Fond: Zell, Kollektur
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Date: 1612 Dezember 18
Abstract: Laux Klingel, Anwalt des Gerichts zu Zell, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 4. Dezember 1612, dass er als Vormund der Kinder des Hanns Hainrichin von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 5 1/2 Viertel Weingarten in Zeller Gemarkung um 4 Gulden erworben hat. Der Käufer wird zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 Quart Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes verpflichtet. Nach Ablauf von 20 Jahren soll er die Weingärten auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen. Wenn er die Weingärten verkaufen muss, soll er dies dem Stiftskollektor rechtzeitig ankündigen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug können die Güter von der Universität eingezogen werden. Geschehen zu Zell den Achtzehenden Monats tag Decembris, Nach Christi vnsers Lieben Herrn, vnd Seeligmachers gebuhrt, Ein Taussent Sechshundert, vnd Zwölffe.
Date: 1612 Dezember 24
Abstract: Iohann Dellinger als Stamm und Niclaus Bauer, beide wohnhaft zu Gauersheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Viertel Garten, in Gauersheimer Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 6 Albus. Sie verpflichten sich, den Garten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Pächter mit der Zahlung des Zinses säumig sein, kann die Universität den Garten nebst 5 Viertel Acker als weiteres Unterpfand einziehen. Geschehen zu Gauerßheim, den Vier Vnd Zwantzigsten Decembris, Im Iahr nach Christi Vnsers einigen Erlösers Vnd Seeligmachers gebuhrt, Alß man Zahlte Sechzehenhundert vnd Zwölffe.
Date: 1612 Dezember 24
Abstract: Iost Metz, wohnhaft zu Wachenheim, und seine Ehefrau Maria beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 2 Morgen Acker, in Niefernheimer Gemarkung gelegen, um 2 Gulden verkauft haben. Als Zins entrichten die Pächter in jedem geraden Jahr 1 Malter und 1 Vierling Korn. Sie verpflichten sich, den Acker in gutem Zustand zu bewahren, nicht zu veräußern und nach 20 Jahren neu beschreiben zu lassen. Sollten die Pächter mit der Zahlung des Zinses säumig sein, kann die Universität den Acker als Unterpfand einziehen. Geschehen zu zell, den vier vnd zwantzigsten Decembris, Im Iahr nach Christi vnsers einigen Erlösers vnd Seeligmachers gebuhrt Alß man zahlte, Sechzehenhundert vnd Zwölffe.
Date: 1612 Dezember 28
Abstract: Asmus Reb zu Gauersheim und seine Ehefrau Maria beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an Haus, Scheune, Stall und Garten, in Gauersheim gelegen, um 2 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Pächter 2 Kappen. Sie verpflichten sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Pächter mit der Zahlung der Gülte säumig sein, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen. Geschehen zu Gauersheim den Achtt Vnd zwantzigsten Monats tag Decembris, Nach Christi vnsers einigen Erlösers Vnd Seeligmachers gebuhrt, Alß man zahltte, Sechzehenhundert Vnd zwolffe.
Date: 1612 Dezember 28
Abstract: Peter Marx, wohnhaft zu Niefernheim, als Stamm und seine Mitpächter beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1612, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an drei Wohnhäusern, Scheunen, Gärten und Ställen, in Niefernheimer Gemarkung gelegen, um 4 Gulden verkauft haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 1 Pfund Heller oder 15 Albus. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen. Geschehen zu Zeln den acht vnd Zwantzigsten Decembris, Nach Christi Vnsers lieben herrn geburth, Alß man Zahlte Ein taussent Sechshundert vnd Zwölffe.
Date: 1612 Dezember 29
Abstract: Stoffel Roeß als Stamm und seine Ehefrau Appolonia sowie Dieterich Lautterbach und seine Ehefrau Maria, alle wohnhaft zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Dezember 1612, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1/2 Morgen Wiese in Harxheimer Gemarkung um 1/2 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 4 1/2 Quart Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen sie den Besitz auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen. Falls sie die Wiese verkaufen müssen, soll dies dem Stiftskollektor rechtzeitig angezeigt werden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität die verpachteten Besitzungen einziehen. Geschehen zu Zell, den Neün vnd Zwantzigsten Decembris, Nach Christi vnsers Lieben Herrn gebuhrtt, alß man zahlte, Ein taussent Sechßhundert vnd Zwölffe.
Date: 1613
Abstract: Theis Weber zu Zell als Stamm und Hans Mörscheimer zu Einselthum beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 20. Februar 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 3 1/2 Viertel Weingarten in Harxheimer Gemarkung um 2 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1/2 Malter Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Güter auf Kosten der Pächter neu beschrieben und der Universität der entsprechende Nachweis geliefert werden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die verliehenen Besitzungen wieder einziehen, sondern auch alle anderen Güter der Pächter belasten. Geschehen zu zeln den Neün vnd zwantzigsten februarii, Im Iahr nach Christi vnsers lieben herrn gebuhrt, Ein Taußent Sechshundert vnd Dreizehen.
Date: 1613 Februar 5
Abstract: Sibilla, Witwe des verstorbenen Melchior Krautwehr, wohnhaft zu Zell, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 25. Januar 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihr die Erbgerechtigkeit an Haus, Höflein und Kelterhaus, in Zell gelegen, verliehen haben. Als Bodenzins entrichtet die Pächterin jährlich 3 Albus, 6 Pfennig und 1 Kappen. Ferner verpflichtet sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollte die Pächterin mit der Zahlung des Zinses säumig sein, kann die Universität die genannten Güter als Unterpfänder einziehen oder das Eigengut der Witwe belasten. Geschehen zu Zeln den Funfften Februarii Im Iahr nach Christi Vnsers Lieben Herrn Gebuhrtt, Alß man Zahltte, Ein Taußent, Sechshundert Vnd Dreizehen.
Date: 1613 Februar 10
Abstract: Peter Müller der Alte, wohnhaft zu Harxheim, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 1. Februar 1613, dass er von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 3 1/2 Viertel Acker in Harxheimer Gemarkung um 2 Gulden erworben hat. Er verpflichtet sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1 Quart Korn in jedem geraden Jahr sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll er die Äcker auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die verliehenen Güter wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen des Pächters belasten. Geschehen zu zeln den zehenden Februarii Im Iahr Nach Christi vnsers lieben herrn vnd Seeligmachers Gebuhrt, alß man zahltte, Ein Taussent Sechshundert, vnd Dreizehen.
Date: 1613 Februar 10
Abstract: Hans Heinrich Hugo zu Zell beurkundet als Stamm gemeinsam mit seinen Mitpächtern unter Einrückung der Gegenurkunde vom 20. Januar 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an insgesamt 4 Morgen Acker in Zeller und Einselthumer Gemarkung um 10 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 Malter Korn. Der Betrag ist gesammelt durch den Stamm abzugeben, sollte einer der Mitpächter seine Abgabe nicht rechtzeitig leisten droht ihm die Strafe von 1/2 Gulden. Die Güter sind in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter den Grundbesitz auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Besitz wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Pächter belasten. Geschehen zu Zeln, den Zehenden Februarii, Im Iahr nach Christi vnsers lieben Herrn gebuhrt, Ein Taußent Sechshundert vnd Dreizehen.
Date: 1613 Februar 15
Abstract: Petter Müttel und seine Ehefrau Elisabetha, wohnhaft zu Niefernheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 5. Februar 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Weingarten in Niefernheimer Gemarkung erhalten haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 12 Viertel Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll das Ehepaar den Weingarten auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Weingarten, sondern auch alle übrigen Besitzungen des Ehepaars belasten. Geschehen zu zeln den Fünffzehenden Februarii, Nach Christi vnsers einigen Erlösers vnd Seligmachers gebuhrt, alß man zahltte Ein Taußent Sechshundert vnd Dreizehen.
Date: 1613 Februar 23
Abstract: Peter Müttell, wohnhaft zu Harxheim, als Stamm und seine Mitpächter beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 13. Februar 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 5 Viertel Weingarten, in Harxheimer Gemarkung gelegen, um 3 Gulden verkauft haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 8 Viertel Treberwein. Ferner verpflichten sie sich, den Weingarten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie den Weingarten beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter mit der Zahlung des Zinses säumig sein, kann die Universität den Weingarten als Unterpfand einziehen sowie das Eigengut der Pächter belasten. Geschehen zu zeln den Drei vnd zwantzigsten Februarii, Im Iahr nach Christi vnsers Lieben Herrn Gebuhrt, Alß man zahltte Ein Taußent Sechshundert, vnd Dreizehen. Et cetera.
Date: 1613 Februar 25
Abstract: Hans Krebs, wohnhaft zu Harxheim, und seine Ehefrau Barbara beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. Februar 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit an 2 Morgen Acker, in Harxheimer Gemarkung gelegen, um 2 Gulden verkauft haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 1/2 Quart Korn. Ferner verpflichten sie sich, den Acker in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie den Acker beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter eine der Bestimmungen verletzen, kann die Universität den Acker als Unterpfand einziehen. Geschehen zu Zeln den fünffvndzwantzigsten Februarii Im Iahr nach Christi Vnsers lieben Herrn Geburt, Alß man Zahlte Sechzehnhundert Vnd Dreizehen. Et cetera.
Charter: XII,2 Nr. 1247 - 1613 April 20, Zell
Date: 1613 April 20
Abstract: Sebastian Hanmüller, Schultheiß des Gerichts zu Zell, und seine Ehefrau Otilia beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 10. April 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Wiese in Harxheimer Gemarkung um 4 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 1/2 Quart Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll das Ehepaar die Wiese auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die verpachtete Wiese wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen des Ehepaars belasten. Geschehen zu zeln den zwantzigsten Aprilis, Nach Christi vnsers Erlösers vnd Seeligmachers geburt, alß man zahltte Ein Tausent Sechshundert vnd Dreyzehen.
Charter: XII,2 Nr. 1249 - 1613 April 23, Zell
Date: 1613 April 23
Abstract: Lorentz Schmidt und seine Ehefrau Appolonia, wohnhaft zu Harxheim, beurkunden unter Einrückung der Urkunde vom 14. April 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg die Erbgerechtigkeit an 1/2 Morgen Acker in Harxheimer Gemarkung um 1/2 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 1/2 Malter Korn in jedem ungeraden Jahr sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll das Ehepaar den Acker auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Acker wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen des Ehepaars. Geschehen zu zeln, den vier vnd zwantzigsten Aprilis Im Iahr nach Christi vnsers lieben herrn, vnd Seeligmachers geburt, Alß man zahltte, Ein Taußent Sechshundert vnd Dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1275 - 1613 April 24, Zell
Date: 1613 April 24
Abstract: Mattes von Limpurg als Stamm und seine Ehefrau Margareta, gemeinsam wohnhaft zu Zell, sowie Best Leullinger und seine Ehefrau Ottilia beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 18. April 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an zwei Behausungen, Höfen und Gärten in Zell erhalten haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 16 Albus, 4 Pfennig und 2 Kappen sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter die Grundbesitzungen auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug droht den Pächtern nicht nur der Verlust der Erbgerechtigkeit und ihres Pachtgutes, auch der Eigenbesitz kann von der Universität zum Ausgleich ihrer Verluste belastet werden. Geschehen zu Zeln den vier vnd zwantzigsten Aprilis, Nach Christi vnsers einigen Erlösers vnd Seligmahers Gebuhrtt, alß man zahlte Ein Taußent Sechshundertt vnd Dreyzehen.
Date: 1613 April 29
Abstract: Rektor und Universität Heidelberg beurkunden, dass sie als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an ungefähr 1 Morgen Wiese in Harxheimer Gemarkung um 4 Gulden an Henrich Kay als Stamm und Philip Hamman, Schultheiß zu Monsheim, verkauft haben. Die Käufer werden zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 1/2 Quart Korn sowie 9 Albus und 2 Pfennig verpflichtet. Die Wiese ist in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter die Wiese auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die verliehenen Güter, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Pächter belasten. Signatum Heidelberg den 29. aprilis Im Ihar nach Christi vnsers lieben herrn vnnd Seligmachers geburt Sechßzehen hundert vnnd dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1243 - 1613 April 29, Zell
Date: 1613 April 29
Abstract: Appolonia, Witwe des Balthasar Fauth, wohnhaft zu Harxheim, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 23. April 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einem Haus mit Scheune, Stall und Garten in Harxheim um 3 Gulden erworben hat. Sie verpflichtet sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 16 Albus und 2 Pfennig sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll sie den Grundbesitz auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die verliehene Behausung wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Beständerin belasten. Geschehen zu zeln den Neun und zwantzigsten Aprilis Im Iahr Nach Christi vnsers lieben herrn, vnd seeligmachers gebuhrtt Ein Taußent, Sechshundert, vnd Dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1256 - 1613 Mai 10, Zell
Date: 1613 Mai 10
Abstract: Heinrich Kay, wohnhaft zu Harxheim, als Stamm und sein Genosse Philip Hamm, Schultheiß zu Monsheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 29. April 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an ungefähr 1 Morgen Wiese, in Harxheimer Gemarkung gelegen, um 4 Gulden verkauft haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 1 1/2 Quart Korn sowie 2 Albus und 2 Pfennig. Ferner verpflichten sie sich, die Wiese in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die Wiese beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter mit der Zahlung des Zinses säumig sein, kann die Universität die Wiese als Unterpfand einziehen sowie das Eigengut der Pächter belasten. Geschehen zu Zeln, den Zehenden May, Anno Ein Taußent, Sechshundert Vnd Dreizehen.
Date: 1613 Mai 18
Abstract: Conrad Melßheimer und seine Ehefrau Regina beurkunden gemeinsam mit dem Gericht zu Zell und unter Einrückung der Gegenurkunde vom 1. Mai 1613, dass sie von der Universität Heidelberg die Hälfte eines Weingartens in Zeller Gemarkung erblich gepachtet haben. Im Gegenzug verpflichten sie sich zu einer jährlichen Zahlung von 1 Quart Korn. Beschehen zu Zeln den Achttzehenden May Anno Ein Taußent Sechshundert Und Dreizehen etc.
Date: 1613 Mai 19
Abstract: Veltin Willich und seine Ehefrau Catharina, beide wohnhaft zu Harxheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 1. Mai 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell dem genannten Ehepaar die Erbgerechtigkeit an einem Haus, einer Scheune und einem Garten, in Harxheim gelegen, verliehen haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 9 Pfennig. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter mit der Zahlung des Zinses säumig sein oder eine andere Bestimmung verletzen, kann die Universität die Güter sowie das Eigengut der Eheleute belasten. Geschehen zu Zeln den Neunzehenden May, Nach Christi Vnsers Lieben Herrn, Vnd Seeligmachers gebuert, Alß man Zahltte, Ein Taußent Sechshundert, Vnd Dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1230 - 1613 Mai 25, Zell
Date: 1613 Mai 25
Abstract: Peter Reichart und seine Ehefrau Agnes, wohnhaft zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. Mai 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Weingarten in Zeller Gemarkung erhalten haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 4 Quart Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren ist der Weingarten auf Kosten der Pächter von neuem zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die verliehenen Güter wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Besitzungen des Ehepaars belasten. Geschehen zu zeln, den fünff vnd zwantzigsten Maii, Im Iahr nach Christi vnsers lieben herrn gebuhrtt Ein Taußent Sechshundertt vnd Dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1258 - 1613 Mai 25, Zell
Date: 1613 Mai 25
Abstract: Lorentz Dechant zu Zell und seine Ehefrau Maria beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 17. Mai 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Morgen Weingarten in Zeller Gemarkung um 6 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 12 Quart Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter den Weingarten auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Besitz wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Güter des Ehepaars belasten. Geschehen zu Zelln den Fünff vnd Zwantzigsten Monats Maii, Nach Christi vnsers einigen Erlosers vnd Seeligmachers geburt alß man zahltte Ein taussent Sechshundert vnd Dreyzehen.
Charter: XII,2 Nr. 1283 - 1613 Juni 10, Zell
Date: 1613 Juni 10
Abstract: Heinrich Kay und seine Ehefrau Appolonia, wohnhaft zu Harxheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 29. Mai 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Weingarten in Harxheimer Gemarkung um 4 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 9 Viertel Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll das Ehepaar den Weingarten auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Weingarten, sondern auch alle übrigen Besitzungen der Pächter belasten. Geschehen zu zeln den zehenden Iunii, Nach Christi vnsers einigen Erlösers vnd Seeligmachers Geburtt, Alß man zahltte, Ein Taussent Sechshundert vnd Dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1282 - 1613 Juni 15, Zell
Date: 1613 Juni 15
Abstract: Dietherich Lautterbach, Bäcker zu Zell, und seine Ehefrau Marya beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 3. Juni 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit an einer Scheune und einem Stall in Zell verliehen haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 6 Albus und 4 Pfennig. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die Güter beschreiben lassen und die erstellte Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter eine der Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen. Geschehen zu Zeln, den Fünffzehenden Iunii, Nach Christi Vnsers einigen Erlösers vnd Seligmachers Gebuhrt, als man zahltte, Ein Taussent Sechshundert, vnd Dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1295 - 1613 Juni 25, Zell
Date: 1613 Juni 25
Abstract: Dieterich Lautterbach, Bäcker zu Zell, und seine Ehefrau Maria beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 6. Juni 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einer Scheune und dem zugehörigen Garten zu Zell um 2 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich außerdem zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 7 Albus, 4 Pfennig und 2 Kappen sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll das Ehepaar die Güter auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität die verpachteten Besitzungen wieder einziehen. Geschehen zu zeln den fünff vnd zwantzigsten Iunii, Nach Christi vnsers einigen Erlösers vnd Seeligmachers Geburt, Alß man zahltte, Ein tausent Sechshundert vnd Dreyzehen.
Charter: XII,2 Nr. 1285 - 1613 Juni 25, Zell
Date: 1613 Juni 25
Abstract: Hanß Veltin Melßheimer, wohnhaft zu Zell, als Stamm und seine Mitpächter beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 15. Juni 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Morgen Weingarten um 10 Gulden verkauft haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 12 Quart Treberwein. Ferner verpflichten sie sich, den Weingarten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie den Weingarten beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Bei Zuwiderhandlung kann die Universität den Weingarten als Unterpfand einziehen oder das Eigengut der Pächter belasten. Geschehen zu Zell den Fünff vnd Zwantzigsten Iunii, Nach Christi vnsers Lieben Hern vnd Seelichmachers gebuhrt, Alß man zahlte, Sechzehenhundert Vnd Dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1257 - 1613 Juni 28, Zell
Date: 1613 Juni 28
Abstract: Heinrich Kay, wohnhaft zu Harxheim, als Stamm und seine Ehefrau Appolonia beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 21. Juni 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Weingarten, in Harxheimer Gemarkung gelegen, um 6 Gulden verkauft haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 12 Quart Treberwein. Ferner verpflichten sie sich, den Weingarten in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach [20] Jahren müssen sie den Weingarten beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter eine der Bestimmungen verletzen, kann die Universität den Weingarten als Unterpfand einziehen und das Eigengut der Pächter belasten. Geschehen zu Zell den Achtt vnd zwantzigsten Iunii nach Christi vnsers einigen Erlösers Vnd Seeligmachers gebuhrt, Alß man Zahlte, Sechzehenhundert Vnd Dreizehen.
Charter: XII,2 Nr. 1296 - 1613 Juli 10, Zell
Date: 1613 Juli 10
Abstract: Hans Schneider und seine Ehefrau Catharina, wohnhaft zu Harxheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 24. Juni 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 4 1/2 Viertel Acker um 1 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 1/2 Quart Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren soll das Ehepaar den Acker auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Acker, sondern auch alle übrigen Besitzungen des Ehepaars belasten. Geschehen zue zell, den zehenden Iulii, Nach Christi vnsers lieben herrn gebuhrt, alß man zahlte, Ein taussent Sechshundert vnd Dreizehenn.
Charter: XII,2 Nr. 1276 - 1613 Juli 14, Zell
Date: 1613 Juli 14
Abstract: Valentin Haußman als Stamm und seine Ehefrau Anna, gemeinsam wohnhaft zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 1. Juli 1613, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Morgen Weingarten um 7 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 12 Quart Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Pächter die Besitzungen auf eigene Kosten von neuem beschreiben lassen und der Universität den entsprechenden Nachweis liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Besitz wieder einziehen, sondern auch alle übrigen Güter des Ehepaars bis zur Begleichung ihrer Schulden belasten. Geschehen zu zell den vierzehenden Iulii, Nach Christi vnsers Lieben Herrn gebuhrtt, alß man zahltte, Sechzehenhundert vnd Dreizehen.
Date: 1613 August 10
Abstract: Niclaus Fauth und seine Ehefrau Appolonia beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 26. Juli 1613, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit an 1/2 Morgen Weingarten, in Harxheimer Gemarkung gelegen, um 2 Gulden verkaufen. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 5 Viertel Treberwein. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die Güter beschreiben lassen und die erstellte Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter eine der Bestimmungen verletzen, kann die Universität den Weingarten als Unterpfand einziehen und das Eigengut der Pächter belasten. Geschehen zu Zell den Zehenten Augusti, Im Iahr Christi Alß man Zahltte Ein taussent Sechßhundert vnd Dreizehenn.
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