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FondUrkunden Kongregation im Lüchtenhof
< previousCharters1440 - 1672
Charter: B I 17-1
Date: 1440
Abstract(Bischof Magnus von Hildesheim und das Domkapitel befreien das neugegründete) Stift der Fraterherren unter dem Rektor Bernhard gegen eine Ablösezahlung vom Pfarrzwang und bestätigen ihm alle erworbenen und noch zu erwerbenden Privilegien.

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Charter: B I 17-2
Date: 1490 April 21
AbstractLudwig von Veltheim, Sohn des verstorbenen Heinrich, bezeugt als Inhaber des Schlosses Winzenburg, dass er auf Verleitung durch die Bauern in Segeste den dortigen Zehnten zur Landbede für den Bischof herangezogen habe, wogegen die Besitzer des Zehnten, die Brüder der Kongregation im Brühl vor Hildesheim vor dem Bischof geklagt hatten. Bischof Bertold entscheidet, dass der Zehnte zu keinen Abgaben, Pflichten oder Diensten schuldig sei, und Ludwig ist damit zufrieden. Zeugen waren die Domherren Dietrich von der Schulenburg, Herr Buno und Ludwigs Vetter Ludolf von Veltheim.

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Charter: B I 18-1
Date: 1531 April 10
AbstractHilmar von Steinberg, Sohn des verstorbenen Henning, bekennt Pater, Prokurator und Gemeinschaft Unserer Lieben Frauen im Brühl vor Hildesheim eine Schuld von 20 Goldgulden, für welche er ihnen für drei Jahre ein Viertel der Schäferei, einen halben Meierhof sowie zwei Kothöfe, die von Henning Bigenum und Hermann Hecke bewirtschaftet werden, alles in Hakenstedt, als Unterpfand setzt. Die nächsten drei Jahre lang bleibt das Darlehen zinsfrei, danach soll es mit einem Gulden jährlich verzinst werden.

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Charter: B I 18-2
Date: 1672 Juli 23 + 1673 Juni 30
AbstractDie stiftshildesheimische Regierung hatte auf Befehl des Bischofs Maximilian Heinrich fünf Häuser hinter dem Domchor in der Neuen Straße gegenüber dem St. Paulifriedhof von den Bewohnern erworben, um sie zu Gärten zu machen und dem Garten der Kapuzinerkongregation, neben welcher sie sich befanden, hinzuzufügen. Nach Verhandlungen mit der Stadt Hildesheim wurden deren Ansprüche an den Häusern wegen öffentlicher Lasten mit einer einmaligen Zahlung von 500 Reichstalern abgegolten; der Stadt wurde darüberhinaus zugesagt, dass ihr wegen der Kapuzinerkongregation in Zukunft keine weiteren Lasten zugemutet werden sollten, insbesondere würden die Kapuziner keine der Stadt lastenpflichtigen Häuser mehr unter welcher Rechtsform auch immer an sich bringen, wie schon in den Rezessen vom 20. September 1664 und 7. August 1667 festgelegt worden war.

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