in die sem Hauße vcrheyratheten Fürstl. Fräulein dargereicht und gefolgt worden und dasselbe 8»I> K^putlier» I>«n«,u,„ so viel deren hierzu vonnöthen seyn werden. Drittens weilen daö vätcrl. I'estsnient ver macht, daß den Fürstl. Kindern ein jährl. Ueputut an Gelde nach Gelegenheit dieses HaußeS und nach dem cS daö Land ertragen mag, solle verordnet und gereichet werden, und darauf ein richtiger und eigentl. Ueberschlag aller deS Fürstl. HaußeS und dessen angehörigen Gübteriiili-ixie» dann auch aus dem ohnlängst anhero gefallenen Vier- tenrhcilen des Landes ^i-i-öe, sowohl wegen des im Stift Minden belegenen Hauses Becke, gemacht, und hingegen die jährl. zu der Fürstl. Hofhaltung und sonsten aufgehende unvermeydl. Spesen und expe„!ie„ gleichergestalt in eine gewisse I)e«ignstir», gebracht, solche beede Verzeichnisse, Ihr Fürstl. Gnd. allerseits vorher» 8pe«i»tim vorgehalten und von demselbigen unterzeichnet j Als ist darauf ge schlossen, angenommen und beliebt worden, daß Herhogs 5unsn8 ^Kri- «ti»n» Fürstl. Gnad. »er« Herrn Brüdern, als Hertzog ^Iex»n6er
llinri<I,e„^ Herzog lallst t!ii»tkern, Herßog s»eorn l" riellrivlien und
HerHogs ^„z;„»tei, F. F. Gnad. Gnad. jährlich auf Weynachten, als daß der erste 'I'ermm auf Wcynachten, wenn man Tausend Sechs Hundert Vier und Dreyßig schreiben wird allerehist betagt seyn soll, jedweden wenn Sie sich nicht hier zur Hofe sondern außerhalb Lan des aufhalten eins für alles Tausend Reichsthaler in 8pe«ie zum I1e,,„t!lt reichen und folgen zu lassen, folle schuldig seyn. Da aber einer oder ander sich zur Stelle befinden würden, soll Ihnen ein bequehm Gemach nebst Ihrem Unterhalt ißiger in diesem Fürstl. Hause haltender Ordnung nach an einer Fürstl. Tafel maßen solches daö Väterl. 'l'e«ti,nienk auch mit ausdrücklichen Worten andeutet und <ii»I>omrt, eingeräumt und verschafft daneben auf 5 Dienern, als auf eineu Edelknaben, einen Cammerdiener, einen Laquayen und Zweien Dienern im Stall nothdürfftig Essen und Trinken und auf Sechs Pferden frey Futter und Mahl und dann an bahrem Gelde Fünf Hundert Reichsthaler, wovon Sie aber Ihre Diener selbst kleydcn und besolden sollen, gegeben werden, Und ist hiebe» zu mercken, daß nach dem Ihr FF. GG. abwesend oder «Hier zur Stelle das Jahr seyn, auch nach .-»Ivenant das vt,„it!,t Geld der Tausend Reichsthaler entweder jeden wird völlig gereicht oder nach Befindung der Gegen wärtigkeit davon wird <Iec«rtirt werden, und damit Ihr F. F. GG. samt und sonders dieses Jährl. Ileputut» halber destomehr versichert seyn können, haben Hertzogs IuKs„» (>Kri»ti»„8 F, Gnaden Ihnen dagegen alle Ihre Gühter dergestalt verK^potKeeirt und verpfändet, daß Sie in selbigen, da sich einiger Manzell hiebey erzeigen würde die ?u»8e»»i»„ pro qu.intilste et niensur« resillui eigenes GesallenS nehmen und so lange Sie vnntentirt seyn behalten und genießen
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Mögen, Hertzog PKilip l.u,I««ijz» betreffend Frstl. Gnad. weile» die» selben noch I„in«reii„i8 und darzu abwesend seyn, hat obgedte. Dero Fr. Mutter Fr. Gnad. in tragender Vormundschafft Ihrethalben ver- abschcidct, und dahin geschlossen, daß Sr. Fr. Gnd. entweder an dem Ohrte da Sie ietzo seyn oder sonst allhier zur Stelle Ihr Unterhalt nach Beschaffenheit Ihres Alters solle dargereicht werden, wann Sie aber zwanzig Jahr an Alter völlig erreicht, alsdann soll HerßogS ZvK»»» LKi'istian» F. Gnad. verbunden seyn eben dasjenige Deputat, so Hieroben verzeichnet und einem von den andern Herrn Brüder» verschrieben, zu geben und folgen zu lassen und dasselbe «ul> enge», K^potKev» nnnex». Im Fall es sich aber fürs Vierte nach dem un- erforschlichen Rathschluß und Willen des Allerhöchsten begebe, daß durch einen oder andern Hintritt von vorangezogenen Demitüt Gel? dern, außerhalb dasjenige so dem Fürstl. Fräulein verordnet und gegen die Aussteuer HertzogS Iii!,»»,,« <^Kri»tiiin8 Fr. Lbd. alleinc heimfällt, etwas zur Erledigung kommen möchte; So haben Ihr Frl. Gnd. samt und sonders Sich miteinander freiwillig dahin vereinbahrt und verglichen, daß die Helfftc solches locs gefallenen vemit.it» alle mahl Hochgcdt. Hcrtzogs I>,Ku„i>» ^Kri»tiu,i» Frstl. Gnd. und Der« Erben zuwachsen, die andere Helffte aber unter den übrigen Herrn GeBrüdern i»-« i-»t» vertheilt werden soll. Maßen es auch fürö Fünffte ebenergestalt mit Demjenigen, so ins Künfftig aus denen für längst erhobenen und annoch in der liti» ,,e„,Ie,it« begriffenen Gru- benhagischen Erbschafft und der Pommerschen Rückfalls sachen uud dergleichen Anforderungen herbey kommen könte, soll gehalten werden, damit solche Hohe Angelegenheiten von Sein Hertzog ^«Künn» ^Iirigtian» F. Gnd mittelst ^Anwendung nothwendigcr »l>e»e,^ Mühe und Sorgfalt umb so viel embsiger nru»e^„irt und zur gewündscheten Ende gebracht werden mögen. Wann aber zum Sechsten Ihr FF. Gnd. allerseits nach der Göttl. Allmacht nrvvi. n'ent« hiernegst andere Erbfälle angestammt werden sollten, auf solchen Fall haben sich dieselben sammt und sonders »er« daran LompetirendeS Recht gantzlich re«,rvirt, und wollen sich alsdann nach Beschaffenheit darüber freundbrüderlich vergleichen. So viel zum Siebenden Ihr F.Fr. GGd. Herrn Vaters HertzogS älexnn.Iri Hoch- lobsahmster Gedächtnis hinterlassene m«I,ili» betrifft, haben Sie sich deswegen beständig dahin' vertragen, daß daö Geschütze Ktumtiu,, und Rüst-Kammer, alles Haußgcräthe wie daß Nahmen haben mag, nichts davon ausgeschlossen, so auf diesem Türstl. Ke«i,>ent«.Hauße und auf den andern Höfen und Vorwerken vorhanden zu JhrallerseitS ^->»> mv<Iitet und Besten ohne ,Iivi«iun ohnverrückt imgleichen die reisige Pferde nebst den Stutcreyen und Bohlen item alles Vieh und fah rende Haab auf den Vorwerken ungetheilt jeder Zeit verbleiben, jedoch das Ihr FF. GGd. jedeweder dagegen ei» junger Hengstfohle, jührl. bey der Ausstattung abgefolgt werden solle; Gestalt dann das von Ihr FF. GGd. Hochseehl. Herrn Vätern hinterlassene Mld Kette»
Kleunodien und Kleydern, alsbald unter Ihnen soll gcthei'lt daö Sil bergeschirr auch in Sechs gleiche porti»»«« von einandcrgescßt, jed wedem sei» theil davon »8»i^nirt, jedoch solch Silber nicht clistrsKirt,
sondern zu des Fürstl. HaufzeS Behuf bevsammen gehalten und nach der Zeit von HerßogS ^»Knnn« ckri«ti:,n8 Frstl. Gnd. denen Andern Herrn Gebrüdern ihr angefallener Theil auf billigmäßige ar»tin,»ti«n mit Gelde bezahlt werden, Endtlich und fiirö Achte haben Ihr FFr. GGd. samt und sonders für sich Ihre Erben und Nachkommen bey Ihren Fürstl. Würden Treuen und Glauben prumittirt verhelfen und und zugesagt, diesen brüderlichen Gütlichen Erbvcrtrag in allen seinen «nneten und (li,„«el„ fürstl. und aufrichtig zu halten, und dawider nimmer zu thun noch zu handeln weniger Sr. HerHogS ^«Kunn» ^>>ri»tis,>« Fr. Gnd. über das was hierin vorgeschrieben zu beschweren noch in Oer« itzo angehenden Christ und Fürstl. Regierung im wenig sten zu m«Ie«tiren noch zu beeinträchtigen, sondern Sie und Ihre Erben dabcy ruhsamst und ungehindert verbleiben zu lassen. Zu dehm Ende Sie keine rescript» dagegen indultn oder Privileg!» noch sonst einige Kieptiune» oder einrede wie dieselben erdacht oder genandt werden möchten, nicht die cn,.ie>el» oder exrrntio I»e8ioni» etiiim envrnii» vel enl,rnii88ii»<>e »iniul.itiuni» rei »UN 8>v 8e(I «liter <;e«tse n«ii Inüpevtorum lal»il«i-un> i»>t <?e«8iintiiin> verliorum te8t»menti >>»Ierni in6»etivni» nullitsti8 »«n »ilnibitarum »ulennitatum «tetleiemi» »»»inuationi» ignor.inti.ie nicht das Iieneneiiim miilvrennitati» resti- tuti«ni8 i» integrum noch die I^xrestti» novorm» emergentium et no» L«Ait!>t«i-um noch auch andere fiiml» solche mögen gleich be schaffen sevn als man gerne wollte, helfen sollen. Dann Ihr FFrstl. Gnd. allerseits, weillen Sie deren alle genugsahm vorher erinnert nicht anders als wenn sie ausdrücklich hierin ex,,rimirt wären, für sich ihre Erben und Nachkommen ren„nciren, alles auf Maaß und Weise wie eS am Beständigsten und Kräftigsten geschehen kan oder mag, Argelist und Gefährde ausgeschlossen, Das zur ltrkund sind dieser Erbvertrags reo«»« Zwener gleiches Einhalts verfertiget und mit ob- hochgcdachten Ihr FFrstl. GGd. allerseits Fürstl. Handzeichen und «eerete» bestätiget worden, maßen zu mehrer Beglaubigung Ihr FFrl. GGd. die wohl Edle Beste und Mannhaffte K»? v<in äliletel.lt und <?evrg von äKIefeI,K Königl. Dännemarkische Räthe und Amtleute redneetive zu Flensburg und Hadersleben zu Mehlbeck und Quarn- beck Erbgesesscne, hierzu als Gezeugen beruffen, welche diesen rece», mit Ihren Adelichen Pitschaften un^> Handzeichen zur Witlichkeit, je doch Ihnen und Ihren Erben in alle Wege ohne Schaden bekräftiget. Geschehen auf dem Fürstl. Hauße «un.Ie,I.urg den Siebenzehnden Nerembri» Ein Tausend Sechs Hundert Drev und Dreißig.
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Erweiterung der Union mit Dänemark auf 5 Jahre. 1637. *)
Wir Friedcrich von GOtteS Gnaden Erbe zu Norwegen, Hcrtzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dietmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst ic. bekennen hiemit für uns und unsere Erben und Nachfolger in der Negierung unserer Hertzogthumbe Schleß- wig, Holstein ?c. und der invvrpurirten Länder, auch sonsten jedermän- niglich. Nachdem bereits vor diesem nemblich ^„„u 1533. zwischen dem Reich Dennemarck Norwegen :c. und deren gesampten Einge sessenen an einem, und den Hertzogen zu Schleßwig Holstein und dero ineorpvrirten Ländern andern Theils im Nahmen der Heyligen Dreyfaltigkeit GOtt dem Allmächtigen zu Lob und Ehren, auch Er? Haltung Fried und Einigkeit, eine ewigwährende lU„i«n und Vereini gung auffgcrichtet, und biß dahero mit des Reichs und der Fürsten- thümer GOtt Lob! wohl empfundenen beharrlichen Wohlwesen be ständig nicht alleine ountinuiret, sondern auch in .4„nu 1623. aus denen daselbst angezogenen O«n«illeri>ti«nen in verschiedene« Puncten vermehret, und aber die in berührter Lxtensiun angedeutete Beweg- niß der schwierigen Leuffte sich allewege sorgsamer angelassen, und zu solcher Gefährlichkeit ausgebrochen, daß, da dero Zeit zwischen dem Reiche und den Fürstentümern eine nähere L«„j,m«t,ir nothwendig angesehen, jetziger Beschaffenheit nach noch eine vertraulichere Bey- sammensetzung um so viel mehr bedürfftig, gestalt dieselbe, jedoch mit diesem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die alte vniun und deroselben obgedachte Extension in /^nnu 1623. ohne daß es hiernechst mit Unterhalt der darin« versprochenen Hiilff, wie es in anderen folgen den Puncten dieses Vergleichs gesetzet, gehalten werde, nichts desto- weniger in all ihren Worten, Inhalt und Clausuln jeßo und zu ewi gen Tagen gelten, und ohne einiges <Ii8p„t!,t und Einrede nach wie vor unverbrüchlich gehalten werden soll, auch gewisse Jahr verab scheidet, wie folget:
Zum Ersten sollen und wollen die Königliche Würd. und die Krön Dennemarcken Norwegen von ießo an zu rechnen in den näch sten fünff Jahren uns und den Fiirstenthumben über die l^i»'«»»- Hülffe dreytausend wohlgerüstete Mann zu Fuß uff ehiste lie^»i»i. tiui, zur ^«8i8tenie zuschicken.
Dagegen Wir und die Fürstenthumbe Zeit gedachter fünff Jahre I. Kön. Würde und der Crohn auff Erfodern, über die wegen der Union schuldigen 300. Pferde, 1000. bewehrter Knechte zu Hülste
') Abgedruckt nach des Hochfurstl. Hauses Schlesw. Holst, gerechlsame, Beilage 13.
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zusenden, dabey aber erwehnet, daß der Ii?k,„ire„t nach allem Ver mögen sich ehist niste, i„«>i>«rire, damit er dero Hülste besser und sicherer zugebrauchen.
Zum andern die auch von dem lie^uiiirtcn, so lang sie der Ii«, quirent Zeit vorgesetzter Jahr benötig, mit gebührlicher Bezahlung und Unterhalt versehn, und zu dessen Bchuff ihnen ^un,mi8»!>rie„ zugegeben werden sollen, immassen dann auch inskünfftige mit der in voriger llnilm verheissenen Hülffe gleichergcstalt gehalten werden soll; Daß nemlich die geschickte Hülffe nicht nur auff gewisse Wo nach, sondern so lange sie der, so sie erfodert, benöthigct, von dem der sie leistet, unterhalten werden, doch daß der K«^uire„t nötige Victualicn für Geld zu kauffe verschaffe.
Zum dritten, und damit die Hülffe auf Begehren desto schleuni ger geschicket werden möge, soll innerhalb 6. Wochen oder sobald möglich, von der Zeit der wutinratiun an zu rechnen, Anfangs aus dem Land-Volcke und Ausschusse so viel als dcme, so die Hülffe nöthig, zuzusenden genommen werden. Es soll aber innerhalb 8. Wochen die Hülffe von dem schickten: Land-Volck, und das übrige in den nächsten folgenden vier Wochen, im Fall man an des Land- VolckS Statt solches begehret, mit geworbenen zuvor gemunsterten Völckern abgclöset und ausgetauschct werden.
Zum vierdten, und damit man mit der Werbung desto eher zum Ktleet gelangen möge, sollen beede t-„trgKire„<Ie Theile so viel Geld, als zu eines jeglichen Anzahl Volcks zu werben nötig, in Bereitschafft haben.
Zum fünfften, die Hülffe aber wird dem, so sie erfodert, wo möglich, an Enden und Oertern der Gräntze der König-Reiche und Fürsten- thüme, da er sie am nötigsten bedarff, zugeschicket, und sofort ange wiesen werden.
Zum sechsten, die c«mp.iß„ien sollen der Abrede nach auff zwev hundert und funffzig Mann, die vtti«ier mit eingeschlossen, gerichtet werden.
Zum siebenden, die Hülffe wird gebrauchet, da einer von Uns «untrsbenten, und unsere König-Reiche, Fürstenthümer, Land und Leute zu Wasser oder Lande überzogen, und überfallen, oder feind licher Weise angefochten vergewaltiget oder sonsten auff einige Weise verunrechtet würde, doch ehe dagegen etwas thätliches von einem oder andern Theil angefangen, soll nicht allein alles in bcvderseits reiffe «lelilierntion gezogen werden, sondern es soll auch der, so um die Hülffe ersuchet, zuvor alle gütliche Mittel und Wege vermöge voriger vnion versuchen.
Nachdem aber über oberwehntes die Königliche Würd und Crohn den Fürstenthumcn etzliche ihrer, und zwar ehe dieser Vergleich noch rstittoiret, auch vor erlittener Gewalt zu Abwendung besorgender
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Gefahr, die «itenckrte Hülffe auff Erfodern zugesandt, als wollen wir Hertzog Friederich, für uns, und unsere Erbe», und Fürstenthü- men, auff der Königlichen Würden und der Crsn Dennemarck, Be gehren, bey deren gleichmäßigen Dcfension uns ebener Massen und nichts anders erzeigen.
Zum achten, und ob zwar unter diese auff vorige Jahr gerich tete Berbündnisse, alle, so mit unter die vorigen Unionen gerechnet, gehören, soll doch niemand, davon Ungelcgenheit zu besorgen, hier unter gezogen noch genommen werden.
Zum neundten, allermassen auch keiner der ^«„traKenten neue ^»isnren, die alten zu renoviren ansgenommen, ohne vorhergehende L«„„„u„ieatiun, ob er mit darzu zu bewegen, einzugehen bemächtiget, da er aber dessen Bcdencken, soll doch dabey aller ?r«juckt«, Scha den und Nachtheil, so den vorigen Unionen jetziger Verbündnieß der König-Reiche und Fürstenthümer dahero zugezogen werden tönte, ver hütet werden.
Zum zchenden, nach Verlaufs der fünft Jahr bleibet eö wie auch in wehrender Zeit bey den vniun».Verbündnisscn, und darinn versprochene» Hülffe, doch daß eS mit deren Besoldung, auch nach Verfliessung der fünff Jahren jederzeit wie bcym andern Punct ver glichen, gehalten werde, und soll diese extrnvr^innrie H«»i»te„« keinem Theil zu einigem Pr«j„<li2 gereichen, noch sonst gegen etwas, so in der vni«n enthalten, angezogen werden.
Alle diese vorgeschriebene Punct und Articuln, nichts ausgenom men, gereden wir Friederich, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stor- marn, und der Dietmarschen, für uns, und unsere Erben, und Nach kommen an der Regierung, nebenft dem Hochgebohrnen Herrn Fric- derichen, Herrn Philipsen, Herr» Joachim Ernsten, und Herrn Jo hann Christian, Erben zu Norwegen, Hertzogen zu Schleßwig, Hol stein, auch Prälaten, Ritter, und Landschafft unser Fürstenthüme Schleßwig, Holstein, Stormarn, und der Dietmarschen, bey unscrn Fürstl. Ehren, Trcuwcn, und Glauben, sodann wir Herßog Friederich, Philip, Joachim Ernst, und Johann Christian, wie auch wir aus den Prälaten, und denen von der Ritterschafft, und erfodcrte aus den Städten, geloben, neben und mit I. F. Gnaden, unser« gnädigen Fürsten und Herrn, bey unsern allerseits Ehren, Träuen, und Glau ben, dieses alles ohnverbrüchlich, ohne alle List und Gcfehrdc, festig- lich und wohl zu halten Uhrkundlich haben wir diesen Briefs und 1'emj,u,!,I.Zusammensetzung, mit unsern Fürstlichen Keci-ete» «urr». buriret und mit eigen Händen »ul,««,-i>)iret, Massen aus von allen denen benandten Fürstlichen Persohnen, auch Prälaten, auch der Rit terschafft und Städten darzu erfodert, dieselbe versiegelt, und unter schrieben. Hingegen haben die Königlichen Würden zu Dennemarck, Norwegen, unser freundlicher geliebter Herr Vetter, Vatter und Ge vatter, nebenft denen von der Cron Dennemarck, darin benandten
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Reichs - Röthen, zu obigem allem, in einem von Ihr Königlichen Würden und ihnen vollenzogenen, uns eingehändigten Bricff, sich gletchermassen «bli^iret und verbunden. Geben auff unserm Schlosse Gottorff, den t. May, ä„„v 1K37.
Friederich, Friederich, Philippus, Jochen Ernst, Christian, Hertz. S. H. Hertz. S. H.
Kaiser Ferdinand IN. Lehnbrief für die Sonderburgische Linie über die gesammte Hand an Holstein. 1640.*)
Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden, erwehlter Romischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungern, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Sclavonien etc. König, Erß-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steuer, zu Kärnthe», zu Kräyn, zu Lützenburg, zu Würtenberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf deS heil. Röm. Reichs, zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder- Laußnitz, Gefürsteter Grass zu Habsburg, zu Tyrol, zu Psierdt, zu Kyburg und zu Görtz, Landgraf in Elsaß, Herr auf der Windischcn Marck, zu Porten«» und Salins. Bekennen öffentlich mit diesen Briefe und thun kund allermänniglich: Alß wir hiebevor unterm 6st« den eilfften ^„ß»8ti, Jahres sechszehen Hundert, acht und drevfzig, dem Durchleuchtigsten Fürsten, Herrn Christian dem vierdten zu Denne- marcken, Norwegen, der Wenden und Gothen König, auch Hoch- gebohrnen Friedrich, respretive beyde Hertzogen zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarischen, Grafen zu Oldenburg und Delmen horst, etc. Unsere besonders liebe Freund, Oheimb und Fürsten, mit dem Fürstenthumb Hellstem, sambt dessen in««rpnrirten Landen, Stör- marn und Ditmarschen, auch allen andern Herrschafften, Lehenschafften, Müntz, Gülden und Silbern, Meiden, Zöllen, Wildbahncn, Wildne reyen, Ehren, Rechten, Würden, Zierden, Hohen- und Niedern Ge richten, Gerichts-Zwängen, und allen andern Herrligkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten, zu obbestimbten Fürstenthumb vermöge der alten Lehenbriefe, gehörig belehnet, Ihrer Ld. Liebden auch alle und jede Gnaden, Freyheiten, Recht, Briefe, Privilegien und Handfesten, die ihnen und ihren Vorfahren von Weyland Unfern Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen gegeben seyn, mit sambt ihren altem Herkommen und löblichen Gewohnheiten, die sie und ihre Vorältern
') Abgedruckt nach Lünig Reichs-Archiv c«nt. Ii, Forts. S, p. ?S.
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bißhero gehabt und redlich hergebracht haben, in allen und jeglichen ihren Worten, Punkten, Stücken, Articuln, Jnhaltungen, Meinungen und Begreiffungen erneuret und cnitirniiret, dabey aber männiglich, und insonderheit dem Hochgebohrnen Joachim Ernsten, vor sich selbsten, dann im Nahmen und von wegen seiner Gebrüder Fridrich und Philipsen auch Vettern Johann Christian, Alexander Heinrichen, Ernst Günthern, Georg Friedrichen, Augusten und Philips Ludewigen, wey- land Herßogs Alexanders nachgelassene Söhne, aller Hertzogen zu Hollstein, Unsern lieben Oheimen und Fürsten nach tödtlichem Abgang Ihrer LLLLLLLLLden respeelive Baters und Groß-Vaters weyland Johansen, Hertzogs zu Hollstein etc. Ihr Recht und Zusprach zu gc- sambter Hand berührtes Fürstenthumbs und seiner Zugehörung biß zu fernerer Ihrer gütlichen Vergleichung ausdrücklich vorbehalten, und uns dann als letzt regierenden Römischen Kayser bemelte Hertzogen durch Ihrer LLLLLLLLLden vollmächtige Gewalttrager den Edlen und unsere liebe Getreue, Georg Ehrenreich, Freyherrn von Rögendorff und .^»ttKism Rebenick von Rebenberg Kenten a^i unserm Kayser- lichen Hofe, gehorsamblich zu erkennen gegeben, auch demüthiglich anruffen und ersuchen lassen, daß wir Ihre mitberührten Fürsten- thumbe Hollstein und dessen Zubehörung, wie vor verstanden, zu gesambter Hand nicht allein zu belehnen, sondern auch die darzu gehörigen Privilegien zu bestätigen, gnädiglich geruheten: Daß wir demnach gnädiglich angesehen S. Lden. ziemlich Bitten, auch die stete Liebe, lauter Treue und angenehme Dienste, die Dero Vor-Eltern Weyland Unsern Vorfahren, und er uns und dem heiligen Reich williglich unverdrößlich gethan haben, und er in künfftiger Zeit zu thun gutwillig erbietig ist, auch wohl thun mag und soll, und darmnb mit wohlbedachten Muth, gutem zeitigen Rath und rechtem Wissen, den obgenannten Unsern lieben Oheim und Fürsten Joachim Ernsten und S. Lden Gebrüdern und Vettern, allen Hertzogen zu Hollstein etc. zu der gesambten Hand des Fürstenthumbs Holstein sambt derselben invvrpoi-iiten Landen, Störmarn und der Dithmarschen, wie obstchct, auch allen und ieden Herrschafften, Mannschafften, Lchenschafften, güldin und silbern Müntze, Mauden, Zöllen, Wildbähnen, Weidnercyen, Ehren, Rechten, Würden, Zierden, hohen und nieder« Gerichten, Ge- richtszwangen und allen andern Herrligkeiten, Rechten und Gerechtig keiten zu obberührtem Fürstenthumb gehörig, gütlich verstattet, und ihnen dieselbe zu Lehen gnädiglich gereichet und verliehen, und darzu alle und jegliche darzu gehörige Gnade, Freyhelten, Rechten, Briefen, Privilegien und Handvesten, in allen und ieglichen ihren Worten, Puncten, Articuln, Jnhaltungen, Meynungen und Bcgrciffungcn, mit sambt ihren alten löblichen Herkommen und guten Gewohnheiten erneuert, «vntirmiret und bestetiget haben, reichen, verleyhen, ernenrcn, «unkrmiren und beftetigen ihnen auch solches alles von Römischer Kayscr- licher Macht, Vollkommenheit, wissendlich in Krafft dieses Briefes, was wir ihnen von Recht und Billigkeit wegen daran zu verleihen,
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zu erncuren, zu runttrmircn und zu bestätigen haben, also daß er solche gesambte Lehen und hinführo an von uns und dem heil. Reiche in Lehcnsweise inne haben, halten, besitzen, nützen, nicßcn «n sich dero mit sambt allen und ieglichcn ihren Gnaden, Freyheiten, Rechten, Briefen, l'iivile^ien. Handfesten, alten löblichen Herkommen und guten Gewohnheiten, die wir in allen und jeglichen ihren Worten, Puncten, Clausula und Articuln hierinnen gemcldt und angezogen haben wollen, gebrauchen und genießen soll und mnge, in allermaßen die seine Boreltern Herzogen zu Hollstein etc. biß auf ihm bischer» innegehabt, vel y„»«i gehalten, genossen und besessen haben, von allermanniglich unverhindert, darauff haben uns gedachte Herßogen zu Hollstein etc. durch bemeldte ihre Gewaltragern, in Krafft für gebrachten schrifftlichcn Gewalts, heute >Ii>tu gewöhnlich Gelübde und Eyd gethan, uns und dem heiligen Reiche getreu, hold, gehorsamb und gewertig zu seyn, vor Ihren rechten natürlichen Herrn zu halten, zu dienen und zu thun, als des Reichs getreue Fürsten, Ihrem Lehen- Herren und Römischen Kayser zu thun vflichtig und verbunden seyn, ohne Gcfchrdte j und gebieten darauff. allen und jeglichen des ge meldten Fürstenthums Holstein etc. und desselben incorpvrirten und zugehörigen Land- und Herrschafften, Mannen, Ambtleuten, Bürger meistern, Richtern, Röthen, Bürgern, Voigten, Gemeinden, Hinter sassen und Untcrthanen, was Würden, Standes oder Wesens die seyn, ernstlich und festiglich mit diesem Briefe und wollen, daß sie obgenannten Joachim Ernsten, Hertzogen zu Holstein etc. sambt S. Lden Gebrüdern und Vettern, als ihre gesambte, rechte natürliche Herren, ohne alle Irrung und Wiederrede erkennen, halten und ehren, Ihme in allen und jeglichen Sachen und Geschefften seine reellen, Lehen, Gerichte und Hcrrligkeit berührend, getreu, gehorsamb und gewärtig seyn, auch für der andern unfern und des Reichs Unter tanen und Getreuen, daß sie mehrbemeldte Hertzogen zu Hollstein etc. an dieser unser Kayserlichen Verleyhung gemeltes Fürstenkhumbs und desselben Ein- und Zugehörungen, als obstehet, auch Erneuerung, l^utii-niaticii, und Bestätigung obberührter Freyheiten, Privilegien, Handvesten, alten Herkommen und Gewohnheiten nicht irren nöch hindern, sondern ihnen deren also geruhiglich gebrauchen, genießen, und gäntzlich dabey bleiben lassen, und hierwieder nicht thun, noch des jemand zu thun gestatten, in keine Weiß, als lieb einem jeden sey unser und des Reiches schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Pocn, nemlich hundert Marek löthigcs Goldes zu vermeyden, die ein ieder, so offt er freventlich hierwieder thäte, uns halb in unsere und des Reichs Kammer, und den andern halben Theil ob genannten Hertzogen zu Hollstein etc. unabläßig zu bezahlen verfallen scyn solle. Mit Uhrkund dieses Briefes besiegelt mit unserm Kays, anhangenden Jnsiegel, der gegeben ist in unser Stadt Wien den neunzchenden Monats-Tag Maji, nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen Geburth, sechszehenhundert vierßig,
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unserer Reiche deö Römischen im vierdten, des Hungarische» im funff- zehenden und des Böhmischen im dreyzehenden Jahre.
Ferdinand Ferdinand Grass Kurtz. ^ck I^sn^st. Lue«. Kl,,^e»t»ti»
proprium
Johann Goldener I>. U«nu prop.
Wertrag König Christian I V. und des Herzogs Friedrich über den Schauenburgischen Antheil. I ii 40. *)
Zu wissen, als die Durchlauchtigster, Großmächtigster, Durch lauchtiger, Hochgebohrner, Fürsten und Herren, Herr Christian der Vierdte zu Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, und Herr Friderich, Erbe zu Norwegen, beede Hertzogen zu Schles wig, Hellstem, Stormarn und der Dithmarsen, Grafen zu Olden burg und Delmenhorst zc. Gevettern, auf die durch tödtlichen Hin- tritt deö weil, wohlgebohrnen Grafen und Herrn, Herrn Otte», Grafen zu Schauenburg und Sternenberg, Herrn zu Gehmen und Bergen ic. zc. disseits der Elbe eröfneten Lande, vermittelst habender ansehnlichen und vortreflichen inrium und Befugnisse», Dero lnler. «8»e zu beobachte» gehabt, wannenhero auch die zu Dännemarck, Norwegen, Königl. Maytt. sofort durch Dero dazu verordnete Com- missarien die p«»8«»8ionem sothanen »perirten Lande, zwar in ihrem Nahmen allein einnehmen lassen, gleichwohl aber hernacher Höchst- und Hochgedachte Ihr. Kön. Maytt. und Fürftl. Gn. nach ergange nen Tractaten, sich dieserwege» freund-vetter- r«8p. vater- und söhnlich, end- und gäntzlich verglichen, dergestalt und also, daß alle» und iede solche Ihr. Königl. Maytt. und F. G. durch tödtlichen Abgang vor wohlgemeldten Herrn Grafen zu Schauenburg ic. zugewachsene und angefallene Lande in fünf gleiche Theile von einander gesetzet, davon mehr Höchstgemeldte Ihr. Königl. Maytt. wegen der pi-setendiiten Spesen einen, als den fünften Theil, voraus nehmen, die übrigen vier Theile aber zugleich von einander gesetzet, also daß Höchstge dachte Ihr. Kön. Maytt. davon zwo Theile, und die übrigen zwo Theile Hochernandter Ihr. Fürstl. Gnaden eingeräumet werden sol len. Und ob nun gleich viel Hochgemeldte I. F. G. inständig ur.
") Diese und die folgenden « Urkunden sind abgedruckt nach Noodts Bei trägen I, P. 483.
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giret, sothane Jhro beikommende zwo Theile Derosekben an Land und Leuten einzuräumen, daß dannoch Ihr. Kön. Mavtt. dasselbe nicht belieben wollen, besondern es dahin abgeredet, und mit beeder- seits Willen vermittelt worden, daß Ihr. Fürstl. Gn. oft Hochgedacht, de» Jhro beikoinmenden einen fünften Theil an Land und Leuten annehme», wegen des andern TheilS aber von Ihr. Kön. Mavtt. an Gelde Erstattung gewärtig seyn sollen und wollen. Deme zu Folge von I. K. M. Ihr. Fürstl. Gn. das Ambt Barmstedt mit allen dessenI>ertine„tien, Herrlichkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten, nichts ausbeschieden, erb- und eigenthümlich sofort eingeräumet, die Ambts-Eingesessene des I. K. M. bereits abgeftatteten Huldigungs- Eides hinwieder erlassen, und in I. F. G. Eid und Pflicht genom men werden sollen. Da sich daun hinkünftig befinden würde, daß dis Ambt, nach ergangener äe»tim»tiun, einen ganßen fünften Theil nicht vollcnkömlich austragen mögte, so soll desfalls von I. K. M. an Gelde zugeleget werden, hingegen auch da solch Ambt höher als einen fünften Theil sich erstrecken würde, so soll solche Uebermasse an dem andern fünften Theil, welcher sonst I. F. G. mit baarem Gelde bezahlet wird, abgezogen und ^«««uniret, immittelst aber be sagtes Ambt Barmstede I. F. G. gantz und ohne einigen Abzug verbleiben. Ferner haben viel Höchst- und Hochgedachte I. K. M. und F. G. sich dahin vereinbahret, daß fürderlichft beiderseits ^„»>- i„i»»i,rien in gleicher Anzahl verordnet, sothaner ihrer Eide und Pflichte, quu!»I illum »rtiiln, von ihrer gnädigsten und gnädigen Herrschaft dahin erlassen werden sollen, sich in die heimgefallene Lande zu begeben, selbige in Augenschein zu nehmen, und nach reif fer veliliei-iitiun, und wie sichs in solchen Begebenheiten eignet und gebühret, vorgcmeldte eröfnete Lande, Schlösser, Städte, Flecken, Dörfer, Höltzung, mit allen Pertinentien, Rechten und Gerechtsam- Kiten, die verabredete fünf Theile, besten ihrem Wissen und Ver stände nach, zu Gelde zu setzen, zu ,Ieleri»iniren und anzurechnen. Der auf viel berührten Landen etwa haftenden Schulden halber ist »erabredet, daß selbige gleichergestalt, iedoch durch beiderseits Herr schaft deputirte Commissarien, in eine ^!>»»!,n> gebracht, und hernach in fünf Theile von einander geseßet werden sollen, davon dann Ihr. Kön. Mavtt. wegen ihrer erlangten drei Theile ebenergestalt drei Theile, die übrigen zwei Theile aber I. F. G. auf sich nehmen wollen, desfalls zwischen oft Höchst- und Hochgedachte I.K.M. und F. G. dahin geschlossen, daß keiner ohne des andern Vorwissen mit einem oder andern <,re<Iitvre oder I'isetenilenten » i>»>t trsctiren, noch weniger schliessen soll, besondern was desfalls vorgehet, solches soll von I. K. M. und F. G. L«mmi»»»rii8 behandelt und dasie- nige was etwa von sothanen Schulden, durch die den Oe<Iit«ren zu Gemüth führende Motive», remittiret und erha»delt werden mögte, beiden Köm'gl. und Fürstl. Theilen mit zum Besten kommen. Was auch zu rechtlicher Manutenenß und Spesen angewendet werden müs
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sen, solches e1>enwohl gedachter Massen eingetheilet, und I. K. M. davon drei Theile, und I. F. G. zwo Theile abhalten. Doch blei ben I. K. M. sowohl als auch I. F. G. Deroselben gemeine iu, .-> über das Kloster Uetersen im vorigen Stande, und was bei dem Thei- lungs-Recefz ferner zu beobachten, solches wird bis dahin auögesetzet. Alles getreulich König- und Fürstlich zu halten, haben mehr Höchst- und Hochgemeldte I. K,-M. und F. G. diesen Recest in ,I„pIu aus gefertigt, mit eigenen Händen unterschrieben, und mit Dero König lich- und Fürstlichen Secreten bekräftigen lassen. So geschehen den 7 »evembr, /^nnu 1640.
Onri«ti»n. 5'ritIerieK.
ci..s.) cl..s.)
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) XXXVIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/4fdd4962-fbba-4a1f-89d5-22ca4f8c1e3b/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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