Fond: Klaus, Pfarrarchiv
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Charter: 7435
Date: 30. November 1461
Abstract: Eberhard, Truchsess zu Waldburg, Vogt der Herzogin Eleonora geborene von Schottland zu Feldkirch, schlichtet einen Streit zwischen den gemeinen Nachbarn zu Sulz, Weiler und anderen, so mit Wunn und Weide zu ihnen gehören (Vertreter Hans Büsel), einerseits und den gemeinen Nachbarn zu Kalchern (Vertreter Algast Gambs) andererseits wegen etlicher Hölzer, Wunn und Weide, darauf jeder Teil vermeinte, Trieb und Tratt zu haben. Er zog dazu Jakob von Ems, Vogt zu Neuburg, bei. Die von Sulz, Röthis und jene, die zu ihnen gehören, sollen ihr Vieh mit samt denen von Kalchern und Weiler treiben, Tratt, Wunn und Weid miteinander haben von Sulz herab bis an der von Weiler und Kalchern Treiet und dann dieselb Treiet ab durch des Herzogen Ried bis an die "Dirnen" und weiter hinab bis an den hohen Alber und dann weiter gerade hinab bis in die Frutz und dann die Frutz hinauf zu den Tannen in den Markstein und von dort grad herüber auswärts an den Kolbengraben. Dann wieder oben angefangen, sollen die von Kalchern weiden bis an das Weilerfeld und der Landstraße nach hinaus bis an Kaschgans, dann unter Kaschgans hinauf bis an Suldner Treiet und weiter die Treiet hinab wieder in den Kolbengraben. Von des Holzes wegen, genannt Loresch, sollen die von Kalchern ihr Vieh nicht mehr treiben, desgleichen sollen die von Sulz und von Weiler auf Platten auch nicht fahren. Von des Holzes wegen, genant Tschütsch sollen es beide Teile miteinander halten wie von altersher, doch "denen von Sulz in allen obgeschriben Stucken Zwing und Benn vorbehalten", wie sie die vormals gehabt und hergebracht haben.
Charter: 7437
Date: 2. Juni 1561
Abstract: Erblehenbrief des Abtes Diethelm von St. Gallen (St. Johann i. Th.) für Jörg Mayer und Konsorten um den Wydenhof in Guggenussbaum, den Mayerstadel, ein Stück Gut und ein Mähdli im Bregetzer, ein Streuemahd zuo Froewis unterm Tschütscher Treyen, den Linssacker, einen Acker in der Frideren und Jakob Nuobers selig Hofstatt auffem Tschütscher.
Charter: 7436
Date: 2. Juni 1561
Abstract: Erblehenbrief des Abts Diethelm von St. Gallen für Hans Marti und Konsorten um das Gut, genannt Vorderrüti am Blatterholz und an der Gasse, die auf Orsanken geht.
Charter: 7438
Date: 3. Juni 1561
Abstract: Erblehenbrief des Abtes Diethelm von St. Gallen für Hans Han und Konsorten um das "Wyler Philipen Lehen", einen Acker in Weilerfeld, genannt die Breiten am Hofacker, den Anwander, zwei Mannsmahd an der Ratz, genannt die Langwies, und einen Acker im Ratfeld.
Charter: 7439
Date: 6. Juni 1561
Abstract: Vertrag zwischen dem Kloster St. Johann im Thurtal und dessen Lehenleuten zu Kalchern an der Klaus vor dem Lehenrichter Ulrich Wochner, altem Untervogt zu Feldkirch, und einem Rechtssprecherkollegium aus st. gallischen Lehensleuten von Götzis, Röthis, Höchst und Fußach.
Charter: 7440
Date: 9. November 1574
Abstract: Hans Jenni, sesshaft zu Rankweil, Gerichtsgeschworener beider Gerichte Rankweil und Sulz, entscheidet mit Beisitzern als verordneter Richter in Sulz zwischen den Geschworenen und Fünfern der Gemeinde an der Klaus und Hans Nachbaur und Mitverwandten daselbst wegen eines Wegrechts.
Charter: 7441
Date: 20. November 1578
Abstract: Sigmund Fuchs, Landrichter zu Rankweil in Müsinen, entscheidet in einer Streitsache zwischen der durch Kaspar Dietschi, Vogt zu Blatten, vertretenen Gemeinde an der Klaus und der Gemeinde Götzis wegen des Holzes Vordermations zu Gunsten von Klaus, das in seinem Lehenbrief geschützt werden soll.
Charter: 7442
Date: 4. Dezember 1604
Abstract: Vogt Karl Kurz von Senftenau, Hubmeister Georg Rudolf von Altmannshausen und Hofschreiber Hans Fiener von Feldkirch entscheiden einen Streit zwischen den Leuten des Kirchspiels an der Klaus (Beistand Wolfgang Jonas zu Puech) und den Gemeindsleuten zu Weiler (Beistand Georg Madlener, alter Landammann) um ein Treiet und ein Stück Ried jenseits des Herzogs Rieds, auch wegen Trieb und Tratt. In jenem Stück Ried, das jenseits des Grabens gegen des Herzogs Rieds zu und dem Treiet zu liegt und in dasselbe Herzogenried geht, sollen beide Parteien gemeine Atzung, Trieb und Tratt miteinander haben. Wunn und Weid jenseits dem Graben sollen denen von Klaus eigentümlich verbleiben. Nur wann denen von Weiler erlaubt ist, auf das Neuburger Ried zu fahren, soll ihnen abends und morgens gestattet sein, zweimal in der Woche mit ihrem Vieh durchzufahren und zu treiben, so lang sich ihre Gerechtigkeit erstrecke.
Charter: 7443
Date: 6. Mai 1625
Abstract: Die Dorfgeschworenen und alle Gemeindsleute des Fleckens und Dorfes an der Klaus vereinbaren und bestimmen über das zu Hanfländern ausgegebene und geordnete Stück Gut vor dem Sattelberg an der Klaus, so ins Erblehen gehört. Jedem Haus (jeder Feuerstätte) wurde um 15 Gulden ein Hanfland ausgemarkt und zugeteilt. Dieses muss stets beim Haus verbleiben und darf nicht durch Erbschaft oder Heirat an Auswärtige gelangen. Im Notfall muss es einem Einheimischen angeboten werden. Als Einkaufstaxe für Zuzügler werden 30 Pfund Pfennig festgesetzt.
Charter: 7444
Date: 29. November 1625
Abstract: Pater Seraphinus Siccus, Generalmeister des Predigerordens, errichtet die Rosenkranzbruderschaft in der St. Agneskirche in Klaus. Bischof Johannes von Chur erlaubt ihre Publikation. Hauptfest ist der erste Sonntag im Oktober.
Charter: 7446
Date: 18. Juli 1628
Abstract: Michael Maier an der Klaus und seine Ehefrau Anna Kilgain verkaufen dem vornehmen Herrn Anton Täsch (Näsch?), sesshaft an der Klaus, und seiner Ehefrau Katharina Waiblin um 1100 Gulden ihr Haus, Hof, Stall, Kraut- und Baumgarten, alles in einem Einfang an der Klaus, an Nalomasgass, an Martin Tschütscher, an Ludi Sondereggers Steinmauern und an die Landstraße stoßend.
Charter: 7447
Date: 2. Mai 1633
Abstract: Christoph Moritz von Altmannshausen, Vogteiverwalter, Hauptmann Ludwig Wietz, Hubmeister, und Johann Wilhelm Marius, Hofschreiber der Herrschaft Feldkirch, entscheiden in Streitigkeiten zwischen den Geschworenen und Nachbarn des Kirchspiels an der Klaus (Beistand Hans Kaspar Jonas zu Buch, Vogteiverwalter zu Neuburg) und den Geschworenen zu Sulz, Röthis und Weiler wegen Einschlagung ihrer Güter und des Viehaustriebs im Frühling auf die Maien- und St. Georgengüter. Die von Sulz, Röthis, Weiler und andere, die zu ihnen gehören, samt "denen von Khalcheren ain jezo Clausser genannt" sollen Trieb und Tratt, Wunn und Weid miteinander haben von Sulz herab bis an der von Weiler und Klaus Treien und dann diese Treien hinab durch des Herzogs Ried und weiter bis auf den Ratzengraben und die Frutz hinauf bis zu einem Markstein. Die Klauser sollen weiden bis an Weilerfeld und der Landstraße nach außen bis an Kastgans, jetzt Missinen genannt, dann unter Kastgans oder Missinen bis an Suldner Treien und die Treien hinab in Kolbengraben. Der vom Rankweiler Landammann Mathias Hundertpfund 1609 besiegelte Brief wird dahin erläutert, dass sich die Winterung von eingeschlagenen Gütern nur auf Berggüter beziehe. Das Einschlagen von Gütern darf nur mit Wissen der Obrigkeit erfolgen. Über das Einschlagen von St. Georgen- und Maiengütern zu Äckern und Weingärten wird eine besondere Bestimmung erlassen. Viehaustrieb ist nur in dem Maße des Überwinterns auf eigenem Gut oder Lehengut gestattet. Arme dürfen etwas Heu zur Überwinterung einer Kuh kaufen und die Kuh auf die Gemeindeweide treiben. In St. Georgengütern darf man bis zur Türschwelle etzen und weiden lassen. Es wird auch eine Bestimmung über die Berechtigung zur Verwertung von Windwurfholz getroffen. Das Holz Orsanken oder Fronwälder dürfen nicht ausgereutet werden. Die von Sulz müssen die Zäune unterhalten, daß Geißen und Schweine keinen Schaden anrichten können. Denen von Sulz soll Zwing und Bann in allen genannten Stücken vorbehalten und unpräjudizierlich sein.
Charter: 7448
Date: 11. November 1643
Abstract: Josef Hermann und seine Ehefrau Maria Maierin ab der Klaus verkaufen der Pfarrkirche an der Klaus "in das Kerzengeld" um 60 Gulden einen Martinizins von 3 Gulden von ihrem Eigengut im Hochenbamb, belastet mit einem halben Viertel Rauchkorn und 3 Pfennig und einem Heller, einem halben Viertel Rauchkorn und 3 Pfennig und 1 Heller nach St. Johann im Thurtal.
Charter: 7449
Date: 1. August 1662
Abstract: Notariatsurkunde über die Übergabe von Reliquien der hl. Märtyrer Apronian und Venustus aus den Katakomben der hl. Priscilla und des hl. Callistus an Pater Philipp ab Egnia, ersten Kustos der Tiroler Kapuzinerprovinz, der sie an andere Personen oder Kirchen zur Verehrung durch die Gläubigen weitergeben darf.
Charter: 6465
Date: 15. November 1680
Abstract: Kaspar Schoch von Gwiggen zu Hohenweiler belehnt den Müllermeister Peter Knittel und seine Ehefrau Agatha Ronerin gegen einen Ehrschatz von 100 Gulden und gegen einen Jahreszins von 115 Gulden für die namentlich genannten Orte des Gerichts Hofrieden mit der Herrenmühle zu Leiblach/Hörbranz im Gericht Hofrieden, die früher dem erzfürstlichen Amt Bregenz gehört hat, aber von seinem Vater gekauft worden ist, auf Lebenszeit. Sie ist eine Zwangmühle.
Charter: 7450
Date: 8. April 1718
Abstract: Revers der Gemeinde an der Klaus bezüglich der um 100 Gulden übernommenen Unterhaltungspflicht des auf Befehl der Hofkammer über das Klausner Ried abgeleiteten Klausnerbaches in die Ratz samt Brücken. Durch diese Ableitung wurde das Gewässer von der so vielfach geschädigten Landstraße an dem Udelberg abgezogen. Die Gemeinde Klaus haftet in Zukunft für weitere Schädigungen der Landstraße durch Überschwemmungen oder durch den Fuhrwerksverkehr mit Kaufmanns- und anderer Ware.
Charter: 7445
Date: 18. Mai 1722
Abstract: Die Geschworenen Ulrich Maier, Ludi Sonderegger, Leonhard Boll, Hans Längle und Peter Ammann haben am 16. Januar 1627 die ganze Gemeinde an der Klaus gestellt, die mit Mehrheit zur Verhütung vielfältiger Unkosten den Geschworenen für ihre Mühewaltung die Nutzung des Kerzenmahds und des Windwurfholzes in der Gemeinde Wälder Blatten und Vorder-Mations sowie von der Gemeinde verhängte Strafgelder zuerkennt. Sie dürfen dafür aber der Gemeinde für ihre Stände und Gänge keine Beschwerden oder Schnitz auflegen, fürstliches und obrikeitliches Geld ausgenommen. Vogteiverwalter Franz Josef Gugger von Staudach und Hofschreiber Josef Metzler bestätigen die am 16. Januar 1627 aufgerichtete, inserierte Ordnung über die Entschädigung der Mühewaltung der Geschworenen und des Säckelmeisters an der Klaus am 18. Mai 1722.
Charter: 7451
Date: 16. Februar 1736
Abstract: Papst Clemens XII. erteilt den Mitgliedern der an der Pfarrkirche St. Agnes errichteten Armenseelen-Bruderschaft unter bestimmten Bedingungen einen Ablass von 7 Jahren.
Charter: 7452
Date: 5. März 1752
Abstract: Ferdinand Maria de Rubeis, Patriarch von Konstantinopel, stellt ein Echtheitszeugnis für Heilig-Kreuz-Partikel aus.
Charter: 7453
Date: 5. Dezember 1794
Abstract: Ammann Kaspar Gächter bestätigt den von der Gemeinde Klaus am 3. Mai 1793 um 125 Gulden 58 Kreuzer getädigten Auskauf des Bannbierlings (der Bannbierlingsbeschwerde) auf den neuburgischen Maienwiesen (36 Mannsmahd).
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