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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 86
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1297 August 30
Abt Kuno ("Couno") und der Konvent von Laach bekunden, dass Dietrich, früher Abt von Laach, zum Kauf des Hofes und dessen Zubehör in dem Dorf des Klosters Kruft ("in villa nostra Cruft"), der zuvor dem Ritter Arnold, genannt "Butschart", von Andernach gehört hatte, auf Bitten des Klosters, dem hierzu die Geldmittel fehlten, 91 Mark zu Andernach gängiger Pfennige beigetragen hat, die ihm gottesfürchtige Freunde geschenkt hatten. Als Entschädigung für diese Unterstützung überlässt die Abtei Dietrich zur lebenslänglichen freien Verfügung ihren Hof zu Kruft, genannt der Horchheimer ("Hoyrcheym") Hof, mit dem ganzen, im letzten Jahr und gegenwärtig bebauten Ackerland und allem Zubehör. Dietrich nun hat angeordnet, dass von den Einkünften dieses Hofes jährlich vier Mark an die Abtei fallen sollen, nämlich eine Mark an die Kantorei, um die Schäden an der Bindung und an anderen Stellen der Bücher und Schriften auszubessern, eine Mark für die Schüler ("scolaribus"), um deren notwendige und praktische Bedürfnisse großzügiger bestreiten zu können, eine Mark zur Verbesserung des Essens des Konvents am Jahrtag Dietrichs und schließlich eine Mark, die zur Hälfte, nämlich zu je sechs Schillingen für die Jahrtage des verstorbenen Laacher Priors Konrad von Leutesdorf ("Ludenstorph") und des Fraters Friedrich, früher Leiter ("rector") des Abteihofs zu Kruft, verwendet werden sollen, damit diese drei Anniversare mit den gewöhnlichen Feierlichkeiten umso gewissenhafter gehalten werden. Solange Dietrich noch lebt, wird er hiervon jährlich 30 Schillinge entrichten, nämlich die Mark für die Kantorei, die Mark für die Schüler und die Schillinge für das Anniversar Konrads wegen seiner Zuneigung zu ihm und zur Abtei, während die Anteile für die Anniversare seiner eigenen Person und Friedrichs vorläufig und die Einkünfte des Hofes, die diese vier Mark übersteigen, auf Dauer an das Amt der Caritas ("ad officium karitatis") zu Laach fallen sollen. Die Aussteller versprechen die Beachtung der Anordnungen Dietrichs und stellen sie unter denselben Eid, durch den sie ihm urkundlich seine anderen lebenslänglichen Einkünfte gesichert haben. Siegelankündigung der Aussteller ("sigilla nostra"). "Actum et datum 1297 in crastino decollationis S. Johannis bapt."  

Ausfertigung, Pergament

an Pergamentpressel zwei Siegel: Siegel 1 abgegangen; Siegel 2 Rest: Konventssiegel (3. Typar, wie auf Tafel 4, Abbildung 3)
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    Auszug um 1499 in Nr. 1279 S. 73
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    • Druck: Wegeler Nr. 111 S. 67-69; Regest: MRR 4 Nr. 2668 S. 596
     
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