Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. 5XXIII. , S. 280
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. 5XXIII. , S. 280

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Des Herrn Herzogen zu Hollstein Plöen Durchl. dero Erben und Nachkommen, sollen gegen die mit Ihrer Königl. Majestät zu Dännemarck und des Herrn Hertzogen zu Schleßwig - Hollstein - Got- torff Durchlaucht errichtete Verträge und lieee»«« in keine Wege turbiret und betrübet, sondern bey ihren darinn erlangten und sonst habenden ^uribus und besitzenden Herrschafften, Aembtern und selbigen ineor. porirten Gütern geruhig gelassen, und hinkünfftig von niemand, wer der auch scyn möchte, dagegen angefochten, jedoch dadurch dem Alto naischen Vergleich nicht pr«^u,Iieiret werden. Dieser sepsrat .4rt. soll eben die Krafft nnd Würckung haben, als wenn er dem Hauvt- Tractat von Wort zu Wort inseiiret wäre, und seynd davon drey Ui-iAinilli» verfertiget, von denen von beyden Theilen dazu bevoll mächtigten Uinistris unterschrieben, und mit ihren Pittschaften bekräf tiget worden. So geschehen zu Travendahl den 18. Aug. Anno 1700.
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) 5XXIII. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/6d0b3b47-6ab3-4255-a2cb-0ee97dc7db68/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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