Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXVIII. , S. 301
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXVIII. , S. 301
Friedrich der Vierdte von Gottes Gnaden König zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen. Wohlgebohrne und Wohledle Räthe. Nachdem nunmehr daö Fürstl. Hauß Gottorf die Masque abgezogen und durch die wider alle gegebene Versicherung geschehene Einräumung der Festung Tönningen an die Feinde sich selbst?« als Feind gegen Uns erklähret und dadurch alle I r irtute» und Bündniß auf einmahl gehoben; Als haben wir bei so bewandten Umständen alle sothanen Fürstl. Hause zugehörige Lande in Unserer Bothmäßigkeit nehmen, und Uns darüber und über alle darin befindliche > »«»«llrn und Unte.r- thanen die einseitige ^uri»>Iietiu,i zuziehen müssen nicht zweifelnde ein jeder werde sich der Treue und Pflicht womit er Uns vor jeßo alleine verbunden gebührend erinnern und solchemnach sich dem Uns zustehen den schuldigen Gchorsahme unterwerfen. Wir befehlen Euch daher allergnädigst, daß ihr getreue Prälaten und Ritterschaft Unserer Herzog thümer Schleswig und Holstein nicht allein obiges alles sondern auch fernerweii in unserm Nahmen anzeiget, was maaßen unser aller- gnädigster Wille dahin gehe, daß sie in künftige denen Fürstl. Gottorf. Befehlen kein Gehör leisten und weder an obged. Haufe Gottorf noch an Schweden das allergeringste an Contribution oder sonst, was es Nahmen haben mag, auszahlen. Wornach Ihr euch zu richten und Wir verbleiben Euch mit König!. Gnaden gewogen. Gegeben zu Husum den 18 Februar äim« 1713.
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) I.XXVIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/2c9c3f1b-e27a-4d29-976c-2bf85d3b9bbb/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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