Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XIV. , S. 240
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XIV. , S. 240
Zu wissen. Nachdem heute »Ist« zwischen I. K. M König Christian dem fünfften zu Dennemark-Norwegen Eins, und I. F. D. Hertzog Joachim Ernst zu Schleßwig - Holstein-Plöen, andern theils, verschiedener vorgewesenen irrungen wegen, ein gütlicher Vertrag ge troffen, und aber einige geheime puneten darbe» vorkommen, so sind dieselbe in diesem Neben - reo«»« absonderl. verabredet und geschlossen worden.
1) Nachdem über der einen helffte der Graffschaften Oldenburg und Delmenhorst, zwischen I. K. M. zu Dennemark und I, F. D. zu Schleßwig-Holstein-Plöen, Laut darüber aufgerichteten Vertrags eine gewisse ce«»ivn geschehen, und aber der Geschafften Wohlfahrt erfordert daß solche nicht zerstucket, oder durch conimuniune» in weit- läufftigkeit gesetzt werden. So ist zu deßen Verhütung ferner verab redet und geschloßen worden, wen nach ausgeführten rechts - >>r»res» izt-besagte Graffschafften rsti-ne dieser andern helffte I. F. D. zu Schleßwig-Holstein-Plöen, als nechsten »gnaten und Lehens-Erben, oder dero Leibs - Lehens - Erben, mit Urtheil und recht zucrkandt wer den, daß sodan selbige helffte der Grafschafftcn «um omni ^ure et svtivne, wie die vorige helffte, gleichfals an I. K. M. zu Denne- marck dero Erb - «u«ce«8«res in der Regierung und Lehn Erben, durch I. F.D. zu Schleßwig-Holstein-Plöen, und dero Leibs-Lehns-Erben soll eeckiret und übertragen sein, Gestalt dan höchstgedachte I. F. D. für sich und dero Leibs-Lehns-Erbcn I. K, M. zu Dennemarck, dero Erb-»uove8»«ren in der Regierung und Lehns Erben hiermit und in Krafft dieses, wie es zu recht am kräfftigsten und beständigsten seyn kann, die andere helffte der mehr genandten Graffschaften Oldenburg und Delmenhorst, und also dieselben gantz und gar, mit allen ihren nepenllentien, anhangenden jmikus et sctiovil»!», tsm in sllodi» quüin in fe„<ji>, auch allen andern, wie es genennet werden oder nahmen haben mag, nichts überall ausgenommen, gleich selbe Graf schaffte» vorhin die Herren Grafen besessen, beherrschet, regieret und genossen, ce<Iiren, überlassen und abtretten, dergestalt vnd also, daß hinführe weder I. F. D. noch dero Leibs - Lehen - Erben, unter was schein und pi-setext es auch geschehen konnte, dieser helffte, und also der ganzen bevden Graffschafften wegen, kein weiteres recht, pi-sete„»ivn, Zu- oder Anspruch haben, sondern dieselbe I. K. M. und dero Erb- Siievessoren in der Regierung und Lehns-Erben, ganz und gar, itzt alsdan, und dan alß itzt oeiliret und abgetretten seyn sollen.
2) Zu effertuirung dieser e««»ion wollen I. F. D. zu Schleß wig-Holstein-Plöen, und dero Leibs-Lehns-Erben den rechts-prove»»
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wieder das Fürstl. Haus Schleßwig - Holstein - Gottorfs, wegen der besagten andern helffte der Grafschafften, ohne Verzug fortsetzen, und allen fleis anwenden, damit auf das eheste ein gutes End-Urtheil erfolgen möge.
3) So bald obbesagtes Urtheil vor das Fürstl. Haus Holstein- Plöen gefallen, das Fürstl. Haus Holstein-Gottorf aber nicht weichen wolte, und etwa deßwegen eine exe, »Hin ileoetiret werden müstez Sollen I. K. M. zu Denncmarck und dero Nachkommen als Mit- besitzere der Grafschafften, solcher Sich nicht allein nicht wiedersehen, sondern zu Verhütung weitlaufftigkeit und Kosten, dieselbe auff alle diensame und billige wege li,rili,iren helssen und desfallS dem fürstl. Haus Plöen in keine wege zuwieder seyn.
Da auch der exerutiu» halber Unkosten geschehen müsten, wollen I. K. M. zu Dennemarck, und dero Nachkommen nicht hindern, daß selbige aus andern Fürstl. Gottorsischen Landen durch gewohnliche billige mittel gezogen und erhoben werden, sondern auch hierunter der z„«ti« ihren starken lauff lassen.
4) Wann nun dieses alles geschehen und die Keyserl. oontir^ mgtiun auf die ce8»i»n dieser andern helffte der Grafschafften, bene- benst der Keyserl. Belehnung auf dieselben, vor I. K. M. zu Den- nem. oder dero Erb-«ucv««««re« in der Regierung und Lehns-Erben erfolget, und Sie solchemnechst zu völliger >,«»8r»si«l, dieser beyden Grafschafften gelanget, wollen I. K. M. zu Dennemarck, dero Erb- Surceiisui-e» in der Regierung und Lehns-Erben, an I. F. D. zu Schleßwig - Holstein - Plöen, oder dero Leibs »LehnS-Erden in Anse hung, daß die erste helffte gewisser Ursachen halber, um so viel we niger »estiniiret worden, den Werth von 3mahl hundert tauscnt Reichs thaler in 8>,ecie gut thun mit folgenden «o„>>ikiunen.
5) Vor zwey mahl hundert Tausendt reichöthl. wollen I. K. M. zu Dennemarck, dero Erb-«nrres»^res in der Regierung und Lehns- Erben, I. F. D. zu Schleßwig-Holstein-Plöen, und dero Leibs- Lehns-Erben frey schaffen und zu Händen lieffern, die Fürstl, Nor- burgische Gütern als Norburg, HirschprungMolsgart, Osterholm, mit Fnederichshoff und Dnndewit, sambt allen zugehörigen >,e,-tin«n- tien, Häusern, Vorwercken, Unterthanen und dergleichen. Und sollen hochgedachte I. F.D. und dero Leibs-Lehns-Erben diese Güter mit allen Freyheiten und Gerechtigkeiten, wie solche im Königl. Lehn- Brieff über das Herzogthum Schleßwig, in «per!« in dem letztern <>« 1649 der länge nach, beschrieben sind, haben, behalten und genießen, Und nachdem das fürstl. Haus Plöen über diese Norburgische Lande vor Sich billig einen Königl. Lehnbrief vonnöthcn, daßelbe aber sich beschweret, daß es hierdurch mit den Kosten doppelter Lehnbriefe be laden werde. So ist deswegen verabredet, daß die itztbevorstehende Königl. Belehnung über das Herzogthum Schleßwig und das Land Fehmern noch ein paar Jahr lang soll ausgestellet werden, damit
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wen entzwischen die wörkliche Übergabe besagter Norburgische Güter geschehen, das Fürstl. Haus Plöen mit einem Königl. Lehnbrieff über alle in Besitz habende Lande zugleich könne versehen werden. Da aber die Übergabe der Norburgischen Güter eher würde geschehen können, soll auch die Königl. Belehnung sodan soforth erfolgen, ent zwischen aber der Verzug dem Fürstl. Haus Plöen nicht i>r»e^u<Ii« ixen.
6) Der Preis dieser Norburgischen Güter soll nach dem >'» »nno 1667. gemachten e.ixte angeschlagen werden, es were dan erweißlich,
- daß zu Zeit der liefferung die güter in schlechter» Zustand weren, so soll die sestimüri-n durch geschworne verständige Leute auf den Fus von 1667 darnach eingerichtet werden. Da nun besagte Güter weniger oder mehr, als die obengedachte zwevmahl hundert tausendt reichsthl. betreffen, soll solcher überschus oder Abgang Ki»« in,le er setzt werden.
7) Die übrige Einmahl hundert Tausendt reichsthl. soll alsdann entweder baar, oder die würde derselben an anehmlichen Güttern, wes wegen man Sich wird zu vergleichen haben, gegeben werden.
8) I. K. M. zu Dennemarck und dero Königl. Nachkommen wollen auch die Norburgische Güter insgesamt und insonderheit vor jedermanns Anspruch versichern, und gegen alle und jede, wer die auch sein mögen, bis zu ewigen Zeiten, die evieti«,, und Gewehr
priiestiren.
(Die folgenden §. 9. bis Z. 16. enthalten Bestimmungen über die Norburgischen Güter und die daraus haftenden Schulden.)
16) Ehe nun obbeschriebene »sli«f»eti«n auf drevmahl hundert Tausendt reichsthl. obbesagter maßen, dem Fürstl. Haus Plöen ge leistet wird, wollen I. K, M. zu Dennemarck nnd dero Königl. Nach kommen auff die intrs<Ien und Abnutzung der halben Grafschafften, s <Iie Israe sententiae bis ZU prsestirunF Mehrgemelter 8»ti«ts«tiun, durchaus nicht i»-aer<:r»Iiren, besonders dem Fürstl. HauS Plöen wie der das Fürstl. Haus Gottorff und jedermann hierin alle j»r« »»Iva et inregr» laßen.
17) Als auch Fürstl. Plönischer Seiten remonstriret worden, daß die Kosten des rechts-prvce«», über diese andere helffte der Graf schafften, noch ein großes würden wegnehmen und daher von I. K. M. zu Dennemarck ein Bevtrag gebeten worden, So haben I. K. M. aus sonderbarer slierrion gewilliget, »emel pi-vsemper drey 1000 reichsthl. deswegen zu bezahlen, wen dieser Vertrag zum en"e«t kommet.
18) Dieser Vertrag soll so wohl an Seiten I. K. M. zu Den nemarck dero Erb-8'ivceüsoi-ei, in der Regierung und Lehns-Erben als I. F. D. z» Schleßwig - Holstein - Plöen und dero Leibs-Lehns- Erben, beständig und unwiederruflich sein, und davon keines Weges abgetretten werden, wie dan I. K. M. vor Sich, dero Erb
»«res in der Regierung und Lehns-Erben demselbigen völliger maßen
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nachkommen, auch I. F. D. zu Schleßwig-Holstein-Plöen, gleichfalls vor Sich und dero Leibs - Lehns - Erben hiermit versprochen haben wollen, obgcschehene ee»»ivn stet, fest und unvcrbrüchig zu halten, darwieder >>ire«te oder indirertö nichts zuthun oder durch andere thun zulassen, vielweniger >I»,»i>te »»t rki!,m iinie« pi-«ce«»u, mit jemand anders, wer der auch sevn möchte, über diese andere helffte der Graf schafften eine anderweitige Verhandlung oder ce»8i»n zu treffen, oder sonsten wieder diesen l>cc«r,l etwas vcrcndcrliches vorzunehmen oder vornehmen zulaßen, noch über obig erwehnte vvn,Iitiu„e8, wenn Sie würcklich p>-!,e«tiret, unter was pr.ietext oder vorwand es auch sey, ein mehres davor zu piueteixllren. Dahingegen wen I. K. M. zu Dennemarck oder dero Königl. Nachkommen, obbefagten verglichenen ^»„vlen nachzukommen, ermangeln solten. So sollen I. F. D. zu Schleßwig - Holstein - Plöen und dero Leibs-Lehns-Erben, das volle recht auf diese andere helffte der Grafschaften, deren pe,ti„entien. Anhangende z»>-u «t nctiunes, wieder zustehen, und deßen unangese-
en, dieser vessiv» sich wieder zu bedienen freve macht und gewalt
aben.
19) Ob nun wohl gegen pr.ie«t»tion obiger evnckitiunen, diese ces^ivn der andern helffte der Grafschafften geschehen. So soll Sie doch nicht weiter als auf I. K M. König Frederichs III, zu Den- - nemarck. Höchstseligster Gedächtnis, Königl. Erb'-suceessore« in der Regierung und Leibs-LehnS^ Erben zuverstehen sevn. Den wo mit selbigen, das Gott verhüte, die Grafschafften zum fall kämen, soll auch diese helffte, gleich wie die erste und nach inhalt der vorigen trsrtsten I. F. D. zu Schleßwig-Holstein-Plöen, und dero Leibes- Lehns-Erben, zui-e «uvvessioni« I'i-ivütive wieder zustehen, dergleichen auch wen diejenige Lande, so durch diesen ti-»ct»t, vor die andere helffte der Grafschafften «e'Iiret worden, mit I. F. D. zu Schleß wig-Holstein-Plöen, oder dero Leibs-Lehns-Erben zum fall kämen, sollen solche ebener Gestalt I. K. M. zu Dennemarck, dero Königl. Erb-»u««e8««ren in der Regierung und Lehens-Erben, wieder An Heim fallen.
20) Dieser Vergleich soll in allen ininoten und Stücken, bey guten Treu und glauben bevderseits in höchster geheim gehalten, nnd davon das geringste nicht p»I,liriret, oder an jemand «uiiiniuniciret werden.
21) Die K»tiK«litivn dieser, 1'rnvtüten soll bevderseits innerhalb drev Wochen eingebracht, und zu Covenhagen gegen einander ausge wechselt werden.
Gegen obiges alles soll weder an Königl. Dennemarckischer, noch Fiirstl. Plönischer Seite einige «x«epti»„ gemacht, sondern alles seinem wortlichen Einhalt nach Königl. und Fiirstl. gehalten werden.
Zu desto mehren Uhrkund ist solches von denen Königl. Denne- marckisch und Furftl. Schleswig Holstein Plönische» hierzu in »pecie
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gewesene» Gevollmächtigten unterschrieb« und besiegelt. So geschehen
zu Coveuhagen den 18. Mart. 1S7t. HanS Adolfs.
Christoph Gcnsch.
Rendsburger Vergleich. 1673. *)
Wir ^Kri,ti.in der Fiinffte von Gottes Gnaden König zu Denne- marck Norwegen, der Wenden und Gothen, Herßog zu Schleßwig Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Grass zu Oldenburg und Delmenhorst zc. Thun kund hiemit, Nachdemc eine Zeit hero zwischen UnS, und dem Hochwürdigen Durchleuchtigen Fürsten Unfern freund lichen lieben Vettern, Schwägern, Brüdern und Gevattern, Herrn l>'K^,»lii,n ^11,reckte», Erben zu Norwegen, p«»tulirten («sHutoren des Stiffts Lübeck, Hertzogen zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen, Grasten zu Oldenburg und Delmenhorst ,c. Sich verschiedene Irrungen und Mißverstände erhoben und angesponnen, welche leicht, wenn denselben nicht in Zeiten wäre gesteuert worden, zu schädlichen Weiterungen ausschlagen können, und dannenhero er- melten Hertzogens Liebd. bey jetziger Unserer Anwesenheit in hiesigen Fürstenthümern Uns in dieser Unserer Stadt Rendsburg Freund- Vetter- und Schwägerlich besuchet, umb solche entstandene MißHellig keiten durch gütliche Mittel und Wege abzuthun und bey zu legen, und dieser Fürstenthümer Wohlfahrt und Sicherheit desto mehr zu versichern, wir auch solche I. Liebd. heisame Intentiun uns Freund- Vetter- und Schwägerlich gefallen lassen, und solchem nach die Hoch- und Wohlgeborne Unsere besondere Liebe Getreue, Herrn Peter, Grasten zu Griffenfeld, und Tönßberg, Herrn zu Samsöe, BrattingS- burg und Wißbiirg, zc. Rittern, Unfern Neichs-Cantzler und geheimen Raht, pi-»'»i'Ie„te„ im l'ullelziu !it»tu8, und der Cantzley, So denn Herrn Fricderich von Ahlefeldt, Grossen zu Langeland und Riringen, Freyherrn auff Mörßburg, Erbherrn zu Sehegarden, Gravenstein und in der Wiltniß Rittern, unfern Geheimen 1>»t»t». und Land-Rath, Stadthaltern in den Fürstenthümern Schleßwig-Hollstein, ic. «uuver. iieiir» und Ambtmann zu Steinburg und in Ditmarschen allergnädigft
°) Abgedruckt nach der verbesserte Teutscher Fürsten-Staat 1677 I.it. ».
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rumniittiret UM mit Ihr. Ll'ebd. hierzu verordneten Uinistri» und Rathen, den i-enpec-tive Wohl-Ehrwürdigen, Wohl-Edlen und Besten Johann Adolph Kielmann von Kielmanns Eck, auff Satrupholm, Obdorff, und Bundsbühl, THum - Probsten im Hamburg, Ihr. Liebd. Geheimen Rath, Regierungs- und Cammer-l'r«»i^e„ten, auch Ambt- mann zu Reinbecke und Trittaw, zc. Hans Heinrich Kiclmann von von KiclsmannS Eck auff Quarnbcck, Marutendorff und Cronßhagen, zc. Probsten des Adelichen Jungfrauen - Closters St. Johannis siir Schieß- wig, Ihr. Liebd. Land - Rath und Ambtmann zum Kiehl und Bordes holm, Hans Adolph von Buchwaldt, auff Borstel und Troveburg, Ihr. Liebd. Land-Rath und Ambtmann zu Gvttorff, Hans von Thiene« auff Wohlsstorff und Borchhorst, Ihr. Liebd. Land-Rath und Ambt mann zu Tündern, Friederich Christian Kielmann von Kielmanns Eck, auff Kohövct, Thum-Herrn der Stiffs-Kirchen zu Lübeck, Ihr. Liebd. Geheimer- auch Cammer-Rath und Viee.?rie»i,Ient«n, wie auch Land-Rath und Ambtmann zu Moorkirchen, und ^inli-es» Lrsmer, auff Hoversworth, zc. Ihr. Liebd. Geheimen- und Cammer-Rath :c. zusammen zu treten, die Sache reiflich zu überlegen, und darinnen einen gewissen Schluß zu treffen, welche denn nach gehaltenen ver schiedenen (.'unterent/.en endlich nachfolgende Artickel verabredet, ge schlossen und unterschrieben.
Kund und zuwissen sey hiermit männiglichen, nachdemmahlen zwischen dem Reich Denncmarck, und den Fürstenthümern Schleßwig- Hollstein zu deren Sicherheit und Wohlstand gewisse V,ii«ne» und Zusammensetzungen von alters her auffgerichtet worden, die man oft- mahls bevderseits renuviret, und nach Gelegenheit der Zeiten ver mehret und verändert, und dann der Durchlauchtigste, Großmächtigste Fürst und Herr, Herr (Kristin,, der Fünffte, zu Denncmarck, Nor wegen, der Wenden und Gothen König, HerHog zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmen horst, zc. Wie auch der Hochwürdigste Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr l^Kii»^«?, ,4>l>,erKt, Erbe zu Norwegen, pustulirter (^>!»h„tur des Stiffts Lübeck, Herßog zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst, zc. dafür gehalten, daß bey gegenwärtigen schwürigen und gantz gefährlichen Läussten eine hohe Notwendigkeit wäre, solche Uniune» nach dem löblichen Erempel Ihr. Königl. und Fürstl. Vorfahren gleichfals unter sich zu erneuern, und nach itzigem Zustand und Beschaffenheit des gemeinen Wesens und dero Reichen und Landen einzurichten, daß demnach solcher heilsamen Entschließung zufolge, Sie in hiesiger Stadt Rendsburg dero hierzu verordnete (.u,„»,i»!i!,rien, als auff Seiten I. Königl. Maj. die Hoch - und Wohlgebohrne, Herrn Peter, Graffen zu Greiffenfeld und Tönßbergen, Herrn zu Samsöe, Brattings- burg und Wießburg, zc. Rittern, Ihr. Königl. Majest. Reichs-Canßlern und Geheimen Rath, ?i-!>e»i,Ienten im LvIIe^io 8t»tii» und der Cantzles, ,c. so denn Hrn. Friederich von Alefeld, Graffen zu
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Langeland und Rixingen, Frcyhcrrn auf Mörsburg, Erbherrn zu Sehegarden, Gravenstein und in der Wiltniß, :c. Rittern, Ihr. Königl. Majest. Geheimen l,»tut»» und Land-Rath, Stadthaltern in den Fürstenthümern Schleßwig-Hollstein, (^uuve,„e„rn und Ambtmann zu Steinburg und in Ditmarschen, :c. Und auff Ihr. Fürstl. Durchl. Seiten die i-egpeotive Wohl-Ehrwürdige, Hoch - Edelgebohrne und Hoch-Edle Herrn, Johann Adolph Kielmann von Kielmannseck, auff Satrupholm, Opdorff und Bundsbull, Thum - Probsten zu Hamburg, Ihr. Fürstl. Durchl. Geheimen Rath, Regierungs- r,«8i,Ienten> auch Ambtmann zu Reinbecke und Trittaw, Hans Heinrich Kielmann von Kielmannseck, auff Quarnbeck, Marutendorff und Cronßhagen, Probsten des Adelichen Jungfrauen - Closters St. Johannis für Schleßwig, Ihr. Fürstl. Durchl. Land-Rath, und Ambt mann zum Kiehl und Bordesholm, Hans Adolph von Buchwaldt, auff Borstel und Trouburg, Ihr. Fürst. Durchl. Land-Rath und Ambt mann zu Gottorff, Hans von Thiene«, auff Wahlstorff und Borch- Horst, Ihr. Fürstl. Durchl. Land-Rath und Ambtmann zu Tondern, Friedrich Christian Kielmann von Kielmannscck, auf Kohöfft, Thum- Herrn der Stiffts - Kirchen zu Lübeck, Ihr. Fürstl. Durchl. Geheimen- auch Cammer-Rath, und Viee.^rseüiäente,,, wie auch Land-Rath und Ambtmann zu Mohrkirchen, und ^mlre-is O««,«,- auff Heycrs- worth :c. Ihr. Fürstl. Durchl. Geheimen- und Cammer-Rath, zu sammen treten lassen, welche sich folgender Artickeln unter einander vereinbahret und verglichen.
1. Gleichwie Ihr. Königl. Majest. und Ihr. Fürstl. Durchl. die Herßogthümer Schleßwig-Hollstein, und deren i„rui->,>» iite Lande gesambter Hand, und in einer unzertheilten Regierung beherrschen, also wollen Sie auch denen vorhin errichteten ^„iunvn gemäß beyder- seits sich äusserst angelegen sein lassen, und alle ihre cunüili» ein- müthig dahin richten, damit derselben Flor, Wohlstand und Sicherheit befördert, hingegen alles Unheil, Schaden und Gefahr davon abge wendet werden möge.
2. Und solchem nach, so offt es die Roth erfordert, und den Fürstenthümern einige Gefahr anscheinen und 'bevorstehen solte, mit aller ihrer Macht Kräfften und äusserstem Vermögen derselben ge sambter Hand, und eommmiiku» «l>n«ilii8 und virilm» begegnen, so so lange die Gefahr währen wird, für einen Mann stehen, und da es zur Thätlichkeit kommen sollte, mit dem Feinde keinen Stillstand von Waffen, Frieden noch sonsten einigen Vertrag eingehen, ehe und bevor er den zugefügten Schaden erstattet, und gebührende ^»tilztsetion und Sicherheit verschaffet.
3. Gleich nun Ihr. Königl. Majest. solcher gestalt Ihr Fürstl. Durchl. und dero Antheil der Fürstenthümer wider alle Gefahr völlig garuntiren, also versprechen auch dieselbe hinwiederum, daß so offt I. Kön. M. zur 6etei,8i«n der Fürstenthümer und deren ine»rp«rirten
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Landen aus dero Reichen einige Völker herüber zu bringen verursachet werden, oder auch sonsten mit einem oder dem andern frembden put?„l»ten und wer der auch seyn möchte, niemand aus
geschlossen, in Krieg gerathen möchten, Sie besagten Königl. Völckern, durch. Ihre Aemter und Städte, wie I. Königl. Majest. als mit I. F. Durchl. in einer unzerthcilten Regierung begriffen, dazu ohne das befugt seynd, allcmahl nicht allein den frcycn Durchzug, sondern auch Musterplätze, StiUlägcr, Quartier, und dergleichen »erstatten, auch sonsten mit aller möglichen 仫i»te„t2 an die Hand gehen wollen.
4. Weil« auch I. Königl. Majest. bcy gegenwcrtigen schwiirigen Zeiten und Laufftcn unumgänglich verursachet worden, von I. Fiirstl. Durchl. zu begehren, daß derselben zu mchrer Sicherheit vergönnet werden möchte, dero Vestungcn Gottorff und Tönningen sampt Stapel- holmer-Schantz mit dero Königl. Völckern zu besetzen, solches auch deroselben von I. Fürstl. Durchl. gutwillig zugestanden, unter der gewissen Vermuthung, daß I. Königl. Majest. Ihr dieselbe, wenn die jetzigen 1'r«»I,Ie„ auffhören werden, und der Friede wieder ge bracht seyn, wieder abtreten werden: Und aber Ihr. Fürstl. Durchl. gewisse b'm'Iers geschlossen, worinnen ein und andere Sachen enthalten, die Ihr. Königl. Majest. billich grosses Nachdencken verursachen; So ist beyderseits beliebet, und für gut befunden worden, damit Ihr. Königl. Majest. hinkünfftig Ihr. Fürstl. Durchl. I„rentwn jeder zeit desto mehr versichert seyn, und alles so Ihr. Königl. Majest. zu zu einigen Mißtrauen Ursach geben könnte, aus dem Weg geleget werden möge, daß Ihr. Fürstl. Durchl. nicht alleine nach diesem ohne I. Königl. Majest. ( uiomuiiirution und Einwilligung mit frembden p«tent!,ten und State« keine Bündniß weiter eingehen, sondern auch derjenigen, so bereits auffgerichtet seyn möchten, zu I. Königl. Majest. pr»^,iilit2 und Nachtheil sich nimmermehr bedienen wollen.
5. Damit auch die nach Gelegenheit der Zeiten und i'rop«rti»n der anscheinenden Gefahr, zu Beschirmung der Fürstenthümer und deren ineurpvrirlen Landen nöthige Vestungen und ,(^,i:,r„is„nen ge> büyrendt unterhalten und versehen, auch die Stände desto weniger ß^vii-et werden mögen; So ist einmüthig beliebet worden, daß die ^ontriliutivne» hinkünftig allemal in die gemeine <'.',»»i,m wiederumb gebracht, und daraus zu keinem andern als vorbesagtem Gebrauch angewendet werden sollen.
6. Weil« aber I. Königl. Majest. bißhero mit denen einge brachten Lontributiviiei, bey weitem nicht zukommen können, sondern zu Verpflegung der Detensiuii». Völker in den Fürstenthümer« aus dero eigenen ll>tru,Ie„ ein grosses Herschiessen müssen, hingegen Ihr. Fürstl. Durchl. von denen Ihr zugekommenen ^«ntril,ukiunen ein ansehnliches in dero Cammer gezogen, und zu Ihren panirulier. An gelegenheiten angewandt, wofür Ihr. Königl. Majest. billig 8»ti». taetion gebühret; so ee<tiren und überlassen Ihr. Fürstl. Durchl. der
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selben loeo «u,„pe„8stii>ni», und auff daß alles, so viel möglich, in vorigen Standt und auff den Fuß der vorigen Erbtheilung, und was darinnen bevden Häusern zugeleget worden, gesetzet werde, das Ambt Schwabstedt nebst dem Antheil des Schleßwigschen Thum- c»,,itt,ils und der <^ti,e,Irul-Kirchen, so zugleich mit dem .Ambt Schwabstedt von der in Gott ruhenden Königl. Majest. für diesem Ihr. Fürstl. Durchl. überlassen worden, zu einem ewigen Eigenthumb mit allen denen t'erlinentien, Heb- und Abnutzungen, Herrlichkeiten, Hohheiten und Italien allerdings wie Ihr solche damahls abgetretten worden, und Sie dieselbe bißhero selber gehabt und genossen.
7. Was die Gräntz- und andern Streitigkeiten zwischen dem Ambte Ripen und dem Ambte Tündern betrifft, deren Erörterung bißhero >>> suspenso geblieben, soll denselben der Billigkeit, und denen bey der letzt desfalls gehaltenen L«m,„issiu„ von den Königlichen L«mmi«»ärien gethanen Vorschlägen nach, ihre völlige Abhelffung ge geben werden; Däfern auch hinknnfftig entweder zwischen Ihr. Königl. Majest. und Ihr. Fürstl. Durchl. selbsten oder auch zwischen dero bevderscits Unterthanen einige fernere Irrungen entstehen, und unter Ihr. Königl. Majest. und Ihr. Fürstl. Durchl. selber nicht tonten gehoben werden, sollen selbige durch die in den ^»iune» verabscheidete gütliche Mittel und Wege verglichen werden.
8. Und demnach durch diese erneuerte v„i«n und Vertrag von bevden'Theilen nichts anders i„ren,Iiiet und gesuchet wird, als das zwischen bevden Königl. und Fürstl. Häusern so hochnöthigeS Ver trauen auff einen solchen beständigen und festen Fuß zu setzen, damit solches ungekräncket zu ewigen Zeiten bevbehalten werden möge, und aber die eine Zeit hero eingerissene Novitäten und Veränderungen, zu schädlicher I)iM,Ient2 nicht wenig Ursach gegeben; So ist ferner verglichen worden, damit alles so viel möglich wiederumb in vorigen Stand und (11>»erv»nt2 gebracht, und darinnen erhalten werden möge, daß Ihr. Fürstl. Durchl. und dero 8,ieress<,ies der durch die Rodt schild- und <^i>>>«„hägische Friedens - 1>»«t.iten erlangeten 8v„ve- rsmität über das Herzogthumb Schleßwig, dessen I^ertinentien, wie auch das Land Femern >',, tutun, zu ewigen Zeiten nicht anders, als wären Ihr dieselbe niemahlen eingeräumet worden, begeben, und hin gegen sowohl jetzt innerhalb Jahres Frist, als ins künfftige allemahl, so offt der «usus vel I»«rte »umiiii vel > „«»Iii sich ereignen wird, die Investitur über das besagte Herßogthumb, dessen l'erlmentien und das Land. Femern, gleich vor diesem gebräuchlich gewesen, von den Königen zu Dennemarck gebührlich muthen und empfangen sollen, alles weitern Inhalts der darüber abgefasseten und von Ihr. Fürstl. Durchl. extr-»,1irenden renunoistionsnotu». Massen denn auch Ihr. Fürstl. Durchl. sich verpflichtet, das von der in Gott ruhenden Königl. Majest. und den damahligen Reichs-Räthe» erhaltenes »«„veruinitets- Diploms, als welches hiemit gäntzlich auffgehoben und »nnulliret wird, wiederumb außzuantworten, und Ihr. Königl. Majest. einzuhändigen.
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9. Schließlich soll diese vnwn und Vertrag als eine Grund- veste der zwischen beyden Häusern ewig wehrenden Vertraulichkeit, und ein unaufflößliches Band, wodurch Ihre Königl. Majest. und Fürstl. Durchl. sampt dero Königl. und Fürstl. Häusern zu beständigen Freund-Vetterlichen guten Vernehmen, curre»pon<Ient? und Vertrauen unzertrenlich mit einander mehr und mehr vereiniget und verbunden werden, immer wchrendt bleiben, und 8ub«i8tiren, von beyden Theilen und deren 8uo«e»»uren unverbrüchlich gehalten, und weder von dem einen noch dem andern dawieder nun und nimmermehr etwas vor genommen noch verhänget werden, auch sonsten was allhie nicht ge ändert, bey den alten Verträgen und Herkommen gelassen werden.
Uhrkundlich sind diese Vni«„« und Vertrags - Articuln von uns obernannten Königl. und Fürstl. dazu verordneten ^«,»mi»»srien eigen händig unterschrieben und mit unser» Jnsiegeln bekräftiget. So ge schehen Rendsburg den 10. ^»lii, .4„n« 1675.
<?rikenfel<l. V. ^. (?. zu 1>an^el»n6 u. KixinAen. (l., 8.) 8.)
1. 4. Kielmann v. K. U. U. Kielmann v. «. (l., 8.) (I.. 8.)
H. A. von Buchwaldt. Hanß von Thienen.
(I.. 8.) (I.. 8.)
t. Kielmann v. K. Mittlre«« (,rsmer.
(l.. 8.) 8.)
Daß Wir solche ^rtivuln, so wie sie hier oben in8«riret, in allen ihren Puncten, Olsusulen, und Jnhaltungen „pprul,iret, und für genehm gehalten, thun auch solches hiermit und in Krafft dieses für Uns und Unsere 8ueee»»«re8 an der Regierung, «pprobiren und halten dieselbe für genehm, geloben und versprechen auch für Uns und Unsere 8u«ces»«re» an der Regierung dieselbe ohnverbrüchlich zu halten, nichts darwieder fürzunehmen, noch zu verstatten, daß solches von anderen ge, schehen möge, alles bey Königl. wahren Worten und -Glauben. Dessen zu Uhrkund haben Wir dieses eigenhändig untergeschrieben, und mit Unserm Königl. 8««ret.Jnsiegel betrucken lassen. So geschehen in Unserer Stadt und Beste Rendesburg den 11. ^ulii, änno Eintausend Sechßhundert Fnnff und Siebentzig.
(! K r i 8 t i s n.
^l.. 8>
^ K. > Griffenfeld.
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Plönisches Cessions-Instrument wegen der andern Hälfte der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst. 167ti. *)
Von Gottes Gnaden Wir Johann Adolff Erbe zu Norwegen :c. Für Unß und in Vollmacht Unßerer Freundlichen lieben Brüdere, Herrn Augusti und Herrn Joachim Ernstens Erben zu Norwegen, auch Unßerer und Ihrer allerseits Erben, thun hiermit zuwissen, Nachdem die viele Jahre hcro zwischen Unßerm Fiirstl. Hause eins, und dem Fürstl. Hauße Holstein-Gottorff andern theils, geschwebete Streitigkeit über die Lehnsfolge und «„«cessio» der Graffschafften Oldenburg und Delmenhorst nicht allein durch ein Keyserl. öndt- Urtheil den "'/ü„ ^ul/ »«. 1673. entschieden, und darinnen Unserm Fiirstl. Hauße sothane Lehnsfolge und «>,cces»!un zuerkandt, dahin gegen das Fürstl. Hauß Holstein-Gottorff evn<Iemn!ret worden,, seinen an besagten Graffschafften inhabenden Antheil un» cum fructibus
pereeptis «t pereipiemlis nec non expensi», zu restituiren, sondern
auch höchsterwehnte Keyserl. Sentent« durch verordnete Keyserl. 5«»>. missuiiu» Jüngsthin den 22. und 23. 51.,^ »tvli veteris, in so weit zur I^xecutiuii suleiimiter gebracht, daß das Fürstl. Hauß Holstein- Gottorff, Krafft Keyscrl. äutburit.iet und abgesprochenen Urtheils, auß obbemelten Graffschafften exn,!ttiret, wir und Unßere Herrn Ge brüdere dahingegen würklich in Busses» derselben gesetzet worden. Unndt dann, weil der Durchleuchtigste, Großmächtigste Fürst Herr Christian der Fünffte, König zu Dennemarck, Norwegen ic. Unser gnädig hochgeehrter Herr Vetter, vermöge vormahls getroffenen Ver gleichs, auch erfolgter Keyserlichen ^«nti,i»»tivn und Investitur, den Halbscheidt an mehr berührten Graffschafften pro in<iivi»« et in Lo,n> ii„,„it»>e besitzet, bev solchem Gemeinschafftswesen vielerhandt Be schwerde und hindernüß des gemeinen bestens zu besorgen, dahero der Graffschafften Wohlfahrt erfordert, durch einen alleinigen Landes herrn lir^iret zu werden. Alß hat die Nothdurfft veranlaßet, zu selbigem Behueff mit höchstcrwehnter Ihr. Königl. Mayt. gewisse t,!,ct!>te„ zn pflegen, die auch in so weit glücklich zu stände gebracht und mittelst selbiger verglichen worden, daß Ihr Königl. Mayt. auch diese andere helfft der Grafschaften gegen eine gewisse hinwieder leistende 8„ti»t!,cri<)n, gäntzlich vollends von Unß abgetreten und ein- geräumet werden sollen.
Demnach ce<Iiren und überlassen Wir für UnS und Unßere Her ren Gebrüdere, auch Unßere Allerseits Erben, mit gutem wißen, reiffem Rath und freyem willen, mehr berührte, von dem Fürstl. Hauße Holstein-Gottorff vorhin eingehabte, Unß und Unßerm Fürstl.
°) Abgedruckt nach v. Halems Geschichte des Herzogthums Oldenburg, g. Bd. o. 442.
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Hause aber durch Urtheil und Recht zuerkante, auch durch Keyserl. öxeeution würklich in P088S88 gebrachte Helfft der Graffschafften Ol denburg und Delmenhorst, mit allen Dero »eitinentien, anhangenden juridu» und seti«nil,u8, an ob höchstgedachte Ihr. Königl. Mayt. Herrn Christian den Fünfften, Könige zu Denncmark Norwegen zc. auch Seine Königl. Erb-8u«ee88«re» in der Regierung und LehvS- Erben, dergestalt und also, daß Ihre Königl. Mayt. und dieselbe sollen fug und macht haben, auch diesen andern halbschiedt der Graff schafften Oldenburg und Delmenhorst, sambt Dero zugehörigen Lan den, in p»8»e«8 zu nehmen; für sich, auch Dero König. Erb-8u«. ce88ore» in der Regierung und Lehens- Erben zu behalten, zu regi. ren, zn genießen, und mit allen anhangenden Üuril>u8 und Lotion i- dv8 wieder Jedermann tsn> rstiune sll«<!^ yusm teu,Ii zu gebrauchen, Wie Wir, Unßere Herren Gebrüdere und Unßere sambtliche Erben solches alles rechts wegen hettcn thun können oder mögen, nichts überall davon außgenommen. Wir begeben Unß auch für Unß, Un ßere Herren Gebrüdere und gesambte Unßere Erben aller gegenrede und Klxveptiimen, wie die Nahmen haben mögen, welche dieser ge schehenen <>«88iun zuwieder können gebrauchet »und slle^iiet werden, zuemahl wir und Unßere Mitbenante an gedachten Graffschafften kein weiteres Recht, Pr«eten8iu„ oder Ansprache begehren, sondern die selbe Ihr. Königl. Mayt. zu Dennemark-Norwegen zc. dero Königl. Erb - 8»«oe88vrn in der Regierung und Lehns-Erben gantz und gar hiermit ve>I,'ret und Krafft dieses abgetreten haben wollen, so lange und viel, alß von Ihrer höchstseel. Majestet, weiland König Fride- rich dem Dritten zu Dennemarck - Norwegen zc. Glorwürdigften An denkens zc. >Ie8een,Iirende Männliche Leibs-Lehens-Erben im Leben vorhanden seyn werden, welchen allen zu tuveur diese L«88ic,n ge meinet ist. Da aber, das Gott verhüte, dieselbe über kurtz oder lang gäntzlich mit Tode abgiengen, und also die Graffschafften mit ihrem tödtlichen Hintrikt wieder zum Fall kämen, soll Unß und Unßern Leibs-Lehns-Erben, auf dero Ermanglung aber, Unßerm Bruder, Herr Augusts und deßen Leibs-Lehns-Erben, und auf deren Abgang Unßerm Bruder, Herrn Joachim Ernsten und deßen Leibs-Lehns-Er- ben, nach derern ermanglung endlich denen andern Insten Unsers Fürstlichen Haußes, das ^us »uovessiunis in berührte gantze beede Graffschafften Oldenburg und Delmenhorst, davon 6epeu6irende Lande und Gerechtigkeiten, wie es Unßer« hochseel. Herrn Vater und Unß, nach abgang des letztern Grasten zugekommen, auch per 8ententi»m c»e8are!>m zuerkandt, und Krafft Keyserl. Lxevution bestätiget wor den, resei-viret seyn und ohne Abbruch wieder zugehören. Deßen allen zu sicherer Uhrkund und Festhaltung haben wir diesen ce^sion- Briest eigenhändig unterschrieben, undt Unßer Fürstl. Jnsiegel daran hangen laßen. Alles getreulich sonder argelist und gefehrde. So geschehen zu Copenhagen den 22. ^un? s«. ckr>8ti 1676. Hanß Adolfs.
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) I.XIV. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/eafca176-1ba7-4df9-80f6-f49a9d0401c7/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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