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FondZell, Kollektur
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Date: 1612 Januar 12
AbstractPhilip Krauß und seine Ehefrau Elisabeth, beide Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. Dezember 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an verschiedenen Gütern, in Einselthumer Gemarkung gelegen, um 4 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Pächter 3 Quart Korn. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten sie die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnd Geschehen den zweyten Ianuarii, Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert vnd zwölff.

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Date: 1612 Januar 31
AbstractDieterich Lauterbach, Bäcker zu Zell an der Pfrimm, und seine Ehefrau Maria bestätigen in einem Revers, dass sie von der Universität Heidelberg das zum Stift Zell gehörige Backhaus um einen jährlichen Bodenzins von 4 Pfund Heller erblich gepachtet haben. Darüber hinaus haben sie für die Beschaffung ihres Holzes selbst zu sorgen und müssen jeden Malter Getreide gegen eine Entlohnung von 5 Albus backen, bzw. für vier von der Universität ausgewählte Personen gegen 3 1/2 Albus. Sollten diese Regelungen nicht eingehalten werden fällt das Backhaus zurück an die Universität. Geben und geschehen den Letzten Ianuarii Anno etc. Ein tausend Sechshundert vnd Zwölff.

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Date: 1612 Februar 8
AbstractWendel Senger als Stamm und einige Mitpächter, alle Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 28. Januar 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 3 Morgen Weingarten in Einselthumer Gemarkung um 6 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 27 Albus. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter den Besitz von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verliehenen Grundbesitz wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Pächter belasten. Geben vnd Geschehen den achtten Februarii, anno etc. Ein taußendt Sechshundert vnd zwölff.

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Date: 1612 Februar 8
AbstractMattes Matern als Stamm und seine Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 28. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 2 Morgen und 1 Viertel Weingarten, in Einselthumer Gemarkung gelegen, um 4 Gulden verkauft haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 3/4 Gulden oder 19 Albus und 4 Pfennig. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnd geschen den Achtten Februarii, Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert vnnd Zwölffe.

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Date: 1612 Februar 9
AbstractGeorg Aulenbach, Gemeindemann zu Einselthum, und seine Kinder aus erster Ehe beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 29. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an einem Haus samt dazugehöriger Scheune und dazugehörigen Ställen in Einselthum verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 9 Albus. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnd geschehen den Neundten Februarii, Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundertt vnd zwölffe.

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Date: 1612 Februar 10
AbstractGeorg Butzer als Stamm und sein Bruder Peter Butzer als dessen Mitpächter, beide wohnhaft zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 30. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1/2 Morgen Weingarten, in Zeller Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 3 Pfund Öl. Ferner verpflichten sie sich, den Weingarten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie den Weingarten beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität den Weingarten als Unterpfand einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben und geschehen den Zehenden Februarii Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert vnd Zwölffe.

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Date: 1612 Februar 10
AbstractPhilip Fauth als Stamm und seine Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 29. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Morgen Weingarten, in Einselthumer Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 13 Albus und 3 Pfennig. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnnd geschehen den zehenden Februarii Anno et cetera Ein Taussendt Sechs hundert vnnd zwölff.

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Date: 1612 Februar 10
AbstractVeltin Stoffel als Stamm und seine Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 31. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Weingarten, in Einselthumer Gemarkung gelegen, um 1 Gulden verkauft haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 8 Viertel Treberwein. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnnd geschehen den zehenden Februarii Anno et cetera Ein Taußendt Sechshundert Vnnd zwölff et cetera.

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Date: 1612 Februar 10
AbstractHenrich Michel und seine Ehefrau Gertraut, beide Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 29. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an einem Haus, Hof, Scheune, Stall und Gärten, die Burg genannt, in Einselthum verliehen haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Pächter 30 Schilling Heller oder 22 Albus und 4 Pfennig. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten sie die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen. Geben vnd Geschehen den zehenden Februarii Im Iahr Sechzehen hundert vnd zwölff.

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Date: 1612 Februar 10
AbstractPhilip Fauth als Stamm und seine Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 31. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 10 Viertel Acker, in Einselthumer Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter in jedem geraden Jahr 1 Malter Korn und 1/2 Gulden Strafe bei Säumigkeit. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnd geschehen den zehenden Februarii Anno et cetera Ein Taußendt Sechshundert vnd zwölffe.

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Date: 1612 Februar 12
AbstractNiclas Becht und sein Mitpächter Georg Butzer, beide Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 30. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an einem Haus mit Scheune in Einselthum verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 2 Albus und 2 Pfennige. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnd geschen den zwölfften Februarii Anno et cetera Ein Taußendt Sechshundert vnnd zwölff.

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Date: 1612 Februar 13
AbstractPhilip Fauth als Stamm und seine Mitpächter, allesamt Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 29. Januar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 2 Morgen Acker, in Einselthumer Gemarkung gelegen, um 4 Gulden verkauft haben. Als Zins entrichten die Pächter in jedem ungeraden Jahr 1 1/2 Malter Korn. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die genannten Güter oder das Eigengut der Pächter als Unterpfänder einziehen. Geben vnd Geschehen den Dreytzehenden Februarii, Anno et cetera Ein Taussendt Sechshundert vnnd zwölff.

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Date: 1612 Februar 15
AbstractHanß Reinhard Ziegler und seine Ehefrau Anna, Gemeindeleute zu Einselthum, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 30. Januar 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Weingarten und ungefähr 1 Morgen Acker erworben haben. Da aus dem Jahr 1570 bereits ein Erbpachtbrief existiert, sollen sie nur die Kosten der neuen Urkunden tragen. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 12 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll das Ehepaar die Güter auf ihre Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verliehenen Besitz wieder einziehen, sondern auch alle anderen Besitzungen des Ehepaars belasten. Geben vnd Geschehen den fünffzehenden februarii Anno Ein Taussent Sechshundert vnd zwölffe.

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Date: 1612 Februar 19
AbstractElias Soltzhaimer, kurpfälzischer Kapitän zu Kreuznach, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 13. Februar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihm die Erbgerechtigkeit an 3 Morgen und 1 Viertel Weingarten, in Zeller Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als jährlichen Bodenzins entrichtet der Pächter 1 Gulden und 4 Albus. Er verpflichtet sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollte der Pächter mit der Zahlung der Gülte säumig sein, kann die Universität die Weingärten als Unterpfänder einziehen. Geschehen zu zell den Neünzehendten Februarii, Nach Christi Vnsers lieben herrn Vnd Seeligmachers gebuhrt, Ein Taussent Sechßhundertt Vnd Zwölffe.

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Date: 1612 Februar 28
AbstractEva, Witwe des Hanß Crämer, wohnhaft zu Zell, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 18. Februar 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einer Behausung in Zeller Gemarkung erworben hat. Sie verpflichtet sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 4 1/2 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Sollte die Behausung verkauft werden, so ist dem Stiftskollektor dies rechtzeitig mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität die Behausung wieder einziehen. Geschehen zu Zell den Achtt vnd Zwantzigsten Februarii, nach Christi vnsers Lieben Herrn Gebuhrt, Alß man zahltte, Sechzehenhundertvnnd Zwölffe.

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Date: 1612 Februar 28
AbstractElias Soltzhaimer, kurpfälzischer Kapitän zu Kreuznach, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 18. Februar 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihm die Erbgerechtigkeit an einem Haus samt Scheune und Stall in Zell verliehen haben. Als jährlichen Bodenzins entrichtet der Pächter 12 Pfennig und 1 Kappen. Ferner verpflichtet er sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollte der Pächter eine der Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen. Geschehen zu zell den Achtt vnd zwantzigsten Februarii, Nach Christi vnsers einigen Erlösers vnd Seeligmachers gebuhrtt, Alß man zahlte, Sechzehenhundert vnd zwölffe.

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Date: 1612 Mai 10
AbstractApollonia, Witwe des Hanß Müller, genannt Betzenhanß, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 3. Mai 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihr die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Weingarten, in Zeller Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als Bodenzins entrichtet die Pächterin jährlich 12 Viertel Treberwein. Ferner verpflichtet sie sich, den Weingarten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollte sie die Bestimmungen verletzen, kann die Universität den Weingarten als Unterpfand einziehen. Geschehen den zehenden Maii anno et cetera Sechtzehenhundert vnd Zwölff.

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Date: 1612 August 17
AbstractHanß Melchior, wohnhaft zu Ingelheim, beurkundet, dass er dem Juden von Bingen noch 700 Gulden schuldig ist und diesen Betrag innerhalb eines Jahres samt Zinsen zurückzuzahlen verspricht. Er setzt alle seine Besitzungen als Unterpfänder ein. Geschehen Zue Oberingelheim in meinem Hauss, den 7/17 Augusti Anno etc. Eintausent Sechshundertt vnd Zwolff.

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Date: 1612 September 24
AbstractGeorg Herbst zu Einselthum und seine Ehefrau Catharina beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 14. September 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Viertel Weingarten in Zeller Gemarkung erhalten haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 3 Viertel Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter den Weingarten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Besitz wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen des Ehepaars belasten. Geschehen zu Zell, den vier vnd Zwantzigsten Septembris, nach Christi vnsers lieben herrn gebuhrt, alß man Zahlte, Ein taussent Sechshundert vnd Zwölffe.

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Date: 1612 September 24
AbstractValentin Haußman, Gemeindemann zu Zell, und seine Ehefrau Anna bekennen unter Einrückung der Gegenurkunde vom 6. September 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einer Behausung mit Scheune, Ställen und Garten in Zeller Gemarkung um 3 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 27 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Hauses. Sollten die Pächter die Behausung verkaufen wollen, so ist dies dem Kollektor rechtzeitig anzuzeigen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität die Behausung wieder einziehen. Geschehen zu zell, den vier vnd zwantzigsten Septembris, Nach Christi vnsers einigen Erlösers, vnd Seeligmachers gebuhrt, Alß man zahlte Sechtzehenhundert vnd zwolffe.

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Date: 1612 September 24
AbstractHans Heinrich Hugo, wohnhaft zu Zell, beurkundet als Stamm für sich und die Mitpächter unter Einrückung der Gegenurkunde vom 14. September, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 4 Morgen Weingarten in Zeller Gemarkung um 18 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 Ohm und 4 Quart Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter die Güter von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis zukommen lassen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die verpachteten Güter wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Pächter belasten. Geschehen zu zell den vier vnd zwantzigsten Septembris, Nach Christi vnsers lieben herrn, vnd Seeligmachers gebuhrt alß man zahlte, Sechzehenhundert vnd zwolffe.

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Date: 1612 Oktober 1
AbstractPhilip Friderich, wohnhaft zu Wachenheim, und seine Ehefrau Anna sowie Hannß Hoffman und seine Ehefrau Agnes beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 25. September 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Wiese, in Niefernheimer Gemarkung gelegen, um 1 Gulden verkauft haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 3 Kappen. Sie verpflichten sich, die Wiese in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Wiese als Unterpfand einziehen. Geschehen zu zell, den Ersten Octobris, Im Iahr Christi, Alß man zahlte Ein taussent Sechshundert vnd Zwölffe.

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Date: 1612 Oktober 1
AbstractStoffel Roeß als Stamm und seine Ehefrau Appolonia, wohnhaft zu Zell, sowie Valentin Kleinman und seine Ehefrau Agnes, wohnhaft zu Monsheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 25. September 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einem Bauplatz in Zeller Gemarkung erhalten haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 5 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Bauplatzes. Bei einem etwaigen Verkauf soll der Stiftskollektor rechtzeitig informiert werden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität den verpachteten Platz wieder einziehen. Geschehen zu zell ane der Pfrimmen den Ersten octobris Im Iahr nach der Seeligmachenden Gebuhrt Iesu Christi vnsers Herrn, alß man zahlte, Sechzehenhundert vnd zwolffe.

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Date: 1612 Oktober 4
AbstractIohannes Urbanus, Pfarrer zu Boxberg, und seine Ehefrau Sophia beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 26. September 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell dem genannten Ehepaar die Erbgerechtigkeit an einem Haus in Zell verliehen haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 6 Albus, 6 Pfennig und 2 Kappen. Ferner verpflichten sie sich, das Haus in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität das Haus als Unterpfand einziehen. Geschehen zu Zell den vierten Octobris, Nach Christi vnsers lieben herrn gebuhrt, alß man zahlte Ein taussent Sechshundert vnd Zwölffe.

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Date: 1612 Oktober 4
AbstractLaux Klingell, Mitglied des Gerichts zu Zell, und seine Ehefrau Barbara beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 26. September 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an einem Haus samt Ställen, in Zell gelegen, verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 4 1/2 Albus und 2 Kappen. Sie verpflichten sich, das Haus in gutem Zustand zu bewahren, nicht zu veräußern sowie nach 20 Jahren neu beschreiben zu lassen und die Beschreibung der Universität auszuhändigen. Sollten die Pächter eine der genannten Bestimmungen verletzen, kann die Universität das Haus als Unterpfand einziehen. Geschehen zu zell den Vierten Octobris, Nach Christi vnsers einigen Erlösers vnd Seelichmachers Gebuhrt, Alß man zahltte, Sechtzehenhundert vnd zwölffe.

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Date: 1612 Oktober 4
AbstractHanns Dieter, wohnhaft zu Niefernheim, und seine Ehefrau Anna beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 26. September 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an einem Garten, in Niefernheimer Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 1 Quart Korn. Ferner verpflichten sie sich, den Garten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten sie mit der Zahlung des Zinses säumig sein, kann die Universität den Garten als Unterpfand einziehen. Geschehen zu zell den Viertten Octobris, Nach Christi vnsers Einigen Erlösers vnd Seeligmachers gebuhrt, Alß man zahtte [!], Ein taussent Sechshundert vnd zwölffe.

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Date: 1612 Oktober 4
AbstractPhilip Roeß, wohnhaft zu Zell, als Stamm und Dorothea, Witwe des Iacob Dechandt, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 26. September 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an einem Garten, in Harxheimer Gemarkung gelegen, um 2 Gulden verkauft haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 2 1/2 Kappen. Ferner verpflichten sie sich, den Garten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität den Garten als Unterpfand einziehen. Geschehen zu zell den Vierten Octobris, Nach Christi vnsers einigen Erlösers vnd Seeligmachers gebuhrt, Alß man zahlte Sechzehenhundert vnd zwölffe.

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Date: 1612 Oktober 8
AbstractStoffel Roeß und seine Ehefrau Appolonia, wohnhaft zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 25. September 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einer Behausung mit allen Zugehörungen um 2 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 Kappen und 9 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität die Behausung wieder einziehen. Geschehen zu Zell den Achten octobris, Nach Christi vnsers lieben herrn gebuhrt, alß man Zahlte, Ein taussent Sechshundert vnd Zwölffe.

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Date: 1612 Oktober 10
AbstractLautz Klingel, wohnhaft im Zeller Gerichtsgebiet, und seine Ehefrau Barbara beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 26. September 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 5 Viertel Weingarten, in Zeller Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 6 Albus und 4 Pfennig. Ferner verpflichten sie sich, den Weingarten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie den Weingarten beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität den Weingarten als Unterpfand einziehen. Geschehen zu Zell, den Zehenten Octobris, Nach Christi Vnsers lieben Herrn, vnd Seeligmachers geburt, Alß man Zahlte, Ein Taußent Sechshundert vnd Zwolffe. Et cetera.

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Date: 1612 Dezember 16
AbstractMargaretha, Witwe des ehemaligen Kollektors Hans Weber, wohnhaft zu Harxheim, bekennt unter Einrückung der Gegenurkunde vom 8. Dezember 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg die Erbgerechtigkeit an einer Behausung mit Scheune, Ställen und allen Zugehörungen erworben hat. Sie ist zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 3 Albus und 6 Pfennig sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit verpflichtet. Sollte die Witwe die Behausung verkaufen, so ist dies rechtzeitig dem Kollektor mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität die Behausung wieder einziehen. Geschehen zu Harxheim den Sechzehenten Decembris, nach Christi vnsers Lieben Herrn vnd Seeligmachers Gebuhrt, alß man zahlte, Sechzehenhundert vnd Zwölffe.

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Date: 1612 Dezember 18
AbstractLaux Klingel, Anwalt des Gerichts zu Zell, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 4. Dezember 1612, dass er als Vormund der Kinder des Hanns Hainrichin von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 5 1/2 Viertel Weingarten in Zeller Gemarkung um 4 Gulden erworben hat. Der Käufer wird zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 Quart Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes verpflichtet. Nach Ablauf von 20 Jahren soll er die Weingärten auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen. Wenn er die Weingärten verkaufen muss, soll er dies dem Stiftskollektor rechtzeitig ankündigen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können die Güter von der Universität eingezogen werden. Geschehen zu Zell den Achtzehenden Monats tag Decembris, Nach Christi vnsers Lieben Herrn, vnd Seeligmachers gebuhrt, Ein Taussent Sechshundert, vnd Zwölffe.

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