Geschichte der Grafen von Wertheim von den ältesten bis zu ihrem Erlöschen im Mannsstamme im Jahre 1556, Nr. CCVIII. , S. 349
Wir Virich graue zu Montfort herr zu Tettnang, be kennen vor menniglichen mit dem brieff, als sich dan etliche verschine jhar hero, nach abgang weyland des wolgebornen Johansen grauen zu Wertheim seliger, sein verlassen erb, haab vnd gut betreflendt, speen vnd irrung gehalten haben, enttzwischen den wolgepornen Micheln grauen zu Wertheim, so itzt vff den wolgepornen Jörgen grauen zu Wertheim, sein ehelichen sohn gewachsen vnd kommen ist, eins theils, vnd weilandt Philipsen grauen zu Kirchberg vnd Walpurgen geborne grauin zu Kirchberg, weyland des wolgepornen Jör gen von Gundelfmgen freyherrn seligen eheliche gemahel, so itzt den wolgebornen Apolonien geborne grauin zu Kirch berg, des wolgebornen Johannsen grauen zu Montfort und Rottenfels eheliche gemahel vnd Schwcickharten von Gundel fingen freyherrn vnd andere desselbigen Schweickharten von Gundelfmgen eheliche geschwistert erblichen zustandt anders- theils, haben wir alsdem beide parteien mit sonder freundt- schafft verwandt sindt, auch zwischen inen irrung vnd wider- wertigkeit nit gern sehen, sondern mit vleissig mühe vnd arbeit schriftlich vnd auch mundtlich souil gehandelt, des wir sie zu beiden theilen solcher speen halb mit wissentlicher thai ding, auch irem guten willen vnd zusagen, veraint, vertra gen vnd gericht haben, wie hernach volgt, also, vnnd zu erst, so soll der obgemelt Jörg graff zu Wertheim, mein liber tochterman, an statt des gedachten seines vatters vnd sein den obgedachten Johansen grauen zu Montfort, meinen liben vetter, von wegen gedachter seiner gemahel Appolo- nien geborne gräuin zu Kirchberg vnd Schweickharten von Gundelfingen freyherrn, meinem liben schwager anstatt sein vnd seiner geschwistericht, egerürter ansprach halb, das erb- theil vnd verlassen gut graue Johansen zu Wertheims seeli- gen herrürendte, für solche ansprach vnd all ir gerechtigkeit, betzalen, vssrichten, vnd geben, neunhundert guter Reinisch gülden an golt, vnd vmb betzalung solcher 900 fl. haben
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beide theile vff vnser ansuchung, ziel vnd tag daruff die betzalung geschehen soll, zu vnnserm gütlichen spruch ge setzt. Daraufl' so sprechen wir, das gemelter graff Jörg zu Wertheim, oder sein erben, gedachtem graue Johansen zu Montfort, an statt seiner gemahel, auch Schweickharten von Gundelfingen anstatt sein vnd seiner geschwistericht, oder iren erben, neunhundert gulden Reinisch an gutem goldt betzalen, vnd zu iren sichern banden vnd gewalt antworten sollen, nemlichen vff vnnser liben frauwentag zu der licht- mes, nechst nach diss briues datum khunfftig funfhundert gülden, vnd die vbrigen vierhundert gülden, vff sant Johannis Baptisten tag im sommer nechst darnach, vnd vff beide jetzt bestimpte zeit so allernechst nacheinander nach dato dis brieffs gen Esslingen in die stadt vff zimliche quittung, so wir jedem theil jtzt copeien wie die quittantzen sein sollen, geben, die sie beide theil vorgenant angenommen haben, ohne allen iren kosten, schaden vnd abgangk, vssrichten vnd betzalen sollen, vnd den zumal vnuerzögennlich für alles verhasst, gebieten, verbieten, arrestiren, niederlegen vnd entwehren, vnd gentzlich on alle vsszüg, in vnd widerrede allermenniglich geistlicher vnd weltlicher Ieutt, richter vnd gerichten in alle wegen vnd hirmit sollen beide vorgemelt partheien vmb sollich irrung vnd speen, so abgemelt sindt, vnd vmb alles das es sey wers werk, schrifften, reden, kosten, schaden, vnd was sich in diesem handel, bis vff heu tigen tag als der brieff geben ist, von vnd zwischen beiden vorgedachten theilen, vnd menigklichs von irentwegen, ver loflen vnd begeben handt, gentzlichen gericht, geschlicht, todt vnd ab haissen vnd sein. Vnd als gedachter Johans graue zu Montfort an statt sein vnd seiner gemahel Appolonia, greuin zu Kirchberg, auch Schweickharten von Gundelfingen freyherrn, von wegen sein vnd seiner geschwistericht, noch jemand ander, von ir vnd irer erben wegen solcher forde- rung vnd ansprach halb, von wegen gedachter erbschalTt herlangend, von graue Johansen von Wertheims seeligen verlassnen hab vnd gütter, ligend vnd fharende, was inen zu irem theil von natur pillichen vnnd rechtenswegen, an dem ort erblich angefallen, vnd gehört hatt, ferner zu ge dachten Micheln vnd Jörgen grauen zu Wertheim vnd allen iren erben, noch gantz jemand von irentwegen, kein forde- rung, ansprach, recht noch gerechtigkeit, nimmermehr haben, suchen noch vherkommen sollen noch mögen, mit noch one rechl geistlich noch weltlich, vberal in kein weis noch weg.
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VihI wo jemanilt wer, der were der bestimpten erbschafft halber, graue Johunsen zu Wertheims seliger verlassen hab vnd gu(t betreuende von irentwegen weiter ainich forderung vnd ansprach zu gedachtem Micheln vnd Jörgen grauen zu Wertheim, oder iren erben rechtlich suchen, haben oder ge winnen wolten, oder würden, von solcher ansprach vnd an- forderung, von wem die dermassen von irentwegen herkom men bis hieher, sollen gedachter Johans graue zu Montfort, Appolonia greuin zu Kirchberg sein gemahel, Schweickhart zu Gundelfingen freyherr, von wegen sein vnd seiner ge- schwisterichten, vnd alle ire erben, so sie darin von gedach tem Micheln vnd Jörgen grauen zu Wertheim vnd iren erben ersucht werden, von solcher ansprach vnd anforderung, gentzlich vnd allerding ledigen vnd losen vnd sie an den orten im recht vertretten, versprechen vnd gentzlich schad los halten, nach dem rechten, on allen iren kosten, mangel vnd abgang in aller weg. Vnd vff das alles haben beide vor gedachte parteien sampt vnd sonders diesen vnsern güttlichen vertrag vnd spruch angenommen, zugesagt, vnd bey iren handtgebenden trewen an aidesstatt zu halten gelopt. Vnd des alles zu warem offnem vrkundt, so haben wir Virich graue zu Montfort dieser vertrags brieff zween in gleicher form vnd lauth machen, vnd vnder jeden vnser aigen insi- gell hencken lassen, doch vns vnd vnsern erben one scha den. Vnd wir die bestümpten Jorg graue zu Wertheim an statt vnser, vnd des gedachten herrn Michels grauen zu Wertheim vnser lieben herrn vnd vatters, auch wir Johannes graue zu Montfort, dessgleichen wir Appolonia geborne greuin zu Kirchberg sein gemahel, vnd ich Schweickhart von Gundelfingen freyherr an statt mein vnd meiner geschwis- terichter, bekennen alle sampt vnd sonders, ann diesem brieff, das alle sein inhalt mit vnserm gunst, wissen, willen, vnd zusagen beschenen ist, vnd insonders, das wir den in allen seinen Punckten so obstehet, angenommen, vnd für vns vnd vnsere erben zuhalten gelopt, vnd haben des zu gezeugknus vnser jedes sonder sein aigen insigell auch offentlich an diesen brieff thun hencken. Der geben ist vff din- stag vor sant Veitstag, nach Christi vnsers lieben herrn ge- burt funffzehen hundert vnd in dem dreittzehenden Jharen.
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Urkunden Grafen von Wertheim, ed. Aschbach, 1843 (Google data) CCVIII. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Wertheim/640b3de4-e490-4f6f-8732-f2f260b56956/charter>, accessed 2025-04-07+02:00
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