Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XXXI. , S. 130
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XXXI. , S. 130
Ii»<lulj>>> der andere von Gottes Gnaden, Erwählter Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs
Ehrsame, andächtge u. Getreue!
Als wir hiebevor nach tödtlichen Abgang Wcyl. der Hochgevohrnen ^>i«I>,Ii«n und t'ri'lerieken Hertzogen zu Holstein, Bater und Sohn, dem auch Hochgevohrnen p>,ilip,,en Hertzogen zu Holstein, bcmeldtes Hertzogs Hclul,,>,» Sohn, Unfern lieben Oheim und Fürsten auff bitten Anlangen S. L. ncchsten Verwandten und Gefreundtcn von Röm. Kayserl. Mtt. Macht, Vollkommenheit und ans ctl. statlichen Ursachen uns dazu bewegend veni.,», »etiui« mitgethcilct, und daneben auch die >V,Ii„ini»lr.ilivn und Regierung bemeldtes Hertzogthums und dem selben incvrpuiirter Herrschaften und Lande Iixiull» und Uhrlaubs weise untergeben, anvertrauet und befohlen, allermaßen solche vor ihm sein Bater Hertzog ,4'I«>nK zu Holstein und andere S. L. Vor- Eltern an bemcldten Hertzogthum inne gehabt, regieret, beseßen und »'Iminiüti-iret haben, gar nichts ausgeschlossen, unlängst hernach auch den Ilten Dcc. nechst abgelauffenen der ringer Zahl 89sten Jahrs S. L. samt dem Durchleuchtigen Fürsten, Herrn ^>»i»ti»„ dem Vierdten,
zu Ileiinem.ircK, >!>ii,ve^en, der s enilen und t?utken König, Hertzogen
zu ^t>,>e««iA, ttvl»t«in, «tvi-,»!>r„ und der I^itn,»!,ischen, Grafen zu UI'IenIttirF und I)rlnienl,ur»t etv. Unserm besondcrn lieben Freund und Oheim, mit mehr bemeldtem Hertzogthum Holstein und deßelben invoinuiirten Landen ^ui-nnii-r, und Ilitlimilrschen, auch allen und jeden Herrschasten, Mannschaften, Lehnschaften, Rechten, Ehren, Wür den, Zieren, Hohen und Niedern-Gerichten, Gericht-Zwängen und allen andern Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten zu solchem Fürstenthum gehörig, als regierender Römischer Kayser von Unser und des heil. Reichs wegen, zur Lehn gereicht und würklich verliehen, darzu auch alle jegliche Freyheiten, Rechte, Brieffe, rrivilegien, Handvesten, Löbl. Gewohnheiten und Herkommen erneueret, «untirmiret und be stätiget, alles mehrern und eigentlichern Inhalts unserer darüber ver fertigter Kayserl. In<>ult«n, Frcyheit, (^nnimatwn und Lehn-Briefs so I. I. L. L. darüber verfertiget und zugestellet worden, haben wir uns der Gebühr und Billigkeit, auch heil. Reichs üblichen Herkommen nach, anders nicht versehen sollen noch können, als daß ihr bemeldtes Hertzogthums Stände und Einwohner I. I. L. L. als euren von Gott und uns dem Ober-Haupte fürgesetzten, ordcntl. Natiirl. Herrschaft
') Abgedruckt nach Landtags Acten l, p. 47«.
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und Obrigkeit mit leistung gewöhnlicher Huldigung und Ehre, sollet schuldigen Gehorsam bezeiget haben, Jnmaßen auch daßclbige in be meldten Unfern Kayserl. Privilegien, Indulten, Lehen und «.«»iirmn- tionen ausdrücklich vermeldet, und euch und Männiglich bey Nahm- haffter pu«n und Straffe ernstlich befohlen und zu thun gebothen worden ist, so kommt uns Jedoch von mehr als einen und zwar nicht schlechten Orten gantz das Wiederspicl und nemlich so viel für, daß ihr oder jewetliche aus Eurem Mittel sich in dem wiedcrsctzlich erzeigen und die Sachen unter dem Schein eines berümten von Wcyl. König ^I,ri»ti»„ dem Ersten ausgegangenen Privileg! dahin zu drehen unterstehen, als ob nach tödtl. Abgang Weyl. nechst abgeleibten Königs »illericken zu vennemnrrlc und S. L. Vettern Hertzog ^'lulpken und t'ri,Ieri«ne„ zu llvlstei», ihnen denen Ständen gebühren und zustehen sollte, ihres Gefallens einen regierenden Herrn zu erwählen, immaßen ihr denn zu dem Ende aus Zweifel und aus Antreibnng dcrselbigen wiedcrsperrigen ?er»„no„ allbereit im Monath ^«pte,»!,. des negst abgelauffenen 1S88sten Jahrs eine sondere Zusammenkunft nach Kiel angestellet, und darzu beyde des Königs und S. L. Vetter Hertzog ?>>ilip«ei> beschrieben, und euch nicht gcscheuet haben sollet I. I. L. L. mit großem Ungestühm und Trutz zu zumuthen, sich euer vorhabenden vermeinten Wahl zu »uKmittiren und zu untergeben. Nun könnten wir uns gleichwohl nicht verschen, noch die Gedanken machen, daß solches, was dero Ends fürgangen, und uns fürgekommen euer aller Meinung, noch ihr gesinnet seydt, uns und dem heil. Reich diesfalls fürzugreifen, und euch von dcßclbcn und euer vorgefetzten ordentl. Obrigkeit unvernemlicher «uhertiv,, und Gehorsam also un- bedächtlich, und bisher im heil. Röm. Reich nieerhörter Weise aus zuziehen, sondern Vielmehr dafür halten, ihr werdet denen Sachen in andern Wege besser nachdenken und euch und euren Kindern eine so schwere Verantwortung der Itebelli«,, und Ungehorsams, auch daher besorgenden zeitl. und ewigen Unheils nicht aufladen; dieweil aber dennoch diese Dinge nicht von schlechten Orten an Uns kommen und Wir denn obliegenden Kayserl. Amts und Pflichten halber verbunden, auch für uns geneigt und festiglich gemeint sind das heil. Reich und dessen gehorsame Vi,»»!!«» bey Ihren Rechten, Obrigkeiten, Be- lchnungen, Freyheiten und Herbringen zu schützen und zu handhaben und demselben zugegen nicht beschweren lassen; sv haben wir darum nicht unterlassen sollen noch können, euch desjenigen, was jetzt ge- hörtermaaßen an uns gelanget, hicmit Gnädig zu erinnern, mit diesem angehefteten Gesinnen, ernster Ermahnung und Befehl, zum Fall vielleicht ichtes dergleichen durch euch oder Jemand aus eurem Mittel unbedächtlich wäre unterstanden oder fürgcnommcn worden, oder noch unterstanden werden wolle, daß ihr daßelbige ohne Verzug also gleich wieder abstellet, euch der Anstifter solcher Unruhe und Wiedersetzlichkeit gäntzlich entschlaget und hingegen vermöge angezogener unsern Kaiserl. Indulten, Lehn und ^«„nimati-ns.Brieffen, und
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denenselben angehängten ernftl. noensl - Itt»n<I.,ti» bcyde obgedachte Belehnte unsere lieben Freunde und Oheime König LKriistia» zu DennemsroK, und Hertzog PKilin»?» Herzogen zu UvIIsteiv, als eure rcchtsnatürliche Erbhcrrn und Landes - Fürsten, von Unser und des heil. Reichs wegen ohne einige wieder- und Ausflucht erkennet, auf nehmet, ehret und haltet, I. I. L. L. auch darauf gewöhnliche Erb- Huldigung, Pflicht und Eydt leistet, denenselben in allen und jeglichen Sachen, die Fürstliche Regierung, Lehn, Gericht und Recht
belanget, folgig und Gehorsam seyd, Ihre Stadthalter, Amt Leute, Droste«, Osticirer, Räthe und Diener an ihrer Herrschaften Staat der Gebühr re»>,eetiret, und gegen dieselben weder mit Worten noch Werken ichteS unziemliches fürnehmet, und gcmcinl. alles das thut, was frommen gehorsamen Unterthanen ihren Herrn und fürgesetzter Obrigkeit zu thun und zu leisten schuldig und vflichtig feyn, und euch dessclbem nicht weigert noch anders thut, als lieb euch ist unsere Kayserl. Ungnade und die I'ven so m obengeregten Unserm Indulten, Lehn- und ^u„tir,„»ti«n«.Briessen bestimmt ist, zu vermeiden. Deren vollziehet ihr zur Gebühr unfern endl. Befehl und ernstl. Willen. Geben auf unserm Königl. Schloß zu i'rsK den lOten Tag äpr. än. 1590, Unserer Reiche des Römischen im löten des ttu„zz»,ifchen im 18ten und des ««mischen im löten
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Denen Ersamen unsern lieben Andächtigen und des Reichs Ge treuen 51. prülaten, Ritter und Landschaft / auch Land- Röthen und gemeinen Landftänden des Hcrßogthums Holstein und dcßelben iueuruorirten Herrschaften !?!turm»rn und UitK- maischen samt und sonders.
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Fürstlich Holstein-Gottorpisches Primogeniturstatut. 1«V8. ^)
Wir von Gottes Gnaden Johann Adolff, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Hollstein, Stvrmarn und der Dithmarschen zc.
*) Abgedruckt nach Mlttis «süsse Ksn?. I, p. 58.
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Thun kund und bekennen hicmit, für Uns, Unsere Erben und jedcrmänniglich :c., daß Wir Unserer lieben Posterität höchste Noht- durfft zu seyn erachtet, nach dem Exempel der Uns am nechsten be- nachbahrten'Fürstl. Häuser, auf die Mittel zugedenken, wodurch höchst schädliche und zu Zerrüttung UnserS Fürstl. Stamm-Lehns gereichende Rechtfertigungen, unter Unseren Nachkommen, gänßlich verhüten, und Unser jeßo einhabender Antheil des Fürftenthums Holstein nebst de nen inr«ii>urirten Landen, und was demselben inskünfftig ferner !>«- «resciren könnte, unzertheilet beysammen gehalten werden möge;
Hierum ,Ii«p»niren, setzen, ordnen und wollen Wir, thun auch solches hiermit und in Krafft dieses, aus sonderbahren, rechtmäßigen und hochbeweglichcn Ursachen, wie solches am kräftigsten immer ge schehen soll, kan oder mag, daß nemlich, unter Unseren Erben und Lchns-Folgcrn, bei 8,,«««»»!«« Unserer einhabender Fürstcnthüme und Lande, es fey Lehn oder Erbe, wie es Nahmen haben mag, und wo dieselbe belegen sevnd, nichts überall ausbeschieden, das ^u» l?rin,u. ßeniturae, von Erben zu Erben, statt haben solle, dergestalt und also, daß nach unserm tödtlichen Abgang, welcher in der Hand deö Herrn stehet. Unser jctzo einhabender Antheil an den Fürstenthümen Schles- wig-Hollstein, samt denselben incurpui-iiten Landen, und was densel ben bei Unserer Lebzeit, oder sonsten inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen mag, zuwachsen oder angeleibet werden könnte, ohne einige Theilung oder Zertrennung folgen und gebühren solle Unserm erstgcbohrnen Sohne, der eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vor seyn mag; Und nach Ableiben dessel ben abermahls dem Erstgebohrnen, und also immerfort von Erben zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linie an männlichen Lehns-Erben gäntzlich verfiele, alsdann Unserm ander-gebohrnen Sohn, ob er noch im Leben wäre, oder da er tödlich abgangen, gleicher-ge- ftalt dessen. Erst-gebohrner, und da auch dieselbe absteigende Linie auf- hörete, solche Nachfolge alsofort auf den Dritten und Nachgebohrnen, und derselben absteigenden Linien Männliche erste Gebührt, immer und ewiglich zu verstehen.
Dagegen aber soll derselbe Erst-gebohrne Regierender Herr nicht Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung seiner 8u««e»»«rcn und Nachfolger, feine alt-väterliche Lehn-Güter zu verkauffen, oder in andere Wege zu slieniren, sondern so viel möglich dieselbe zu mehren, beflissen seyn :c. zc. Wann auch einer oder mehr, von den andern Gebrüdern, hernacher zu Fürstl. »Sanitäten, worvon jährlich 6000 Reichsthaler gewisser Einkünffte zugemessen, befördert werden könnten, soll alsdann das verordnete Geld Deputat, dem also abge fundenen Bruder, ferner nicht gereicht, besondern alle Wege dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so viel möglich, mit über mäßigen Abgifften verschont und das Land unbeschwert bleiben möge.
Und weil nun solche unsere Väterliche I)i8,tt>8ition und Verord nung, zu L«„»ervirung und Erhaltung unserer Fürstl. Emilie, auch
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Vorkommung und Verhütung unzeitiger Disputationen, Rechtfertigun gen und unbrüderlichen Widerwillens, fürnemlich angeschen und ge- meynet ist; So wollen wir unseren Kindern, Erben und Nachfol gern, samt und sonders, aus Väterlicher Macht, bey Vermeidung Gottes des Allmächtigen zeitlicher und ewiger Straffe, auch Verlieh- rung Kindlicher Gerechtigkeit, «ernstlich eingebunden und auferleget haben, daß dieser unserer Väterlichen Disposition inter l.il,er«» rich tig und vollkömmlich nachgegangen, und hiergegen nicht gehandelt werde, in keinerley Weise.
Dawider auch keine Kxeeptiu legitim:,«, fuloillme, l'rebelliani- eae, siipplemeiiti 8t»t»tu> III», cuiisiietniiiiiiim, oder wie man die son^
sten nennen könnte, statt finden, sondern diese unsere Verordnung, als welche denen gemeinen beschriebenen Lehn-Rechten, und dem üb lichen Gebrauch aller Chur- nnd Fürstlichen Häuser, allerdings gemäß, immerdar und zu ewigen Zeiten, steiff, fest und unverbrüchlich gehal ten n'crden soll. Uhrkündlich und zu steter fester Haltung haben Wir diese unsere Verordnung mit unserm Fürstlichen Kernet besiegelt und eigenen Händen unterschrieben. Gegeben auf unserm Schloß Gottorff, den «. .l!„,„»r. 1UV8ten JahrS.
(>>. ».) Johann Adolfs,
Hertzog zu Schleswig-Hollstein.
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Kaiser Rudolph II. Bestätigung des Primogeniturstaruts.
1608.
Wir Rudolfs der Ander von Gottes Gnaden, Erwählter Rö mischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Sclavonien ic. König, ic.
Bekennen für Uns und. Unsere Nachkommen am Heiligen Reich, öffentlich, mit diesem Brief, und thun kund allermänm'glich, daß Uns der Hochgebohrne Johann Adolff, Herßog zu Hollstein, Unser lieber Oheim und Fürst, in Untertänigkeit zu erkennen geben und fürbrin gen lassen: Wiewol mit etlichen glaubwürdigen, uhralten, mehr dann von anderthalb hundert Jahren, von Sr. L. Vorfahren, der Holl steinischen Ritter- und Landschafft gegebenen I'iivilegier, zu beschei nigen, daß die Lande ewig unzertheilt beysammen bleiben sollen, daß jedoch von Sr. Lbd. Vorfahren anfänglich zwar, aus besondern hoch wichtigen Ursachen und Bewegnissen, das Fürstenthum Hollstein mit den ineurpui-ii'ten Landen, in zwey Linien, nemlich die Segebergische und Gottorsfische Regierung vertheilet worden, welches aber von den
folgenden Hertzogen zu Hellstem in e„n»e<juenti»nl gezogen, und un ter den Gebrüdern je weilö Land und Leute hochschädliche I)ivi»i«„e» und Abtheilungcn begehrt werden wollen; Aus welcher üie,,»«», und da dergleichen d>ul„Iivi>iiu„e8 ferner erfolgen solten, nicht anders, als der endliche Untergang des Fürstenthums Hollstein, Stamm, Titul und Nahmens zu besorgen. Nachdem aber Seine Liebden nunmehr, durch sondere Schickung des Allmächtigen, mit dero frcundlich-gelieb- ten Brüdern, dem Hochgebohrnen, Johann Friedrichen, Hertzogen zu Hollstein :c. unserm lieben Oheim und Fürsten, wegen der zwischen beyden Ihren Lbd. der Land-Thcilung halber, fürgewescnen Irrun gen gäntzlich verglichen; Als erfordere Sr. Lb^>. und dero I'»»teritcit höchste Nohtdurfft, daß dieselbe nach Erempel Ihrer Vorfahren, dann auch anderer benachbahrtcn Fürstl. Häuser, auf solche Mittel und Wege bedacht sc», dadurch die hochschädliche llivi»!«»«« ihres anjeßo einhabenden Antheils des Fnrstenthums Hollstein, und was demsel ben etwa inSkünfftige wiederum .ircr««eiren möchte, verhütet, und also Sr. Lbd. Fürstl. Hollstcinischer Stamm, vermittelst Göttlicher Gnade, dem Heiligen Römischen Reiche zur Zier, dero Nachkommen aber Gedcyen und Wohlfahrt erhalten werden könne, und unö dem nach gehorsamlich angeruffen und gebeten, dieweil Wir ohne das ge neigt, unserer und des Heiligen Reichs-Stände, Nuß und Frommen zu befördern, auch dieselbe in ihrem wohlhcrgebrachten Stand und Wesen zu ««»»erviren und zu erhalten, dazu Unserer Hochgeehrten Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen pru„,„I^irte
<^«i>8titutiul> und Satzungen, >le jirukibiti« teuiluiun, »lieii.itivilibu»
et inv»8i>»ii!>u«, zu denen, bey viele» Fürstlichen und Gräflichen Häu sern im Heiligen Reich, eine Zeithero eingeführten i'iiniujzenituren oder Erstgebuhrts - Gerechtigkeiten, gleichsam Anlaß geben, daß Wir, als regierender Römischer Käufer, von sondern Gnaden wegen, Sr. Lbd. und dero p«»terität zu Wohlstand des Fürstlichen Stammes zu Holstein, und zu gemeinem Besten, Ruhe und Frieden, deren dabev il,tere»8ii-ten gehorsamen Unterthanen, das ^U8 ?rin,„ge„itur.ie und Erstgebuhrts-Gercchtigkcit über Sr/ Lbd. inhabenden Antheil des Für stenthums Hollstein, dessen inc«,,,<)riiten Landen, und was demselben inskünfftig mehr zuwachsen könnte, zu «»„lirmiren und zu bestatten gnädigst geruheten; Das haben Wir angesehen, solche Sr. Lbd. de- müthige ziemliche Bitte, dazu die willige, getreue, nützliche Dienste, so weiland Sr. Lbd. Vorfahren und sie selbst, unsern Vorfahren, Römischen Käufern und Königen, auch uns und dem Heil. Reiche, in viele Wege, erwiesen, und hinführo samt dero Nachkommen und Erben, uns und dem Heiligen Reiche nicht weniger zu thun erböthig ist, auch wol thun mag und soll, und darum, mit wohlbedachtem Muht, gutem Raht und rechten Wissen, aus Römischer Käyserlicher Macht und Vollkommenheit, Sr. Lbd. und dero nachkommenden männ lichen LeibS-Lehns-Erben, samt derselben Erben, und endlich allen de nen, so auf Maasse, wie hernach vermeldet, zu dem Vor- oder Erb
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gang der Erstgebuhrts Gerechtigkeit, die nächsten seyn, und Anwartung haben werden, solche hiervor angezogene und für diesem, bey dem Hause und Stamm Hollstein gebräuchlich gewesene imuAenitur, oder Gewohnheit «iir««»«^«!« gnädiglich «»„Kimiret, und bestättiget. l^„ti,iniren, bestätigen dieselbe auch hiemit, und in Krafft dieses Briefes, wissentlich in bester Form und Maasse, solches von Rechts und Billigkeit wegen, geschehen soll und mag, und wollen, daß nach tödtlichem Abgang, obgemeldtes HertzogS Johann Adolffs Lbd. dero Anthcil des Fiirstenthums Hollstein, samt desselben inourpurirten Lan den, und was demselben bey Sr. Lbd. Lebzeit, oder sonst inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen könnte, zuwachsen oder angeleibct werden möchte, ohne einige Theilung folgen und gebühren solle, Sr. Lbd. crstgebohrnen Sohn, der eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute, vorseyn mag, und nach Ableiben dessel ben abcrmahl dem Crstgebohrnen, und also immerfort von Erbe» oder zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linien, an männ licher Lchcns-Erbcn gänßlich verfiele, alsdann Sr. Hertzog Johann Adolffs Lbd. ander-gebohrnen Sohne, ob der noch im Leben wäre, oder, da er tödtlich abgangcn, gleicher gestalt seinem Crstgebohrnen, und da auch desselben absteigende Linie aufhörete, solche Nachfolge also auf den dritten, vierten und nachgebohrnen, und derselben ab steigende Linien, männlicher, ehelicher Gebührt, immer und ewiglich, dahin zu verstehen, daß zwischen bemeldten Herßogen zu Hollstein dieser Linie, männlichen. Stammes, zu ewigen unaufhörlichem Rechte, die «»<-oes»i>„, Sr. Hertzog Johann Adolffs Liebden Antheils am Fürstenthum Hollstein, dessen incvrpurirten Landen, und was dem selben inskünfftige »««resciren möchte, nach Ordnung und Erbgangs- Rccht der Erstigkeit, und I^i,»«zo»itur vererbet, die Nnterthanen in Land und Städten auch demselben rrimoZenit« und crstgebohrnen Mann- Erben allein gehuldiget seyn sollen; Dagegen aber soll derselbe Erst- gebohrne Regierende Herr, nicht Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung Seiner 8,i«res«ui-e„ und Nachfolger, Seine dergestalt ererbte Güter zu verkauffen oder in andere Wege zu »lieniren, son dern als viel möglich, dieselbe zu vermehren und zu bessern beflis sen, dazu verpflichtet seyn, den andern seinen Gebrüdern, wann sie zu ihren mündigen Jahren gekommen, und sonsten nicht zu andern Fürstlichen »i^nitäten, worvon sie ihren Unterhalt haben möchten, befördert werden können, ein gewiß Geld-I>ei»tt«t, welches sich zum höchsten, auf sechstausend Reichs-Thaler, jährliches Einkommens, zu erstrecken, ordentlich und richtig zu liefern, desgleichen seine Schwe stern und weibliche Erben, wie bei dem Fürstenthum Hollstein her gebracht, mit notwendiger ^limevtstion und Fürstlicher Aussteuer zu versehen, daran auch die andere, dritt- und »achgebohrne Brüder, sowol derselben Schwester und weibliche Erben, gäntzlich begnüget seyn, und desfals an allen Väter- Mutter- und Brüderlichen verlas senen Lehen und Erb-Gütern, wie die Nahmen haben mögen, gegen
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den pi-imo^enituin und dessen Erben keine fernere Forderung, An- und Zuspräche, weder in »»ppleme„ru,n le^itimi,«, oder in andere Wege, haben, besondern mit ihrem Driim.it und Absindung gänßlich begnüget scyn sollen; Da aber der Gebrüdere und Schwestern, zu einer Zeit, so viel im Leben seyn würden, daß der regierende Herr, einem jede» der Gebrüder, die tiOOO Reichs-Thaler jährlichen Ein- künffte füglich nicht reichen könte, so sol die Summa des jährlichen I)e>,nt!it5 zur Billigkeit, wie es das Land ertragen kan, nach Gut achten der nächsten verwandten Herren und Freunde gcmäßiget wer den; Und wann auch einer oder mehr, von den ander» Gebrüdern, hernacher zu Fürstlichen Ili^nitäten, worvon Jährliches 6<XX> Reichs- Thaler gewisser Einkünffte zu geniessen, befördert werden köntcn, sott alsdann das verordnete Geld-I)e,,ut»t, dem also abgefundenen Bru der, ferner nicht gereichet, besonder« allewege dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so viel möglich, mit übermäßigen Abgifften verschonet, und das Land unbeschwert bleiben möge.
Und gebieten darauf allen und jeden CKurfürsten, Fürsten, Geist lichen und Weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Hauptleuten, Vitz-Dohmcn, Voigten, Pfle gern, Verwesern, Amtleuten, Land-Richtern, Schultheissen, Bürger meistern, Richtern, Nähten, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern, unfern und des Reichs Unterthancn und Getreuen, wes Würden, Standes oder Wesens die scyn, von Römischer Käyserli- cher Macht, ernstlich, und wollen, daß sie ob und mehr gemeldten Hertzogen Johan Adolffen, und desselben erstgebohrnen männlichen Leibs-Lehns-Erben und Nachfolgere bey dieser Kayscrlichen Begnadi gung, Versehnng nnd Bestätigung der Primogenitur und Erst-Ge- burtys-Gerechtigkelt, in allem derselben obausgeführtem Jnnhalt und Begriff, ewiglich bleiben, sie deren gäntzlich erfreuen, gebrauchen und geniessen lassen, und daran mit nichtcn hindern, irren, noch beschwe ren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, nachsehen oder verholffen seyn, heimlich noch öffentlich, in keinerley Weise, als lieb einem jeden sey, unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu eine Pön, nemlich siebenzig Marck löthiges Goldes zu vermeiden, daß ein jeder, so offt er freventlich hiewidcr thäte, uns halb in unser Kayserliche Cammer, und den andern halben Theil, dem beschwerten und beleidigtem ^rimogenik«, oder derselben Erben unnachläßig zu bezahlen schüldig seyn solle. Mit Uhrkund dieses Briefes besiegelt, mit nnserm anhangenden Kayferl. Jnsiegel, der geben ist auf unferm Königl. Schloß zu Prag, den 28sten Tag des Monaths >'el>r. nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers Geburtb, Scchszehenhundert und im Achten, unserer Reiche, des Rö mischen im Drey nnd Dreysiigsten, des Hungarischen im Sechs und Drepßigsten, und des Böheimifchen auch im Drey und Dreyßigsten Jahre?c.
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) XXXI. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/c7d6697b-d313-4d36-b276-95a4b0166a45/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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