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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 6
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1139 März 23, Rom
Papst Innozenz [II.] bekundet dem Abt des Laacher Klosters Giselbert und dessen Nachfolgern, dass er auf Giselberts Bitten dessen Kloster unter den apostolischen Schutz stellt und ordnet an, dass die klösterliche Ordnung dort nach der Regel des heiligen Benedikt und zwar in der cluniazensischen Ausgestaltung ("norma Cluniacensis monasterii") immer unverletzt gehalten werde. Auch soll sich ohne Erlaubnis des Abtes und des Konvents kein Mönch, der zu Laach die Profess abgelegt hat, an einen anderen Ort begeben, noch ist dem Abt gestattet, Klostergüter als Lehen auszugeben oder ihrem Zweck zu entfremden. Außer den Dienern der Abtei sollen nur Mönche in oder beim Kloster wohnen. Giselberts Nachfolger müssen einstimmig oder doch vom vernünftigen Teil ("pars consilii sanioris") der Mönche aus diesem oder, wenn sich dort keine geeignete Person findet, aus einem anderen Konvent gewählt werden. Zwar sollen sie im allgemeinen von dem für sie zuständigen Diözesanbischof die bei ihnen erforderlichen Sakralhandlungen einholen, doch kann dies, falls der Diözesenbischof nicht im Einklang mit der Kurie steht, auf ihren Wunsch auch durch einen anderen Bischof geschehen, der das Vertrauen des apostolischen Stuhles besitzt. Auch gewährt er ihnen das Recht des freien Begräbnisses, so dass, unbeschadet der Rechte der Pfarrkirche, niemand der Frömmigkeit derjenigen, die hier bestattet sein wollen, entgegentrete, falls diese nicht exkommuniziert sind. Ohne Zustimmung des Abtes und des Konvents sollen dort auch keine Bischöfe öffentliche Gottesdienste halten, damit kein Anlass zu Klagen der Mönche oder zum Zusammenströmen des Volkes besteht. Ferner kann das Kloster bei einem allgemeinen Interdikt der Pfarrei selbst Gottesdienste abhalten, freilich bei verschlossenen Kirchentüren und unter Ausschluss der mit dem Interdikt oder der Exkommunikation behafteten Personen. Der jeweilige Vogt dieses Klosters soll sich dort nichts erlauben, was nicht im Einklang mit den Anordnungen und den Urkunden der Pfalzgrafen Heinrich und Siegfried, der Gründer dieses Klosters, steht. Ihn kann das Kloster, wenn er untauglich scheint, durch einen anderen Vogt ersetzen. Auch bestätigt er dem Kloster dessen gegenwärtige und künftige, rechtmäßig erworbene Güter und führt unter dem gegenwärtigen Besitz namentlich auf: Laach selbst, wo bekanntlich dieses Kloster vom Pfalzgrafen Heinrich und seiner Frau Adelheid frei von allem Gericht und weltlicher Gewalt erbaut wurde; die Kirche des heiligen Dionysius in Kruft; die Siedlung ("villa"), genannt Bell, Rieden, Alken, Willeberg, Kruft, Bendorf mit Zubehör, was Heinrich selbst geschenkt hat; vier Mansus in Kruft und Meylem in Brabant, als Geschenk des Pfalzgrafen Siegfried; ein Mansus, der vom Pfalzgrafen Wilhelm und dessen Mutter Gertrud mit Zustimmung des Ritters Robert, der ihn von diesen als Lehen hatte, geschenkt wurde; das Gut an der Mosel, Neef genannt, mit Zubehör, das Abt Bertram von St. Arnulf zu Metz mit Zustimmung des Metzer Bischofs Stefan und seines Domkapitels um einen angemessenen Preis verkauft und statt dessen einen für sein Kloster günstiger gelegenen Besitz erworben hat; das Gut zu Ebernach, eine Schenkung des Ritters Johann und seiner Frau Mechthild; Weinberge zu Winningen und zu Lay, die Laach von Henge und von anderen geschenkt wurden; ferner zu Andernach, Leutesdorf und Hammerstein, was dem Kloster zur Begehung der Memorie des Kölner Erzbischofs Friedrich vermacht wurde; das Gut zu Wadenheim, ein Geschenk eines Embricho; den Hof Budenarde, ein Geschenk eines Heinrichs und seiner Brüder sowie eines Werners und seiner Brüder; Äcker und Weinberge zu Lützing und Mendig; das Gut zu Pommern, ein Geschenk des Ritters Robert; der Hof Adenhahn mit seinen Hörigen und Wäldern, ein Geschenk von Meingodus, Ernestus und Erlewinus; einen Mansus zu Altendorf als Geschenk eines Albert; das Gut zu Glees aus der Stiftung eines Folcoldus; einen Mansus zu Wassenach, Geschenk des Ritters Embricho; in "Werchenrede" aus der Stiftung des Grafen Hermann; Weinberge zu Cochem sowie einen Mansus zu Weiler als Geschenk eines Theoderich; Weinberge zu Müden; einen vom Ritter Rudolf geschenkten Mansus; einen halben Mansus und die Hälfte des Sees als Geschenk des Grafen Gerhard. "Datum Laterani per manum Aimerici S. Romane ecclesie diaconi cardinalis et cancellarii 10. kal Aprilis, ind. 2. .. anno 1138, pontificatus ... anno 10".  

Ausfertigung, Pergament

Bleibulle an brauner Seidenschnur
Notarius Description: Unterschriften des Papstes (Benevalete) und der anwesenden Kardinäle mit der bei den Litterae apostolicae üblichen Anordnung, nämlich der Kardinalbischöfe Konrad von Sabina und Theoderich von Silva Candida und der Kardinalpriester Gerhard, tit. St. Crucis in Jerusalem, Lukas, tit. SS Johannes und Paulus sowie Crisogonus, tit. St. PraxedisNotarius Description: Benevalete und Rota (Umschrift: "Deus salutaris noster adiuva nos").
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    Mentions
    • Druck: MUB 1 Nr. 516 S. 560-562; Regest: Jaffé Nr. 7956, Knipping, ReggEbbKöln 2 Nr. 442 und Germ. Pont. 10,1 S. 335
    Mentions
    • Pflugk.Hartung, HistJb 5, 1884, S. 522
     
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