Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. 5VIII. , S. 217
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. 5VIII. , S. 217
Wir Leopold von Gottes Gnaden, erwehlter Römischer Kayser zu allen Zeiten, Mehrer des Reichs, in Germanien zu Hungarn Boheimb Dalmatien Croatien und Schlavonien :c. König, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steier, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenbnrg, zu Würtenberg, Ober- und Nie- der-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf des Heil. Röm. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Laußnitz, Gefürfteter Grass zu Habspurg, zu Tirol, zu Pfürd, zu Kiburg und zu Görtz, Landgraff in Elsas, Herr auf der Windischen Marck zu Portenaw und zu Salins ic.
Bekennen öffentlich mit diesem Brieffe, und thun kund aller- männiglich, daß uns der Durchl. Hochgebohrne Christian Albrccht, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig Holstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst, unser lieber Oheimb und Fürst durch S. Ld. gevollmächtigten Abgesandten, unsern und des Reichs lieben getreuen Friederich von Alefeld, zu Zestcrmühe und Schinckel dero Land-Rath und <Z„l,rrn.,turn der bei den Aempter Trittaw und Reinbeck untcrthänig ersuchen und bitten lassen, nachdem das Fürstenthum Holstein samt desselben in««rp«rir. ten Landen, Stormarn und Ditmarschen mit ihren Zugehörungen, Hoch heit und Gerechtigkeiten von dem heiligen Reich zu Lehen rührten, und jtingsthin vor von weiland unsern freundlichen geliebten Herrn und Vetter, Kayser t'er,Ii„»,„I,i dem Dritten, Christmildester Gedächtniß, Sr. Lbd. Hertzog Christian Albrechts nechsten Vorfahren und Vater, Hertzog Friederich zu Schleßwig Holstein zu Lehen empfangen und getra gen hätte, S,Lbd. aber nunmehr auf Jhro Majestät und Lbd. wie auch erstged. Hertzog Friederichs tödliches Ableiben von uns, als jetzt regie rendem Römischen Kayser, wieder von neuem zu Lehen zu erkennen, und zu emvfahen gebühren wolte, und aber S. Lbd. Ferne und Ungelegenheit des Weges, und anderer obliegenden Geschafften halber mercklich verhin dert wurde, selbst persönlich bey uns zu erscheinen, und solche Lehen von unö, wie sich gebühret und eignet, zu emvfahen, daß wir dem nach S. Ld. und dero männlichen Leibes-LehenS-Erben, als simulta- ne« lnvestirte, das obbestimmte Fürstenthum Hollstein, samt desselben incorpvi-ii'ten Landen Stormarn und Ditmarschen, auch allen andern Herrschafften, Mannschafften, Lehenschafften, Müntz gülden und sil bern, Glaidten, Zöllen und Brenken, Wildbahnen, Weidnereyen, Ehren, Rechten, Würden, Zührden, Hohen und Nieder» Gerich-
') Abgedruckt nach des Hochfürstliche» Hanfes Schlesw. Holst. Gottorp gerechtsame, Beilage II.
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ten, Gerichts-Zwängen und allen andern Herrlichkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten, zu obbestimmten Fürstenthum, vermöge der alten Lehen-Brieff gehörig, zu Lehen zu verleihen, auch alle und jede Gnaden, Freyheiten, Recht, Brieff, Privilegien und Handvesten, die S. Ld. und dero Vorfahren von weyland unser« Vorfahren am Reiche, Röm, Kaysern und Königen, gegeben seyn, mit samt ihren alten Herkommen und löblichen Gewohnheiten, die sie und ihre Vor-Eltcrn bishero gehabt, und redlich hergebracht haben, :n allen und jeglichen ihren Worten, Puncten, Stücken, Articuln und Jnhaltungen, Meinung und Begreiffungen, zu erneuern, zu cv,>ti,„,iren und zu bestatten gnädiglich geruheten, das haben wir angeschen, solch S. Ld. gehor same ziemliche Bitte, auch die stete Lieb, lauter Treu und angenehme Dienste, die Sr. Ld. Vor-Eltern weiland unsern Vorfahren, Uns und dem H. Reich, willig und unverdrossentlich gethan haben, und S. Lv, in künfftiger Zeit zu thun sich gutwillig erbötten, auch wohl thun sollen und mögen, und darum mit wohlbedachtem Muth, gutem zeitigen Rath und rechtem Wissen genannten unsern lieben Oheimb und Fürsten, Christian Albrecht, Herßogen zu Holstein, und seinen Männlichen Leibes - Lehens - Erben, das Fürstenthum Holstein samt desselben i„«>i, i>m irten Landen Stormarn und Ditmarschen, wie ob stehet, auch allen und jeden Herrschafften, Mannschafften, Lehen schafften, gülden und silbern Müntz, Glaidten, Zöllen, Wildbahnen, Weydncreyen, Ehren, Rechten, Würden, Zierden, Hohen und Nie dern-Gerichten, Gerichts-Zwängen, und allen andern Herrlichkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten, zu obbcrührtem Fürstenthum gehörig, zu Lehen gnädiglich gereicht und geliehen, und darzu alle und jegliche obberührte Gnad, Freyheiten, Rechte, Brieff, Privilegien und Hand vesten in allen und jeglichen ihren Worten, Puncten, Clausuln, Ar- tickuln, Jnhaltungen, Meynungen und Begreiffungen, mit samt ih rem alten löblichen Herkommen und guten Gewohnheiten, erneuret, ««,i>',i',„irct und bestätigt, reichen, verleihen, erneuren, cu„ti,,„iren und bestätigen ihnen auch solches alles von Römischer Kayserlicher Macht Vollkommenheit wissentlich in Krafft dieses Briests, was wir S. Ld. von Recht und Billigkeit wegen daran zu verleihen, zu er neuern, zu c-diini-miren und zu bestatten haben, also daß mehrgcdachter Hertzog Christian Albrcchr zu Holstein Ld. und seine Männliche Leibs- Lehens-Erben, die nun hinfuro von uns und dem Heiligen Reiche in Lehens-weiß inHaben, halten, besitzen, nutzen, messen, und sich dero mit samt allen und jeglichen ihren Gnaden, Freyheiten, Rechten, Briefen, p,iv!le ien, Handvesten, alten löblichen Herkommen und guten Gewohnheiten, die wir in allen und jeglichen ihren Worten, Puncten, Clausuln und Artickuln hierin gemeldet und angezogen ha> den wollen, gebrauchen und gemessen sollen und mögen in aller Massen, die ihre Vor-Eltern, Hertzogen zu Holstein, biß auf sie, und sie bißhero innen gehabt, vel q„,,«i gehalten, genossen, und be sessen haben von allermenniglich unverhindert.
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Uns hat auch mehrgedachter Herßog Christian Albrccht zu Holl stein, durch obbesagten seinen Gesandten Friederichen von Allfeld, in Krafft seines besiegleten Gewalts, uns derohalbcn fiirbracht, an heut iliiti, gewöhnlich Gelübd und Eyd gethan, uns und dem Heil. Reiche getreu, hold, gehorsam, und gewärtig zu seyn, vor Ihren rechten natürlichen Herrn zu halten, zu dienen, und zu thun als des Reichs getreue Fürsten ihren Lehen-Herrn und Römischen Kävsern zu thun- pflichlig und verbunden seind, ohne Gefehrde, und gebieten darausf allen und ieglichen des gemeldten Fiirstenthums Holstein, und dessel ben i„rvr>><,rirten und zugehörigen Land- und Herrschafften, Mannen, Amvt-Leuten, Bürgermeistern, Richtern, Rathen, Bürgern, Vögten, Gemeindten, Hindersässen und Unterthanen, was Würden Stands oder Wesens die seind, ernst und festiglich mit diesem Briefs, und wollen, daß sie den obgenanndtcn unsern Oheimb und Fürsten Her- tzog Christian Albrecht zu Holstein, als ihren rechten natürlichen Herrn, ohne alle Irrung und Wiederred erkennen, halten und ehren, Sr. Ld. in allen und ieglichen Sachen und Geschefften die lieAsIien, Lehen, Gerechten und Herrlichkeiten berührend getreu gehorsamb und gewärtig sein, auch fürter andern unsern und des Reichs Unter thanen und Getreuen, daß sie obgenandten Hertzog Christian Albrech ten zu Holstein, an dieser unser Kaiserl. Verleihung gemeldtes Fiirsten thums und derselben Ein- und Zugehörungen, als obstehet auch Erneuerung, ^„rinrinntiun und Beftetigung obberührter Ihrer Gna den Freyheiten, Privilegien, Handvesten, alten Herkommen und guten Gewohnheiten, nicht irren noch hindern, sondern sie dero also geru- higlich gebrauchen, gemessen, und gäntzlich dabey bleiben lassen und hierwieder nicht thun, noch das jemand zu thun gestatten, in keme Weiß, als lieb einen jeden sey unser und des Reichs schwere Un- gnad und Straffe, und darzu eine Pom nehmlich tausend Marck Lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so osft er freventlich hierwieder thäte, uns halb in unser und des Reichs Kammer, und den andern halben Theil offtgemeldtem Hertzog Christian Albrechten zu Holstein unnachlässiglich zu bezahlen verfallen sein solte. Mit uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit unserm Keyserlichen anhangendem Jnsiegel, der geben ist zu Larenburg, den 31. May, H»no 1660.
Wilderich von Walderdorff.
mnna'iltur» 8»e. Osss. >^S). proprium.
Wilhelm Schröder.
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Receß vom Wsten Juni 1661."')
Wir Friedcrich der dritte von Gottes Gnaden, zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst, Uhrkunden und bekennen hiemit für uns und unfern Nachkommen an der Regierung gegen Männiglich, als von uns Ihr des Regierenden Hertzogen öiiriüti.-m ^Ibi-evKe zu Schleßwig Hollstein Ld. unfern Freundlichen lieben Vättern, wegen hin- und beylegung einiger stch ereugten Streitigkeiten, l'rnrtuten vorzunehmen beliebet, und dan beyderseits dazu verordnete ^<,mi„i»8«rii sich zusam men gethan, und nachgesetzten Vergleich, der auch endlich biß auff unsere KutitilüUion geschlossen, folgender gestaldt getroffen, und sich darüber vereinbahret.
Kund und zu wissen sey hiemit Männiglich, alß nach neulich getroffenen Nordischen Frieden-Schluß, so wohl wegen völliger Kxe- «ution desselben, als abführung etzlicher einquartierter Völcker, auch abstcllung der einseitig eingenommenen ^untril>uti<inen, und andern dergleichen Beschwerden mehr, zu gründlicher hinlegung aller Miß- verständnüffen und Stifftung ungefärbten freund-Vätterl. Wohlwollens, die zu Dennemarck, Norwegen Königl. Majest. und die zu Schleßwig Hollstein, Regierende Hoch-Fürstl. Dl. unser allergnädigst- und gnä digste König, Fürst und Herren, für gut und diensahm befunden, dero Behufs gewisse (^>n>i>ii«»!„i^«, als ob Königl. feiten, den Hoch- und Wohlgebohrnen Herrn, Herrn (.Kristinn, Graffen zu Ranßow, Herrn auff Breitenburg, Rittern, Ihr Königl. Majestät zu Denne marck, Norwegen, geheünbten, auch Reichs- und Land-Rath, Ober- Stadthaltcru ^ ^«»«»»urei, in allen dero ^vusilii^ Gouverneur,, und Amptman zu Steinburg und m Ditmarschen, wie auch den wohl- Edlen, »est und hochgelahrten Herrn Johannem Hellm, beeder rechten I.ice„kiutum, höchftgeehrt Ihr Königl. Majestät zur Regierung in den Fürstenthumben Schleßwig, Holstein, hochverordneten > iee-Cantzlern und Rath, und dann an selten Ihr Fürstl. Durchleuchtigkcit höchst gedacht, den hoch-Edel-gebohrnen und gestrengen Herrn, Friederich von Ahlefeld, auff Seestermühe und Schinckel Erb-Herren, jetz höchst gedachter Ihr Fürstl. Durchl. hochbetrawten Land-Rath, und Amptman zu Trittow und Reinbeck, und den Hoch-Wohllwürdigen, Hoch-Edlen und gestrengen Herrn Johan Adolfs Kiehlmann, auf Satmpholm, und Obdorff Erb-Herren, Thumb-Probsten des hohen Stiffts in Hamburg, mehr höchstgedachter Fürstlichen Durchl. hochbetrawten Ge-
°) Abgedruckt nach des Hochfürstlichen Hauses Schlesw. Holst, Gottorp gerechtsame, Beilage S.
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heimbten und Cammer-Rath, auch Hoff-Cantzlern, und Amtmann zu Mohrkirchen, bevsammen zu senden, die auch zu erlangung fiirgesetzten Wercks, allen Mensch-möglichen Fleiß, angekehret, und durch Göttlichen Beystand das Werck, jedoch »»Ii «pe raii, unten sperinciner maassen gehoben, so selbst haben vor hochgedachte HHn. ii allsel-
biges, und zwar einen jeden Punct absonderlich alhier zu ex>»in>iren eine Notthurfft erachtet.
1. So viel demnach anfänglich das Thumb-Capittcl zu Schlcfz- wig, und die Stifftes - Kirche daselbst belanget, da hat man zwey gleichlautende Erd-Bnchcr, und über dieselbe zwey Theilung-Register, dann auch eine speciul I1e«izz„i,ti»n der Kirchen-Güter, darüber auff- gerichtet, selbe besiegelt, und unterschrieben, auch folgends zu mehrer »utK<i,i»irung Ihrer Königl. Majestät nacher Covcnhagen alleruntcr- thänigst zugefertiget, wobey die Königl. HHrn. l>Ier>i,!vtentii,rii, be ständigst verheissen, daß so balden angeregte Bücher, welches sie bey der ncgsten Post wieder vermutheten, von Ihr. Königl. Majestät unterschrieben, und anhero remittirt, sie ohn einiges Verweilen mit guter ()>-<Ife, die Reuter abführen, über die I',irl,er,^en daß Loß werffen, und Ihr Fürstl. Durchl. dcro per «u^r,»«! zugefallenes An- theil, gebührlich abtreten, ce>!iren und überlassen wollen.
2. Weilen aber für das ander wegen vorgehabter pern»,t>ition, man sich des »yulvülent« halber nicht vergleichen können, alß ist felbe Sache aus angerührten, auch andern Beweguüssen abgestellet und zu beeder Herrn erster Beysammenkunfft, ausgesctzet worden.
3. Hingegen ist der Einseitig eingetrieben, und gehobenen (!on. trikutiun halber, der Vergleich dahin außgefallen, daß Ihr Königl. Majestät 10 Monat alleine, von I'i-«l!,t<!n, und Ritterschaft, und zwarten, jede Monat 3 Rcichsthaler, also vom September.^rmu 1660, bis zum außgang Junii dieses 1661sten Jahres, die L»r,t,-il»,tian heben und genicssen, und was davon rückständig, durch, zulängliche exeeuti^n eintreiben, hingegen Ihr Fürstl. Durchleuchtigkeit auch 10 Monat, als vom Julio anzurechnen, biß zu ende des Aprilis des mit Gott folgenden 1662sten Jahres, jedoch unter diesem Beding, daß Ihr Königl. Majestät der außzuschrcibenden Monatlichen 3 Rthlr. allemal ein, Ihr Fürstl. Durchl. aber jeden Monat 2 Rthlr. heben und würcklich empfangen sollen, und erbieten Ihr Königl. Majestät sich darüber noch ferner freund-vätterlich, daß sie zu Eintreibung dieser 10 letzten Monaten an gehörige Kxecutiun und möglichste Herbcy- bringung nichts wollen ersitzen lassen, erbieten sich auch diese freund- vätterliche Bezcigung, zu keiner Zeit, wie dieselbe auch über lang oder kurz sich ereugen möchte, in einige annehmliche Nachfolge oder ^«nsequence zu ziehen, dieselbe zum Nachtheil Ihr Fürstl. Durchl. und dero Hauße, noch selber noch durch Ihre Bediente sllegiren ZU lassen, sondern bloß als eine frevwillige und ungenötigte ^i-.itiliv.ition zu achten, auch allemal zu erkennen.
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4. Demnach auch »uper MU,I« collerlsn^i Reden vorgefallen, in deme Seine Fürstliche Durchleuchtigkeit ihre Aempter, Länder und Städte » p»rt zu c«IIertiren sich entschloffen, Ihr. Königl. Majestät hingegen bey so gestalten Sachen der abgetheilten Herrn, ihrer Aemp ter und Länder, als von Königl. Theil abgefunden, eximiren, und unter Jhro pnrtion ziehen wollen, alß ist zu Verhütung aller spän- und irrung diß Werck dahin veranlasset, daß man, biß ausfs aller- eheste ein allerseits wohlanstendiger Schluß hierüber gemachet, die abgetheilte Herrschaft wegen besagter Aempter, worunter jedoch die zugekauffte Adeliche Güter nicht verstanden werden, nicht ««Ilectirt, noch mit einigen Abgisften beschwehren wolle.
5. Dieweil auch die Einquartierungs-Last dem Adel ausf ihren Gütern sehr schwer fallen, hingegen die Clösterliche Unterthanen selbe nach der Billigkeit zu ««»»tiniien vielmehr Bequemlichkeit haben. So selbste» haben Ihr Königl. Majestät, und Fürstl. Durchl. sich dahin freund-vätterlich verglichen, daß Ihr Königl. Majestät, die Klö ster Itzehoe und Utersen nebst 55'/, Pflug von Pretz, und also in gesampt 282^ Pflüge, Ihr Fürstl. Durchl. aber die Clöstere Pretz mit 212«/,, und den 8t. ^«Kunliis.Closter für Schleßwig, mit 70 Pflü gen, und also auch 282'Va Pflüge zu sich nehmen, und besser Be quemlichkeit zum Unterhalt ihrer 8«I6»te»que gebrauchen wollen, jedoch daß zuforderst von denen beliebten Ihr Fürstl. Durchl. zuge eigneten 10 Monaten, deroselben von dem Königlichen Antheil Clö- fterlichen gütern zwey po^tione», und Ihr Königl. Majestät eine, gebührlich erstattet und abgefolget werden.
6. Die also genamete?er»>qu»ti«n anlangend, da habe» Sr. Königl. Majest. zu abhelffung derselben,, Herrn K»? von äKIete>6, und Herrn Cantzler KeinKinß Lommittii-st, und wollen Ihr. Fürstl. Durchl. dazu dero Geheimbten- und Cammerrath, Herrn KloItKe», wie auch Regierungs-Rath l)««t. crumern benennet haben.
7. Und damit alle Mißverstandnüssen, und eingerissene <?r»vs. «,in» Kin« Inge abgethan, und aus dem Grunde getilget werden möchten, haben Ihr Königl. Majest. und Fürstl. Durchl. sich freund- Vätterlich verglichen, auff das schleunigste zwene respevtive Reichs- und Land, auch zwey Gelahrte Räthe, selbige Jrrsalen zu beleuchti gen, zu Vergleichen, oder in entstehung dessen, davon umbständlich zu reteriren, beysammen zu senden.
8. So haben auch Sr. Fürstliche Durchl. freund Vetterlich zu- gesaget, daß dieselbe in maßen auch zum Theil bereits geschehen, an dero Beambte, eine l>esi^„»tion derer von Königl. l>enersl.l!«m„»s- ».irien und UMvierern gehobenen Geldern einzusenden, gehörige Be fehlige ergehen lassen wolten.
9. Schließlich ist von Ihr Königl. Majest. und Ihr Durchl. was dero in Gott ruhende Herren Vättere Glorwürdigst - und Christ- seeligster reoordütiun, der künfftigen in Gottes Händen stehenden 8u««es«,«n halber, in den Grasfschafften Oldenburg und Delmenhorst
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hiebevor nnter sich Dotieret und beliebet, hiemit nochmahlen bep Königl. und Fnrstl. Worten genehm gehalten und befestiget.
Daß dieses von uns untergeschriebenen also abgehandelt, auch dar über die- K-,tilie»tiun ohn ferner Verziiglichkeit, möglichster Massen zu befördern, wörtlich versprochen, solches thun wir hiemit beuhrkunden. So geschehen vvrGottorff, den 28. ^u„ii, ^nn« 1661.
Christ. G. Z. Rantzow, Fried, v. Ahlefeld, Johan Helm, I. A. Kielman.
Daß wir demnach die allhier inserierte Abhandlung unsers Ohrtes vor genchmb achten, und halten. Karitieiren und iipnrvKiren, auch sothanen von oberwehnten bee- derseits Gevolmächtigten, HHerrn O«n>n>i«8!,rien, getroffenen und »,i>i»lril>j,te„, auch allhier von Wort zu Wort insrrirte» Vergleich, in allen Puncten, Claufulen, ärtie»I„ und Jnhaltungen, wie dasselbe am Cräfft, und beständigsten gehalten werden soll tan oder mag, bey Königl. wahren Worten und glauben. Zu mehrcr Uhrkund haben wir diese rntil>r.,t!un mit eigener Hand unterschrieben, und mit unfern Königl. beeret bekräfftigen lassen. So geschehen auff unser Königl. Kl'si,le„t2 zu Copenhagen. Den 2. Zu>, ^»n« 1663.
F r i e d e r i ch.
Peräquationsrcccß. 166Z.*)
Wir Friederich der dritte, von Gottes Gnaden, zu Dennemarcken, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schleßwig, Hollstcin, Stormarn und der Ditmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst, Thun kund, und bekennen hiemit vor Männiglich: Nach dem einige Ungleichheit in erhebung der s'onkril»,ti«»e„ in unsern Fürstenthümben, Schleßwig, Hollstein, vorgegangen, in dem sich ab seilen des Hochwürdigen, Hochgebohrnen Fürsten, unsers Freundlichen lieben Vättern, Herrn s'Iiriskinn /N>,ierl,te,>, Erwehlten Bischoffen des Stiffts Lübeck, Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schleßwig Hollstein, Stormarn, und der Ditmarschen, Grossen zu Oldenburg und Del menhorst Ld. einiger Uberschuß an Pflügen, in dero Aemvter und Städte befinden, und wir dan und Hertzog (^„iütiiin ^>I„erI>t Ld. zu völliger >>er«>i„!>riun und einrichtung oberwehnter Ungleichheit,
") Abgedruckt nach des Hochfürstlichen Hauses Schlesw. Holst. Gottorp gerechtsame, Beilage 4.
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gewisse c»mmi«»»ri«», als von unser feiten, den Hoch- und Wohl- gebohrnen, unfern Geheimbten und auch Reichs- und Land-Rath, Ober-Stadt-Haltern, ?r»«i>Ienten im Oollegiy Ktstu«, ^««essoin in allen unser» Lunsilii», liouvern«ur und Amptmann zur Steinburg und in Ditmarschen, auch getreuen lieben, Herrn ^Kri»tisn Graffen zu Rantzaw, Herrn auff Breitenburg, Rittern, Wie auch die Ehren deste und Hochgelahrte unsere zur Regierung in unfern Furstenthüm- bern Schleswig Hollstein, iesj>o«tive Vice-Cantzler und Räthe ^»Kttnn llel», .!. >_. >>iceni, und (^„rn,! lleSiie», der rechten Dv'tt^r», Jhro Ld. aber, ihrer feiten den Wohl-Edlen, dero Land-Rath und Ampt mann des Ampts Gottorff, Deetlun" von ^>>!rel<lt, zu Heyligen Städ ten und Crumdick, und die Würdige und Edle Johan Adolfs, und Hanfz Hinrich Kiehlman, auff Satrupholm und Obdorff, Thumbprob- sten des Stiffts in Hamburg, und >e«,,vetivö Probsten des Adel. Jungfrawen Closters 8t. .luiii,,,,,!«, Ihrer Lb. Gcheimbte Cammer- und Hoff-Räthe, Negierungs-!'l^>>!,>e„te„, Hoff-Cantzclern, und Ampt mann zu Wehrkirchen und Delderott, dero Behufs verordnet und zusammen gesendet, welche sich dan biß zu unser und ihrer Ld. ge- nehmbhaltung desfalö auff gewisse Art und Weise wie folget, und von Wort zu Wort luseriret ist, Verglichen und Vereinbahret.
Kund und und zu wissen sey hiemit Männiglichen: Demnach von je hero, so wohl die aus dem Lande und Aemptern, als auch von l'rirläten Ritterschafft und Städten, einkommende (.'v»tri>,uii«r,e« und Pflugschatz, dabey dan auch die abgeteilte Herßogen, vermöge dero aufz- gegeben Fiirstl. lievei^ulie», Ihr (^„tir,Ae„t, stets bey getragen, bey dem gemeinen lege Casten eingeliefert, und davon so wohl die zu Dennemarck Norwegen, der Wenden und Gotten Königliche Majest., als die zu Schleszwig Hollstein, mit Regierende Fürstl. Durchl. unser aller Gnädigst und Gnädigste Herrn, i«<ju»Iiter ?i,rtivili«iret, und gleiches Antheil genossen. Nachgchcnds aber aus bewegenden vor wichtigen Ursachen thunlicher und bequemer ermessen worden, daß I. K. M und I. Fürstl. Dl. aus denen einem jedwedern Herrn zu behörigen Ländern Aemptern und Städten, die Landstewer durch die Ihrige absonderlich erhoben und empfangen, und solches (^„tin- Ae„t nicht weiter in den Land-Kasten eingebracht und gelieffert wurde, darbe» den einige Ungleichheit wegen der Abseiten Ihrer Fiirstl. Durchleuchtigkeit in dero Aemptern und Städten überfchiessenden mehren, bis auff 573. sich bclauffenden pflügen, sich befindet; Alß aber die zu Dennemarck Norwegen Königl. Majestät, und die zu Schleßwig, Holstein Regierende Fiirstl. Durchleuchtigkeit unser aller- gnädigstcr König, Fürst und Herrn fiir gut und diensahmb befunden, zu völliger l>er«lj„»,iun und Einrichtung oberwehnter ,,«>ii«t und Ungleichheit, gewisse l^mmissini»«, als ob Königlicher Seiten den hoch und wohl gebohrnen Herren, Herrn (.'Ii,!»,!«», Grafs zu Ran- tzow, Herrn auf Breitenburg Rittern, Ihrer Königl. Majestät zu Dennemarck, Norwegen, Geheimbten, auch Reichs und Land-Rath,
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Ober-Stadthaltern, ?rs?»i<Ienten des I?»t«t», und ^8»e»»«rn in allen dero Lonsiliis, Kouverneurn und Amptman zu Steinburg und in Ditmarschen, wie auch die Wohl-Edle, Best und Hochgelahrte Herrn Johan Helm, beider rechten l^icent. und Herrn Conrad Heßen, bey- der rechten Dvct. höchstgedachten Ihr Königl. Majestät zur Regierung in den Fürstenthumbern Schleßwig Holstein wohlverordneten Vi««. Cantzlern und Räthe, und dann an Seiten Ihr Fürstl. Durchleuch- tigkeit, den Hoch-Edel-gebohrnen und gestrengen, Herrn Detlefs von Ahlefeldt, zu Heyligen-Städte und Crummenteich Erb-Herren, höchst gedachter Ihr Fürstl. Durchlauchtigkeit hochbetrauten Land, Rath und Amtmann des Fürstlichen Iiesi,le„t2-Ampts Gottorff und den Hochwür digen, Hoch-Edlen und Gestrengen Herrn Johan Adolfs Kiehlman auff Satrupholm und Obdorff Erb-Herren, Thumbprobsten des Stiff- tes in Hamburg, mehr höchstgedachter Ihr Fürstl. Durchl. hochbetrauten geheimbten und Cammerrath, Regierungs >',i>'»i,Ie„le„, Hoff-Cantzlern und Amptman zu Mohrkirchen und Delderoth, wie auch den Wohl würdigen, Hoch-Edlen und gestrengen Herrn Hanß Hinrich Kiehlman, Probstcn des Adel. Jungfrawen-Closters ü>t .luKu,,,,!«, Ihrer Furstl. Durchl. wohlbestalten Cammer und Hoff- Rath, dero Behueff zu ver ordnen und zusammen zu senden, die auch Pflichtschuldig obliegenden Fleisses hierunter sich aller und unterthänigst bemühet, und durch Göttlichen Beystand das Werck, biß auff Ihr Königl. Majestät wegen dero Abwesenheit allergenädigst erfolgender genehmbhaltung, gehoben, und sich nach gesetzter Massen woll verglichen, daß so lang es mit obangedeuter Erhebung, der aus ländern, Aemptern und Städten einkommender Lunti-ibutivn bey jetzigem Stande verbleibet, und die- ' selbe in dem Legekasten nicht gelieffert werden, Ihr Königl. Majestät von der abgetheilten Herrn Hertzogen zu Holstein («„tingent, aus dero . Gutern so viel an Pflügen voraus nehmen, damit Ihr
Königl. Majestät in dero Ampte abgehende 573, Pflüge, dardurch ersetzet, und also durchgehende Gleichheit in den Pflügen gehalten werde, und soll dieser erhobener Vergleich, keinem Theil über kurtz oder lang nicht zu einigen pr->?ji„Iitz und Vorfang angezogen und gedeutet werden, dabey dann auch außdrücklich bleibet, und «»>> rati verabschieden worden, weiln Ihr Königl. Majestät an Ihr Fürstl, Durchl. freund-vätterlich begehren, und suchen lassen, Deroselben das Ampt und Stadt Sonderburg, in Abschlag dero beykommenden (.'u,,.
tin^ent«, wegen dero I^riLeip»! der 57Z. Pflüge >>»rti«ul»,iter zu
überlassen. So haben Ihr Fürstl. Durchl. zur freund - vätterlichen Gefälligkeit darin ^un,Ie«c«,„Iiret und bewilliget.
Uberlassen Ihrer Königl. Majestät obgedachtcs Ampt „nd Stadt Sonderburg, so weit diese Pflüge außtragen, zu erhebung dero rr«ei,,ui, doch ohne Schmälerung und Abbruch Ihrer Fürstl. Durch- leuchtigkeit, so wohl ins gesampt, qu„ ail punctum LuIIevtäi-um und sonsten mit Ounipetirenilen Rechtens und Befugnüß, was aber die Sonderburgische Pflüge nicht austragen, weiln daran hundert und
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drey Pflüge ermangeln, nehmen Ihr Köm'gl, Majestät alß ein nr-r- «!>,,„„» aus dem Land-Casten der darin als den Bahr
vorhandenen Gelder. Alles übrige, was von mehr hochgedachten ab- getheilten Herzogen an ^u„t,i>,uii>.„, so wohl von den teu<I»I als ullixli»! - Gütern eingebracht wird, soll bey dem Land-Kasten ohnver- änderlich eingeliefert, und »>c,„i« n«,t!oniK„« unter die Herrschafft getheilet werden, dabey dann Ihr Königl. Majestät dero zustehendes Lehens und Erbgerechtigkeit an der abgetheilten Herrn Hertzoge te»- >>»>. Güter deroselben, wie auch Seiner Fürstlichen Durchleuchtigkeit dero in eventun, beykommendes Erbrecht sich Ki»« >n>Ie feverlichst r«8erviren und vorbehalten haben. Daß dieses in aller und unter tänigst tragender O«n,mi8»i«n von uns vorbenandten, jedoch alles bis auff Ihr Königl. Majestät, und Fürstl. Durchl. unser aller- gnädigster Herrn rstincntion, und Genehmhaltung also abgehandelt und verglichen, solches haben wir hiermit nochmahln beuhrkündigen wollen, geschehen vor Gottorff den 5 I^n/ ^»n« 1663.
Christian G. z. Ranßow. Detleff von Ahlefeld.
Johan Helm. Johan Adolff Kiehlman.
Conrad Heß, Hans Hinrich Kiehlman.
Damit nun vorgesetzter unter Uns und Hcrtzog Christian Albrecht Ld. wegen der überschiefsenden Pflüge, und dahero beschehener Gleich machung getroffener Vergleich in allem gebührend nachgekommen und gelebet werde. Alß O«nn>,»iren und bestätigen wir denselben hiemit, und in Krafft dieses für Uns und unfern 8ue«e8»»rii, bester und be ständigster Massen, und wollen denselben in allen nachleben, auch den Unserigen darüber zu halten, ernstlich anbefehlen. Uhrkundlich unter'" unserm Königlichen Hand-Zeichen und 8«<ret Jnsiegel, geben auff unser Königl. liesin'ent« zu Copenhagen, den 30 Kl»/, änn« 1663.
Friederich.
Glückstadter Vergleich.
Wir Friederich der Dritte von Gottes Gnaden zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gohten König, Hertzog zu Schlcßwig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst etc. Thun kund und fügen hiemit männiglichen zu wissen,
«) Abgedruckt nach Hansens Staatsbeschreibung p. 695 ff.
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als zu Beylegung einiger zwischen Uns, und dem Hochwürdigen, Durchlauchtigen Fürsten, Unserm lieben Vettern und Sohn, Herrn ^Iiristisn« ^IKreeKten, p«8tulirten Ou»<h»turn des Stifts - Lübeck, Erbe zu Norwegen, Herzogen zu Schleßwig, Hollstein, Stonnarn und der Ditmarschen, Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst?r. obhandenen Irrungen und Mißhclligkciten bcydcrseits einige Gevoll- mächtigte Rähte <Ie>,u>irt und verordnet worden, welche sich darüber zusammen gethan, und nach gehaltenen verschiedenen t^„ferk>„t2e„, und rciffer Erwcgung aller Sachen, endlich einen gewissen Vergleich getroffen und auffgerichtet, des wörtlichen Inhalts, wie folget:
Demnach zwischen dem Durchlaüchtigsten, Großmächtigsten Für sten und Herrn, Hn. Friederichen dem Dritten, zu Dennemarck, Nor wegen, der Wenden und Gothen König, und dem weyland auch Durchl. Fürsten und Herrn, Hn. Friederichen, Erben zu Norwegen, bevden Herzogen zu Schleßwig Holstein, stormarn und der Dit marschen, Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. eines und andern Theils vor Jahren verschiedene Irrungen und MißHelligkeiten sich eräuget, die zum Theil bey dem zu Notschild ^nn« 1658, zwi schen der Cron Dennemarck und Schweden auffgerichteten Frieden bereits abgethan, und völlig in damahls beliebten 1 e,i»in« zur Rich tigkeit hätten sollen gebracht werden, aber wegen kurtz darauff unter höchstged. bevden Königen entstandener neuen Unruhe darzu nicht können gelangen, sondern bißhero unverglichcn geblieben, dazu auch inzwischen noch weitere Beschwerungen sich auff beyden Seiten lassen mercken, und dannenhero, nachdem vor weniger Zeit höchstged. die zu Dennemarck Norwegen Königl. Majest. etc. im Fürstenthumb Holl stein und der Vestung Glückstadt glücklich angelanget, bey deroselben der Hochw. Durchl. Fürst und Herr, Christian Albrecht, pv8tuli,ter c«i,Hutur des Stiffts Lübeck, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleß wig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graff zu Olden burg und Delmenhorst etc. durch seine gevollmächtigte Abgesandte und einige Deputation Höchstgemeldter Ihrer Königl. Majest. Räthe zu Erledigung obangezogener gr»vsmin„m anhalten lassen; Als stund dazu von Seiten Ihrer Königl. Majest. dero geheimer Estatö- und Land-Rath, Stathalter in den Fürstenthümern Schleßwig, Hollstein, Gouverneür und Amvtmann zu Stcinburg, in Ditmarschen, und auff Langeland, Herr Friederich von Ahlefeld, auff Seegarten und Gra- wenstein Erb-Herr, Ritter, so dann allerhöchstgeehrter Ihr. Königl. Majest, Land-Rath, Amvtmann zu Hadersleben, Herr Ca» von Ahle feld, auff Mehlbeck etc, Ritter, und Herr c«nr»,Iu8 Waßmer, der Rechten l^icentiutu«, und bey der Königl. Regierungö - Cantzeley in hiesigen Fürstenthümern bestellter Rath, allergnädigst vun,mitti«t, welche mit Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. Abgesandten, als Hn. Johan Adolph Kielmann von Kielmanseck, auff Satruvholm, Obdorff und Beddelsbüll, etc. Thum-Probst in Hamburg, Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. Hochbetrauten geheimen Rathe, Regierungs- und Cammer-Pr«»i<1en
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ten, Hoff-Cantzlern und Amptmann zu Trittow, Reinbeck und Mohr kirchen, wie auch Hr, Fricderich Christian Kielman von Kielmanscck auff Satruvholm und Obdorff etc. (^.»,«nivu des Stiffts Lübeck, und vor höchstged. Ihr. Durchl. hochbetrauten geheimen und Ober-Cam mer-Rath, sammt Hn. Andreas Cramern, auff Hcyersworth, höchst- gemeldter Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. wolbetrauten Cammer und Re- gierungö-Rath in Lont'erence getreten, und durch Gottes gnädige Berleyhung nach prsemittirtei- nöthigen liinquisition und Eröhrterung der p«8tulst«>-un> und zrravnminum, auch darüber abgestatteten iiel». tivnen einen gütlichen Vergleich glücklich getroffen und auffgerichtet, welcher in nachgesetzten ?un«ten bestehet:
1. Soll zur re«t»IiiIirui,F und Erhaltung des respectiv« Freünd- Vetter- und Söhnlichen guten Vernehmens zwischen Ihr. Königl. Majest. und Hoch-Fürstl. Durchl. alles dasselbe, was den Unionen und alten Verträgen mit dem Königreich Dennemarck, Fnrstenthum- ben Schleßwig, Hollsteiu etc. und ineurporirten Landen zuwieder biß- her per ^ireetmn vel in^ireetvm vorgegangen und gehandelt, zu bey- den Theilen gäntzlich vergessen, auffgehoben und getilget seyn, und, obbesagte vnion, ausser was änno 1658. und 1660. durch obigbe sagte 1'r.ietüten gäntzllch und zu ewigen Zeiten abgethan, bey ihrem Viileur zu Fried- und Krieges-Zeiten, ohne einige Hülff-Rede und Mißdeütung bleiben, und beständigst ub«erviret, auch keiner von dem andern dawider cle t»«t«, es habe Nahmen, wie es wolle, pr»>Ai-n- viret und beschweret werden.
2. Was von Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. Hn. VaterS Christmil dester Gedächtnüß Seiten mit dem LspituI« zu Lübeck wegen der Anwartung der Bischöfflichen Wahl auff gewisse Fürstliche Persohnen Gottorfsischer Linien.4nno 1647 den 6 5ulii geschlossen dabey lassen Ihr. Königl. Majest. es bewenden, es versprechen aber Ihr. Hoch- Fürstl. Durchl. bey dem Lspitulo möglichst bei ersehender Gelegen heit zu «voperii-en, auff daß selbiges mit der Wahl dergestalt bey dem König- und Fürstlichen Hause Hollstein zu verbleiben sich an- heissig mache, daß hinfüro, wann besagte Fürstl. Persohnen ut>b L!e- ner»i«nen vorbey, von Ihr, Königl. Majest. und Fürstl. Durchl. Nachkommen so durch Gottes Gnade alsdann vorhanden, alternative einer dazu gelange.
3. In dem Fürstl. Ampte Sunderburg wird abseiten Ihrer Kö nigl. Majest. Ihr. Fürstl, Durchl. die gemeine Regierung in den zugekaufften Adelichen ^IIu<>isI. Gütern zugestanden, also daß auch, was dieser halben bey bevorstehender Lvnimiüsivn noch zu ex,,elliren, von beyderseits Herrschafften ^«i»mi«8.»-ii» sol verrichtet werden. In de» Lehn - Gütern aber behalten Ihr. Königl. Majest, Ihr die Ober- LehenS-Herrligkeit und Gerechtigkeit mit allen deren «lepemlii-enden juribu» zuvor.
4. Die Länder, so vorhin aus der Landes - IU»tri«ul wegen der i»un<Istion gezogen, bereits aber wieder beteichet, oder beteichet wer
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den, sollen von Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl., wann sie zum sicheren und gutem Stande gebracht, der Landes-.^utrieul wieder inseriret werden
5. Weil auch biß anhcro, wann die Reichs- und Creyß-Hülffe von dem Fürstenthum HoUstein an Mannschafft erfordert, Ihr. Hoch- Fürstl, Durchl. den Halbscheid desselben gestellet, die aus Ihr. Kö nig!. Maytt. Aemptern mit müsscn unterhalten werden, zumahlen das Kontingent, so dazu von Fürstl. Gottorfischen Anthcil in den Lege- Casten wird gelieffert, so viel wie das Königl. nicht austraget, als ist beliebet, daß hinführe eine jede Herrschafft so viel Mannschafft soll befugt seyn zu stellen, als derselben uro r»i» der Pflugzahl, die Sie im Fürstcnthum HoUstein hat, kan beykommen.
6. Sollen so wohl Ihr. Königl. Maytt., als Hoch-Fürst. Durchl. sattsahme Ordre stellen, daß die Ihrige auff des andern Grund und Gütern, wor Sie nicht befugt, aller Jagt sich gäntzlich enthalten, und damit solches desto Keffer könne zu Werck gerichtet werden, sol len, gleich von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. selbst vorhin <Ie»i<Ierirt, die Mang-Güter vermittelst dazu von beedcn Theilen erwehlender Oommisssrien, so viel thunlich, ümbgesetzet, und nach der Billigkeit ausgewechselt werden.
7. Alldieweil auch aus der Rendesburgischen Zoll-Rechnung be findlich, daß die Fürstl. Untcrthancn aus der Stadt und Ampt Hu sum, auch Eyderftätt, von ännv 1658. bis 1665, inclusive 16667 Stücke Viehes, ohne Erlegung des grossen Zolles durchgehen lassen ; Ihr Hoch-Fürstl, Durchl, aber, weil Sie keine Zoll-Freyhhcit besagten ihren Unterthanen verliehen, den Abgang, so Ihre Kömgl. Majest. da her in ihrem Antheil erlitten, zu erstatten sich entleget; So wollen Sie dennoch, so wol Dero Beampten, so die «eilinc.itiune» ausgehoben, als die Leüte, von welchen sie bey den Zöllnern cingelieffert, wann sie dessen überwiesen, dahin ernstlich anhalten, daß sie den biß «Ist« nicht entrichteten Zoll sollen nachlegen und abtragen, damit Ihr. Kö nigl. Majestät ihr Luntin^ent davon könne erheben.
8. Wegen der Preten»!«« auff die Insul Buldshövet, Beein trächtigung in tinib»» et jure eompaseui der Löver und Rlckelshäfer bey der Heyde, der dreycr Krügen Landes bey Henningstätt, deS pr!«lei>,Iirte„ Herren-Geldes von den 4V Morgenlandes zu Fedderung, Abtragung der ext,!lui-,>in«ri Beschwerde von dem, was das Fürst liche Antheil Ditmarschen grösser ist, als das Königliche, Wiedcr- auffrichtung der alten Grentz-Pfäle im Ampt Segeberg, und was von dergleichen Irrungen in den Aemptern oder sonste» entstanden, oder noch zu besorgen, sollen von Ihr Königl. Majest. und Hoch-Fürstl. Durchl. gewisse ('ummissarii ehist verordnet werden, welche die Sa chen sollen in Augenschein nehmen, beyde Theile nach Nothdurfft darüber hören, und dieselbe gütlich vergleichen, oder in Entstehung dessen, durch Rechtlichen Spruch entscheiden.
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9. Betreffend das Kloster Utersen, so Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. mit unter die gemeine Regierung zu ziehen begehret, ist verglichen, daß der (.»nrent»« <.'<«,tt,I>ii,I!« sampt dem Kloster - Gebaüd darunter werde gezogen, die dazu gehörige Dörffer aber, und gcsambte Unter- thanen sollen unter den Königi. Aembtcrn, wohin sie gehören, be ständig gelassen werden.
10. Der einseitigen V isit»ti«„ halber etzlicher Adelicher Kirchen, soll von beyderseits l^e»eri>> 5u>,«,irne»,Ie„ten eine I1e«i^n»ti«n der Kirchen, warumb ein oder ander Thcil vermeynet, daß ihm die »>- «»iltune» viiiitutio gebühre, eingesandt, und darauff die Sache nach befinden re„ie,Iiret werden.
11. Ueber die ix-irte»«!«» wegen vormahls von Hertzog Friede- richcn Christseeligen Andenckens >,i-v„,iktirter Beförderung zum zuturst am Ertz-Stifft Bremen hat man sich dieser Gestalt verglichen, daß, biß Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. oder dcro Erben oder Nachfol gern an der Regierung die 53000. Rthl. völlig vergnüget, zu Got- torff an statt der 3 Schilling, welche vor jedem stück Vieh so durch getrieben wird, bißher erleget worden, hinführo 1 Marck Lübisch entrichtet, und denn auch in Vinzier vor Rcndcsburg auff Königl. Seiten, ein Zollstätte angelcget werde, woselbst an statt der drey Schilling, so in Rendesburg, wann sie nicht vorhin in Schleßwig abgetreten, pflegen bezahlet zu werden, gleichfals 1 Marck Lübisch abzugeben, davon die Helffte dessen, so an beyden Orthen gehoben, I. Königl. Majest. die übrige Helffte aber I. Hoch-Fürstl. Durchl. jährlich zu erheben, dahingegen alle Foderung auff die von I. Kö nigl. Maj. Herrn Vater ^IiriZtiu»« N . Glorwürdigster Gedächtnis ausgegebene Verschreibung >!« <>»tu 13 5ulii ^n„u 1621 soll ee»8iren, und diese so fort bey Vollenziehung dieses Vergleichs in uriginsli außgereichet und «»»»ir«t werden. <
12. Was wegen der Bestnng Friederichs-Ort ab Seiten Ihr. Hoch-Fürstl, Durchl. bißher wollen «untruvertiret werden, weil die selbe solches alles aus besonderer Freünd-Vetterlichen e«i,ti>Ien«e zu I. K. Majest. I,u»t<> gestellet, als versprechen hingegen höchstged. I. K. Majest. zu Bezeügung Ihres Freünd- Vetter- und Väterlichen Wohlwollens hiemit, daß Ihr. Hoch-Fürstl, Durchl. dero ru»terit»t, wie auch Landen, Aemptern und Städten aus besagter Vestung Frie derichs-Ort kein Nachtheil oder Schaden, einige Unsicherheit oder Gefahr, es sey zu Friedens- oder Kriegeszeiten zugekehret werden soll. Und da je über besser Wissen und Vermuhten, welches der allerhöchste Gott in Gnaden abwenden wolle, sich einige Krieges-Verfassung oder öffentliche Fehde in diesen Fiirstenthümern anspinnen solte, daß als dann Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. daherumv liegende Unterthanen mit kei»er absonderlichen Verpflegung oder dergleichen Anmuhten, sollen «neriret noch beschweret werden, da dergleichen aber rl« f!>«e« be- schehen zu seyn, erwiesen würde, daß solches, was sie mehr dann
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andere hergegeben und erlitten, von den übrigen beyder Fürstcnthii- mcn säinmtlichen Eingesessenen soll gut gethan werden, und soll auch hicdurch dem ^«n,,„e,riu in Ihr, Hoch-Fürstl, Durchl. Stadt Kiel nichtes <t«,-t>z>i,'et, noch die dahin scegelnde Schiffer bey mehr besag ter Bcstung Friedcrichs-Ort anzulegen, und die einhakenden Wahren zum Verkauff allda außzulicffern, angehalten, noch genöthigct werden.
13. Weil auch die also genandte >>e,ivy„!itiu„». Sache durch Ki„l! i„,Ie beschehcnc re,»t,»8tr»tiu„ei, nicht können abgethan oder bey- geleget werden, so ist doch derenthalben beliebet, dieselbe nach An weisung der Anilin i„tr» »IINIII» et ^iem ohnfehlbar entscheiden zu lassen.
11. Wie dann auch von beiden Herren ehisten einige L„i»mi8- «urü zu verordnen, welche mit Zuziehung der »e,>uti,-te„ von den vier Städten sich dahin zu bearbeiten, daß durch gütlichen Vergleich das Stadts - Gericht und ^„>Iicut wieder auff vorigen Fuß werde gerichtet.
13. Uber der von Ihr. Hoch-Fürstt. Durchl. 'Ie»i<lerirten An stellung des Zolles zu Ultzeburg, hat man abseilen Ihr. Königl. Maj. vor eingezogener gnugsamer Nachricht sich nicht völlig gewiß zu re- »ulviien; Es wird aber Ihr. Königl. Maj. dennoch, wann die vor geschlagene Verpachtung der Zölle hierncchst solte werden beliebet, sich dieser Poste halber gar leichte mit Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. vergleichen.
16. Sonstcn wollen Ihr. Königl. Maj. die Oldeschlocr durch ernstliche Vl!,,„ii,t,> zu re,,!>rirung dessen, was ihnen an Mühlen-Däm men daselbst zu machen gebühret, so fort anweisen, damit der biß- herige Abgang verhindert werde.
17. Wie sie dann gleichfalls das von Ihr. Fürstl. Durchl. Herrn BaterS hochsecl. Andenckens ausgegebenes I1iiil,»„i>, wegen der Stadt Hamburg, wann selbiges wieder solte an die Hand gebracht werden, Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. so fort wollen wieder lassen ausantwortcn, und sich dessen weiter, als sie befugt, nicmahls bedienen, Massen es dann im übrigen auch hiemit wird mortitieiret und abgethan.
18. Des Osterfangs bey Wiedinghard und Wasserlösung zwi schen Riven und Tündern halber, sollen von Ihr. Königl. Majest. und Hoch-Fürstl. Durchl. fordersahmst nicht i„tere»8i,te <!> mmissurii benennet werden, die besagte Oerther in Augenschein nehmen, gewisse Außkogs Leüte dazn fodern, und darüber <Ieii„itive erkennen lassen sollen.
19. Dann wollen auch Ihr. Königl, Majest. wann die von den Fürstl. Nittcrthanen angezogene Privileg!,-,, so Ihnen auff den Handel im Königreich Norwegen verliehen, solten zum Vorschein gebracht werden, sich darüber allergnädigst gegen sie auslassen.
20. Weil aber auch von Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. Herrn Vater Lobwürdigster Gedächtnüß, bey den zu Covenhagen änno 1658. ge
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pflogenen Iraetaken ,I«8>>Ieriiet, daß die ^Iiulitiun der bißhero ge führten gemeinen Regierung über Prälaten, Ritterschafft und Städte möchte vorgenommen werden, solchen i>s»8us halber aber von Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. Abgesandten, eingewandt, daß sie darüber nicht wären in»truirrt, als bleibt selbiger biß zu Ihrer Königl, Maj. und Hoch-Fürstl. Durchl. künfftigen Vereinbahrung ausgestellet, und weil also die bißhero unter Ihr. Königl. Maj. und Hoch-Fürstl, Durchl. auch dero Herrn Vater ruhmwürdigsten Andenkens vorgefallene Ir rungen und Beschwerungen, so viel deren »,,eciti,?i,'et, obgeseßter Massen doch cmff beyderseitS hoher Herren ?rinci,,i>Ien erfolgende I!:>ritil!!>til>n von denen dazu Eingangs genannten Herren »epitirten beygeleget und abgethan. Als haben dieselbe zu dessen Bezeügung diesen Vergleich eigenhändig unterschrieben, und Ihre Pittschafften bcvgedruckt. So geschehen in der Königl. Stadt und Beste Glück- ftadt, ^ie 12. Uet«I.r. .4„II« 1667.
Kay. v. Ahlefeldt F. C. Kielmann,
(l., 8.) (I.. 8 )
F. v. Ahlefeldt. Joh. Ad. Kielmann.
Daß wir vorgesetzten Vergleich in allen seinen k>ui>eten und Olausuli» »pprubiret, ratiticiret und für genehm gehalten, »pprobiren, rstinvixei, und halten auch denselben hiemit für genehm, und ver sprechen bcy Königl. wahren Worten für Uns und Unsere Erb-8u«. oe«»ures an der Regierung weder kiirerte noch imlirete dawider zu handeln, noch handeln zu lassen, sondern demselben allermassen be ständig nachzukommen, und zu geleben. Uhrkunde Unser eigenhändi gen Unterschreibung und vorgedruckten beeret. Jnsiegels. Geben in Unser Beste Glückstadt, ^ie 23. «cwbr. änn« 1667.
(l.. 8.)
Conrad Waßncr. (k.. 8.)
(s.. 8.) A. Cramer.
F r i e d e r i ch.
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Donationsacte über die Grafschaft Ranzau mit der Kaiser lichen Bestätigung. 16«».*)
Wir Leopold ic. tit. melius: bekennen öffentlich mit diesem Brieff und thun kund allermänniglich, daß Uns der Hoch - und Wohl- gebohrner Detlefs, Graf zu Ranzau, und Herr auf Breitenburg in Untertänigkeit vor- und anbringen lassen, was Gestalt er mit wohl bedachtem Muth und aus sonderbahren ihm darzu bewegenden Ursachen, bevorab in schuldiger Erwägung deren von dem Königl. Hauß Dennemarck ihme und seinen Vor-Eltern in viele Weeg erwiesenen hohen Gnaden, und Gutthaten, eine gantz frevwillige schrifstl. vispusitiun und Ver ordnung, auf den Fall Er nach dem Willen des Allmächtigen ohne männigliche eheliche Leibes- Erben über kurtz oder lang mit Todt abgehen wurde, gemacht, darinnen er seine u»«,Iia> Grafschaft Rantzau und Herrschaft Breitenburg und alle deren k^ti„entien, wie er die selbe anjetzo inn hat, besitzt und geuiißt, dem Durchleuchtigsten Fürsten, Herren Christian dem Fnnfften, zu Dennemarck-Norwegen, der Wen den und Gothen König, Herßogen zu Schleßwig, Holstein, Stormarn, und der Ditmarschen, Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst, Unserm besonders lieben Freund, Oheimen und Brüdern, und ihren Lbd. Erb- 8uoee»»urn in der Regierung und Lehens-Erben eventuuliter erblich gonirt und übertragen habe, allermaßen solche Uns in glaubwürdigen Schein vorgezeigte schrifftl. »i»,,»»itiun, Verordnung und Anwartungs- Instruiuent mit mehrern in sich haltet, und von Worten zu Worten hernach geschrieben stehet und also lautet:
Dero Königl. Maj. zu Dennemarck und Norwegen zc. meines allergnädigsten Königs und Herrn bestelter Rath und vice Statthalter in den ressiective Hertzvg- und Fürstenthnmern, Schleßwig und Holl stein, Ich Detlefs Graf zu Ranzau, und Herr auf Breitenberg, Ritter, Urkunde und bekenne hiermit und in Crafft dieses für mich meine Erben und Erbnehmen, auch sonst jedermänniglich; Nachdem? ich mich guter Massen erinnere, wie mein in Gott ruhender Herr Batter seel. weyland der Hoch- und Wohlgeborne Graf und Herr, Herr Christian, Graf zu Ranzau und Herr auf Breittenburg, Ritter:c. Allerhöchst gemeldt Ihr Königl. Maj. bestellt-gewesener geheimder Reichs- urd Land-Rath, Ober-Statthalter, pr«»i^e„t i„ ^«»e^io 8ti,tu», ^»»e»sor in allen übrigen dero <^un8ilii», wie auch Ambt- mann zu Steinburg und in Dietmarschen :c. des festen Fürsatzes gewesen, in Anseh- und Betrachtung der vielfältigen und fast ohn- zehligen Königl. hohen Gnaden, öeneticien und Dignitäten, welche von Jhro Königl. Maj. meinem allergnädigsten Könige und Herrn
Abgedruckt »ach Lünig Speeil. 8eeu>. Tyl. I, p. 856.
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sowohl auch von dero Hern Vattern und. Hern Vorfahrern sämbtl. Königen zu Denncmarck und Norwegen ic. aller- und hochstlöb- lichsten Andenckens, Hochgedachter mein scel. Herr Vatter und dessen Vorfahren von ohndenckl. Jahren hcro höchstrühmlich und nützlichst empfangen, besessen und genossen, Allerhöchstgedachtcr Ihr. Königl. Maj. dessen :>>>u>Ii!,I-Grafschafft Ranzau mit allen Ihren Hoch- Herrlich- und Gerechtigkeiten, sambt allen übrigen percinentien, nichts ausgeschlossen, sondern in allermassen, gleichwie mein hoch gedachter Herr Vatter seel. dieselbe frcyest besessen und eingehabt, auf dem Fall, da über kurß oder lang mehr hochgedachte meines seel. Herrn Vetters eheliche Leibes-Erben und >>e«ce„llenten Männl. Linien aufhören würden, auch damit sothane Grafschafft auf solchem Fall ihre Herrlichkeit und Inütre nicht vcrliehren, endlich zu einem privnt- Ambte gedeycn, und aus den Reichs- und Creyß-Ktsrtieuln gesetzt werden möchte, erblich zu vermachen; Jedoch solcher ihrige», seel. gehabter Fürsatz, durch ohnverhofftes und zu frühzeitiges Absterben, seinen völligen Effect nicht erreichet: Ich aber selbiger meines see- ligcn Herrn Vatters rühmlichster Intention billig inKseriren; daß ich dahero auch, umb eben derselben Bewegnus willen, und also aus wohlbedachtem Muthe und freven Willen, ohne einßiges Menschen Anmuthung und Begehren, oder ?er»u««i«n, «onstituiret und ver ordnet, gleich wie Ich denn hiemit und Crafft dieses wohlbedgAtlich ohngezwüngen und ohngedrungen, auch wie es zu rechte beständigst und cräfftigstermaßcn geschehen kann, soll und mag, ounstiiuire und verordne, daß, dafern der Allerhöchste nach seinem Vätterl. Rath und Willen über Mich, über kurtz oder lang gebiethe» und mich ohne Männliche Eheliche LcibeS-Erben aus dieser Sterblichkeit ab fordern, oder aber da ich gleich Eheliche Männliche Leibes-Erben nachlassen, selbige aber nach Gottes Willen über kurtz oder lang ab sterben und also keine Eheliche Männliche Leibes-Erben in absteigender Linie von mir mehr übrig seyn würden, als dann obbesagte meine »IIolIi.iI.Graffschaft Ranzau mit allen ihren Privileg!!» Hoch- Herrlich- und Gerechtigkeiten, sambt allen übrigen ?ertine»tien, sowohl auch meine Herrschaft und das Schloß und Vestung Breittenburg mit denen darzu gelegten Güthcrn und aller deren Zubehör, wie die auch Nahmen haben mögen. Item Geschütz-Gewehr und ämmunition, gleichermaßen ich solche meine Graff- und Herrschaft, sambt obbe- rührten ihren Privileg!!«, Kxemptiunen, Herrlich- und Gerechtigkeiten anjezo frevest und rechtmäßig besize, (jedoch die ^«bilien, Kluventien per Kxpre«s„m davon ausbescheiden) Allerhöchst gedachter Jhro Königl. May. Erblich und ohne einige Lxemptitin oder Jemandts Ein- und Wiedcrreden, wer der auch sein könnte, oder möchte, heimfallen und zu ewigen Tagen zu dero allergnädigsten tti»>>«»itiun verbleiben solle. Wofern ich aber Eheliche Leibes-Erben Fräulichen Geschlechts nach laßen möchte: So selbsten verbleiben zwarten auch solchen falls ob besagte meine Grass und Herrschaft Ranzau und Breittenburg, wie
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vorgemeldt allerhöchst gedachte Jhro Köm'gl. May. einen Weeg wie den Andern; Jedoch daß selbiger Weiblichen Linien an statt meiner Herrschaft Breittenberg und deren dazu gelegten Güther ein .4eq„i. vnlein, und zwarten so hoch sich selbige meine Herrschafft an Pflug belauffen wird, an guthen in Hollstein wohlbelegenen Land-Güthern und eben so vielen Pflügen hinwiederum gereichet werde. Solte aber selbige Weibliche von mir nuste^ende absteigende Linien aus sterben, und also von meinen Ehelichen LcibeS - Erben, und deren Ehelichen I)e»«en<ienten nichts mehr übrig seyn, alsdann fällt Jhro Königl. May. mehr allerhochstgedachtes solches /Vekjuiv»Ient, wie ob- gemeldt ebenmäßig wiederum anHeim. Worbey dann auch insonderheit zu allerhöchstgeehrten Jhro. Königl. Maj. eigenen allergnädigsten Ge fallen, ich allerunthänigst vorstelle nach diesem Tage über kurtz oder lang über beregte meine Graff- und Hcrrschafft in Kventum, wen» sie deroselben auf meinen Todesfall vorherbeschriebener Maaßen anfallen wurden, gleichwie Sie über Ihre eigene Königreiche, auch Lande und Lenthe irgendts thun möchten und wohl könnten, freyest zu >Iisp«„iren und zu verordnen, Nurten mit dem alleruntcrthänigsten und von Jhro Königliche Majestät Allergnädigst eingcwilligten Bedinge, wenn offt .besagte meine Graffschaft Ranzau, nach Gottes Gnädigen Willen auf vorgemeldte Begebenheit Jhro Königl. May. oder demjenigen, welchem Sie von denen Königl. Ihrigen dieselbe i>er »iüpusitiuneni, oder andere Gefälligere Gestalt etwa aufmachen möchten, anHeim fallen solte, daß als dann selbige Graffschafft von der Grafschafft Pinneberg zu Ewigen Tagen »ensriret, und bey dem Nahmen der Graffschafft Ranzau ohngeändert verbleite. Und weilen auch vor einigen Jahren auf daß Kirchspiel Kellinghuessen Königl. Antheils von mir ein ge wisser <5sult!,I.Post, offt allerhöchst gemeldter Jhro Königl. May. angcliehen worden, so ist darüber meine beständige Gemüths-Meinung, daß ihr und 'dero Königl. Erben derselbe nach meinem tödtlichen Ab gange, er begebe sich auch über kurtz oder lang, ohne einzigen Entgelt wiederumb heimfallen, und von meinen Erben und Erbnehmen auf die dißfalls in Händen habende Königl. Verschreibung nicht das ge ringste gefordert werden soll, kan oder mag; nicht zweifflende, viel mehr aber der allerunterthänigsten Zuversicht lebend, Allerhöchstgedachte Jhro Königl. May. werden diese meine allerunterthänigste Uevutiun in allen Königl. Gnaden vermerckhen und deroselben wie bißhero also auch sührohin zu allen ferneren Königl. Hülben und Gnaden mich und die Meinigen je und allerwege anbefohlen seyn lassen, dessen zu wahrer Uhrkund auch alles getreulich und bey meinen Träft. Ehren, guten Glauben und wahren Wortten wohl und ohnverbrüch- lich zu halten, habe ich dieses Anwarttungs->i>»r>»ment mit meinem hierunter befind!, eigenen Hand-Zeichen und auffgedruckteu Gräfl. Jnnsiegel vollzogen, «urr«I»>i-iret und bestätiget, so geschehen auf meinem Hauße Breitenburg den 10. ^uF„«ti, H,nno 1669
(l.. 8) Detlek. «. «. Ksn«au.
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Und Uns darauf ermcldter Graf Detlefs zu Ranzau gehorsambst angcruffen und gcbctten, daß zu desto mehrerer Verbindtlichkeit, auch stect und vester Haltung Vollziehung solcher seiner freywilligen und wohlbedächtlichen I)i»,».!>itivn Verordnung und evenku»I.Du„!,ti^„ Wir als regierender Römischer Kayßcr dieselbe alles ihres Jnnhalts zu «uiitimiiren zu i,p>>r„I,iren und zu bestättigen gnädigst geruheten. Daß haben Wir angesehen solch sein Grass Detleffs zu Ranzau demuthige und ganz inständige Vitt, auch die nußliche guthe Dienste, welche sein abgelebter Vater wcyland Christian, Graf zu Ranzau :c. und er uns in viele Wege erwiesen, insonderheit auch bemeldtes Königs zu Dennemarck Lbd. zu Uns und unserm Erzhauß tragend beständige - gute Zuneigung, um derentwillen wir Jhro und dero Königl. Erb- hauß gedeyliches Aufnehmen, sondern gern vergönnen, auch so viel an Unß ist, billichen Dingen nach, zu befördern geneigt seyn, und darum mit wohlbedachtem Muth, guthem Rath und rechter Wissen ob iniierirte Graff Detleffs zu Ranzan I)i8i„>»it!„n und Verordnung auß Kays. Macht Vollkommenheit alles ihres Inhalts, so viel wir daran von Rechtswegen zu ru„n>n,iren haben, gnädigst eunn>,„iren, »p>,ru>i,'ren und bestätiget haben, thun das cuntirmiren, »p^iubiren und bestättigen, dieselbe auch auß Kayserl. Macht Vollkommenheit hiemit wißcntlich in Crafft diß, und setzen ordnen und wollen, daß vorein verleibte Dispositiv», I^ventui,!. »unatiuimnd Anwarttungö-Instrument in all ihren Jnnhalt- Mein- und Begreiffungen kräfftig, gültig, mächtig und bindig seyn, und auf darinnen gemcldte und über kurz oder lang nach des Allerhöchsten gefälligen Willen und pr«vi,Ien« sich begebendt Todt-Fall würcklich vollzogen und exe,j„irt werden, und sich deren des Königs zu Dännemarck Lbd. und dero Erb-Folgern in dero Regierung ruhiglich freyen, gebrauchen, und genießen sollen und mögen von aller- männiglich ungehindert, zedoch daß alsdann dieselbe den Nahmen der Graffschafft Ranzau nit austilgen, sondern zu Erhaltung' der Gedächt- nüß des Geschlechts der Grossen zu Ranzau, der Nahmen der Graf schaft Ranzau nach Besag mehr gedachter Verordnung ungeändert zu ewigen Zeiten verbleiben solle, auch in allem Unß und dem Hcyl. Reich und sonst männiglichen an seinen Rechten unschädlich. Wir gebicthen darauf (.-»> l^in^nn, ins Reich) ernst und vestiglich mit diesem Briefs und wollen, daß Sie wieder obi»seri,te Disposition und Verordnung offt ernanden Grass Detleffs zu Ranzau und diese unsere darüber ertheilte Kayserl. s!u„lii-„,<iti<>„, ^>,>»'»>,»>ix» und Bestättigung weder jezt noch inskünfftig thuen, oder handlen, noch sich derselben wiedersetzen in einige Weiß noch Weeg, sondern deren alles Ihres Jnnhalts gebührend nach kommen und statt thuen, und auf die sich hiernechst ereigende Todt-Fälle des Königszu Dennemarck Lbd. und dero Erb-^uo««»»«,» in der Re gierung und dero Lehen-Erben an würckl. Uevupier- und Genießung der Graffschafft Ranzau und fort alles anders, so denenselben in offt besagter ^Institution und Anwartungs - Instrument zu guthen ge ordnet, nichts davon auögenomme», keinen Eintrag, Hindernus oder
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Nachtheil m't thun, zncfugen oder Verheugen, selbst oder durch andere ,Iii-e«te oder iixlirerte wie daß immer Nahmen haben möge, alß lieb einem Jeden seyn Unser Kayserl. Ungnad und Straff, und darzu eine Poen von 100 Marck löthiges Goldes zu vermeiden, die ein Jeder, so offt er freventlich hierwieder thäte, Uns halb in Unsere Kayserl. Cammer und den andern halben Theil offternanten Graff Detleff zu Ranzau und des Königs zu Denncmarck Lbd. und dero 8ue««88»ren, so hierwieder beleidigt wurden, unabläßig zu bezahlen schuldig und verfallen seyn solle. Mit Uhrkund dieses Brieffs, be siegelt mit Unserm Kayserl. anhangenden Jnsiegel, der geben ist in Unserer Statt Wien, den Siebenzchenden Tag des Monats ^»>>> nach Christi Geburth im Sechzchenhundert und ein und Siebenzigsten, Unserer Reiche des Römischen im Dreizehenden, des Hungarischcn im Siebenzehenden, und des Böheimschen im Funffzehenden Jahr.
L e o p o l d t.
Vt. Leopold Wilhelm, Graf zu Königs-Egg.
/^il Vtilnililtuni i?'»«!'« (^»«iireke ^lsjestuti» prvpi iui». Wilhelm Schröder.
Extract aus dem Wergleiche mit dem Plönischen Hause über die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, vom 18. März 1671.*)
Zuwissen, Alß zwischen dem Allerdurchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn, Herrn Christian dem Fünfften, König zu Dcnnemarck, Nor wegen, der Wenden vndt Gohten, Herßogen zu Schleßwig, Holstein, Stormarn vnd der Dithmarschen, Grasten zu Oldenburg vnd Del menhorst ic. Undt Sr. Königl. Maytt. Königlichen Vorfahren, Glor- würdigster Gedächtnüß Eins, Und dan zwischen dem Durchleüchtigen Hochgebohrnen Fürsten vnd Herrn, Herrn Joachim Ernst, Erben zu Norwegen, Herßogen zu Schleßwig, Holstein, Stormarn, vnd der Dithmarschen, Grossen zu Oldenburg vnd Delmenhorst :c. vor sich und r«8pective in Vollmacht aller seiner Herren Vettere, Herßogen zu Schleßwig Hollstein, Gesamter Fnrstl. Sonderburgischen Linien, Andern theils, bißanhero verschiedene Irrungen sich enthalten, die
Diese und die folgende Urkunde find abgedruckt nach v. Halems Ge schichte des Herzogthums Oldenburg, 3. Bd. p. 4l8,
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auch lange Jahr Rechtshängig gewesen, So ist solcher aller wegen nach vielfältiger gepflogener gütlicher Handlung durch Gottes Gnade, endlich dieser nachfolgende Vertrag getroffen worden.
1) Wollen Ihr Fürstl. Dhl, zu Schleßwiß Holstein Plöen vor sich vnd alle dero LeibeS Lehens Erben, die Helffte alles Rechts vnd Anspruchs So Sie alß nechster ^i<„»tu» vnd Lehens Erbe des lezt hochseelig verstorbenen Herrn Graffcn Anthon Gunthers zu Olden burg vnd Delmenhorst, auff die Graffschafften Oldenburg vndt Del menhorst, auch alle dero pertinentien, anhangende zurs vnd »«twnes haben mögen, ohne eintzigen Vorbehalt, an Ihr Königl. Maytt. zu Dennemarck Norwegen :c. dero Erb-8u«ves«l>ren in der Regierung vnd Lehens Erben «e'Iiren vndt vbertragen, wie dan solche hiermit sollen ee<Iiret vndt vbertragen sein, dergestalt vnd also, daß Ihr Königl. Maytt. dero Erb«»ree8»<>ren in der Regierung vnd Lehens Erben, dieselbe sothaner gestalt, wie Ihr Fürstl. Dhl. (da den selben alß nechsten ugn«tu und Lehens Erben die Graffschafften durch Urthell vnd Recht zuerkand, oder auch sonsten zukommen mögen) diese Helffte der Graffschafften von Rechtswegen hetten gebrauchen vnd genießen können oder mögen, vnd zwar mit allen anhangenden juriliu» vnd sotionilins in alle Wege, vnd wieder Jederman, zuge nießen vnd zugebrauchen, sollen freye Macht empfangen, haben vnd behalten, wie daß hierüber absonderlich aufgerichtete instrumentuin ce»»ionis solches mit mehrern außweifet.
Eß versprechen hochgedachte Ihre Fürstl. Dhl. vor sich vnd dero Leibes Lehens Erben, über diese s'e»»><>n so fohrt nach der Ii»tit>«». tiun bey Ihr Kayßerl. Maytt. alß Ober Lehens Herrn die Kayßerl. gültige («„Krnistion gebührend zu suchen, zuerlangen vnd außzuwür- ken; worzu auch Ihr Königl. Maytt. zu Dennemarck alle mögliche VMcia mit snwenden, vnd die dazu erfordernde CanHley Unkosten, Jedoch daß solche unter Fürstl. Plöenischen Nahmen bezahlet werden, erlegen wollen.
Dahingegen wollen Ihr Königl. Maytt. zu Dennemarck Nor wegen, Dero Erb 8ue«e8»«re» ,'n der Regierung vnd Lehens Erbe» an Ihr Fürstl. Dhl. zn Schleßwig Holstein Plöen, oder Dero LeibeS Lehens Erben, so fort nach erlangter Kayßerl. Oc>k,ti,'i„kltiun Ein mahl hundert Tausend Nnverschlagene gute Reichsthaler ir, «pe«ie guth thuen, vnd davor in dem Amte Segeberg, soviel Dorffschaften vnd Gühter, die mit denen ietzigen Fürstlichen Plöenschen Ambtern vnd gühtcrn gräntzen, vnd an Jahrlichen ^nt,.iilen Vier Tausend Reichsthaler ein bringen können, außlösen, Und selbige, so fort Ihr Fürstl. Dhl. oder dero Leibes Lehens Erben »vergeben vnd abtretten, dergestalt und also, daß sie solche mit eben dem Rechte, gleich wie Dero andere Fürstl. Ambter nach den Erb puetis haben, besitzen und genießen sollen, ohne eintzigen Ihr. Königl. Maytt. Dero Erb »ur«e8»vr„ in der Regie rung vnd LehnS Erben Eintrag oder Widerrede.
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Entzwischen aber, weil solche Ucbergabe dieser Segebergischen Stücke, wegen ermangelnder Kayserl. ("unnrm«tivn nicht geschiehet. Sollen Ihr. Fürftl. Dhl, zu Schleßwig Holstein Plöen, vnd Dero Leibes Lehens Erben, die Zinsen von diesen Einwahl Hundert Tau send Rthlrn. s Vier von Hundert, vnd zwar »I, Urt.ivi« triun, tt«. ß»„> 1671, an, gerechnet, Zugemcßen, vndt au,ß dem König! Ambte Steinburg, ohne Hinderung vnd Mangel an guten ReichSthalern in »I>e«!ie Zuempfangen haben; Da auch bey mehrbesagten außgelösete» vnd an daß Fürstl. Haust Plöen ti-siinterirten Segebergischen Stücken, sich eine oder andere Kirche befinde, dieselben soll daß Fürstl. Hauß Plöen mit gleichem Rechte, wie eö seine albereit habende Kirchen be sitzet. Jedoch ohne Entgelt haben vnd behalten.
Ob nun wohl Ihr Fürstl. Dhl. zu Schleßwig Holstein Plöen, gegen würkliche prsestotion obiger (oixlitiunen die Helffte alles Rech tes auf die Graffschaften, Dero pertmentien vnd anhangende ^»r» an Ihr Königl. Maytt. zu Dennemarck, Dero Erb-^urcessure!, in der Regierung und Lehens Erben ee'Iiret, So soll doch solche O«8- , ,i«n nicht weiter, alß nur aus König Friederichs dcß Dritten zu Den nemarck, höchstseeligster Gedächtniß Erb 8„ece»s»re» in der Regierung vnd Leibes Lehens-Erben Zuvcrstehn sein, und wenn mehrbesagte Graffschafften mit Ihnen (welches Gott verhüte) zum fall kommen, Ihr Fürstl, Dhl. zu Schleßwig Holstein Plöen, vnd Dero Leibes Lehens-Erben, daß j»» 8»c«e»»iv,ii», wie es Ihr Fürstl. Dhl. vorhoch- gedachr, bey tödlichen Abgang des letztern Herrn ^Grafen hette zukommen können, privative reserviret sein Dagegen auch, wen die vom Ambte Segeberg an Ihre Fürstl. Dhl. zu Schleßwig. Holstein Plöen vnd deren LeibeS Lehens Erben «eoirte Stücke, mit Ihr oder Ihnen zum fall kommen (welches Gott gleichfalls verhüte) so sollen dieselben ebe ner Gestalt, an die Königl. I^mie, alß von welcher Sie uberlaßen worden, wieder heimbfallen.
Letzlich soll umb dieses mit Ihr Königl. Maytt zu Dennemarck über die Helffte der Grassschafften getroffenen Vergleichs willen, daß Fürstl. Hauß Plöen nicht schuldig sein, auf diese oder andere Weise, über die andere Helffte der Graffschaften mit Jemand anders zu trunsi^iren, sondern freye Hand behalten, den Rechts-^rvees» zuver- fvlgen u. s. w.
Hans Adolff. ll.»)
Christoph Gensch. 8.)
Diese 6»pi» ist von mir Endesbenannten mit dem wahren Origi- n«I fleißig «ullstioniret und in allem gleichstimmig befunden worden. Copenhagen den 26. Novemb. 1683.
von Hagen.
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) 5VIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/2f1d8351-39a0-4869-851e-f6b7435b9eed/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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