Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. IiXVIII. , S. 253
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. IiXVIII. , S. 253
Wir Christian der Fiinffte, von Gottes Gnaden, König zu Den- nemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Hertzog zu Schleßwig, Hollstem, Stormarn und der Dittmarschen, Grafs zu Oldenburg und Delmenhorst ic. Entbieten denen Ehrwürdigen, Wohl-Edlen, Edlen, Andächtigen und Ehrsahmen, sämptlichcn resi>rrtive l'issliiten, denen
^ Dieses und das folgende Patent sind abgedruckt nach: Gründliche und nähere Nachricht der zwischen Sr. Königl, Maj. zu Dennemarck Nor wegen und Sr. Hochsurstl. Durchl. zu Schleswig Holstein Gottorp ovschwevenden Irrungen, 1S84.
214
von der Ritterschafft, Städten und Ständen, auch gesampten einge sessenen Geist- und Weltlichen Unsers Hertzogthumbs Schleßwig, Unsere Gnade. Und ist denselben vorhin zur gniige bekant, was für irrungen eine Zeit hero sich zwischen Uns und dem Durchlcuchtigen Fürsten, Unserm Freundlichen Lieben Schwägern, Bettern, und Ge vattern, Herrn OK,-i»lii,n älbrevntcn, Erben zu Norwegen, ?o»tulir. ten ^«»Hutorn des Stiffts Lübeck, Hertzogen zu Schleßwig, Holl stein, Stormarn und der Dittmarschen, Grossen zu Oldenburg und Dellmenhorst :c. enthalten, in dem Wir Uns zwar bey dem zu k«n- tsineKIes» auffgerichtetem Friedenß - Schluß, auff instsntz des Aller- Christlichsten Königs, und in dessen ««n»iller»ti«n bewegen lassen, die zuvor von Ihr. Ld. und Dero Herrn VatterS Ld. gegen Uns und Unser Königl. Hauß geführte feindsehlige n,»«nin«tiune8, und zugefügte vielfältige schwere Beleidigungen zu vergessen-, und Ihre Ld. wiederumb, Dero der Zeit auß erheblichen rechtmäßigen uhrsa- chen »ec^uestrirten antheil des Hertzogthumbs Schleßwig, sambt den jenigen Kenestcien und Oonilitionen, so sie bey den Nordischen Frie denß - Schlüssen, auff so harte und gegen die Pflicht eines > lauffende unverantwortliche Mittel und Wege, Unserm in GOtt glor- würdigst ruhenden Herrn Vattern abgedrungen, zu restituiren, der gäntzlichen Zuversicht, daß Ihr Ld. die vorige, Jhro selbsten und den Fürstenthümern so schädliche Oonsili» fahren lassen, denen auffgerich- teten Unionen und Erbverträgen besser als vorhin nachleben, folg- sahm mit Uns zu beyder Königl. und Furstl. Heuser, auch der Für- stenthümer sicherheit und Wohlfahrt, die so nötige ^niturmität in denen L«n»ilii8, und ein ausfrichtigeS vernehmen unterhalten würden, solches aber fo gahr nicht erfolget, daß vielmehr Ihr Ld. so fort daruff wiederumb in Ihre vorige weit aufsehende gefährliche msxi- men verfalle», und nicht allein die mit frembden potentsten getrof fene, und liireete gegen Uns und Unser Königl. Hauß angesehene, auch denen vorerwehnten Unionen und Erbverträgen schnür stracks entgegen lauffende älliantzen erneuert, sondern auch in «i>evie dem klahren inhalt des Rendesburgischen Vergleichs zuwieder, an denen Landes Kontributionen die helffte zu pni-tiüiiliren, und selbige gegen deren Natur und Eigenschafft zu ihrem privst nutzen, gleich ihre Cammer-Gefälle anzuwenden nr»?t?n,j!ret, und als wir ohne Unser und der Fürftenthümer höchsten Nachtheil darin nicht geHelen können, so forth umb frembde Hulffe, mit Hindansetzung der in mehrerwehn- ten vnion und I'avtis tüniili« so wohlbedächtlich versehenen schied- lichen Außträge, sich beworben, und seit dehme weder mühe noch kosten gespahret, Uns von allen Ohrten Feinde zu erwecken, und auff den Halß zuziehen und dero geliebtes Vaterland die Furstenthümber, wenn es GOtt nicht verhindert hätte, in die eusserste Gefahr und ruin zusetze».
Wiewohl nun bey so wiedrigen und feindsehlichen Bezeigungen, nud da Ihr Ld. denen Unionen, Erbverträgen auch auffgerichteten
215
Friedenß-Schlüssen so offt und vielfältig entgegen gehandelt, folglich sich aller darin erlangten I>e„eticiei> und Gerechtigkeiten verlustig ge machet. Wir gegen dieselbe als einen Feind zuverfahren aller Völckcr Rechten nach längst besiegt gewesen, so haben wir dennoch in An sehung der nahen Anverwandtniß worinnen Ihre Ld. mit Uns stehen, bevor zu solchen Extremitäten zuschreiten, noch alle mögliche Wege zur gute versuchen, und zu dem ende dcroselben gewisse Vorschläge thun und pi-uponiren lassen. Nachdem aber Ihr Ld. ohngeachtet die >,ru>>«»irte Ou„<Iitiu,ieii, thcils in der uhraltcn Verfassung der Für stenthümer, denen Erbverträgcn und vniunen, theils der selbstreden den Billigkeit gegründet, auch ingesambt so- beschaffen seyn, daß ohne dieselbe keine wahre Freundschafft noch Einigkeit zwischen beede Kö nigliche und Fürstliche Heuser bestehen, noch der Fürstenthümer Wohl fahrt beybehalten werden kan, in dero darauff erfolgten Antwort dieselbe gäntzlich verwerffen, hingegen dero biszherigc geführte ohn- verantwortliche Lu„,I„ite allerdings j»8titiciren wollen, und dadurch Ihr beharliches feindsehliches Gemühte, gegen Uns je mehr und mehr zu Tage legen, so haben Wir Uns dahero, und weiln die Sa chen ohne gänzlichen Untergang der Fürstenthümer nicht länger in solchem verwirretem Zustande verbleiben können genötigct befunden, die* in den Rechten der- Völckcr zugelassene gegenmittcl, endlich zur Hand zunehmen, und zu Unserer und Unsers er«t8 Sicherheit, den Antheil des Herßogthumbs Schleszwig so Ihr Ld. bißhero besessen, einzuziehen, und mit dem Unserigen wietzerumb zuvereinigcn. Ge bieten und befehlen demnach allen und jeden. Unfern I^isewten, de nen von der Ritterschafft, Städten und Ständen, auch gesambtem Eingesessenen Geist- und Weltlichen, gedachten Unsers Hertzogthumbs Schleswig, bey Unsere Königl. Ungnade und Verlust ihrer Haab und Güter, auch Privilegien, Freyheit und Gerechtigkeiten, daß sie hinführo Uns für Ihren alleinigen ^uuve^.iincn Landes-Herrn in besagtem Hertzogthumb Schleßwig erkennen, treu, hold und gewärtig sein, und alles dasjenige leisten, was getreuen und gehorsahmen Land-Ständen und Unterthanen Ihrem «ouver»inen Landes Herrn zuthun und zuleisten schuldig. Wohingegen wir dieselbe sambt und sonders in Unsern Kön. Landes Fürst!. 8,,e«i»Ien Schutz nehmen, auch gegen alle Gewalt kräfftiglich vertreten, dero so wohl gesambte, als auch eines jeden >,!irti«uliere wohlhergebrachte l'i ivilegi». Rechte und Gerechtigkeiten, für Uns und Unsere Kön. Erb - >!,i< eessvi-n allergnä- digst rvntirmiren, und dabey zu allen Zeiten Königl. »>,',, ntenircn und Hand haben wollen, wornach sich einjeder aller unterthänigst zuachtcn; Uhrkundlich unter unseren Königlichen Hand-Zeichen, und fürgedruck te» Jnsiegel. Geben auf Unserm Schloß zu Rendesburg den 30. May än»u ein tausend sechshundert vier und achtzig.
Christian.
SIS
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) IiXVIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/354b63a0-97d8-45a1-ba88-aa560c8c9b5c/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success