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Charter: Urkunden (1352-1789) 112
Signature: 112
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1612 Juni 29. [neuer Stil, alter Stil: Juni 19], Wachenheim
Hans Buch, Bürger zu Wachenheim, und seine Ehefrau Agatha verkaufen dem Almosen zu Wachenheim eine Rente von 6 Albus 4 Pfennig, jährlich zu zahlen am Martinstag oder bis zu 8 Tage danach, für 5 Gulden zu je 26 Albus, die ihnen die Almosenpfleger Johannes Gleiß, Ratsangehöriger, und Nikolaus Ritter, beide Bürger zu Wachenheim, ausgezahlt haben. Als Sicherheit erlegen sie Haus und Hof, gelegen im Kirchviertel in der Mühlgasse [im Kirch Viertell in d[er] Mühlgassen], oben und unten grenzend an das Gut der Witwe von Martin Ufer. Siegler: Stadt Wachenheim  

orig.ano
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Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)

    Graphics: 
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    [pagina 1]||
    01 Jch, Hannsz Buch, Burger alhie zu Wachenheim,||
    02 vnd mit ihme ich, Agatha, sein eheliche haußfraw,||
    03 Bekhennen Hiemit dießem brieff offentlich für||
    04 Vnns vnd vnsere erben, D[aß] vff vnser Ansuchen||
    05 vnd beschehen vleißigs pitten in vnsern anligenden||
    06 nöthen, zuuorkom[m]ung vnsers schadens vnd beßer-||
    07 ung vnsers nutzens Vnns die Ersamen vndt||
    08 Erbarn Johannes Gleiß, des Rhatts, vnd Nico-||
    09 laus Ritter, beede Burgere vnd Verordnete||
    10 Allmußen Pfleger zu ermeltem Wachenheim,||
    11 Außer dem Allmußen güetlichen vorgestreckht||
    12 vnd gelühen haben Fünff gülden, Jeden g[u]lden||
    13 Zue Zwanntzig Sechs alb[us] gangbarer Landts-||
    14 wehrung gerechnet, So wir also baar von ihnen||
    15 empfangen vnd in vnsern nuzen verwendt. Gered[en]||
    16 vnd versprechen demnach hieruff für vnns vndt||
    17 Vnsere erben bei vnsern wahren wortten, trewen*||
    18 vnd glauben, obgemelte Fünff g[ü]lden Hauptgeltt,||
    19 so lang wir, Schuldtleüth, die Jnhanden haben||
    20 vnd nutzen werden, Jährlichen vnd eines Jeden||
    21 Jahrs besond[er] vff Martinj oder Achttag darnach||
    22 Vngeuehrlichen mit Sechs alb[us] vier Pfenning||
    23 Zuuerzinnßen vnd den Jederzeit Verordneten All-||
    24 mußenpflegern zu reichen vnd zu lüffern.||
    25 Damit aber daß Allmußen solches außgelühenen||
    26 Capitals vnd Jährlicher Pention desto beßer||
    27 Versichert sein sollen vnd mögen, So haben wir||
    28 ihnen zue Vnderpfandt eingesezt vnd ver-||
    ||
    [pagina 2]||
    29 schrieben vnser eigenthumblich Behaußung vnd||
    30 Hoff sampt aller deroselben zugehör vndt||
    31 gerechtigkeit, im Kirch Viertell in d[er] Mühl-||
    32 gassen gelegen, geforcht oben Martin Vfers||
    33 wittib, vnden ermelte Wittib; Zinßt Jahrs||
    34 fünffzehen Pfenning, sonsten zinnß frei,||
    35 ledig vnd eig[en], nicht weiter versezt oder||
    36 verpfändt, sollen auch vor ablößund dieß[er]||
    37 gültten weiter nicht versezt oder verpfändt||
    38 werden. Dergestalt vnd also: Da wir,||
    39 Schuldnere, oder Vnsere erben vber** Kurz oder||
    40 lange Zeit an außrichtung d[er] Jährlichen gültten||
    41 säumig*** sein würden, welches doch verhoffent-||
    42 lich nicht beschehen soll, Daß alßdann die||
    43 Jederzeit verordnete Allmußen Pflegere||
    44 gut fug vnd macht haben sollen, sich an obuer-||
    45 schriebenem Vnderpfandt zu erholen, Daßelb||
    46 anzugreiffen, damit ihres gefallens zu schaltten||
    47 vnd zu waltten Alß mit andern des All-||
    48 mußens eigenen oder erlangten güetern, So||
    49 lang und Viel, biß demselben vmb die Auß-||
    50 stendige zinß vnd gültten, auch costen vnd||
    51 schaden völlige bezahlung beschehen, ohne||
    52 Jntrag vnser, vnserer erben oder menni-||
    53 glichs von vnsert wegen, getreülich vnd||
    54 ohne geuehrde. Obgeschriebenes Hiemit||
    ||
    [pagina 3]||
    55 wahr vnd desto Vester zu bekrefftigen,||
    56 geben wir, obgemelte Ehe- vnd Schuldt-||
    57 leüth, dieße bekantnuß vber** vnns,||
    58 welche durch vnser Vleißig[er] pitt wegen||
    59 die Ernhaffte, Fürsichtige, Ehrsame vndt||
    60 weiße Herrn, Schulttheiß, Burgermeister||
    61 vnd Rhatt alhie mit Gemeiner Statt||
    62 Wachenheim Jnsiegell - doch ihnen, ihren Nach-||
    63 kom[m]en vnd Gemeiner Statt in Andere weg||
    64 ohne schaden - besiegelt**** haben. So||
    65 geschehen den 19t[en] Junij Anno [et cetera] Ein taußendt||
    66 Sechshundert vnd Zwölff*****.
    Source Fulltext: Dr. Paul Richter, Friedelsheim, und Elke Meyer, Wachenheim, ehrenamtliche Tätigkeit. Geprüft, überarbeitet und kommentiert von Andreas Kuhn M. A., Neustadt/Weinstraße


    LanguageDeutsch

    Notes
    Textkritische Anmerkungen * ü-Striche über "w", Graphem für /ü/ ** ü-Striche über "v", Graphem für /ü/ *** Vorderer i-Punkt durch trockene Feder nur noch als dunklere Stelle erkennbar; vgl. dazu den d-Schaft in "verordnete" (Z. 43) oder den vorderen i-Punkt in "Fürsichtige" (Z. 59) **** Folgt gestrichen: "worden" ***** Folgt Schlusszeichen Anmerkungen zur Topographie "im Kirch Viertell, in d[er] Mühlgassen" (Z. 31f.) = Kirchviertel im Südwesten von Wachenheim; Mühlgasse grenzt an nördlich anschließendes Holzviertel Bemerkungen zur Sprache "Fünff g[ü]lden… mit Sechs alb[us] vier Pfenning Zuuerzinnßen" (Z. 18 u. 22f.) = üblicher Zinssatz von 5% (5 Gulden = 130 Albus, 5% = 6,5 Albus, 8 Pfennige = 1 Albus) "geforcht oben" (Z. 32) = grenzt südlich an "vnden" (Z. 33) = nördlich "Zinßt Jahrs fünffzehen Pfenning" (Z. 33f.) = 1,875 Albus "Jederzeit verordnete" (Z. 43) = zu einem beliebigen Zeitpunkt amtierend
    Places
    • Wachenheim
       
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