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Charter: Urkunden Grafen von Wertheim, ed. Aschbach, 1843 (Google data)  CCXXXII.
Signature:  CCXXXII.

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Heirathsbrief zwischen Graf Georg von Ysenburg-Bü- dingen und der Gräfin Barbara von Wertheim. 1552. Jan. 23.
Source Regest: 
Geschichte der Grafen von Wertheim von den ältesten bis zu ihrem Erlöschen im Mannsstamme im Jahre 1556, Nr. CCXXXII. , S. 406
 
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Wir Ludwig graue zu Stolberg, Konigstain vnd Rusche fort etc. her zu Eppstein, Müntzenberg, Agimont vnd Breu- berge bekennen midt diesen offnen brieue gegen allermenig- lieh, das wir im nahmen Gottes eine freundtschafft der hei ligen ehe bethedingt, abgeredt vnd beschlossen haben zwu- schen dem wolgebornen Anthon von Isenberg, grauen zu

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Büdingen anstat vnd von wegen auch des wolgebornen Geor gen vonn Isenberg, grauens zu Budingen, seiner liebden söhne vnserm freundltlichen lieben schwager vnd vetter an einem vnd dan der auch wolgebornen Barbaren geborn von Lim- purg gräuin zu Wertheim wittiben vnd Michaeln grauen zu Wertheim etc. vnsern freundtlichen schwigerfraw tocbterman vnd sohne als anstat vnd von wegen der wolgebornen frew- lin Barbaren greuin zu Wertheim, irer liebdenn eheleiplichenn tochter vnd schwester, mit belieben vnd verwilligung der wolgebornen Wilhelmen grauen zu Eberstein vnd Wilhelmen hern zu Limpurg des hl. reichs erbschenk semperfrei als berurter frewlin Barbara verordente mitvormunder, vnsern freundtlichen lieben vettern vnd schwagern, am andern theill, also das berurter vnser freundtlicher lieber vetter graue Georg von Isenberg vnd benents frewlin Barbara greuin zu Wert heim vnser freundtliche liebe base im standt der heiligen ehe einander nehmen, haben vnd behalten vnd dasselbig zu erster gelegenheit nach ordnung der heiligen christl. kirchen volnstrecken vnd volnfuren sollen, wie sich das irem standt nach eigent vnd gepuret. Vnd sol berurter vnser sohn graue Michell zu Wertheim ermelter frewlin Barbarn seiner lieben schwester zu rechtem heuratgut reichen vnd geben dreitau send thaler ie sibentzehen patzen oder acht vnd sechzig kreutzer fur ein thaler gerechnet. Zu dem sol vnd will er- melte vnser schwigerfraw von Wertheim wittib aus sonde rer lieb vnd zuneigung, so ire liebden zu berürter irer lieb den tochter tregt, noch eintausent thaler obgemelter werung auch mithgeben, also das sich die zugab in einer summa viertausent thaler obgemelter wchrung erleuffi. Darzu so hat auch ernente vnser schwigerfraw von Wertheim wittib mit wissen vnd willen ires sohnes graue Michels zu Wert heim alle ire kleider cleinot vnd geschmuck, so zu irer lieb den leib gehoren vnd nach irem todtlichen abgang verlassen werden, aus mütterlicher lieb vnd trew berürter frewlin Bar baren auch verordnet, also das dieselbigen ir allein gedeien vnd volgen sollen. Es sol auch frewlin Barbara mith klei der vnd geschmuck irem standt gemess abgefertiget werden. Dargegen soll vnd will vnser schwager graue Anthon von Eisenberg anstatt vnd von wegen seiner liebden sohns graue Georgen von Eisenburg gedachter frewlin Barbare zu rech ter widerlegung vff seinen eigen oder lehengütern genug- samlich versichern vnd verschreiben achttausent thaler obge melter wehrung hauptgelts, davon ire liebden an bestendige/i

Werthcim. tlrkundeDhuch. I

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gewissen freien rhenten ierlichen vierhundert thaler an geldt, fruchten vnd wein inkomene hab vnd haben möge. Vnd sollen inn solcher widdthumbe nutzung, wein vnd frucbt: ein fuder weins für zehen gulden, zwei achtell korn oder weitz für ein gulden, vnd drei achtell hafern für auch ein gtdden gerechnet vnd nicht höher angeschlagen werden. Be- rürter vnser schwager von Eisenberg soll auch anstadt graue Georgen seines sohns berürt frewlin Barbara greuin zu Wert heim mit einem ehrlichen widdhumbsses irem stand gemess versehen, welcher widdhumbsses auch ire liebden mith not- turftiger frohn, beholtzung zu bawen vnd zu brennen, jag ten, fischereien, zimlicher wiswachs, gerten, auch federvieh vnd dergleichen, welches alles für keine widdhumbsnutzung geacht noch angeschlagen zugeordnet werdenn soll. Es sol len auch die beamten solchs widdhumbsses gedachten frewlin so es also zum fal keme domith gewertig zu sein pflicht thun. Vnd ist also baldt der widdhumbsses benent, als nem lich das schloss vnd ampt Spielberg mit seiner zu vnd in- gehorde. Doch soll in allewege der grafschaft Isenberg an der hohen oberkeits auch der volg stewer vnd weinschenken im gantzen ampt Spielberg (ausgenommen der weinschank im dorff Spielberg, welcher weinschanck berurtem frewlin Barbaren im fall ires angehenden widdhumbs ohne schmele- rung zugehoren soll, wie hernach in dem artikul der faren- den baab halben ferner ercleret wirdt), zudem auch die erbhnldtmg vnd offnung, welche offnung nicht anders dan zu der gTuffschaft Eisenberg notturft in vheden ohne beschwe- rung vnd schaden berürts frewlin Barbaren gepraucht vnd kein geverd darin gesucht oder vorgenommen werden soll vor vnd ausbehtilten seyn vnd pleibenn. Es soll auch frew lin Barbara in solchem widdhumbsses niemants wider die gralfschaft Eisenberg hausen oder enthalten. Der farenden haab halben ist abgeredt, das wo gerürt frewlin Barbara graue Georgen von Eisenberg irers liebden vertrawten ge- mahl vberleben würde vnd vff iren widdhumb ziehen vnd sich desselben ijeprauchen wolt, welches zu irem willen steht, denselbigen anzunemen oder bei den kinden zu plei- ben, so soll irer liebden, wo sie vff iren widdhumb ziehen würde, für alle vahrende haab volgen vnd werden vierhun dert gulden, zweihundert achtel korns, vierhundert achtel hafer, zchen fuders weins, sampt der nulzung des wein- schancks im dorff Spielberg wie vorgemeldet. Darzu aller bausrath, so vff dem schloss Spielberg angehendts widdhumbs

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befunden, denselbigen hausrath sol beineltes frewlin Barbara, wo sie iren widdhumbsstandt nicht verrücken vnd sich in die ander ehe nicht vermehlen würde, haben vnd behalten. Wo sie sich aber wiederumb in die ander ehe begeben würd, alsdan sol berürt frewlin Barbara sich ires widdhumbsses nicht lenger zu geprauchen, sonder derselbig sampt dem hausrath vnd weinschank bemelts dorffs Spielbergs der graffschafft Eisenberg wiederumb heimgefallen sein, für welchen wein schank alsdan gemeltem frewlin Barbaren, do sie sich in die zweite ehe wiederumb begeben würde, zweihundert gulden Frankfurter wehrung gegeben vnd gereicht werden sollen, vnd soll ire liebden solchen iren widdhumbsses zu rhaumen oder von dem abzutretten nicht schuldig sein, es sei dan zuvor durch graue Georgen erben alles obgeschriben vor kommen geleistet vnd demselbigen volnziehung geschehen. Überdas soll auch berürtem frewlin vber die summa der vahrenden hab obgemelt volgen vnd werden alle cleider, cleinot, geschmuck, was zu irem leib gehoret, auch alles dasihenig, so ir geschenckt vnd gegeben würd. Darzu vnd so ehelich beischlaff geschehen, sol vnd will vnser schwager graue Anthon anstat vnd in nahmen seines sohns graue Geor gen dero gemahel frewlin Barbaren obgenent zu einer freien morgengab geben vnd vermachen tausent gulden hauptgelts oder füntfzig gulden gelts ierlicher gülten Frankfurter weh rung vnd sie dessen mit genuglicher verschreibung versor gen, also das sie dessen eigenthums solchers morgengab si cher vnd gewiss sein damith zu thim vnd handeln nach irem gefallen, wie morgengabsrecht vud gewonheit ist. Vnd so dise morgengab bei leben frewlin Barbare oder in testa mentsweise veräussert würde, sol graue Georgen erben der widerkauff mith tausent gulden obgemelter wehrung zu thun daran ider zeit vorbehalten sein vnd pleiben. Vnd soll frew lin Barbara also mit obbenenten widdhumbs-morgengab-rhen- ten vnd itzo zugeordneten für die fahrende haab iren gentz- lichen abschidt haben von der gantzen grafschaft Eisenberg- Büdingen vnd dero zugehorunge aus allem, das zu dersel- bigen grafschaft bei ir erkauft angelegt oder der grafschaft angefallen oder zugewachsen were, wie das nahmen hette, nichts ausgenommen, darüber genugsam verzigsbrieve vber- geben werdenn sollen ohn geuerd. Ferner ist abgeredt, das berürts frewlin Barbara greuin zu Wertheim gleichfals mit obgemelter zugab rnd heurathgul zufridett gestelt vnd abge fertigt sein rnd daruff rff all ir catterlich, mütterlich, bru ll*

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derlich vnd schwesterlich auch alle andere erlebte erbfell kei nen ausgenommen von der graffschaft Wertheim vnd her schafft Bretcberg herrührend berürtem irem eheleiplichen bru- der graue Micheln zu Wertheim vnd dem manlichen stam zu Wertheim zu gut, so lang manlicher stam zu Wertheim in leben ist vnd nicht lenger vor dem ehelichen beischlaff nach gewohnlicher form vnd grävelichem geprauch mit wissen, wil len vnd zulassen ermeltes ires vertrawten ehegemahls offent lich verzeihen vnd daruber notturftig verzigsbrive vffgericht werden sollen, ausgescheiden vnd hindangesetzt, cleider, cleinot vnd geschmuck, so irer liebden frawmutter nach sich wie vorsteht verlassen wirdt, dieselbigen sollen berürtem frewlin Barbaren allein zustendig sein vnd pleiben. Wo aber eheliche mansstamme der grauen von Wertheim nicht mehr in leben sein würden, alsdann sollen berürtem frewlin Bar baren alle ir angefallen vatterlich, mutterlich, brüderlich vnd schwesterlich erbtheil oder wess irer liebden ferner von rechts- wegen erblichen anfallen vnd vfferstorben were oder macht, nicht benommen, sonder austruckiieh vorbehalten sein vnd vnverhindert desselbigen verzigs alsdan darzu gelassenn wer den vnd solcher verzug irer liebden vnd deren erben daran kein verhinderung thun in zumal kein weise. So ist auch ferner beredt, do es sich nach dem willen Gottes begeben würde, das vnser vetter graue Georg von Eisenberg vor berürter frewlin Barbaren seiner ehelichen gemahel (das Got lang verhüten wölle) mith todt abgehn würde, dass ge dachte vnsere bass frewlin Barbara von Wertheim alsdan mit schulden einzunemen oders zu bezalen, es sei vff sie verschrieben oder nicht, nichts zu thun haben soll, sie ver- liessen kinder mitheinander oder nicht, sondern soll berürts frewlin Barbara bei iren widdhumb vnd widdhumbsses ir lebenlang geruwiglichen pleiben, auch von graue Georgen erben dabei ider zeith geschützt vnd geschirmbt werden, sich dessen wie obstehet geprauchen vnd darzu alles vnd ides, wess ir durch erbschaft angefallen were, auch behalten vnd inhaben vnverhindert graue Georgen erben vnd meniglichs von irentwegen. Also vnd in gleicher massen soll es auch gehalten werden, ob berürte eheleudt keine kinder hinter- lassenn vnd eins vor dem andern absterben würde, das das letzpleibende ehemahl bei des andern zugebrachten vnd ver- weisten heurathgut gelassen vnd sich desselbigen sein leben lang geprauchen, aber nach des letztlebenden todtlichen ab- gang sollen desselbigen zugebrachte vnd verweiste güter

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(wo dieselbigen nicht verschaff) wiederumb erblich kommen vnd fallen vff ides nechste erben, davon die güter herkom men weren. Zum letzten ist hierin eigentlich abgeredt, ob der obgemelten eheleut eins oder sie bede vor dem eheli chen beischlaff mit todt abgehn wurden, das Got mit gnaden verhalten wolt, so soll diese beredung mith allen vnd igli- chen iren articuln, clausuln, puneten vnd inhaltungen gantz todt, ab. vncrefftig vnd vnbündig sein vnd kein theil in et was pflichtigenn, alle geuerde vnd argelist hierin gentzlich ausgescheidenn. Des zur vrkunth haben wir obgemelter graue Ludwig als dieser sachen vnderhandler vnser eigen ingesigell an disen briue thun hencken. So bekennen wir Anthoni vnd Georg vatter vnd sohne von Isenberg, grauen zu Büdingen, vnd wir Michael graue zu Wertheim etc. das dieser hinlichsbeschluss mit vnser vnd sonderlich mit vnser graue Michels vnd vnserer schwester vormünder gutem wis sen vnd willen geschehen, bethedingt vnd vffgericht, dem wir auch sovil idem gepuret, olm alle wegerung nachkohm- men vnd volnstreckung thun sollen vnd wollen. Des zur vrkunth hat vnser ider sein eigen insigel auch hieran wissentlich thun hencken. Geschehen inn der stat Franckfurth sampstags den drei vnd zwanzigstenn Januarii, als man zalet nach Christi vnsers hern gepurt tausent fünffhundert fünffzig zwey jhar.

 
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