Collection: Censimento DOZA (Forschungsseminar IfÖG 2018)
Charter: 444
Date: 1257 Juni 15
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: verleiht dem Deutschen Orden alle Privilegien, Freiheiten, Immunitäten und Indulgenzen des Johanniter- und Templerordens. Als Vorlage diente die Urkunde Honorius III. von 1221, Januar 9, oben Nr. 56 „Vestra religio“ - „concessionis“
Charter: 446
Date: 1257 Juni 27
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum in Alamania“: bestätigt dem Hochmeister und den Deutschordensbrüdern die Privilegien des römischen Königs Wilhelm, des Utrechter Bischofs Otto, des Grafen Theoderich v. Kleve und des Grafen Gerard v. Geldern, wodurch der Deutsche Orden von jeder Zollabgabe am Niederrhein und in Holland befreit wird. „Cum a nobis petitur“ - „confirmationis“
Charter: 447
Date: 1257 Juni 27
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: verleiht dem Deutschen Orden alle Privilegien, Freiheiten, Immunitäten und Indulgenzen des Johanniter- und Templerordens. Als Vorlage diente die Urkunde Honorius III. von 1221, Januar 9, oben Nr. 56. „Vestra religio“ - „concessionis“
Charter: 449
Date: 1257 Juli 11
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: gestattet, dass die Deutschordensbrüder nur bei ungewöhnlich schweren Vergehen sich nach Rom zu wenden zu haben, sonst aber von den Ordenspriestern die Absolution erhalten können. „Canonica constitutione cavetur“
Charter: 452
Date: 1257 Juli 28
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis preceptoribus et fratribus universis Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum presentes litteris in specturis“: gestattet den Deutschordensbrüdern auf die Bitte des Hochmeisters und des apostolischen Nuntius Johann v. Capua, sowohl weltliche als auch geistliche Personen, die frei und unabhängig in den Orden eintreten wollen, sogleich (ohne Noviziat) in die Zahl der Brüder aufzunehmen, worauf sie unter Strafe der Exkommunikation ohne ausdrückliche Erlaubnis des Hochmeisters aus dem Orden nicht mehr austreten dürfen. Diese Urkunde ist gegeben, um die Zahl der in Preußen und Livland, dann im Hl. Land kämpfenden Deutschordensbrüder zu vermehren. „Pro consequenda gloria“ - „concessionis et constitutionis“
Charter: 454
Date: 1257 August 08
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . preceptori et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum in Alemannia“: eröffnet dem Meister und den Deutschordensbrüdern in Deutschland, daß keinem Ordensbruder oder apostolischen Gesandten eine Unterstützung (Provision) von Ordensgütern gegeben werde, sondern dass alle einfach leben sollen, wie es die Regeln und Statuten des Ordens vorschreiben. „Sincerissime devotionis“ - „concessionis et constitutionis“
Charter: 456
Date: 1257 August 08
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: gestattet dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens, dass diejenigen, welche wegen ihrer Anhänglichkeit an den römischen Kaiser Friedrich II. oder dessen Söhne Konrad oder Manfred exkommuniziert oder mit dem Interdikt belegt sind und in den Deutschen Orden einzutreten verlangen, von Ordenspriestern losgesprochen werden können; doch soll die Exkommunikation und das Interdikt sogleich wieder in Kraft treten, daher die Absolution ungültig sein, wenn sie im weltlichen Stand verbleiben, ohne in den Orden einzutreten. Als Vorlage diente die Urkunde von 1257053. Rom, oben Nr. 435. „Qui ex apostolici“ - „concessionis“
Charter: 457
Date: 1257 August 08
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . preceptori et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum in Alemannia“: gestattet, dass die Deutschordensbrüder nur bei ungewöhnlich schweren Vergehen sich nach Rom zu wenden zu haben, sonst aber von den Ordenspriestern die Absolution erhalten können. Als Vorlage diente die Urkunde von 12570711. Viterbo, oben Nr. 449. „Canonica constitutione“
Charter: 461
Date: 1257 August 09
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis preceptoribus et fratribus universis Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum presentes litteris in specturis“: gestattet den Deutschordensbrüdern auf die Bitte des Hochmeisters und des apostolischen Nuntius Johann v. Capua, sowohl weltliche als auch geistliche Personen, die frei und unabhängig in den Orden eintreten wollen, sogleich (ohne Noviziat) in die Zahl der Brüder aufzunehmen, worauf sie unter Strafe der Exkommunikation ohne ausdrückliche Erlaubnis des Hochmeisters aus dem Orden nicht mehr austreten dürfen. Diese Urkunde ist gegeben, um die Zahl der in Preußen und Livland, dann im Hl. Land kämpfenden Deutschordensbrüder zu vermehren. Als Vorbild diente die Urkunde von 12570728. Viterbo, oben Nr. 452. „Pro consequenda“ - „concessionis et constitutionis“
Charter: 459
Date: 1257 August 09
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: erklärt, daß den Deutschen Orden die Bulle nicht betreffe, die den Bischöfen das Recht einräume, im Zweifel über die Exemtion bzw. die Echtheit oder den Exemtionsgebrauch zu entscheiden. „Quandam constitutionem“
Charter: 460
Date: 1257 August 09
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Jerusolimitani“: gestattet dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens, daß diejenigen, welche wegen ihrer Anhänglichkeit an den römischen Kaiser Friedrich II. oder dessen Söhne Konrad oder Manfred exkommuniziert oder mit dem Interdikt belegt sind und in den Deutschen Orden einzutreten verlangen, von Ordenspriestern losgesprochen werden können; doch soll die Exkommunikation und das Interdikt sogleich wieder in Kraft treten, daher die Absolution ungültig sein, wenn sie im weltlichen Stand verbleiben, ohne in den Orden einzutreten. Als Vorlage diente die Urkunde von 1257053. Rom, oben Nr. 435. „Qui ex apostolica“ - „concessionis“
Charter: 465
Date: 1257 August 20
Abstract: Alexander IV. „venerabilibus fratribus archiepiscopis et episcopis ac dilectis filiis abbatibus, prioribus, prepositis, archidiaconis, decanis et aliis ecclesiarum prelatis, ad quos littere iste pervenerint“: trägt sämtlichen Bischöfen und Prälaten auf, all jene zu ekommunizieren, die nach abgelegter Profeß flüchtige und abtrünnige Deutschordensbrüder zu verbergen oder in ihre Pfarreien aufzunehmen wagen. Als Vorlage diente die Urkunde des Papstes Gregor IX. von 12270831, oben Nr. 181. „Dilectorum filiorum“
Charter: 466
Date: 1257 September 07
Abstract: Alexander IV. „venerabilibus fratribus archiepiscopis et episcopis et dilectis filiis abbatibus, prioribus, prepositis, archidiaconis, decanis et aliis ecclesiarum prelatis, ad quos littere iste pervenerint“: verbietet sämtlichen Bischöfen und Prälaten, Deutschordensbrüder, die unmittelbar dem apostolischen Stuhl unterstehen, ohne besonderen Auftrag seitens des hl. Stuhles zu exkommunizieren oder mit dem Interdikt zu belegen oder sonst unrechtmäßig zu beschweren. Als Vorbild diente die Urkunde des Papstes Honorius III. von 1218, Oktober 01. Orvieto, oben Nr. 40. „Cum dilecti filii“
Charter: 467
Date: 1257 September 09
Abstract: Alexander IV. „venerabilis fratribus archiepiscopis et episcopis ac dilectis filiis abbatibus, prioribus, decanis, archidiaconis, archipresbiteriis et aliis ecclesiarum prelatis ad quos littere iste pervenerint“: gebietet allen Prälaten, die Deutschordensbrüder beim Almosensammeln nicht zu hindern und ihren Sammlern jährlich einmal auch interdizierte Kirchen offenzuhalten; verbietet, von ihnen Geld bei Begräbnis zu fordern und gestattet ihnen eigene Friedhöfe, wenn sie anderswo gehindert werden; gebietet Schutz der Deutschordensbrüder gegen Übergriffe ihrer Pfarrkinder und daß sie die Kapellen und Kirchen, die der Deutsche Orden errichten darf, weihen; verbietet, gegen die Deutschordensbrüder Exkommunikation und Interdikt zu verhängen und Freie am Eintritt in den Deutschen Orden zu hindern; erlaubt, daß Weltpriester dem Deutschen Orden durch zwei Jahre dienen können, ohne ihre Benefizien hierdurch zu verlieren; erteilt allen Wohltätern des Ordens Ablässe. Als Vorlage diente die Urkunde von Papst Honorius III. von 1221, Jänner 16. Lateran, oben Nr. 60. „Cum dilectis filiis“
Charter: 468
Date: 1257 September 13
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: bestätigt alle dem Deutschen Orden von den Päpsten Honorius III., Gregor IX. und Innocenz IV. verliehenen Privilegien, nimmt den Orden mit all seinen Besitzungen diesseits und jenseits des Meeres in seinen Schutz und gestattet den Ordensbrüdern, damit ihnen nichts abgehe, achtbare Kleriker und Priester aufzunehmen und dieselben sowohl in ihrem Mutterhaus als auch in dessen Filialen und anderen ihnen untergebenen Orten unter gewissen Bedingungen bei sich zu haben. „Quotiens a nobis petitur“ - „confirmationis et constitutionis“
Charter: 470
Date: 1257 November 03
Abstract: Alexander IV. „dilecti filio . . Abbati Sancti Albani ordinis Sancti Benedicti extra Muros Maguntine“: trägt dem Abt des Benediktinerstiftes St. Alban außerhalb Mainz auf, den Mainzer Erzbischof und die Prälaten dieser Provinz zu bewegen, dass dieselben den Deutschen Orden in der ihm vom päpstlichen Stuhl eingeräumten Immunität, wonach er von Abgaben, Kollekten etc. befreit ist, nicht beirren, wie es geschehen ist. „Querelam dilectorum filiorum“
Charter: 471
Date: 1257 November 05
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: eröffnet dem Hochmeister und den Deutschordensbrüdern, daß den Nuntien und apostolischen Legaten nur dann Sustentationsgelder auszuhändigen sind, wenn sich dieselben hierüber mit einem besonderen päpstlichen Befehl ausweisen können: „Hospitalitatis piissime“ - „concessionis et constitutionis“
Charter: 473
Date: 1257 November 05
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . abbati Sancti Laurentii . . preposito ecclesie de WilemTridentini et Brixinensi diocese . et . . decano Tridentini“: befiehlt dem Abt von St. Laurenz, dem Probst von Wiltau (Wilten) und dem Dekan von Trient, den Präceptor und die Brüder des Deutschen Ordens in Bozen und Lengmoos im ruhigen Besitz des Spitals, das Adelheid, die Witwe Hugos v. Taufers, bei Sterzing gebaut, dotiert und besagten Brüdern gegeben habe, gegen den Bischof von Brixen zu schützen. „Petito dilectorum filiorum“
Charter: 472
Date: 1257 November 05
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . preceptori et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum in Bazano Tridentino diocesis“: bestätigt dem Landkomtur und den Deutschordensbrüdern zu Bozen die Schenkung des Hospitals zu Sterzing, das Alaheid v. Taufers, Witwe Hugos v. Taufers, aus eigenen Mitteln gestiftet und dotiert und mit Zustimmung des Erwählten von Brixen geschenkt hat. „Justis petentium desideriis“ - „confirmationis“
Charter: 474
Date: 1257 November 09
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . preceptori et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theotonicorum in Bozano et Lengmos Tridentini diocese“: bestätigt dem Präceptor und den Deutschordensbrüdern in Bozen und Lengmoos (Trienter Diözese) die Schenkung der Kirche zu Schlanders in der Churer Diözese durch den römischen Kaiser Friedrich II., da sie von demselben vor dessen Absetzung an den Deutschen Orden als Kirchenpatron geschehen sei. „Cum a nobis petitur“ - „confirmationis“
Charter: 475
Date: 1257 November 20
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: bestätigt dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens das Patronat der Margarethenkirche zu Lana, Diözese Trient. „Cum a nobis petitur“ - „concessionis“
Charter: 476
Date: 1257 November 20
Abstract: Alexander IV. "dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani": bestätigt dem Deutschen Orden das Patronat der St. Leonhardskirche zu Passeyr, Trienter Diözese, das der römische Kaiser Friedrich II. vor seiner Absetzung demselben Orden geschenkt hat. "Cum a nobis petitur" - "confirmationis"
Charter: 484
Date: 1258 Februar 09
Abstract: Alexander IV. "dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani" ermächtigt den Hochmeister und den Deutschen Orden überhaupt, jeden Angriff auf ihre dies- oder jenseits des Meeres gelegenen Burgen und Festen, woher er auch kommen mag, mit bewaffneter Hand zurückzuweisen. "Favoris nostri provenire decet"- "concessionis"
Charter: 487
Date: 1258 Mai 18
Abstract: Alexander IV. "dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani: gestattet, dass dann, wenn die von Deutschordensbrüdern durch Brand, Raub und auch Wucher noch vor deren Eintritt in den Orden beschädigten Personen nicht mehr ermittelt werden können, die von den Ordensbrüdern zu leistende Entschädigung für das Hl. Land oder auch für Livland und Preußen verwendet werden darf, wo die Sache des Glaubens durch den Orden zur Ehre Gottes so mächtig gefördert wird. "Ex parte vestra fuit propositum"
Charter: 488
Date: 1258 Mai 24
Abstract: Alexander IV. "dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani" gibt sämtlichen Bischöfen und Prälaten bekannt, dass ihnen bezüglich der Deutschordenskirchen in Preußen und Livland unter Aufrechterhaltung ihres Aufsichtsrechtes (Prokurationsrechtes), wenn ihnen selbes gebührt, nur jene Rechte zustehen sollen, die sie und ihre Vorfahren bisher unzweifelhaft besessen haben. "Plenitudine favoris" - "concessionis"
Charter: 491
Date: 1258 Juni 01
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . preceptori et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum in Confluentia Treverensis Diocesis“: gestattet dem Deutschen Haus zu Koblenz, alle beweglichen und unbeweglichen Güter, mit alleiniger Ausnahme von Lehnsobjekten, anzunehmen und zu behalten, sobald es dessen Brüdern durch Erbschaft oder durch irgend einen anderen rechtmäßigen Titel zufällt. „Devotionis vestre precibus inclinati“ - „concessionis“
Charter: 492
Date: 1258 Juni 08
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: gestattet dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens, für die Ordenskirchen nicht nur Ordensbrüder, sondern auch taugliche Weltpriester den Diözesanbischöfen zu präsentieren, die sich bei den Ordensbrüdern in deren Häuser aufhalten, mit denselben an einem Tisch speisen und gemeinschaftlich schlafen. „Justis petentium desideriis“ - „concessionis“
Charter: 493
Date: 1258 Juni 09
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: gestattet dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens, für die Ordenskirchen nicht nur Ordensbrüder, sondern auch taugliche Weltpriester den Diözesanbischöfen zu präsentieren, die sich bei den Ordensbrüdern in deren Häuser aufhalten, mit denselben an einem Tisch speisen und gemeinschaftlich schlafen. Als Vorbild diente seine Urkunde von 1258068. Viterbo, oben Nr. 492. „Justis petentium desideriis“ - „concessionis“
Charter: 494
Date: 1258 Juni 11
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et preceptoribus ac fratribus universis Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum presentes litteras inspecturis“: gestattet dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens, dass dieselben wider ihren Willen nicht verhalten werden können zur Zahlung von Sustentationsgeldern an die päpstlichen Legaten und Gesandten mit alleiniger Ausnahme der Kardinäle. „Affectu benivolentie specialis“ - „concessionis et constitutionis“
Charter: 496
Date: 1258 Juni 17
Abstract: Alexander IV. „venerabilis fratribus archiepiscopis et episcopis, ad quos littere iste pervenerint“: verlangt die Einziehung falscher Ablässe, die über die römischen hinausgehen, mit Ausnahme solcher, die zum Kirchenbau, zur Armenversorgung oder Kirchweih- und Heiligenfesten verwendet werden. „Mirantes audivimus“
Charter: 497
Date: 1258 Juni 22
Abstract: Alexander IV. „dilectis filiis . . magistro et fratribus Hospitalis Sancte Marie Theutonicorum Ierusolimitani“: gestattet dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens, dass dieselben wider ihren Willen nicht verhalten werden können zur Zahlung von Sustentationsgeldern an die päpstlichen Legaten und Gesandten mit alleiniger Ausnahme der Kardinäle. Als Vorlage diente ihm seine Urkunde von 12580611. Viterbo, oben Nr. 494. „Affectu benivolentiae specialis“ - „concessionis“
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