Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXXVIII. , S. 329
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXXVIII. , S. 329
I. N. 8. 8.
Kund und zu wißen sev hiemit: Demnach zwischen Jhro Königl. Majestät zu Dänemark und Norwegen zc. zc. zc. an einem, und Jhro Königl. Maj. von Schweden :c. ic. zc. sodann Jhro Königl. Hoheit, dem Thronfolger, am andern Theil, zn immer mehrerer Be festigung der zwischen denen beiden Cronen Dänemark und Schwe den, vorwaltenden Freundschaft, wie auch zu Entfernung alles deßen, so dem guten Bernehmen unter Ihnen einigermaßen hinderlich oder
schädlich seyn könnte, unterm ^ abgewichene» JahreS zu l^open-
K-igen gewiße ?r«elimin»rien geschloße», solche auch nachher von bevden Seiten erforderlichermaßen ratiticiret, und unter andern in dem Ilten äi-tivu! derselben festgesetzt worden, daß an die Verfaßung eines ordentlichen vetinitiv >'l'i-üvtut» fordersamst die Hand geleget, und darinnen dasjenige, worzu Jhro Königl. Maj. zu Dänemark zc. zc. ,c. und Jhro Königl. Hoheit der Thronfolger, Sich verbindlich gemachet, weiter aus einander gcseßet und näher bestimmet werden sollte: Als haben in Gefolge deßen beyde hohe Ovntr»K«nten Dero Ministers dazu behörig »utKori»iret, und zwar, Jhro Königl. Maj. zu Dänemark zc. zc. zc. Dero Geheimen - Räthe des 5«i„eil8, ziem lich den Hochgebohrneu Herrn ^«Ksnn l,u>I«iA von ttolstei», Grafen
°) Abgedruckt nach Urkunden »nd Materialien zur näheren Kenntniß der Geschichte und Staatsverwaltung Nordischer Reiche Bd. I, p. 197.
19
2U0
zu I,et>ir>,Ittii'g, Rittern vom Elcphanten-Orden, Cammerherrn und Ober-Seeretiliren von der Dänischen Canzley zc. und den Hochge- bohrnen Herrn l'K,i»liun ^u^„»t Grafen von LercKenii», Rittern vom Elevhanten-Orden, Cammerherrn und Deputirte» im <Ze»ei»> Landcs-t^««un^,„ie und (»l»n,erce.(^«IIe^i« >Ke. Jhro Königl. Schwe dische Maj. nebst des Thronfolgers in Schweden Königl. Hoheit aber, Jhro Maj. !M„,»ti-e «m Dänischen Hofe, Obristen und Rittern vom Schwerdt-Orden, den Hochwohlgebohrnen Herrn l>tku I-'>en,i»inA, Frcyherrn zu I,i«>,elit2, welche, nach vorher geschehener Auswechse lung Ihrer am Ende dieses I rnrtat» abschriftlich bevgefügten Voll machten, zusammen in Unterhandlung getreten, und über nachstehende Punkte sich folgendergestalt vereiniget haben:
Jhro Königl. Hoheit der Thronfolger renunviiren für Sich, Dero Erben und männliche Ve8«en>lenten, en saveui- Jhro Königl. Maj. zu Dännemark zc. zc. zc. auch Dero Erben und männlicher Deszendenten, auf alle an dem Herzogthum Schleswig, und in «pecie an dem ehemaligen Fiirstl. Antheil desselben, der Insel k'ek- i„!>r„ und allen zu dem Schleswigschen gehörigen Landen, habende oder zu lv^,»irende p^,etrr,8iunes, An- und Zuspräche, doch mit der liese, vutiun, daß diese kie„unci.iti«n nicht weiter könne oder möge exterxliiet, noch zu anderen ?l-!>eten»ivnen hingezogen werden, als dasjenige, was Jhro Königl. Dänischen Maj. unter dem Nahmen gedachten Herzogthum Schleswig, jeziger Zeit wiirklich inne haben und besitzen, alles nach Maasgabe und wörtlichen. Inhalt der verab redeten »ulemnen Iien„neiiiliu„».H«te, welche an eben dem Tage, da die Kntitiei>ti«i>e» dieses Oetii>itiv.?'i-»ctat8 ausgewechselt werden, zugleich in behöriger Form ausgeantwortet und übergeben werden soll.
ärt. 2.
Jhro Königl. Maj. zu Dännemark und Norwegen zc. zc. zc. verbinden sich dahingegen, für Sich, Dero Erben und männliche I1e8cenclenten, Jhro Königl. Hoheit dem Thronfolger, oder Dero Erben und männlichen Deseemlenten in Ansehung solcher auf das Schleswigsche geschehenen gänzlichen kienuneistion, auf die weiter unten in diesem 'l'raetut näher zu bestimmende Art und Weise zu
seiner Zeit eine Summe von — Rthl. Dänisch Lourgnt, nach jezi-
gem V.ile„r, zu vergüten, jedoch so, daß wenn wider Verhoffen Jhro Königl. Hoheit der Thronfolger und Dero männliche Linie abgienge, ehe die »u««e»«i<,n in den Holsteinischen Landen an Die selben eröfnet worden, die Bezahlung oder Vergütung dieser Summe gänzlich «stiren, und von niemanden, wer es auch sey, daran eini ger Anspruch tirmiret werden soll.
291
ärt. 3.
Auf nur ersagtem Fall, wenn Jhro Königl. Hoheit dem Thron folger, oder Dero Erben und männlichen I)e»cen,Ienten die d>ueoe«. «iun in den Fiirstl. Holsteinischen Landen, der Ordnung nach, cröf- net werden sollte, <e,I,ren Höchstgedacht Jhro Königl. Hoheit, für Sich, Dero Erben und männl. l)e»ver,,Ienten, an Jhro Königl. Maj. zu Dänemark ic. auch Dero Erben und männliche I1e»<:e,»Ie„ten, eigenthnmlich und zu ewigen Zeiten vorerwähnten Fürstlichen Antheil des Herzogthums Holstein, begeben Sich auch in solcher Absicht des an die gemeinschaftliche Aul,»«»« und Untcrthanen habenden Rcchts und Anthcils, alles auf Art und Weise, wie es in der desfalls ver abredeten förmlichen und »«lenmen < essiuns-^et« des mehrern ent halten ist, als welche zugleich bey Auswechselung der ki»tinci>t,ii„en dieses I)etinitiv.'l'r»vl»t» in Rechts-beständiger Form übergeben und ausgeliefert werden soll.
Als ein ^«qxivnlent gegen diese an Jhro Königl. Maj. zu Dännemark zc. und Dero Erben und männliche I)e»cen«Ienten ge schehene eventuelle und Uebertragung der Fürstlich-Holsteini schen Lande, ce,Ii,en Allerhöchst Dieselben hinwiederum Ihres Orts, für Sich, Dero Erben und männliche Ue»ee„<Ienten, an Jhro Königl. Hoheit den Thronfolger, Dero Erben und männliche t)ej,oemle„ten, die beiden Grafschaften Oldenburg und »elmenliurst, ebenfalls als ein immerwährendes Eigenthum, und soll die deshalb beliebte »o. Irmne Oe»»i<,n».äcte auf gleichen Fuß ausgcstcllet, und bey erfol gender Auöwechfclung der Kstiricstiuiien dieses l)eti»itiv»1>»ct»r» in behöriger gültiger Form zugleich ausgeantwortet werden.
ärt. 5.
Gleichwie solchergestalt vorerwähnte Grafschaften, als ein ä«. Univalent gegen das Holsteinische übertragen werden, also verbleibet auch billig zwischen bevderle» Landen in soferne eine gleichförmige Verhältnis;, daß Jhro Königl. Hoheit der Thronfolger, oder Dessen Erben und männliche ve»cemleliten, über ersagte bevde Grafschaften andcrergestalt nicht, als Dieselben in Ansehung des Holsteinischen zu thun befugt gewesen, u','»pl>nii-en können, sondern wenn, welches Gott in Gnaden verhüten wolle, Höchstgedacht Jhro Königl. Hoheit der Thronfolger, und L)ero männliche »e»cen,ienten abgehen sollten, so stehet Dero Herren Brüdern und deren männlichen I)e»ce,„le„ten die Erbfolge in mehrberegte bevde Geschäften Oldenburg und Del menhorst, der Ordnung nach, billig zu, jedoch blos, in so ferne Jhro Königl. Hoheit Herren Brüder, oder derer, »««eenilenten, in gegenwärtige periu„tslion «ongentiret, andcrergestalt und in Er mangelung solchen <,'-n»enses, die beydcn Grafschaften in eben dem Stande, da sie abgetreten worden, unter die Königl. Bothmässigkeit
19*
292
wieder zurück treten, gleich dann auch Jhro Königl. Maj. zu Dän- nemark ic. auf dem Fall, da die Herzoglich-Eutinische Linie, so Gott verhüte, gänzlich erlöschen und ausgehen sollte, Sich, Dero Erben und männlichen I1«»cenllenten den Rückfall oftersagter beyder Graf schaften hiermit ex,»-«»»« r«»erviren. Wann auch, vermöge eines mit dem Fürst! Hause ?I»en ehemals, wegeu Uebertragung derer Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, errichteten Vergleichs, der Rückfall besagter Grafschaften, auf den Fall, welchen Gott in Gnaden abwenden wolle, daß Jhro Königl. Maj. Erb-ü'uccessure» in der Regierung und Leibes-Lehns-Erben ermangeln sollten, aus drücklich »tipuliret und vorbehalten worden, so erklären beyde hohe «vntruKirende Theile und versprechen, daß die gegenwärtig verabre dete c«»5ivn denen Gerechtsamen des Fürstl. Hauses Ploen, auf keine Weise ornejuilieiilich seyn, und auf einen solchen unverhoften Fall, wag wegen des eventuellen Besitzes des Herzogtums Holstein Fürstl. Antheils, und derer Grafschaften Oldenburg und Delmen horst, in diesem 1 ractat 8tiu„Iiret und abgeredet worden, ee»»iren und solcher Lande wegen, alles in denjenigen Stand zurücktreten solle, wie es vorhero gewesen.
4rt. 6.
So bald an Jhro Königl. Hoheit den Thronfolger oder Dessen Erben und männliche »«»««„«lenten, die 8»vce»«i»,i in den Holstei nischen Landen eröfnet wird, fo treten Jhro Königl. Maj. zu Dä nemark ?c. oder Dero Erben und männliche I)esee,ulenten, unver züglich in den Besitz dieser Lande, gleich dann auch alsdann Jhro Königl. Hoheit dem Thronfolger, oder Dero Erben und männlichen vescenn'enten, der Besitz der beyden Grafschaften alsofort, und zwar an eben demselben Tage, eingeräumet und hierunter von beyden Seiten die geringste Hinderung nicht gemachet, sondern vielmehr alle Willfährigkeit und Forderung erwiesen werden soll. Zu welchem Ende beyde hohe curni-nKirende Theile unverzüglich einen Geheiß-Brief ausfertigen und einander zuzustellen Sich verbindlich machen, mit telst welchen die <-e«»eetive Unterthanen derer eeilirten Lande auf entstehenden Fall ihrer Pflicht erlassen und angewiesen werden, die Huldigung gewöhnlichermaßen ohne Widerstand zu leisten.
ärt. 7.
Auf vorerwähnten Fall der SueeeüsionZ. Eröfnung an Jhro Königl. Hoheit den Thronfolger, oder deßen Erben und männliche ttesrenn'enten, soll allsobald, sowohl von dem Fürstl. Antheil des Herzogthums Holstein, als von den beyden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst em richtiges und gehörigermaßen veriKvirteS Ver- zeichniß aller zur Zeit des obbeschriebenen Falles sich wörtlich sin. denden Einkünfte von beyden Theilen ausgeliefert, deren Berhältniß gegen einander genau berechnet, und ein ordentliches und svemstes
SS3
liquidum, nach welchem das äequivulent zu bestimmen, tvrmiret werden, damit der Absicht gemäß, keiner von den hohen eontrsKiren- den Theilen verkürzet, sondern uberall eine vollkommene Gleichheit und proportionirliche Vergütung beobachtet werden möge.
4rt. 8.
Be» künftiger ?«rmirung gedachte» Lest» der sämtlichen lieve- nuen, sollen die sich etwa sindende unablößliche Zinsen, allgemeine Reichs-Abgaben, und sonst von der Herrschaft!. Landes-^»«»« lährlich, oder zu gewißen Zeiten abzuhaltende dner» von der Einnahme ab gezogen werden; Nicht weniger soll das, so die Unterthanen auf ihre jährliche Oonti-ibutione» zum voraus bezahlet, demjenigen, der solche «e>Iiret, der Billigkeit nach, an. und als eine Schuld zugerech net werden, und von denen be» dem Antritt sich sindenden liest»«- ten und Herrschaftlichen Vorschützen soll, «s»u exi»t«„te, ein vei-iK- virter lZtst ebenmäßig verfertiget und vorgeleget, und zugleich mit beyderseits Einwilligung, ein Mittel ausgefunden werden, wornach diese Kestsnten und Vorschüße einander vergütet werden können.
4rt. 9.
. Hiernächst versprechen Jhro Königl. Hoheit der Thronfolger für Sich, Dero Erben und männliche ve»«en<Ienten, daß auf mehrbereg- tcn Fall der 8„«ee»»ion»-Eröfnung an Dieselben, zugleich von allen be» dem regierenden Fürstl. Hause und Landen vorhandenen ps»»iv- Schulden, welche vor richtig und liquide erkannt worden, es mögen solche von welcher Beschaffenheit sie wollen, auch verK^p«tKe«iret sevn oder nicht, ein genaues Verzeichniß ausgeliefert werden solle, da denn Jhro Königl. Maj. zu Dännemark zc. ?c. ,c. für Sich, Dero Erben und männliche ve»e«n,Ienten, Sich verbinden, in An sehung oberwehnter von Jhro Königl. Hoheit, NahmenS Ihrer, Ih rer Erben und männlichen Oe»«e„llenten geschehenen Kenunoiotiun auf das Schleswigsche, von gedachten Schulden eine Summe von 200000 Rthl. Dänisch c«uru„t, nach jezigem Vsleur, unentgeldlich zu übernehmen, und zu bezahlen.
ärt. 10.
Es übernehme» ferner Jhro Königl. Maj. zu Dännemark zc.«.«. für Sich, Dero Erben und männliche I)e»«e,»Ienten die Bezahlung aller und jeder übrigen vorhandene» po»siv-Schulden, also und der gestalt, daß zuförderst, nach geschehenen »ul-«<>,»iven Abtrag dersel ben, die Oi-issinsI-Quittungen derselben, zu Nehmung einer beglaub ten Abschrift, vorgezeiget, hiernächst solche ps»«iv Schulden alsofort in die Berechnung des äeq„ivule„t», und zwar » 5 nr« Ont der gestalt eintreten sollen, daß selbige für das, so bey den Fürstl. Hol steinischen Revenuen etwa überschießet, oder was dieselben mehr be tragen als die von den bevden Grafschafte», zur cump»n»»twn oder Vergütung diene».
294
^rr. 11.
Sollte sich es alsdann äußern, daß, der geschehenen Einrech- nung der übernommenen Schulden ohnerachtet, die Fürstlich-Holstei nischen Revenuen doch noch Überschößen, so verpflichten Sich Jhro Königl. Maj. zu Dänemark :c. ,c. für Sich, Dero Erben und männ liche l)e5een>Ie„ten, die sich.sindende vitteren«, oder den Neberschuß, Jhro Königl. Hoheit dem Thronfolger, oder Deßen Erben und männlichen I1e»een,Ienten, zu 5 >>r<i Ont berechnet, baar zu vergü ten, oder in Entstehung, deßen, Denenselben einen Theil von Hol stein, worüber man sich hiernächst zu vereinbaren hat, mit darauf haftender Landes-Herrlicher Hoheit tsm in eivilil»,», yus>» eecle- »isstici», zu einer reellen K^putnec zu überlaßen, wovon Sie vor die Summe, welche Denenselben vor diesen Ueberschuß zukommen zu können, wird re^uliret werden, die Einkünfte als Zinsen ebenmäßig zu 5 pro c«nt berechnet, so lange genießen können, biß Jhro Königl. Maj. zu Dännemark ?c. oder Dero Erben und männliche I)e»«en- >Ienten das Lspitäl davon werden abgeführet haben. Wohingegen
daö, was in dem 2ten ärt. der unterm 1749 geschloßenen
?rseli»,insrien wegen Vergütung oben gedachten Ueberschußes aus denen Einkünften des Oere»un,i.Zolles »tipuliret worden, mit bey- derseits oontr»Kirender Theile Einwilligung hierdurch »nnullii-et und aufgehoben wird.
ärt. II.
Aüsserte es sich dagegen, daß die Summe der zu übernehmen den Schulden sich höher beliefe, als das ^equivslent erforderte, mit hin man Königlicher SeitS darüber in Vorschuß käme, so versprechen Jhro Königl. Hoheit für Sich, Dero Erben und männliche I)e»cen. Kenten, dasjenige, was solchergestalt überschießen möchte, mit baarem Gelde zu vergüten, oder Jhro Königl. Maz. zu Dännemark zc. zu Versicherung derer Summen, so Sie zu Tilgung dieser Schulden vorzuschießen übernehmen, einen Theil der Grafschaften, worüber man sich hiernächst vereinbahren wird, mit der darauf haftenden Landcs-Herrlichen Hoheit, tam in eivilikus, ^usm eeele8i»»tieis, zu
einer reellen K^potKe« zu überlaßen, wovon die Einkünfte an statt der Zinsen s S p<^t. gerechnet, so lange gehoben werden, bis Jhro Königl. Hoheit, oder Dero Erben und männliche I)e8eenllenten, die Vorschüsse so Sie zu Tilgung dieser Schulden gethan, wieder wer den vergütet haben. Ueberdem verbinden sich beede hohe «ontrsKi. rende Theile, einer gegen den andern, keinen Theil derer auszutau schenden Lande an Jemanden zu verK^pstKeciren, so lange die Prin zen, Brüdere von Jhro Königl. Hoheit, oder deren I)e»een<Ienten, dem gegenwärtigen 'I'r»«t»t nicht werden »cee,liret seyn, und soll bis dahin alle Vern^potKevirung dieser Länder ohne einige Kraft und Gültigkeit seyn. Inzwischen stehet sowohl Jhro Königl. Maj. zu
29S
Dänemark ?c. als Jhro Königl. Hohci't frcy, auf das welches ein Theil dem andern solchergestalt schuldig werden könnte, in Abschlag zu bezahlen, und sich auf solche Weise von denen Zinsen nach I^rv- portion zu entledigen.
ärt. 13.
Damit auch Jhro Königl. Maj. zu Dännemarck ic. oder Dero Erben und männliche I)e«cen^enten, durch unbekannt gebliebene, und, daß ihre Forderungen auf dem Lande r.»Iiciret wären, etwa behaup tende Oe^itore» oder andere einigen Anspruch form i, ende Personen, sie mögen seyn wer sie wollen, auch ihre etwanigen prüet?,,«!«,,?«, unter was vor Nahmen, Vorwand oder Titul solches geschähe, tvrmiien, künftighin nicht behelliget werden mögen; So versprechen Jhro Königl. Hoheit der Thronfolger, für Sich, Dero Erben und männliche »e. soendenten, daß, außer dem auszuliefernden Schuldenverzeichniß, an- noch durch ein?r»«I»ms öffentlich bekannt gemacht werden solle, daß, wer an die Fürstl. Holsteinische Lande, oder auch an die Fürstliche Kammer, etwas mit Recht praeterxliren zu können vermeinte, solche seine Förderungen binnen einer gesetzten Frist bey der Holsteinischen Regierung »ub voen» prseclus, «t peipetui »,'ieiitii anzugeben hätte; da dann diejenigen Angaben, deren V.ilii'itet die Fürstliche Kammer nicht »iznuseiret, zwar zur weiteren Erörterung ausgestellt, gleich auch diese und alle andere auf der Schulden ve»,^„!,riun nicht mit aufgeführte, oder sonst nicht anerkannte etwanige Forderungen Jhro Königl. Höh. dem Thronfolger, Dero Erben und männlichen Ue- »een^enten, alleine zur Last fallen, und Deroselben Ausführung und pericul« lediglich überlaßen bleiben. Indessen verbinden Sich Jhro Königl. Höh. der Thronfolger, für Sich, Dero Erben und männliche veseeiillenten, Jhro Königl. Maj. zu Dennemark oder Dero Erben und männlichen ve»«eno'e„ten, solcherhalben in denen Grafschaften weitere zulängliche tt/potKequen, nnd auf eben denselbigen Fuß wie im vorhergehenden ^rtieul gedacht, zu ««„«titm'ren, nach Maaße, daß Jhro Königl. Maj. zu Dännemark ic. oder Dero Erben und männ liche Ve»«en6enten, verbunden seyn dürfen, dergleichen Schulden und ?r»eten»ione8, welche man als auf Holstein rechtmäßig haftend, so gleich nicht anerkannt aber nachgehends durch richterlichen Spruch, oder durch Vergleich, darzu ^uslinriret worden, zu bezahlen und abzuthun.
Obzwar die Grafschaften Oldenburg nnd Delmenhorst gegen wärtig mit keinen Schulden behaftet sind, so verpflichten Sich nichts desto weniger Jhro Königl. Maj. zu Dänemark zc. für Sich, Dero Erben und männliche I)e«ee„,Ier>ten, es sey nun, daß auf ermeldte Grafschaften unter der Zeit Schulden contruKiret würden oder nicht, sobald obberegter Fall der Abtretung sich eräugnet, Ihrer Seits ein gleichmäßiges öffentliches proelam» ergehen zu laßen, da man sich
L9S
attda«» gemeinschaftlich vereinbahren will, dergleichen Forderungen, sp ferne dergleichen vorhanden und für rechtmäßig anerkannt werden, mit denen Schulden fo auf Holstein haften werden zu «ompensiren. Im Uebrigen sollen die sonstigen Clausuln derer vorhergehenden, die Holsteinische Schulden betreffenden ^rtieui«, auch wegen derer Schul den so auf die Grasschaften überschießen dürften, zur Regel dienen.
ärt. IS.
Auf den Fall daß Jhro Königl. Hoheit des Thronfolgers beyde Herren Gebrüdere oder nach Ihrem Abgang, deren sämtliche Lehens veseenöenten in die gegenwärtige perniutution und Zession Ihre Einwilligung über kurtz oder lang ertheilen würden, werden Selbige als vontrsKirende Theile angenommen, und verbleibet alles was so wohl wegen Uebernehmung derer Schulden, als sonsten »tipuliret worden, auch in Absicht Ihrer in seinem Wesen und völligen Kräften. In dem Fall aber, daß obgedachte Einwillung nicht erfolgen sollte, wie man dann Dero Gerechtsamen wegen der eventuellen Lehns- Folge in dem Fürstlichen Holstein, auf keiner Seite zu prse^uckiriren gemeynet, und inzwischen der männliche Stamm Jhro Königl. Höh. des Thronfolgers, welches Gott verhüten wolle, erlöschen würde, so daß die Lehns-Folge in dem Fürstlichen Holstein Dero Herren Brü- deren, oder nach Deren Abgang, Dero Lehns-Oeseencken» der Ord nung nach eröfnet würde, so tritt alles wiederum in den vorigen Stand zurück, dergestalt, daß Jhro Königlich-Dänische Maj. oder Dero Erbe» und männliche I)esee„g'e„ten, den Besitz derer Graf schaften Oldenburg und Delmenhorst, auf die Art und Weise wie selbige «ediret worden, wiederum ergreiffen, und dahingegen den Besitz deö Fürstlichen Holsteins dem alsdannigen Lehns-Herrn ein räumen, wann Jhro Königl. Maj. oder Dero Erben und männl. ve»«en<Ienten, wegen sämtlich übernommener und getilgten Schulden vorher von dem Lehns-Folger schadlos gehalten, oder Denenselbe» wegen deren Wiederbezahlung anständige Sicherheit verschaffet wird. Wey welcher reeiproquen Einräumung derer eeäirten Lande die erweiß liche meliorstion«» oder <Zeteriorstiove8 einander ebenfalls zu ver güten sind.
ärt, 16.
Damit eS ferner bey künftig erfolgender Besitznehmung der <:«- ,1,'rten Lande, wegen der Zeit, wie diekereeption der Herrschaft!. Gefälle oder anderer truetu,,m, als Häuer-Gelder, Zehenden zc. zu rechnen sey, keinen Zweifel oder Irrung geben möge, fo haben bevder- seits Hohe (^ntrsKenten dahin Sich mit einander verglichen, daß solche pereeptiun derer Gefälle überhaupt nach Proportion der, tempore der Besitznehmung, verstoßenen Zeit des Jahres, von dem ordentliche» Rechnungs-'I'srniin an zu eomputixe», Kinv inäe berechnet, und was nach solcher Berechnung das verstoßene beträgt, dem ben^enti, das
297
künftige aber dem ce,«!on«ri« überlasten werden und zu gute,kom- men solle.
ärt. 17.
Beiderseits Hohe ««ntrsKirende Theile verbinden sich auch für Sich, Dero Erben und mcinnl. »«»venckenten, daß, bey künftig er folgter Uebertragung und Besitznehmung der Kin« incl« «Birten Lande, Dero ehemalige privative Unterthane» von dem neuen Besitzer bcy dem ferneren Genuß ihrer bis dahin gehabten rechtmäßigen I'rivi. leßien, Frevheiten, auch wohl hergebrachte» Rechte und Gebräuche ungekränket gelaßen werden sollen; Gleich dann auch Jhro Königl. Maj. zu Dänemark nicht nur bereits bey dem Antritt Dero Regierung, denen größesten TheilS gemeinschaftlichen Holsteinischen ?,'ueli,ten und Ritterschaft, die LonKrmakiun ihrer Privilegien AUergnädigst ertheilet, sondern auch bey künftiger einseitigen Uebernehmung derselben, ihnen solche Privileg», in so serne sie sich derselben alsdann würcklich zu erfreuen haben, ferner in Gnaden wollen angedeyhen laßen.
ärt. 18.
Sobald die Besitznehmung in denen «ehrten Landen erfolget, ziehet der «ehrende Theil ohne Verzug seine in demselben liegende geworbene 1>»un>>en zurück und wird denenselben von dem neuen Besitzer der freye Ab-5lsrcK unweigerlich zugestanden, auch dazu von den Unterthanen die benöthigten Fuhren und Vorspann hergegeben; dahingegen bleibet die Land - IMIit«, wenn solche vorher ihrer Pflichten entlaßen worden, dem neuen Besitzer, und behält davon der «e<Ii,ende Theil weiter nichts, als das Gewehr und die ^un,Iirung, wie auch die UMcier», Unter-vtlioier», l'smittiur« und Pfeiffers zur Rücknahme und weiteren Verpflegung.
.4rr. 19.
In Ansehung der civil. Bedienten hat man sich dahin verglichen, daß alle Unter-Bediente, als Amts-Voigte, Amts - VerWaltere, 8«. «retsi-ii, l'opi8ten in den ^vlleßii», und wer dem gleich zu achten, in den Diensten desjenigen Herrn, welcher den Besitz des Landes erhält, verbleiben können und mögen, auch solchen Falls ihrer Besoldungen und Lnivlumenten nach wie vor genießen, höheren Bedienten hin gegen, als Amt-Leuten, Land-Voigten, Jäger-Meistern, den Röthen und ^88e88u,ibu» in der Regierung und den Land-Gerichten, wie überhaupt allen «»r»cterisirten Personen, wenn sie es ihren Umständen gemäß erachten, und der neue Besitzer sie behalten will, in Desselben Diensten zu verbleiben, zwar ebenfalls frey stehen, außer diesem Falle aber dieselben von ihrem vorigen Herrn ihre etwanige Versorgung, oder anderwcites Kmplov zu gewarten haben sollen. Diejenigen aber, welche vorlängst einige Bedienung, Amt oder OKgrge, mittelst Er legung einer gewißen Summe Geldes auf sich, ihre Emilien und Nachkomme» erblich gebracht, und würcklich in erblichen Bedienungen
298
stehen, sollen von dem neuen Landes-Herrn ungekränkt beybehalten,
und selbigen ihre wohl hergebrachte Kauf-Briefe, 5»r!> und Privileg!« contiriiiiret werden.
ärt, 20.
Da alles und jedes, so bey reeipronner Besitznehmung der ve<I,rten Lande künftig zu regxliren seyn möchte, nicht wohl vorher gesehen, noch zum voraus bestimmet werden können, so behalten bevde Hohe OontrnKenten, für Sich und Ihre beydcrseitige Erben und männliche l)«««en<je„ten, Sich hiermit exures»« bevor, eräugnenden Falls Sich darüber näher zu vergleichen, versprechen auch jeder für Sich, daß solcherhalben tseilite geäußert, und das benöthigte mit beyderseitiger Einstimmung und Zufriedenheit fordersamst zu Stande gebracht werden solle.
ärt. 2t.
Wann hiernächst die zu permutirende Lande bekanntermaßen Reichs- Lehne sind; so soll von beyden Hohen vonti-nKirenden Theilen also- bald nach erfolgter liutitieiition dieses liuetst«, bey Jhro Römisch- Kayserl. Majestät um den Lehns-Herrlichen Lunsen« in gegenwärtige I'ei-mutstiun und >>e8sivn geziemend angehalten, wie dann auch, wegen Statt- und Butjadinger-Land, welches bekanntermaßen von dem Fürst lichen Hause Braunschweig - Lünebnrg zu Lehn rühret, der Lunsen» in die verabredete Oe«»i«n von beyden Hohen Theilen ebenmäßig gesuchet werden.
ärt. 22.
Gleichwie die Absicht bey diesem ganzen per„>ut»tion». und (!«8»!«N8 - Geschäfte keineswcges ist, irgend Jemanden wer es auch sey, in seinen wohlgegründeten Rechten und Gerechtsamen zu beein trächtigen, oder selbige zu schmählern; Also rle>la,!ren beyde Hohe euntr»Kirende Theile ausdrücklich, welchergestalt Sie insbesondere, weder dem gegenwärtigen Besitz Jhro Kayserl. Hoheit des Groß fürsten aller Reußen in den Holsteinischen Landen, auch nicht der künftigen Erbfolge seiner Lehns-»««eenilenten, noch weniger dem eventuellen 8uee«8»i«n8.Recht Jhro Königl. Hoheit des Thronfolgers, Herren Brüder und Ihrer Lehns-Erben und Nachkommen hierunter zu >,rse^u^!eiren gemeinet sind, sondern es bleiben einem jeden seine Befugniße, wie billig und ohne dem Rechtens, in alle Wege vor behalten.
4rt, 23.
Alles dasjenige, so in den respeetive auszustellenden Kenunri». ti«n8. und l)v88i«»8.^oten enthalten ist, soll, da selbige mit beyder seitiger Einwilligung versaßet worden, von eben der Kraft und Gültig keit seyn, als wenn selbige in diesen Definitiv.Irsetst wörtlichen Inhalts mit eingerücket wären; Gestalt dann auch beyderseitS Hohe
299
(^ontrsKenten, in Ansehung der e«>lirten Lande, künftighin die Kvio. tion, als wozu Sie den kundbahren Rechten nach, ohnedem verbunden sind, einander zu leisten, und erfordernden Falls ^»r» zu er- theilen, ausdrücklich versprochen, und zum Ueberfluß sich dazu ver bindlich gemacht habe».
4rt. 24.
Dieser l)ennitiv.1'rnkt»t soll als eine beständige und immer währende kun^ümentul.Disposition gelten und angesehen werden, der von der Crone Schweden als eine 8»netiv pr«^n,»ticu aner kannt wird. Es verpflichten sich daher Jhro Königliche Hoheit der Thronfolger, für Sich, und Dero künftige 8»<:ve»»«re» hiermit aus drücklich, daß insbesondere so lange Sie, oder Dieselben künftig den Schwedischen Thron besitzen werden, Sie gedachten diesen vennitir- 'I'rsctst nach allen seinen Clauseln und Puncten, ebenfalls als ein kunilgmentul >Gesetz halten und dafür ansehen, und nicht allein Selbst nicht dagegen handeln, sondern auch daß von andern dawider gehandelt werde, niemals gestatten wollen; Gestalt dann beyde Hohe «ontrsnirende Theile allen vormahligen 1,-i>«t.iten, Friedens-Schlüßen, mnion». Verträgen, Konventionen, oder wie solche nur Nahmen haben mögen, in so ferne solche dem Inhalte dieses I>s«t»t» nicht gemäß sind, ausdrücklich entsagen, und selbige für aufgehoben, ungültig, kraft- und machtloß erklären.
ärt. 25.
Die Katisivstione» dieses »etinitiv.1>»«tsts sollen binnen drey Wochen oder wo eö thunlich ist, noch eher ausgewechselt werden.
Zu Beglaubigung alles deßen haben Wir Endes Unterzeichnete bevollmächtigte !^i„istri, diesen 1'rsrtat eigenhändig unterschrieben, und mit unser« angebohrnen Pettschaften bedrucket.
So geschehen zu LopenKs^en den 2Zten äprili» 17Z0.
5. I ^ Graf von Uv>8tein. ^i. Graf von LervKentin.
(l.. 8.) (l., »,)
0. Baron von klemminH.
300
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) I.XXXVIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/adc94498-7b35-44c5-a027-9734c9489a18/charter>, accessed at 2024-12-28+01:00
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success